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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1134/00·03.09.2000

Zulassung der Beschwerde abgelehnt — Aufschiebende Wirkung im Fahrerlaubnisverfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtabgelehnt

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Ordnungsverfügung im Fahrerlaubnisverfahren wird abgelehnt. Das OVG bestätigt, dass das VG die aufschiebende Wirkung zu Recht angeordnet hat, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens muss hinreichend bestimmt sein (Fragestellung, Art des Gutachtens, ggf. Fachrichtung).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das VG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses voraus.

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Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.

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Aus der Nichtvorlage eines beizubringenden Gutachtens darf die Fahrerlaubnisbehörde nur dann auf Nichteignung schließen, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig und hinreichend bestimmt ist.

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Eine hinreichend bestimmte Anordnung nach § 11 FeV muss die zu klärende Fragestellung und die Art des Gutachtens benennen; bei fachärztlicher Untersuchung ist zusätzlich die konkrete Fachrichtung bzw. die in Betracht kommenden Stellen anzugeben.

Zitiert von (19)

18 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 8 FeV§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV§ 11 Abs. 2 FeV§ 11 Abs. 3 FeV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1432/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt sind.

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Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2000 zu Recht wiederhergestellt. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aus der Nichtvorlage des vom Antragsteller geforderten Gutachtens nicht auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden darf.

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Die Fahrerlaubnisbehörde darf zwar gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn er sich trotz berechtigter Zweifel an seiner Kraftfahreignung weigert, der von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Untersuchung nachzukommen, oder wenn er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist aber, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig ist. Daran fehlt es unter anderem, wenn die Anordnung nicht hinreichend bestimmt ist. Denn aus der Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung können für den Adressaten nur dann negative Schlüsse gezogen werden, wenn ihm hinreichend klar gemacht worden ist, welches Verhalten von ihm gefordert wird.

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OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 19 B 3140/93 -.

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Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung, sich zur Klärung berechtigter Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einer Untersuchung zu unterziehen, erfordert deshalb zum einen die konkrete Angabe der durch die Untersuchung zu klärenden Fragestellung. Das ergibt sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und der Anlagen 4 und 5 der Fahrerlaubnisverordnung in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.

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Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt zum anderen die Angabe der Art des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit kommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder medizinisch- psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV), oder aber ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV anordnet, erfordert die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung zusätzlich die genaue Angabe der Fachrichtung des (Fach-)Arztes, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen kann. Nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer fachärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.

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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV nichts anderes. Danach bestimmt die Behörde in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem für die Fragestellung (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden soll. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV ist es damit Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, in der Anordnung festzulegen, welcher Facharzt für die zu klärende Fragestellung zuständig ist und welche Art der fachärztlichen Untersuchung dementsprechend von dem Betroffenen gefordert wird. Das bestätigt auch § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach ist - unter anderem - die Angabe der für die angeordnete Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen erforderlich. In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV ist diese Angabe aber sinnvoll nur dann möglich, wenn feststeht, bei welchem konkreten Facharzt die Untersuchung erfolgen soll.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die vom Antragsgegner unter dem 28. März 2000 erlassene "Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens" nicht hinreichend bestimmt. Aus der Bezugnahme des Antragsgegners auf § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV geht zwar noch hinreichend deutlich hervor, dass sich der Antragsteller einer fachärztlichen Untersuchung unterziehen soll. Welcher konkrete Facharzt für diese Untersuchung zuständig ist, wird jedoch in der Anordnung des Antragsgegners nicht angeführt. Sie lässt sich auch der angegebenen Fragestellung, "ist Herr L. aus charakterlichen Gründen in der Lage, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge führen zu können", nicht hinreichend entnehmen. Nach seinem Vortrag im Zulassungsverfahren war es auch Absicht des Antragsgegners, die konkrete Art der fachärztlichen Untersuchung offen zu lassen. Dementsprechend hat der Antragsgegner mit seinem (Erinnerungs-) Schreiben vom 16. Mai 2000 die Art der fachärztlichen Untersuchung ebenfalls nicht näher konkretisiert. Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, ob das Schreiben vom 16. Mai 2000 auch deshalb nicht hinreichend bestimmt ist, weil dort - nach dem Vortrag des Antragsgegners irrtümlich - nicht nur von der "Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens", sondern auch von einem "angeordneten amtsärztlichen Gutachten" die Rede ist.

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Der Antragsgegner beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht über die erforderliche Fachkenntnis verfüge, um beurteilen zu können, ob beim Antragsteller Mängel der Persönlichkeitsstruktur oder Psychosen vorliegen könnten. Die Bestimmung der Art der fachärztlichen Untersuchung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV eine der Fahrerlaubnisbehörde kraft Gesetzes obliegende Aufgabe, so dass es Sache des Antragsgegners ist, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Fahrerlaubnisbehörde fachkundiges Personal eingesetzt wird, das ggf. nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt des Antragsgegners in der Lage ist, die Art der gebotenen fachärztlichen Untersuchung zu bestimmen.

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Soweit der Antragsgegner außerdem geltend macht, die Benennung eines oder mehrerer Fachärzte sei wettbewerbsrechtlich bedenklich, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Konkrete wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bestehende Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV einen oder mehrere Fachärzte zu benennen, sind nicht dargelegt worden. Sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).