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Verwaltungsgericht Minden·2 K 1757/21.A·08.01.2026

Asylklage iranischer Konvertitin und Demonstrantin ohne Schutzanspruch abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen behaupteter Teilnahme an Protesten im Iran, Kirchenkontakten, Konversion und exilpolitischer Betätigung in Deutschland. Das VG Minden wies die Klage ab, weil eine individuelle Verfolgungsgefahr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststehe. Eine vorgelegte iranische Vorladung hielt das Gericht nach Auskunft des Auswärtigen Amtes für gefälscht; zudem seien Angaben zu Kirchenbesuchen inkonstant und die Konversion lediglich formal/asylverfahrensbedingt. Auch die Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland begründe ohne exponiertes Auftreten keine relevante Rückkehrgefährdung; aus den Protesten im Iran Ende 2025/Anfang 2026 lasse sich derzeit keine weitergehende Risikoverschärfung ableiten.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einmalige Teilnahme an Massenprotesten begründet ohne hervorgehobenes Profil oder weitere belastbare Anhaltspunkte regelmäßig keine beachtlich wahrscheinliche individuelle Verfolgungsgefahr.

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Für ausländische öffentliche Urkunden gilt im Verwaltungsprozess keine Echtheitsvermutung; das Gericht kann die Echtheit nach Ermessen und freier Beweiswürdigung beurteilen und bei Zweifeln eine Auskunft des Auswärtigen Amtes heranziehen.

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Widersprüchliche und nachträglich abweichende Angaben zu behaupteten religiösen Kontakten im Herkunftsland können die Glaubhaftigkeit zentraler Fluchtgründe entfallen lassen und auf die Beurteilung einer behaupteten Konversion durchschlagen.

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Flüchtlingsschutz wegen Konversion setzt im Iran-Kontext regelmäßig voraus, dass die Konversion identitätsprägend ist und der Betroffene den neuen Glauben voraussichtlich aktiv und nach außen erkennbar ausüben wird oder nur unter unzumutbarem Verfolgungsdruck darauf verzichten müsste.

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Eine exilpolitische Betätigung begründet nur dann eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr bei Rückkehr, wenn sie nach außen erkennbar exponiert ist und den Betroffenen aus Sicht des Herkunftsstaats als ernsthaften Regimegegner erscheinen lässt.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 4 AsylG§ 76 Abs. 1 AsylG§ 77 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 4. Juni 1986 in V. geborene, ledige Klägerin ist iranische Staatsangehörige vom Volke der Perser. Sie reiste am 4. Dezember 2019 über Italien kommend mit einem italienischen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem sie am 11. Februar 2020 am Flughafen Köln-Bonn aufgegriffen worden war, von wo aus sie nach Großbritannien fliegen wollte, stellte sie am 28. Februar 2020 einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).

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Diesen begründete sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 16. März 2020 ausweislich der Anhörungsniederschrift wie folgt: Sie werde politisch verfolgt wegen ihrer Teilnahme an einer Demonstration gegen die Benzinpreiserhöhung im Jahre 2019. Zu jener Zeit habe sie bei ihrer Tante in Attar gewohnt. Als sie eines Abends auf dem Weg zum Einkaufen gewesen sei, sei sie zunächst ungewollt in eine Demonstration hineingeraten, die sich zwischen der U.-straße und dem „Z.“, einem großen Kreisverkehr, ereignet habe. Sie habe sich von der Situation anstecken lassen und sich entschieden, an der Demonstration teilzunehmen. Sie habe die skandierten Parolen wie „Tod für den Diktator“, „Tod für Khamenei“ und auch „Tod für die Regierung“, wiederholt. Nachdem sie in eine Gruppe von „Jungen“ hineingeraten sei, die sehr aggressiv gewesen seien und ein Bankgebäude mit Steinen beworfen hätten, und die Polizei daraufhin Tränengas eingesetzt und Schüsse abgefeuert habe, sei sie mit der Menschenmenge geflohen und zu ihrer Tante zurückgekehrt. Am nächsten Tag habe ihre Mutter ihr telefonisch mitgeteilt, dass drei Beamte nach ihr gesucht hätten. Die Beamten hätten ihrer Mutter ein Video gezeigt, auf dem sie unter den Demonstranten zu erkennen sei, da sie anders als die anderen Demonstranten keine Maske getragen habe. Die Beamten hätten gesagt, dass sie sich bei den Sicherheitsbehörden in Shahin Shahr melden solle. Man werde sich einen Haftbefehl gegen sie ausstellen lasse. Sie habe daraufhin die Wohnung ihrer Tante nicht mehr verlassen, bis ihre Mutter ihr mitgeteilt habe, dass sie jemanden ausfindig gemacht habe, der Ausreisedokumente für sie beschaffen könne. Sie habe sich dann zunächst nach Teheran zu einem entfernten Verwandten begeben. Dann sei sie mithilfe des Schleppers, der ein italienisches Visum und ein Flugticket für sie beschafft habe, ausgereist. Weiter gab die Klägerin an, sie sei schon vor der Demonstration vom iranischen Staat wegen des Vorwurfs der Abkehr vom Islam verfolgt worden. Sie habe in ihrem Geschäft eine armenische Christin namens Anette kennengelernt und nach einiger Zeit an „deren Veranstaltungen“ teilgenommen und „deren“ Kirche besucht. Sie habe sich schon immer für die „kirchliche Umgebung“ interessiert, aber keine Möglichkeit gehabt, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Sie habe zum christlichen Glauben übertreten wollen wegen der Ungerechtigkeit den Frauen gegenüber im Islam. Sie sei mit ihrer Freundin Anette einmal pro Woche in die Vankkirche an der W.-straße gegangen, bis der Kirchenvorsitzende ihr gesagt habe, dass sie als Muslima nicht in die Kirche dürfe. Die Kirche hätte deshalb Probleme bekommen. Es sei der Vorwurf erhoben worden, in der Kirche werde für den christlichen Glauben geworben. Ihre Freundin Anette habe ihr erzählt, dass der Etelaat eine Liste mit den Namen der iranischen und persisch-sprachigen Teilnehmern verlangt hätten. Außerdem habe die Freundin ihr gesagt, dass eine andere Freundin sie als „Teilnehmerin“ verraten habe und man auch nach ihr suchen würde. Aus diesem Grund sei sie, die Klägerin, bei ihrer Tante in Attar untergetaucht. Darüber hinaus führte die Klägerin an, dass sie schon lange im Visier der Sicherheitsbehörden gestanden habe, weil man ihr vorgeworfen habe, mit ihren Kunden in ihrem Bekleidungsgeschäft kritisch über das Regime gesprochen und keine ordnungsgemäße Kopfbedeckung getragen zu haben und Kontakt zu Christen und Bahais gehabt zu haben. Deshalb sei sie schon öfter von den Sicherheitsbehörden verhört worden und man habe ihren Laden als Strafe für ihr Verhalten immer für eine Woche geschlossen. Jedes Mal habe sie Kontakte auffinden müssen, welche ihr die Öffnung ihres Ladens wieder ermöglicht hätten. Sie sei am 3. Dezember 2019 über den Flughafen Flughafen Teheran-Mehrabad mit einem italienischen Visum nach Italien ausgereist.

4

Mit Bescheid vom 19. Mai 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an, da Italien nach der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.

