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Verwaltungsgericht Minden·2 L 1694/25·02.12.2025

Eilrechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage Alkohol-Gutachten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins. Das Gericht hielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung für ausreichend begründet und die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig. Die Gutachtenanordnung sei aufgrund konkreter Anhaltspunkte für Alkoholabhängigkeit (u.a. Entlassungsbericht, Verdacht auf Alkoholentzugsanfall) rechtmäßig gewesen; die Nichtvorlage erlaube den Schluss auf Nichteignung (§ 11 Abs. 8 FeV). Finanzielle Gründe entschuldigten die Nichtvorlage grundsätzlich nicht; der Eilantrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzulehnen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und ein gesteigertes öffentliches Interesse an seinem sofortigen Vollzug besteht.

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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO) verlangt eine fallbezogene Darlegung, aus der der Ausnahmecharakter erkannt und eine besondere Vollzugsbedürftigkeit nachvollziehbar wird; eine erschöpfende oder inhaltlich zutreffende Begründung ist nicht erforderlich.

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Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf fehlende Fahreignung schließen, wenn eine rechtmäßige, anlassbezogene und verhältnismäßige Gutachtenanordnung nicht fristgerecht erfüllt wird und kein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt.

4

Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen, verpflichten die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV; ein Ermessen besteht insoweit nicht.

5

Eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit entschuldigt die Nichtvorlage eines nach § 11 Abs. 6 FeV auf Kosten des Betroffenen beizubringenden Gutachtens regelmäßig nicht; nur nachvollziehbar dargelegte, noch laufende Finanzierungsbemühungen können eine vorübergehende Zurückstellung der Entscheidung nahelegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 46 Abs. 1 FeV§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV

Tenor

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des Herrn Johannes Herter, Ravensberger Straße 18, 32584 Löhne,

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Oberhaus, Oeynhausener Straße 4, 32584 Löhne, Gz.: 019/25 OB32kr,

gegen

den Kreis Herford, vertreten durch den Landrat des Kreises Herford, Straßenverkehrsamt, Elsestraße 225, 32278 Kirchlengern, Gz.: 36.31.61 Nr. 179/24,

Antragsgegner,

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden

am 2. Dezember 2025

durch

die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Junkerkalefeld,

den Richter am Verwaltungsgericht Liebnow,

die Richterin am Verwaltungsgericht Reffert

beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers,

3

die aufschiebende Wirkung der am 20. August 2025 erhobenen Anfechtungsklage - 2 K 4877/25 - hinsichtlich der Ziffern I. und II. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Juli 2025 wiederherzustellen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Anfechtungsklage gegen die vorliegend auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

6

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

7

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9.

9

Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Entziehungsverfügung vom 22. Juli 2025 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Die Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt (bloß) eine Darlegung der Gründe, die zu erkennen gibt, dass die Behörde eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall für ausnahmsweise geboten erachtet. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung mit dem Hinweis auf die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofort­vollzug auch in der Sache rechtfertigen und die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 16 E 698/19 –, n.v.; Beschluss vom 29. Juni 2006 – 8 B 910/06 –, juris, Rn. 4.

11

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, die sich vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 22. Juli 2025 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

12

Maßgeb­lich für die Überprüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung der handelnden Verwaltungs­behörde.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris, Rn. 11.

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In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung, die ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Postzustellungsurkunde am 23. Juli 2025 erfolgte.

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Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2022 – 6 L 247/22 –, juris, Rn. 36.

16

Die Fahrerlaubnisentziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Erlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. In einem solchen Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtes anordnen; bringt der Fahrerlaubnisinhaber das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

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Davon ausgehend hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, weil er nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen durfte. Der Antragsteller hat das mit Schreiben vom 2. April 2025 geforderte Gutachten nicht vorgelegt.

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Im Falle der Nichtvorlage eines Gutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn. 19, und vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 – 16 B 1181/09 –, n.v., S. 4; Derpa, in: Hentschel/König(Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 51 m. w. N.

20

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die unter dem 2. April 2025 ergangene Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, ein fachärztliches Gutachten eines Arztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 FeV erfüllt, beizubringen, ist voraussichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 6 FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV.

21

Danach ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen.

22

Die Anordnung ist formell rechtmäßig ergangen. Die laut der Gutachtenanordnung durch die Untersuchung zu klärende Frage

23

Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei Herrn Herter bestätigen?“

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ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend konkret formuliert (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV).

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Vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2000 – 19 B 1134/00 –, juris, Rn. 5 ff.; Derpa, in: Hentschel/König (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 42 ff.; für den Fall, dass Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen: ders., a.a.O., § 13 FeV Rn. 16.

