Asylklage: Abschiebungsandrohung wegen Kindeswohl (Trisomie 21) aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich gegen einen BAMF-Bescheid und begehrten Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote. Das VG Minden verneinte Schutzstatus und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG, u.a. mangels extremer materieller Not und mangels qualifizierter Atteste. Stattgegeben wurde der Klage nur hinsichtlich Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot: Wegen Kindeswohl und familiärer Bindungen (Art. 5 RückführungsRL) durfte die Androhung nicht ergehen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot fiel mangels tragender Rückkehrentscheidung ebenfalls weg.
Ausgang: Klage nur hinsichtlich Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot erfolgreich, im Übrigen (Schutzstatus/Abschiebungsverbote) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt eine hinreichend reale, auf Tatsachen gestützte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Zielstaat voraus; bloße Spekulationen genügen nicht.
Eine extreme materielle Not im Sinne von Art. 3 EMRK liegt regelmäßig nicht vor, wenn erwerbsfähige Rückkehrer ihren notwendigen Lebensunterhalt durch zumutbare Arbeit oder durch zumutbare Unterstützung Dritter bzw. Rückkehrhilfen nach Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten sichern können.
Bei der Gefahrenprognose ist grundsätzlich von einer Rückkehr im Verband einer tatsächlich gelebten Kernfamilie auszugehen; eine solche familiäre Gemeinschaft erfordert eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft und nicht nur rechtliche Beziehungen.
Gesundheitsbedingte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nur glaubhaft gemacht, wenn eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung den gesetzlichen Mindestinhalt nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG (u.a. Schweregrad und prognostizierte Folgen) erfüllt.
Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG darf nicht erlassen werden, wenn bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses dem Kindeswohl oder familiären Bindungen entgegenstehende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach Art. 5 Rückführungsrichtlinie entgegenstehen; nationales Recht ist insoweit unionsrechtskonform anzuwenden.
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie kann nicht ohne eine tragfähige Rückkehrentscheidung bestehen.
Tenor
Die Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2025 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen zu jeweils 1/3 die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist, wobei sie auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.
Die zulässige Klage der Kläger mit dem Antrag,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2025 zu verpflichten,
den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ,
hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,
ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist - soweit angegriffen - zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz - AsylG -) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, soweit die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt worden sind sowie festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Sie haben insoweit keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt nach eigener Überprüfung den Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts, der die Kläger auch im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt haben, und sieht deshalb - bis auf nachstehende ergänzende Ausführungen - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten; die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.
Höchstrichterlich sind die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in diesem Sinne die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, m. w. N., u. a. auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff., und - C-163/17 -, juris Rn. 90 ff.
Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 16 f., m. w. N.
Nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.
Der Prognose, welche Gefahren einem Asylsuchenden bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Asylsuchende auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff., 19.
Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Prognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Annahme rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 14 ff., m. w. N.
Die Lage in Angola stellt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt dar:
Angolas Wirtschaft zählt zu den größten Volkswirtschaften auf dem Kontinent. Im Jahr 2022 war das Land mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) von rund 121 Mrd. US-$ an sechster Stelle im afrikanischen Vergleich.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 11, m. w. N.
Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen, insbesondere im Bereich der Öl- und Diamantförderung. Diese Sektoren spielen eine entscheidende Rolle in der angolanischen Wirtschaft und tragen maßgeblich zum Bruttoinlandsprodukt bei. Allerdings ist die Wirtschaft des Landes stark von externen Faktoren abhängig, wie beispielsweise den globalen Ölpreisen. Dies führt zu einer gewissen Unstetigkeit und Unsicherheit.
Vgl. Clarence-Smith, William Gervase, und Thornton, John Kelly: Angola, in: Encyclopedia Britannica. Countries of the World, 13.04.2023 .
Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft. Angola befindet steht immer noch in den Nachwirkungen und tief etablierten Strukturen der jahrzehntelangen Regierung unter dem ehemaligen Präsidenten José Eduardo dos Santos und seiner Familie.
Vgl. Klug, Richard: Machtwechsel nach fast 50 Jahren?, in: Tagesschau, 24.08.2022.
Angola galt zu dieser Zeit als Paradebeispiel einer Kleptokratie. João Lourenço hatte unter anderem das Wahlversprechen abgegeben, als Präsident gegen die allumfassende Korruption im Land vorzugehen. Trotz andauernder Ermittlungen und Strafverfahren, bleibt Korruption in Angola weiterhin ein Problem im öffentlichen Sektor bis in die Ebenen der Regierung.
Vgl. Dörries, Bernd: Angola. Ende eines Imperiums, in: Süddeutsche Zeitung, 16.08.2021; USDOS: 2022 Country Reports on Human Rights Practices. Angola, 20.03.2023, S.19.
Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung.
Vgl. Clarence-Smith, William Gervase, und Thornton, John Kelly: Angola, in: Encyclopedia Britannica. Countries of the World, 13.04.2023.
Im Juni 2023 beschleunigte sich die Inflation im Land unerwartet stark auf 11,25 %, gegenüber 10,62 % im Mai und 10,59 % im April 2023. Die angolanische Zentralbank rechnete zu diesem Zeitpunkt mit einer Inflationsrate von 12-14 % bis Jahresende.
Vgl. Goncalves, Sergio: Angola keeps rates on hold as kwanza's fall stokes inflation pressure, in: Reuters, 14.07.2023.
Bis Dezember 2023 stieg die Inflation jedoch sogar auf 20,01 % und erreichte im Februar 2024 mit 24,07 % den höchsten Wert seit Juni 2022.