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Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt mit Bescheid vom 29. April 2021 den Bescheid vom 19. Mai 2020 auf (Ziffer 1) und lehnte die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffer 2 bis 4). Unter Ziffer 5 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner forderte es die Klägerin unter Ziffer 6 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, und drohte ihr für den Fall, dass sie die Frist nicht einhielte, die Abschiebung in den Iran an. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Unter Ziffer 7 schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Die Klägerin hat am 31. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie zunächst Unrichtigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung und -würdigung im angefochtenen Bescheid geltend: Es werde im streitgegenständlichen Bescheid mehrfach behauptet, dass sie von der Stadt Attar gesprochen habe, aber es sei immer die Attarstraße (in Shahin Shahr) gemeint gewesen, die auch an anderer Stelle erwähnt werde. Im Iran gebe es keine Stadt namens Attar. Weiter werde behauptet, dass der von ihr erwähnte „Z.“ nur in Teheran existieren würde, dabei werde der Begriff Z. im Iran sehr häufig verwendet für Kreisverkehre, große Plätze usw. Auch die von ihrem genannten Straßennamen sei falsch wiedergegeben worden. Es werde de Arazistraße genannt, obwohl sie von der Razistraße gesprochen habe, oder es werde die Kargastraße genannt, obwohl die Karagarstraße gemeint gewesen sei. Außerdem werde behauptet, dass sich (fast) alle Straßen in Isfahan befänden und sie aus Isfahan stamme, aber die Straßen befänden sich nicht direkt Isfahan, sondern Shahin Shahr. Weiter werde ihr vorgehalten, dass sie an kirchlichen Gottesdiensten teilgenommen habe, aber keine Angaben darüber machen könne, wie ein Gottesdienst ablaufe. Sie habe laut Anhörungsprotokoll aber nur von Veranstaltungen gesprochen und auch das sei wohl eher ein Missverständnis gewesen, weil sie die Kirche nur manchmal wie eine Touristin besucht, z.B. eine Kerze entzündet und gebetet habe. Das werde dann so dargestellt, als habe sie das nur gesagt, weil sie keinen Ablauf eines Gottesdienstes habe beschreiben können. Man könne nicht einfach so an Gottesdiensten teilnehmen. Das wäre für die christliche Gemeinde viel zu gefährlich. Außerdem werde behauptet, dass es einfach wäre, sich im Iran etwas aufzubauen bzw. an die ursprüngliche Lebensart anzuknüpfen, falls sie in den Iran zurückkehren müsste. Als Gründe wurden u.a. ein großes, familiäres und gesellschaftliches Netzwerk genannt und dass sie durch den Laden ihrer Mutter viele Kontakte geknüpft hätte. Das habe sie so aber nie gesagt. Es handele sich dabei nur um Vermutungen. Sie habe außerdem am 4. Januar 2026 an einer Demonstration Köln gegen das iranische Regime teilgenommen. Bereits zuvor habe sie an einer Demonstration in Hannover unter dem Motto „Frauen, Leben, Freiheit“ teilgenommen. Die Klägerin hat die Kopie eines Dokuments in persischer Sprache samt deutscher Übersetzung vorgelegt, aus dem sich ergeben soll, dass gegen die Klägerin Anklage erhoben worden sei. Ausweislich der deutschen Übersetzung wird die Klägerin damit von der 19. Kammer des Strafgerichts Isfahan Provinz vom zweiten Monat (Ordibehesht) 1399 (= April/Mai 2020) wegen der Vorwürfe „Ertedad, Apostasie und Zusammenarbeit mit Gruppierungen und Sekten, die nicht moslemische Religionen in Iran missionieren“ vorgeladen. Ferner legte die Klägerin eine Taufurkunde der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde T. über ihre am 19. September 2021 erfolgte Taufe vor.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2021 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, weiter hilfsweise die Abschiebungsandrohung aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug.

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Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der Frage, ob das von den Klägern vorgelegte Dokument in persischer Sprache authentisch ist. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 13. Februar 2025 (Bl. 45 f. d. GA) sowie auf die die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. März 2025 (Bl. 52 f. d. GA) verwiesen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet.

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Die Klägerin hat im für die Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG (I.). Auch die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG kann sie nicht beanspruchen (II.). Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind (III.). Die Abschiebungsandrohung (V.) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (IV.). Der angefochtene Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 bis 3e AsylG zu.

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Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.

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Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

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Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).

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Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorausgesetzte Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 19.

24

Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

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Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher, unionsrechtlich geprägter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) - sog. Qualifikationsrichtlinie - enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

26

Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 21.

27

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

28

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 42; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 32.

29

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie und nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden.

30

Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.

31

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 15, m.w.N.

32

Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr).

33

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23.

34

Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

35

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35 f. m.w.N.

36

Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden.

37

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33, m.w.N.

38

Gemessen an diesen Maßstäben besteht für die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts weder verfolgt aus dem Iran ausgereist, sodass ihr nicht die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugutekommt, noch liegen relevante Nachfluchtgründe vor.

39

a) Eine asylrelevante Gefährdung der Klägerin folgt nicht aus ihrer behaupteten einmaligen Teilnahme an den Protesten gegen die Benzinpreiserhöhung im Iran im Jahre 2019.

40

Zu diesen Protesten führen die Parlamentsnachrichten des Deutschen Bundestages (Deutscher Bundestag - Proteste im Iran im November 2019) aus, an den landesweiten Protesten, insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Kurdistan sowie in Shiraz und Isfahan, hätten sich offiziellen Angaben zufolge etwa 200.000 Menschen beteiligt. Es sei zu heftigen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gekommen, die Proteste seien brutal niedergeschlagen worden. Um die Koordination der Demonstranten zu erschweren und zu verhindern, dass Bilder der Proteste an die Öffentlichkeit gelangen, habe die iranische Regierung das Internet etwa eine Woche komplett abgeschaltet, so dass Informationen über Tote und Verletzte nur in sehr begrenztem Umfang bekannt geworden seien. Nach Einschätzung der Bundesregierung sei Hintergrund der Proteste einerseits die Befürchtung gewesen, dass eine Erhöhung des Benzinpreises zu einer weiteren Verteuerung grundlegender Güter führen würde. Darüber hinaus habe sich die Wut gegen die Intransparenz des politischen Prozesses gerichtet, mit dem die Preisanpassung entschieden worden sei. Die Demonstranten hätten der Führung zudem vorgeworfen, die Krise durch Korruption und Misswirtschaft zu verschlimmern.

41

Es mag als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im Jahre 2019 an einer Demonstration gegen die Benzinpreiserhöhung teilgenommen hat. Hinweise auf eine hervorgehobene Stellung innerhalb dieser Demonstration oder ein besonderes Augenmerk der iranischen Sicherheitskräfte gerade an der Person der Klägerin ergeben sich aus ihren Angaben nicht.

42

Es ergeben sich auch keine Hinweise auf ein gegen sie laufendendes Strafverfahren wegen regimefeindlicher Tätigkeiten. Solche Hinweise ergeben sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin vorgelegte Dokument, bei dem es sich offenbar um eine Vorladung eines iranischen Gerichts handeln soll. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich die in dieser Vorladung aufgeführten Anschuldigungen (auch) auf die Protestteilnahme der Klägerin beziehen.

43

Das Gericht sieht dieses Dokument unter Berücksichtigung der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. März 2025 nicht als echte Urkunde an. Für ausländische öffentliche Urkunden gilt die Echtheitsvermutung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 437, 438 Abs. 1 ZPO) nicht. Das Gericht kann nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO über die Echtheit der Urkunde nach Ermessen befinden.

