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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 293/17.A·09.02.2017

Zulassungsablehnung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§78 AsylG)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Münster mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Gefährdung iranischer Rückkehrer. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil die Kläger keine konkret formulierte, obergerichtlich ungeklärte Frage darlegen und nur spekulative Hinweise zu geänderten Gefahrenlagen vortragen. Das Gericht stützt sich u.a. auf Lageberichte des Auswärtigen Amts und trifft eine Kostenentscheidung.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Darlegung einer grundsätzlichen, obergerichtlich ungeklärten Frage als unbegründet verworfen; Kläger tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend herausgearbeitet wird.

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Die Darlegung der Grundsatzbedeutung erfordert die Formulierung der konkreten Frage, die Darstellung ihrer Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die Angabe der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.

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Bloße Spekulationen oder pauschale Hinweise auf veränderte regionale Sicherheitslagen genügen nicht, um die erforderliche Klärungsbedürftigkeit im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu begründen.

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Zur Bewertung der Gefährdungslage bei Rückkehr können staatliche Lageberichte als Grundlage herangezogen werden; danach löst allein die vorherige Asylantragstellung in Deutschland regelmäßig keine staatliche Verfolgung bei Rückkehr aus, allenfalls vereinzelt Befragungen.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 3 K 466/16.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

3

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

4

Die Kläger halten die im Zulassungsantrag formulierte Frage,

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„ob iranische Staatsangehörige bereits aufgrund einer Asylbeantragung in Deutschland und dementsprechend längerem Aufenthalt während des Asylverfahrens in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung im Sinne des § 3 Asylgesetzes (AsylG) bedroht sind“,

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für grundsätzlich bedeutsam. Sie legen aber die Klärungsbedürftigkeit nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dar. Sie selbst führen aus, dass die Frage bislang in der Rechtsprechung verneint wurde. Tatsächliche Erkenntnisse, welche eine abweichende Einschätzung gebieten könnten, zeigen die Kläger nicht auf. Ihr Vorbringen beschränkt sich auf bloße Spekulationen, soweit sie ausführen, es erscheine als wahrscheinlich, dass „wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Destabilisierung der Region durch den Syrien-Krieg und den Auseinandersetzungen im Irak, in denen auch der iranische Staat involviert ist, … Sicherheitsbehörden restriktiver vorgehen und im Zweifel - worunter auch in Deutschland abgelehnte Asylbewerber fallen - von einer politischen oppositionellen Haltung des Betroffenen ausgehen, die zu verfolgen ist. “

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Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes,

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vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 8. Dezember 2016 (Stand Oktober 2016),

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ist auch davon auszugehen, dass allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöst. Danach könne es zwar in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden aber nicht bekannt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).