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Die Gutachtenanordnung genügt ferner den Begründungsanforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV. Danach muss der Betroffene der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG),

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vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 1.97 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 –, juris, Rn. 12,

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und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Verfahrens vorherbestimmt ist und der Betroffene mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den Betroffenen in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht.

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Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 25 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 –, juris, Rn. 12.

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Diese Anforderungen genügt die Gutachtenanordnung, weil ihr die anlassgebenden Tatsachen konkret zu entnehmen sind. Aus der Gutachtenanordnung geht zweifelsfrei hervor, dass der Antragsgegner den Entlassungsbericht der Universitätsklinik für Epileptologie Bethel vom 11. April 2024 zum Anlass für die Gutachtenanordnung genommen hat. Aus diesem Entlassungsbericht und den dort wiedergegebenen eigenen Angaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum ergäben sich Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründeten. Die für die Behörde maßgeblichen Passagen des Entlassungsberichts werden in der Begründung zur Gutachtenanordnung zitiert bzw. paraphrasiert.

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Die bis zum 6. Juni 2025 gesetzte zweimonatige Frist zur Vorlage des Gutachtens ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

32

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 11 CS 24.454 –, juris, Rn. 21, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Dezember 2022 – 5 MB 24/22 –, juris, Rn. 5.

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Schließlich hat der Antragsgegner dem Antragsteller in seiner Anordnung vom 2. April 2025 auch nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV mitgeteilt, dass er die der Gutachtenstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann und ihn - der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend - auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen.

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Die Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Eine Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV dient der Klärung von Eignungszweifeln, sodass für die auf § 11 Abs. 2 FeV gestützte Anordnung, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, erforderlich aber auch ausreichend ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Die tatsächlichen Feststellungen müssen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. „Bedenken“ in diesem Sinne verlangen tatsächliche Hinweise auf Umstände, die für die Verkehrssicherheit in so hohem Maße bedeutsam sind, dass die bisher für die Eignungsbeurteilung zugrundeliegenden Tatsachen fachlich überprüft werden müssen. Andererseits reicht ein bloß entfernter Verdacht eines körperlichen oder geistigen Mangels für die Tatbestandsmäßigkeit des § 11 Abs. 2 FeV nicht aus (keine Anordnung einer Untersuchungsmaßnahme „ins Blaue hinein“).

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2021 – 16 B 1059/21 – juris, Rn. 6 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. April 2015 – 12 ME 540/04 –, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 14 L 1081/23 –, juris, Rn. 9 f.; Derpa, in: Hentschel/König (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 27a.

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Dabei sind Angaben des Betroffenen zum eigenen Gesundheitszustand regelmäßig, bzw. sofern sie nicht erkennbar nicht ernst gemeint sind, nicht mit bloßen Mutmaßungen und unbelegten Behauptungen gleichzusetzen, die die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens nicht rechtfertigen könnten.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 11 ZB 24.414 –, juris, Rn. 15, Beschluss vom 30. November 2022 – 11 CS 22.2195 –, juris, Rn. 22, juris und Beschluss vom 16. März 2021 – 11 CS 20.2627 – juris, Rn. 18; Siegmund in Freymann/Wellner, juris PK–Straßenverkehrsrecht, Stand: 21. März 2024, § 11 FeV Rn. 43 f.

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Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für die Gutachtenanordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2021 – 16 B 1059/21 –, juris, Rn. 6, m.w.N.

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Hiervon ausgehend bestehen keine Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung vom 2. April 2025. Aus dem Entlassungsbericht der Universitätsklinik für Epileptologie Bethel vom 11. April 2024 ergeben sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass bei dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Dort befand der Kläger sich vom 14. März 2024 bis zum 22. März 2024 in stationärer Behandlung, nachdem er am 20. Januar 2024 einen erstmaligen tonisch-klonischen Anfall erlitten hatte. Eine Epilepsie wurde bei ihm nicht diagnostiziert. Nach den im Entlassungsbericht wiedergegebenen eigenen Angaben des Antragstellers, die dieser auch nicht in Abrede stellt, hat er über einen Zeitraum von sechs Monaten bis zwei Wochen vor der Anamnese täglich eine halbe Kiste Bier getrunken. Ob diese Konsumangaben für sich genommen schon den konkreten Verdacht einer Alkoholabhängigkeit begründen, kann dahinstehen. Denn es tritt im Fall des Antragstellers hinzu, dass er einen tonisch-klonischen Anfall erlitten hat. Da eine Epilepsie bei dem Antragsteller nicht festgestellt werden konnte, ist mit Blick auf das jedenfalls deutlich normabweichende Alkoholkonsummuster des Antragstellers die im Entlassungsbericht geäußerte fachärztliche Einschätzung, dass es sich dabei um einen Alkoholentzugsantfall gehandelt haben könnte, naheliegend. Ein solcher Alkoholentzugsanfall kann als Komplikation bei Alkoholabhängigkeit auftreten.