44

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2025 - 19 A 951/25.A -, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. November 2019 - 6 A 11200/18 -, juris, Rn. 14.

45

Liegt keine Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes (§ 438 Abs. 2 ZPO) bzw. - soweit in Staatsverträgen eine Legalisation für entbehrlich erklärt - keine sog. Apostille vor, hat das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Urkunde echt ist. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, den Nachweis der Unechtheit einer solchen Urkunde in jedem Fall im Rahmen einer Beweisaufnahme herbeizuführen.

46

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2020 - 2 BvR 939/20 - juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 - juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2025 - 19 A 951/25.A -, juris, Rn. 16.

47

Hat das Verwaltungsgericht jedoch Zweifel an der Echtheit, so muss es sich durch weitere Ermittlungen, etwa durch Einholung einer Auskunft über das Auswärtige Amt, die erforderliche Überzeugungsgewissheit in dem einen oder anderen Sinne verschaffen.

48

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, juris, Rn. 3.

49

Das Auswärtige Amt hat bezüglich der an die Klägerin gerichteten Vorladung der folgende Merkmale aufgeführt, die auf eine Fälschung hindeuten könnten:

51

Die Angabe „1“ nach „Strafgericht Isfahan Provinz“ fehle.

52

Vorladungsnummer, Aktenzeichen und Archivnummer entsprächen nicht der dem Auswärtigen Amt bekannten, bei der iranischen Justiz gebräuchlichen Systematik.

53

Das Ausstellungsdatum sei unvollständig, es fehle der Tag.

54

Die Nennung der sicherheitsrelevanten Tatvorwürfe Apostasie und Ertedad in einer Vorladung sei nicht üblich.

55

Es werde ein dem Auswärtigen Amt als Fälschungsvorlage bekannter Ausdruck aus dem Internet verwendet. Geändert worden seien lediglich Name und Nachname der Vorgeladenen, Name des Vaters und die Nummer der nationalen Kennkarte (Kart-eMelli), die Unterschriften und die Provinz. Die Vorladungsnummer, Aktenzeichenund Archivnummer - außer die ersten zwei Ziffern (die auf das Jahr (1399 hinwiesen) - seien identisch mit der Vorladungsnummer, dem Aktenzeichen und der Archivnummer aus der Vorlage (aus dem Jahr 1392). Auch die Unterschrift des Zustellbeamten sei identisch mit der Vorlage.

56

Die Zustellungsdatum durch den Zustellbeamten fehle.

57

Der Stempel der ausstellenden Behörde sei nicht lesbar.

58

Auf einer Vorladung fänden sich üblicherweise zwei Unterschriften: Die des

59

Empfängers und die des Zustellbeamten. Das Exemplar mit beiden Originalunterschriften, das hier vorgelegt worden sei, verbleibe in der Gerichtsakte. Die Zweitschrift mit der Unterschrift des Zustellbeamten verbleibe beim Empfänger.

60

In der Gesamtschau der aufgezeigten Auffälligkeiten kann sich das Gericht nicht volle Überzeugung von der Echtheit der vorgelegten Urkunde verschaffen. Das Gericht geht vielmehr von einer Fälschung aus, zumal es für iranische Staatsangehörige relativ leicht ist, an gefälschte Dokumente zu gelangen. Dokumentenfälschungen haben seit den krisenhaften Entwicklungen im Frühjahr 2018 zugenommen. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhalts sind einfach zu beschaffen.

61

Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. November 2021 - 10 A 1072/19 -, juris, Rn. 27; VG Aachen, Urteil vom 11. November 2020 - 10 K 3601/18.A -, juris, Rn. 50; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Januar 2022, Stand: Dezember 2021, S. 23.

62

Die Klägerin hat der nachvollziehbaren Einschätzung des Auswärtigen Amtes inhaltlich nicht widersprochen, sondern nur geltend gemacht, sie habe auf die Echtheit des Dokuments vertraut und dieses in gutem Glauben vorgelegt. Damit hat die Klägerin die sich aus der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes ergebenden Hinweise auf eine Fälschung nicht ansatzweise entkräftet.

63

Allein der Umstand, dass die Mutter der Klägerin am Tag nach der Demonstration nach ihr gefragt worden sein soll, vermag ein individualisiertes Interesse der iranischen Sicherheitskräfte an der Klägerin jedenfalls mit einem zeitlichen Abstand von nunmehr über sechs Jahren nicht zu belegen.

64

So auch VG Bremen, Urteil vom 22. September 2025 - 1 K 2302/23 -, juris, Rn 19.

65

b) Es lässt sich nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststellen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen ihrer angeblichen Kirchenbesuche im Iran droht, weil ihr diesbezüglicher Vortrag unglaubhaft ist. Dem Vorbringen der Klägerin fehlt insofern die Aussagekonstanz. Es erweist sich im Abgleich ihrer Ausführungen gegenüber dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren in einem zentralen Punkt als inkonstant und unstimmig.

66

Nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung will die Klägerin im Iran an keinerlei Gottesdiensten oder sonstigen christlichen Veranstaltungen teilgenommen haben. Sie habe die Vank-Kathedrale vielmehr nur mit ihrer Freundin Anette wie eine Touristin aufgesucht, dort gebetet und Kerzen angezündet. Man könne nicht einfach so an Gottesdiensten teilnehmen. Das wäre für die christliche Gemeinde viel zu gefährlich. Damit nicht in Einklang zu bringen ist ihr deutlich abweichendes Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. Hier gab sie zwar auch an, die Kirche mit ihrer Freundin Anette besucht zu haben und hauptsächlich dorthin gegangen zu sein, um zu beten und eine Kerze anzuzünden. Zugleich erklärte sie aber, einige Zeit, nachdem sie Anette kennengelernt habe, an deren Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Außerdem gab sie an, von den „anderen Teilnehmern“ nicht so gut angesehen gewesen, weil sie Muslima gewesen sei. Die „ganze Zeremonie“ habe auf „deren Sprache“ stattgefunden, daher habe sie nichts verstanden. Aber sie habe in ihrer eigenen Sprache die Gebete aufsagen können. Diese Darstellung kann nach Auffassung des Gerichts nur so verstanden werden, dass die Klägerin danach sehr wohl an Gottesdiensten teilgenommen haben oder zumindest während der Gottesdienste in der Kirche gewesen sein will. Anderenfalls wäre es nicht zu erklären, an welchen „Veranstaltungen“ sie teilgenommen haben und welche „Zeremonie“ die Klägerin nicht verstanden haben will. Ebenso unerfindlich bliebe, wieso die Klägerin von „anderen Teilnehmern“ sprechen sollte, wenn damit nicht andere Gottesdienstbesucher gemeint sein sollten, und wieso sie von den armenischen Christen „nicht gut angesehen“ gewesen sei und wie sie dies überhaupt bemerkt haben will, wäre sie nur eine von vielen Touristen gewesen. Soweit die Klägerin auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärt hat, dass sie die armenischen Christen gemeint habe, die zusammen ein armenisches Gebet gesungen hätten, bleibt unverständlich, wieso sie die Armenier als „andere Teilnehmer“ bezeichnet hat und wieso sie auf die ausdrückliche Frage des Bundesamtes nach dem Ablauf eines Gottesdienstes, an dem sie teilgenommen habe, nicht von sich aus darauf hingewiesen hat, keinen Gottesdienst, sondern nur Gebete gleichzeitig anwesender armenischer Christen außerhalb der Gottesdienstzeiten miterlebt zu haben, anstatt von einer „Zeremonie“ und „Veranstaltungen“ zu sprechen. Soweit die Klägerin sich insofern auf ein Missverständnis im Rahmen der Bundesamtsanhörung berufen hat, ist dieser Einwand als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Die Klägerin hat zu Beginn

67

und am Ende der Bundesamtsanhörung ausdrücklich erklärt und durch ihre Unterschrift auf dem Kontrollbogen bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat. Überdies sind ihr ihre protokollierten Einlassungen am Ende der 205-minütigen Anhörung 50 Minuten lang rückübersetzt worden, ohne dass dabei Beanstandungen der Klägerin ins Protokoll aufgenommen worden wären. Die Klägerin hat auch insofern auf dem Kontrollbogen bestätigt, dass das rückübersetzte Protokoll der Anhörung ihren Angaben entspreche und ihre Angaben vollständig und wahr seien. Wenn der Vortrag der Klägerin vor dem Bundesamt dahingehend zu verstehen wäre, dass sie keinen Gottesdiensten beigewohnt, sondern die Kirche nur „wie eine Touristin“ aufgesucht habe, erklärte sich überdies nicht, wieso der „Kirchenvorsitzende“ der Klägerin - so ihr weiterer Vortrag gegenüber dem Bundesamt - gesagt haben sollte, dass sie als Muslima nicht mehr in die Kirche dürfe. Den verfügbaren Erkenntnisquellen ist nicht zu entnehmen, dass es (schiitischen) Muslimen verboten wäre, die Vank-Kathedrale, welche eine bedeutende Touristenattraktion ist, außerhalb eines Gottesdienstes als historisches Museum und Denkmal zu betreten. Die Klägerin hat selbst angegeben, dass sie die Vank-Kathedrale als „Touristin“ habe besichtigen dürfen. Wenn Muslimen der Besuch der Vank-Kathedrale zumindest außerhalb der Gottesdienstzeiten aber erlaubt ist, erschließt sich auch nicht, weshalb der iranische Geheimdienst überhaupt eine „Liste von Teilnehmern“ von der Kirchengemeinde anfordern sollten, wenn damit touristische Besucher muslimischen Glaubens gemeint sein sollen.

68

Eine andere Bewertung hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung wegen angeblicher Kirchenbesuche im Iran ergibt sich nicht aus der vorgelegten Vorladung - soweit sich die darin aufgeführten Vorwürfe überhaupt (auch) auf die Kirchenbesuche beziehen sollen -, weil diese als nicht echt einzustufen ist (s.o.).

69

c) Der Klägerin droht im Iran auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen wegen ihres geltend gemachten Übertritts zur christlichen Religion.

70

Im Rahmen der Prüfung, ob gemäß §§ 3 ff. AsylG eine - auch hier geltend gemachte - begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion vorliegt, ist in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Qualifikationsrichtlinie darstellt, in einem ersten Schritt in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität der Verfolgung erreichen.

71

Sodann ist in einem zweiten Schritt in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Für die Beurteilung der religiösen Identität eines Schutzsuchenden ist dabei nicht nur die informatorische gerichtliche Anhörung zu berücksichtigen, sondern es sind auch äußere Anknüpfungstatsachen heranzuziehen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Betroffenen erlauben.

72

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33, m. w. N.

73

Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend eine vorgetragene Konversion in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben.

74

Vgl. Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, 281, 284 ff.

75

Dabei werden die Beweisanforderungen auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht überspannt, wenn von einem volljährigen Antragsteller im Regelfall erwartet wird, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren. Allerdings wird der Umfang des Wissens über die neue Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen. Es ist jedoch keine inhaltliche "Glaubensprüfung" vorzunehmen. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegt, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalls festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gebieten es, auch derartige Fallkonstellationen zutreffend zu erfassen.

76

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36 ff.

77

Für die Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Konversion kommt es daher darauf an, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr von der alten Religion - aktiv im Herkunftsland ausüben oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck der dort drohenden Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird. Insoweit ist auf der Rechtstatsache der Religionsmitgliedschaft aufbauend zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten, nach den obigen Feststellungen gefahrträchtigen religiösen Praxis für den Konvertiten zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und ihm deshalb ein hinreichend schwerer Eingriff in seine Religionsfreiheit droht.

78

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11, m. w. N.

79

Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

80

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27.

81

Eine objektive Verfolgungsgefahr im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist im Iran für ehemalige Muslime, die zum Christentum konvertiert sind, nicht schon mit dem formalen Akt der Taufe verbunden. Vielmehr ist eine Verfolgung erst dann hinreichend wahrscheinlich, wenn zu erwarten ist, dass der jeweilige christliche Konvertit seinen Glauben auch in Iran aktiv und nach außen erkennbar ausleben oder darauf nur „erzwungenermaßen“ verzichten wird, was wiederum von der „inneren Tatsache“ einer christlichen „Identitätsprägung“ abhängt.

82

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2025 - 6 A 2473/21.A -, juris, Rn. 87, m.w.N.

83

Das Gericht hat aber nicht die volle Überzeugung gewinnen können (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der - formal zweifellos erfolgten - Konversion der Klägerin, wie erforderlich, eine innere religiöse Überzeugung zu Grunde liegt und sie in ihrer religiösen Identität spezifisch durch christliche Glaubensvorstellungen geprägt ist, sodass auch nicht angenommen werden kann, dass sie nach ihrer Rückkehr in den Iran entsprechend solcher Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch einer Verfolgung durch den Staat bzw. diesem zurechenbare nichtstaatliche Akteure aussetzen, respektive nur unter dem Druck drohender Verfolgung in unzumutbarer Weise auf die Glaubensausübung verzichten würde.

84

Aus der unterbreitete Konversionserzählung lässt sich nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auf einen authentischen Konversionsprozess der Klägerin schließen. Die Angaben der Klägerin zu ihrem Glaubenswechsel ergeben schon deshalb kein stimmiges, psychologisch nachvollziehbares und lebensechtes Bild eines tatsächlich durchlebten religiösen Wandlungsprozesses, weil sie unglaubhafte Angaben zu den äußeren Begleitumständen ihrer Konversion, namentlich zu den behaupteten Kirchenbesuchen im Iran gemacht hat (s.o.). Die diesbezüglichen erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Darstellung schlagen unmittelbar auf die Behauptung einer im Herkunftsland erfolgten Konversion als solche durch, weil sie mit dieser in untrennbarem Zusammenhang stehen.

85

Vgl. zu Zulässigkeit eines solchen Schlusses OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2025 - 6 A 2473/21.A -, juris, Rn. 57.

86

Mangels glaubhafter Darlegung des Konversionsprozesses ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin nach ihrer Ausreise aus dem Iran aufgrund eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels zum Christentum übergetreten und die Betätigung dieses Glaubens nunmehr prägender Bestandteil ihrer religiösen Identität ist. Nach dem Bekunden der Klägerin soll ihr Glaubenswechsel bereits im Iran vollendet gewesen sein oder zumindest dort seinen Ausgang genommen haben, weil sie sich bereits hier dem Christentum zugewandt haben und zu Jesus Christus gebetet haben will. Die Schilderung der Umstände betreffend ihre Konversion im Iran sind aber, wie ausgeführt, gerade nicht glaubhaft, sodass keine hinreichend schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu den Umständen der behaupteten Konversion vorliegen.