41

Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Entzugsanfall#:~:text=Ein%20Entzugsanfall%20(englisch%20withdrawal%20seizure,Teilnahme%20am%20Stra%C3%9Fenverkehr

42

Lagen somit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers vor, war ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3 FeV) zwingend anzuordnen. Der Fahrerlaubnisbehörde steht insoweit kein Ermessen zu.

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Vgl. Derpa, in: Hentschel/König (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 13 FeV Rn. 16.

44

Es ist dem Antragsteller in der Folgezeit auch nicht gelungen, die ernsthafte Besorgnis, dass bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, ohne Vorlage des von dem Antragsgegner geforderten ärztlichen Gutachtens auszuräumen.

45

Zwar kann nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ausnahmsweise dann nicht auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abgestellt werden, wenn die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers im Entziehungsverfahren eindeutig ausgeräumt werden, ohne dass es noch der Vorlage des von der Behörde geforderten Gutachtens bedarf. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind.

46

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 16. März 2021 – 11 CS 20.2627, 11 C 20.2628 –, juris, Rn. 21, m.w.N. und Beschluss vom 4. Oktober 2016 – 11 ZB 16.1535 –, juris Rn. 11; OVG Thüringen, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 2 EO 64/21 –, juris Rn. 20; VG Bayreuth, Urteil vom 26. März 2024 – B 1 K 23.719 –, juris, Rn. 44 und Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2023  – B 1 K 23.173 –, juris, Rn. 76; VG Köln, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 6 L 1886/22 –, juris, Rn. 35 f.

47

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller vermochte die bestehenden Eignungszweifel nicht durch die Vorlage von unauffälligen Laborberichten zu widerlegen, da allein unauffällige Blutwerte nicht geeignet sind, den Verdacht auf Alkoholabhängigkeit zu entkräften.

48

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 11 CS 06.1683 –, juris, Rn. 29; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 29. September 2017 – 1 L 1074/17.NW –, juris, Rn. 13.

49

Für die Weigerung, das Gutachten (rechtzeitig) vorzulegen, dürfte kein ausreichender Grund bestanden haben. Ein solcher Grund ist namentlich nicht in einer etwaigen mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu sehen. Denn nach § 11 Abs. 6 Satz 2, 3 und 5 FeV hat ein Kraftfahrer das geforderte Gutachten als deren Auftraggeber und Veranlasser auf seine Kosten erstellen zu lassen. Dies ist die Folge der Beibringungslast, die § 11 Abs. 2 FeV dem Betroffenen auferlegt. Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Fehlende finanzielle Mittel stellen keinen Grund dar, von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen abzusehen. Es besteht weder ein rechtlicher Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten oder auf deren Vorfinanzierung durch eine Fahrerlaubnisbehörde, noch ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Begutachtung selbst in Auftrag zu geben. Allenfalls dann, wenn der Betroffene entsprechende, noch nicht abgeschlossene Bemühungen wie z.B. die Abklärung einer etwaigen Ratenzahlung mit dem Gutachter oder einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit geltend und glaubhaft macht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gehalten sein, ihre abschließende Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit die dadurch eintretende Verzögerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.

50

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2019 – 11 C 18.2221 –, juris, Rn. 25, m.w.N.

51

Dafür ist hier nichts ersichtlich.

52

Da die Gutachtensanordnung nach alledem voraussichtlich rechtmäßig war und der Antragsteller das geforderte Gutachten ohne zureichenden Grund nicht vorgelegt hat, musste der Antragsgegner - wie ausgeführt - aus der Nichtvorlage gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers schließen.

53

Liegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV vor, hat der Antragsgegner die Erlaubnis zu entziehen, ohne dass ihm dabei ein Ermessen zusteht.

54

Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzugeben, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG sowie § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

55

Das private Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Entziehungs- und Abgabeverfügung wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens behalten und nutzen zu können, genießt auch nicht aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungs- und Abgabeverfügung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Abgabe seines Führerscheins verbundenen persönlichen und gegebenenfalls beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

57

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei legt die Kammer hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Führerscheinabgabeverpflichtung den doppelten Auffangstreitwert zugrunde, weil der Kläger angegeben hat, Berufskraftfahrer zu sein (vgl. zur Verdoppelung des Auffangstreitwerts OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 16 B 8/15 - juris Rn. 16 m. w. N.), und reduziert diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 auf die Hälfte.