87

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 58; in diese Richtung auch VG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2018 - A 11 K 5550/17 -, juris, Rn. 50; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Januar 2020 - 2 A 219/17 -, juris.

88

Die Klägerin hat ihr unglaubhaftes Vorbringen auch nicht revidiert und auch keinen neuen, das Vorfluchtgeschehen überlagernden Strang, dem sich ein identitätsprägender religiöser Einstellungswandel losgelöst von ihren unglaubhaften Vorfluchtschilderungen entnehmen ließe

89

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 - juris, Rn. 4 f.; Bay. VGH, Urteile vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 57 und vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 40; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris, Rn. 38; VG Bayreuth, Urteile vom 23. Mai 2022 - B 8 K 19.31797 -, juris, Rn. 100 und vom 9. August 2021 - B 10 K 19.30219 -, juris, Rn. 61; VG München, Urteil vom 29. September 2021 - M 28 K 18.34426, juris, Rn. 53 -

90

geschildert.

91

Das Gericht geht daher davon aus, dass dem formalen Glaubensübertritt der Klägerin kein ernsthafter religiöser Einstellungswandel zu Grunde liegt.

92

Ist nach alledem nur von einem rein formalen, aus asylverfahrenstaktischen Erwägungen erfolgten Glaubenswechsel der Klägerin auszugehen, besteht kein Grund zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein von Art. 4 GG, Art. 9 EMRK, Art. 10 GrCh geschützter Glaube ist gerade nicht vorhanden. Ihre wahren Glaubensüberzeugungen muss die Klägerin gerade nicht verleugnen.

93

Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 21. September 2017 - 6 K 5105/17.WI.A -, juris, Rn. 33.

94

Es gibt auch keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asylverfahrenstaktischen Gründen zum Christentum Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

95

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 16, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 07. November 2016 - 14 ZB 16.30380 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 25, m.w.N; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2019 - 5 K 9351/17.A -, juris, Rn. 41.

96

Dem formal, nicht ernsthaft identitätsprägend Konvertierten ist es zuzumuten, sich nicht (mehr) auf seine - rein formale - Konversion zu berufen, sofern es im Rückkehrfall zu einer Befragung kommt, die für sich genommen keine relevante, einen Schutzstatus begründende Handlung darstellt. Von einer solchen Verhaltensweise dürfte im Hinblick auf eine ansonsten möglicherweise eintretende Gefährdungslage nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem auszugehen sein.

97

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 15.

98

Selbst wenn die - rein formale - Konversion der Klägerin den iranischen Sicherheitsbehörden zu Kenntnis gelangt sein sollte, ergäbe sich daraus keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran. Soweit die Konversion eines ehemaligen Muslimen den iranischen Sicherheitsbehörden nachgewiesenermaßen bekannt geworden oder aber diese in einer Art und in einem Umfang öffentlich kundgetan wurde, die es hinreichend wahrscheinlich machen, dass sie den iranischen Behörden in Zukunft bekannt werden wird, ist für die zu prognostizierende Ergreifung von Sanktionen durch iranische Behörden im Anschluss an eine Überprüfung entscheidend, ob der bekanntgewordene Glaubenswechsel bzw. die Abkehr vom Islam aus Sicht der iranischen Behörden als Ausdruck einer regimekritischen Haltung nachvollziehbar identitätsstiftend erfolgt ist oder aber lediglich eine für das Asylverfahren strategisch motivierte Entscheidung getroffen wurde.

99

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 16; m.w.N.; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 30. November 2021 - 2 A 488/19.A -, juris, Rn. 50.

100

Den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen, hierzu Asylverfahren betreiben und dabei auch häufig eine Konversion zu anderen Religionen behaupten.

101

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. November 2016 - 14 ZB 16.30380 - juris, vom 8. August 2017 - 14 ZB 17.30924, vom 28. August 2017 - 14 ZB 30.625 und vom 9. Juli.2018 - 14 ZB 30670; VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2022 - AN 17 K 17.33896 -, juris, Rn. 35.

102

Bei der Rückkehr in den Iran kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis.

103

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 6 A 3923/19.A - juris; Beschluss vom 10. Februar 2017 - 13 A 293/17.A - juris; Beschluss vom 15. Juni 2011 - 13 A 1050/11.A; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2015 - A 3 S 1459/13 - juris; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Januar 2014 - A 2 A 911/11 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 14 ZB 13.30023 - juris; Beschluss vom 21. Januar 2013 - 14 ZB 12.30456 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 13 LA 176/10 - AuAS 2011, 174; VG Düsseldorf, Urteile vom 11. Oktober 2011 - 5 K 7134/10.A und vom 9. März 2011 - 5 K 3257/10.A;VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2022 - AN 17 K 17.33896 -, juris.

104

Da die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund einer schützenswerten religiösen Überzeugung, sondern allein aus asylverfahrenstaktischen Motiven lediglich formal zum Christentum konvertiert ist, ist es ihr bei einer Rückkehr in den Iran zumutbar, ihre Konversion zu widerrufen, sollte diese den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sein und ihnen Anlass zu einer Befragung der Klägerin bei deren Rückkehr in den Iran geben.

105

c) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die iranischen Behörden hätten immer wieder ihr Geschäft geschlossen, weil sie den Kopftuchzwang missachte, Kontakte zu Nicht-Muslimen habe und mit ihren Kunden kritisch über die iranische Regierung sprechen würde, war es der Klägerin in der Vergangenheit nach ihrem Vorbringen mehrfach möglich, die Erlaubnis zur Wiedereröffnung zu erhalten. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass sich daran nach einer Rückkehr in den Iran weitere Repressionen des iranischen Staates anschließen würden.

106

d) Auch die von der Klägerin vorgebrachte Teilnahme an zwei Demonstrationen in Deutschland gegen das iranische Regime rechtfertigt nicht die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG im Falle einer Rückkehr in den Iran.

107

In der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung sind unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel übereinstimmende allgemeine Maßstäbe für die Frage aufgestellt worden, unter welchen Umständen eine exilpolitische Betätigung iranischer Staatsangehöriger diese im Fall der Rückkehr in den Iran einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr einer Verfolgung durch den iranischen Staat aussetzt.

108

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hält eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen für schutzrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise erfolgtem Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssten, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen sei, lasse sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich sei, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen heraushöben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen ließen.

109

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A - juris, Rn. 85 ff.

110

Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden seien, umso eher werde dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen.

111

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A - juris, Rn. 87.

112

Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung könne auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als "Schlüsselperson" in den Fokus der iranischen Behörden gerate. Überwacht würden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende "Sanktionen" eher nicht befürchten müssten.

113

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 112, m.w.N.

114

Der iranische Staat überwache oppositionelle Gruppierungen und Einzelpersonen auch im Ausland und bediene sich dabei nachrichtendienstlicher Mittel einschließlich solcher der Cyberspionage. Dabei liege das Hauptaugenmerk der iranischen Dienste auf dem Schutz des islamischen Regimes. Ziel der Aufklärung sei deshalb die Identifizierung jeglicher Aktivitäten, die dessen Kontrolle und Autorität gefährden und untergraben könnten. Es gebe jedoch keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen, dass der Iran zu einer lückenlosen (Total-)Überwachung sämtlicher exilpolitischer Aktivitäten weltweit in der Lage wäre. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsdienste ihre begrenzten Ressourcen im Allgemeinen dort einsetzen, wo sie die größte Gefahr für das islamische Regime vermuten. Wie Fälle nachweislich ins Visier der iranischen Behörden geratener Personen zeigten, sei insoweit insbesondere die (anzunehmende) Möglichkeit der Betreffenden relevant, ggfs. auch vom Ausland aus aufgrund der großen Sichtbarkeit ihrer kritischen Äußerungen Einfluss auf die öffentliche Meinung im Iran zu nehmen. Von Überwachung betroffen seien deshalb etwa Personen, die über soziale Medien oder sonst online mit einer hohen Reichweite und Vernetzung aktiv sind, Personen, die auf Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America zu sehen seien, Angehörige von im Iran verbotenen Parteien und Organisationen sowie Journalisten, wobei der Schwerpunkt der Überwachung jedenfalls der sozialen Medien auf Inhalten in persischer Sprache liege und der Reichweite der Äußerungen eine größere Bedeutung zukomme als ihrer Quantität.

115

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 100 ff.

116

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass regimekritische Äußerungen und Aktivitäten außerhalb des Iran je nach den Umständen des Einzelfalls bei einer Rückkehr harte strafrechtliche Verfolgung bis hin zur Todesstrafe und Repressionen nach sich ziehen können. Die konkreten Repressionen hingen davon ab, wie das oft willkürlich agierende Regime die Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewerte. Insbesondere exponierte Einzelpersonen und Gruppen seien grundsätzlich einer höheren Gefährdung ausgesetzt. Bei Demonstrationen sei zu unterscheiden: Habe ein in den Iran Rückkehrender „im Iran“ (vor seiner Ausreise aus dem Iran) an Protesten im Jahr 2022 teilgenommen, könne dies bei seiner Rückkehr zu Problemen führen, wobei auch insoweit das „Profil“ der jeweiligen Person entscheidend sei und „Organisatoren“ der Proteste wahrscheinlicher Probleme bekämen. Dagegen sei es unwahrscheinlich, dass Personen, die an Demonstrationen nicht im Iran, sondern lediglich im Ausland teilgenommen hätten, allein deswegen von iranischen Stellen als hochrangige Ziele betrachtet würden, zumal sich iranische Behörden eher auf Anführende als auf einfache Teilnehmende fokussieren würden, wenn auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch „einfache“ Teilnehmende überwacht und unter Druck gesetzt werden. Bei exilpolitischen Online-Aktivitäten hänge das Gefährdungspotential weniger von der Menge an Kritik ab, die eine Person am iranischen Regime übe. Vielmehr bestimme der „Einfluss“, den eine Person hat, ob diese für das iranische Regime Priorität habe. Für dieses Grundkriterium des „Einflusses“ seien insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend, nämlich zum einen der Zugang der jeweiligen Person zu öffentlicher Aufmerksamkeit und zum anderen Verbindungen dieser Person zum Heimatland. Als „einflussreich“ gelte beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America zu sehen sei. In sozialen Medien könne die Anzahl der Follower ein gewisser Richtwert sein. Auch wenn es insoweit keine einfache Formel gebe, stehe im Zentrum die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen „den Diskurs mitzuprägen“. So soll es sehr unwahrscheinlich sein, dass ein Facebook-Profil von jemandem mit rund 500 „Freunden“, der außerhalb Irans die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht werde.

117

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 - juris, Rn. 135 ff.

118

Auch die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts liegt auf dieser Linie. Eine exilpolitische Tätigkeit könne abhängig von ihrer Intensität einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen.

119

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 2 LB 2/23 - juris, Rn. 79.

120

Auch außerhalb des Iran getätigte regierungskritische Äußerungen und Aktivitäten würden durch den iranischen Staat überwacht. Sie können je nach Einzelfall bei Rückkehr strafrechtliche Verfolgung und Repressionen nach sich ziehen. Die konkreten Repressionen hängen davon ab, wie das häufig willkürlich handelnde Regime die Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewertet

121

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 2 LB 2/23 -, juris, Rn. 84.

122

Der Iran habe fortschrittliche Überwachungstechnologie aus anderen Staaten, unter anderem China und Russland, erworben und nutzt diese. Es gebe jedoch keine konkreten Nachweise dafür, dass die Behörden eine automatisierte Massenüberwachung der sozialen Medien durchführen könnten, insbesondere vor dem Hintergrund der dafür erforderlichen enormen Ressourcen. Jedoch könnten die iranischen Behörden, wenn ein bestimmtes Thema von besonderem Interesse sei, dieses konkret verfolgen. Dabei gebe auch das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer Ausschlag darüber, welche sozialen Medien überwacht würden; Medien, die häufiger und eher für politische Äußerungen genutzt würden, würden stärker überwacht als weniger stark genutzte Medien oder Medien, die eher für Unterhaltungsthemen genutzt würden. Cyber-Attacken fänden dabei eher bei Personen mit hohem Profil statt, Überwachung aber auch bei Personen mit niedrigem Profil. Dabei könnten für die Einstufung die Anzahl der Follower, aber auch der Umstand, ob eine Person Themen setze, die einen Trend oder eine Debatte auslösen könnten, oder ob sie mit bestimmten Gruppen in Verbindung steht, entscheidend sein. Weniger entscheidend als die Häufigkeit von Kritik sei dabei der „Einfluss“ einer Person. Personen, die stark in den Iran hineinwirkten, insbesondere durch starke Vernetzung und Wahrnehmung in Iran, seien gefährdeter.

123

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 2 LB 2/23 -, juris, Rn. 88.

124

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen. Eine exilpolitische Betätigung könne grundsätzlich einen Schutzanspruch des Betroffenen begründen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein iranischer Staatsangehöriger wegen einer exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat zu erwarten habe, seien die vom Antragsteller geltend gemachten Handlungen im Einzelfall nach ihrem Inhalt, ihrer Reichweite, ihrer aus der Sicht des iranischen Regimes möglichen Wirkung im Iran und ihrer Zurechenbarkeit zur Person des Schutzsuchenden zu beurteilen. Maßgeblich sei, ob zu erwarten sei, dass der Schutzsuchende von den iranischen Machthabern als ernsthafte Bedrohung der eigenen Herrschaft angesehen werde.

125

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 LB 396/23 OVG -, juris, Rn. 62.

126

Es sei davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst die sozialen Medien einer Reihe von iranischen Staatsangehörigen aktiv überwache. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz zwischen den Behauptungen des iranischen Staates, dass er in der Lage sei, die elektronischen Daten seiner Bürger, die sich außerhalb des Landes aufhalten, zu kontrollieren oder auf sie zuzugreifen, und seinen tatsächlichen Fähigkeiten und dem Umfang seiner Maßnahmen. Es gebe keine ausreichenden Beweise für die Annahme, dass die iranischen Behörden in der Lage seien, Social-Media-Konten in großem Umfang zu überwachen. Gezielte Durchsuchungen beschränkten sich daher auf Personen von besonderem Interesse. Das Risiko, dass eine Person ins Visier genommen werde, hänge von ihrem Profil und ihrer Reichweite ab. Die Wahrscheinlichkeit, dass Social-Media-Inhalte den iranischen Behörden bekannt seien, hänge davon ab, ob die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt eine Person von besonderem Interesse gewesen sei, da es in diesem Fall im Allgemeinen sehr wahrscheinlich sei, dass sie Gegenstand einer gezielten Überwachung gewesen sei. In einem solchen Fall könne das Verfolgungsrisiko auch nicht durch die Löschung des Social-Media-Accounts verringert werden, da ein reales Risiko bestehe, dass die Person bereits Gegenstand einer gezielten Online-Überwachung gewesen sei, durch die das Material wahrscheinlich den Sicherheitsbehörden zur Kenntnis gelangt sei. Die iranischen Behörden seien im Ausland vor allem an hochrangigen Aktivisten und an Personen interessiert, die in Kontakt mit der politischen Opposition im Iran stünden. Eine iranische Menschenrechtsanwältin gegenüber der Asylagentur der Europäischen Union erklärt, dass die iranischen Behörden nicht systematisch alle iranischen Staatsbürger im Ausland überwachten. Allerdings könnten prominente Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger im Ausland überwacht und bei ihrer Rückkehr verhaftet werden. Normale Iraner würden dagegen nicht systematisch überwacht, es sei denn, sie veröffentlichten sensible Inhalte in sozialen Medien, die das Interesse des Staates wecken könnten. Nicht jeder werde bei der Rückkehr am Flughafen streng kontrolliert. Aber wenn ein Iraner dort aus irgendeinem Grund festgenommen werde, führten die Behörden eine gründliche Durchsuchung seines Computers und seines Telefons durch, um seine Online-Aktivitäten zu überprüfen. Personen, die in sozialen Medien wiederholt Inhalte posteten, die die Regierung, ihre Institutionen und ihre Politik offen kritisierten oder als Überschreitung moralischer Grenzen wahrgenommen würden, können negative Aufmerksamkeit erregen, insbesondere, wenn sich diese Inhalte viral verbreiteten. Dies gelte auch für Personen, die im Ausland lebten. Iraner, die mit im Iran lebenden Ausländern in Kontakt stünden, liefen eher Gefahr, dass ihre Social-Media-Konten überwacht würden. Angesichts der großen Anzahl von Interaktionen in sozialen Medien, die für die Behörden größtenteils nicht von Interesse seien, sei es unwahrscheinlich, dass alle Nutzer sozialer Medien umfassend überwacht würden. Die Wahrscheinlichkeit einer Überwachung steige, wenn der Nutzer ein nicht pseudonymisiertes öffentliches Profil verwende, viele Follower habe und über politisch kritische Themen wie Minderheitenrechte oder die iranische Regierung schreibe. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichte, dass nach ihren Erkenntnissen das Risiko von Verfolgungsmaßnahmen unter anderem auch davon abhänge, ob die betroffene Person Zugang zu Netzwerken hat, die bis in den Iran reichen und dort wirksam seien. Personen, die in persischer Sprache schrieben, gerieten demnach eher in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden. Gleiches gelte für Akteure, die mit ihren Beiträgen eine internationale Öffentlichkeit erreichten, sowie für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten, die als Separatisten oder Islamkritiker wahrgenommen würden.

127

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 LB 396/23 OVG -, juris, Rn. 39 ff.

128

Unter Zugrundelegung dieser Einschätzungen der Gefährdungslage exilpolitisch aktiver Iraner, die sich das Gericht zu eigen macht und die auch seiner bisherigen Rechtsprechung entsprechen, ist ein exponiertes, potentiell verfolgungsträchtiges exilpolitisches Engagement der Klägerin aus ihrem Vorbringen nicht ansatzweise erkennbar. Dass sie über die einfache Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime und das Rufen von Parolen hinaus eine herausgehobene Funktion bei der Organisation oder Durchführung dieser Demonstrationen innegehabt hätte, macht die Klägerin nicht geltend. Das genügt nach den obigen Maßstäben nicht für die Annahme eines flüchtlingsschutzrelevanten Gefährdungsprofils.

129

Vgl. hierzu auch Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 136, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 104; VG Augsburg, Beschluss vom 11. April 2024 - Au 5 S 24.30322 -, juris, Rn. 35; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. November 2019 - A 3 K 6356/17 -, juris, Rn. 31; siehe auch VG Frankfurt/Main, Urteil vom 3. September 2020 - 3 K 1414/19.A -, juris, Rn. 24.

130

e) Schließlich löst allein der Umstand, dass sich eine Person in Deutschland (länger) aufgehalten und ggf. einen Asylantrag gestellt hat, bei Rückkehr in den Iran nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen aus.

131

Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris Rn. 53 ff. m. w. N.

132

f) An der vorstehenden Bewertung des individuellen Verfolgungsrisikos der Klägerin ändern auch die aktuell seit Ende Dezember 2025 im Iran stattfinden Massenproteste gegen das iranische Regime nichts.

133

Diese Proteste sind eine Reihe von Massendemonstrationen und Streiks seit Ende Dezember 2025, deren Auslöser die durch galoppierende Inflation, steigende Lebensmittelpreise, eine Wasserkrise, einen plötzlichen Einbruch der Devisenkurse sowie den anhaltenden Wertverlust des iranischen Rials waren. Die Proteste entwickelten sich rasch zu einer breiteren Bewegung, die das Ende der Islamischen Republik forderte. Den Ausgangspunkt der Proteste bildeten der Große Basar von Teheran und die umliegenden Handelszentren, wobei die Demonstrationen auf Universitäten übergriffen und Studierende aus dem ganzen Land anzogen und sich sich auf andere Großstädte wie Isfahan, Schiras und Maschhad ausweiteten. Die Bewegung entwickelte sich rasch zum größten Protest im Iran seit dem von 2022/2023 nach dem Tod von Jina Mahsa Amini.

134

Vgl. Kazem Moussavi: Iran 2026: Proteste in 70 Städten - Eine Analyse von Stärken und Schwächen der Regimechange-Bewegung. 2. Januar 2026, https://jungle.world/blog/von-tunis-nach-teheran/2026/01/iran-2026-proteste-70-staedten-eine-analyse-von-staerken-und, zuletzt abgerufen am 8. Januar 2026.

135

Der Human Rights Activists News Agency zufolge gab es bislang in mindestens 88 Städten Protestkundgebungen. Sie seien landesweit aus 27 der 31 Provinzen gemeldet worden.

136

Vgl. Deutsche Welle: Iran: Aktivisten melden bislang 29 Tote und 1200 Festnahmen, 6. Januar 2026, https://www.dw.com/de/iran-todesopfer-proteste-demonstrationen-justiz-gewalt-un-guterres-menschenrechtler/a-75403830, zuletzt abgerufen am 8. Januar 2026.

137

Das iranische Regime reagierte erneut mit brutaler, in vielen Fällen tödlicher Gewalt. Ab der ersten Januarwoche 2026 wurde von stetig ansteigenden Opferzahlen berichtet. Im Verwaltungsbezirk Lordegan im zentralen Süden Irans eröffneten Sicherheitskräfte am 1. Januar laut der Menschenrechtsgruppe Hengaw das Feuer mit scharfer Munition. 

138

Vgl. Süddeutsche Zeitung: Wegen Wirtschafts- und Umweltkrise: Massenproteste gegen Irans Regime, 1. Januar 2026, https://www.sueddeutsche.de/politik/iran-proteste-regime-wirtschaft-li.3362042, zuletzt abgerufen am 8. Januar 2026.

139

Bei einem mutmaßlichen Angriff auf eine Polizeiwache in der Provinz Luristan seien drei Menschen getötet und 17 verletzt worden.

140

Vgl. Tagesschau (ARD): Tote bei neuer Protestwelle im Iran, 1. Januar 2026, https://de.wikipedia.org/wiki/Tagesschau_(ARD), zuletzt abgerufen am 8. Januar 2026.

141

In den folgenden Tagen stiegen die Meldungen von Opfern landesweit; ein Demonstrant wurde in Harsin in der Provinz Kermanshah von Sicherheitskräften am 2. Januar 2026 erschossen.

142

Vgl. HENGAW: Ali Azizi killed by direct fire during protests in Kermanshah, 2.Janaur 2026, https://hengaw.net/en/news/2026/01/article-14-1, zuletzt abgerufen am 8. Januar 2026.

143

Vier weitere Demonstranten wurden am folgenden Tag von Sicherheitskräften im Bezirk Malekshahi in der Provinz Ilam erschossen. 

144

Vgl. HENGAW: At least four killed as IRGC forces open fire on protesters in Malekshahi, Ilam,  3. Januar 2026, https://hengaw.net/en/news/2026/01/article-21, zuletzt abgerufen am 8. Januar 2026; Iran International: Several protesters killed by direct fire in Malekshahi in deadliest crackdown,  3. Januar 2026, https://www.iranintl.com/en/202601033076, zuletzt abgerufen am 8. Januar 2026; Associated Press: Iran's leader says rioters 'must be put in their place' as protest death toll reaches at least 15, 3. Januar 2026, https://apnews.com/article/iran-protests-us-israel-nuclear-economy-cf491782ecafdc9098878e5a4e5dc384,  zuletzte abgerufen am 8. Januar 2026.

145

Bis zum 6. Januar 2026 starben mindestens 29 Menschen, darunter auch zwei Angehörige der Sicherheitskräfte. Mehr als 1200 Menschen wurden festgenommen. Es gab in 27 der 31 iranischen Provinzen und in mindestens 88 Städten Protestkundgebungen. Die Justiz kündigte an, ohne Nachsicht gegen die Protestierenden vorzugehen. In den sozialen Medien des Iran kam es zu massiven Störungen. 

146

Vgl. Deutsche Welle: Iran: Aktivisten melden bislang 29 Tote und 1200 Festnahmen, 6. Januar 2026, https://www.dw.com/de/iran-todesopfer-proteste-demonstrationen-justiz-gewalt-un-guterres-menschenrechtler/a-75403830, zuletzt abgerufen am 8. Januar 2026.

147

Die Auswirkungen dieser Massenproteste und deren gewaltsame Bekämpfung durch das iranische Regime auf mögliche Rückkehrer können im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedoch (noch) nicht abgeschätzt werden.

148

Die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr muss zur vollen Überzeugungsgewissheit gestellt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass sich eine unklare Faktenlage bei der Überzeugungsbildung im Zweifel zu Gunsten des Schutzsuchenden auswirkt ("benefit of doubt").

149

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 19.

150

Auch wenn die Prognose keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat.

151

Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vorzunehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden.

152

Kann das Gericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger individuell drohenden Verfolgung weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Zuvor bedarf es aber stets einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht aufgrund des wertenden Charakters des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch zu berücksichtigen, worauf etwaige Ungewissheiten und Unklarheiten zurückzuführen sind und ob sich nicht zumindest in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen hinreichende Indizien ergeben, die bei zusammenfassender Bewertung eine eigene Prognoseentscheidung zur Rückkehrgefährdung ermöglichen. Nur wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen.

153

Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 22 f.

154

So liegt der Fall hier. Es gibt jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) keine hinreichende Tatsachengrundlage oder Indizienbasis für die Annahme, dass sie Repressionen des iranischen Regimes als Reaktion auf die Massenproteste nicht nur gegen deren Teilenehmer und Organisatoren richten, sondern darüber hinaus nunmehr eine (Gruppen-)Verfolgung aller Iranerinnen und Iraner, die aus dem Ausland zurückkehren, die sich länger im westlichen Ausland aufgehalten haben, im Ausland einen Asylantrag gestellt haben oder von Iranerinnen und Iranern, die bloß formal zum christlichen Glauben konvertiert sind, drohen würde. Ebenso wenig lässt sich derzeit aufgrund belastbarer Informationen prognostizieren, dass das iranische Regime die Überwachung und Verfolgung der exilpolitisch aktiven Iranerinnen und Iraner in Reaktion auf die Massenproteste dergestalt verschärfen wird, dass abweichend von der oben referierten Gefahreneinschätzung bei exilpolitischen Tätigkeiten nunmehr auch niedrigprofilierte Aktivitäten wie vereinzelte, einfache Demonstrationsteilnahmen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Rückkehrfall begründet. Ansatzpunkte für eine weiter Sachverhaltsaufklärung sind derzeit nicht erkennbar. Diese Ungewissheit geht zu Lasten der Klägerin.

155

Sollten sich insoweit im Nachgang zur mündlichen Verhandlung neue Erkenntnisse hinsichtlich verschärfter Verfolgungstendenzen des iranischen Regimes infolge der Massenproteste ergeben, von denen auch die Klägerin betroffen wäre, ist die Klägerin darauf zu verweisen, diese im Rahmen eines Folgeantrag nach § 71 AsylG geltend zu machen.

156

II. Die Klägerin kann ferner auch keinen subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG beanspru­chen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Her­kunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Voll­streckung der Todesstrafe (Nr. 1), Fol­ter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrt­heit ei­ner Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner­staatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Klägerin droht nach den obigen Ausführungen nicht die Verhängung oder Voll­streckung der Todesstrafe und auch keine Fol­ter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.

157

Ebenso wenig kann derzeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bei Rückkehr in ihre Heimatregion festgestellt werden.

158

Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Nicht erforderlich ist, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, einzustufen ist. Auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Kräfte kommt es ebenso wenig an wie auf eine bestimmte Dauer des Konflikts. Eine besondere Intensität des Konflikts ist ebenfalls nicht Voraussetzung. Letztere ist nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass er zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen führt.

159

Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 20 ff. zu Art. 15 RL 2004/83/EG; a.A. (Orientierung am humanitären Völkerrecht) noch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 = juris, Rn. 19 ff., sowie vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 = juris, Rn. 22 f., jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.

160

Bei den Massenprotesten im Iran treffen nach derzeitigem Kenntnisstand weit überwiegend unbewaffnete Zivilisten mit bewaffneten Sicherheitskräften zusammen, sodass, es hinsichtlich der Massenproteste schon an der Voraussetzung eines bewaffneten Konfliktes i.S.d. § 4 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG fehlen dürfte.

161

Zudem ist die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende - allgemeine - Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung einerseits aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben oder - dann, wenn keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen - ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

162

Vgl. dazu im Einzelnen EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30, und vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 17 ff., und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 274 ff.

163

Das ist vorliegend nicht der Fall, denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin abseits der Proteste mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 AsylG ausgesetzt wäre.

164

III. Ferner bestehen für die Klägerin keine Abschiebungs­verbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird auf die obigen Erwägungen sowie gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.

165

IV. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG bestimmt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Klägerin Staatsangehörige des Iran ist, ist nicht zu bemängeln, dass ihr die Abschiebung gerade in diesen Staat angedroht wurde. Auch im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtsfehlerfrei.

166

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.

167

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.