Vgl. Trading Economics: Angola Inflation Rate, 2024.
Auf die Senkung der Treibstoffsubventionen im Juni 2023 folgte ein Anstieg der Inflation und eine drastische Zunahme der Benzinpreise.
Vgl. Almeida, Henrique: Angola Sees Signs of Faster Inflation After Fuel Subsidy Cuts, in: Bloomberg, 22.06.2023.
Trotz des Öl- und Diamantenreichtums des Landes ist die Bevölkerung arm. Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind laut USDOS im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 %. Für das Berichtsjahr 2022 konnten 14,5 % Arbeitslosigkeit im Land verzeichnet werden.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 25.
Die sozialen Sicherungssysteme sind wenig ausgeprägt und nur rudimentär. Sie decken nur einige Risiken für eine begrenzte Anzahl von Begünstigten ab. Wohltätigkeitsorganisationen und lokale Vereinigungen sind nur teilweise in der Lage, einen Ausgleich zu schaffen, indem sie, wenn auch nur gelegentlich, Lebensmittelhilfen verteilten. Einige große Unternehmen bieten ihren Angestellten auch Sachleistungen an (Versicherung, Lebensmittel und Unterkunft). Weil aber seit 2015 weniger Devisen zur Verfügung stehen, werden viele dieser Leistungen ebenfalls gekürzt.
Vgl. Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21.
Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando, Kubango und Namibe. Über 1,5 Mio. Menschen leiden unter akuter Ernährungsunsicherheit, die durch Viehsterben und Preiserhöhungen durch die COVID-19-Pandemie zudem verstärkt wurde. Da staatliche Hilfe für die betroffenen Menschen in den meisten Fällen ausblieb, flüchteten Tausende in den Nachbarstaat Namibia. Die Hilfsorganisation CARE setzte Angola Anfang 2024 im zweiten Jahr infolge auf Platz eins der vergessenen humanitären Krisen weltweit. Derzeit würden rund 7,3 Mio. Menschen humanitäre Hilfe benötigen, knapp doppelt so viele Menschen wie im Vorjahr. Grund dafür seien Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Waldbrände und Dürreperioden. Weitere Probleme, die die humanitäre Lage der Bevölkerung Angolas zusätzlich verschlechtern, seien Armut, Arbeitslosigkeit (vor allem bei jungen Menschen im städtischen Bereich), unzureichende sanitäre Einrichtungen und Hygiene (vor allem im ländlichen Bereich), geschlechterspezifische Ungleichheiten sowie die nach wie vor hohe Minenbelastung infolge des früheren Bürgerkrieges.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.
Die Gesundheitsausgaben des angolanischen Staates betrugen im Jahr 2020 2,9 % des Bruttoinlandsproduktes. 5,6 % des BIP wurden im angolanischen Haushalt 2021 für Gesundheit ausgegeben. Die Gesundheitsausgaben sind im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern weiterhin sehr niedrig. Die Ärztedichte im Land lag 2018 bei 0,21 Ärzten pro 1.000 Einwohnenden.
Vgl. Central Intelligence Agency: The World Factbook. Angola, 23.02.2024, People and Society; Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21.
In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13, m. w. N.
Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13; Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 27.
Es gibt in Luanda aber einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar.
Vgl. Auswärtiges Amt: Länderinformationen Angola. Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 29.02.2024, Stand: 02/2024.
Private Krankenversicherungen sind weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt
Vgl. Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21.
Darüber hinaus ist Angola von einem Cholera-Ausbruch betroffen, der bereits hunderte Menschenleben gekostet hat. Fünf Monate nach dem Ausbruch sind 18 der 21 Provinzen des Landes betroffen. Anstrengungen der staatlichen Gesundheitsversorgung und von NGOs haben zuletzt zu einem deutlichen Rückgang der Zahlen geführt. In der Provinz Luanda haben sich die täglichen Ansteckungszahlen auf einem Plateau von 20 bis 40 Fällen eingependelt.
https://reliefweb.int/report/angola/unicef-angola-humanitarian-situation-report-no-7-cholera-outbreak-30-april-18-may-2025#:~:text=Children%20still%20represent%20about%2050,effort%20to%20interrupt%20the%20transmission.
Die erkennende Kammer geht auf dieser Grundlage insgesamt allerdings noch davon aus, dass gesunde, arbeitsfähige sowie ungebundene erwachsene Personen, die nach Angola zurückkehren, trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen, sodass ihnen keine Verelendung droht.
Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.11.2023 - 1a K 275/23.A -, juris Rn. 76, m. w. N.
Auch alleinstehenden Frauen ohne Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt ist es nicht unmöglich, in der Provinz ein Existenzminimum zu erwirtschaften.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2021 - 1 A 2216/20.A -, juris Rn. 23.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer freiwilligen Rückkehr nach Angola beträchtliche Rückkehrhilfen durch die Beklagte zur Verfügung stehen, die es den Klägern erleichtern, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken.
Vgl. REAG/GARP 2.0, Das REAG/GARP 2.0-Programm unterstützt Sie finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in Ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land,
https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/ (abgerufen am 05.01.2026).
Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 27.
Entsprechendes gilt in der Regel auch bei zurückkehrenden Familien; auch wenn nur ein Elternteil erwerbsfähig ist, da sich der andere Partner um die Kinder kümmern kann. Ein besonderer Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt.
Dies alles gilt aber vorbehaltlich der persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse des Betroffenen. Es ist immer eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein Abschiebungsverbot besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.10.2021 - 1 A 2216/20.A -, juris Rn. 19 ff., 23, und vom 30.03.2021 - 1 A 1290/19.A -, juris Rn. 50.
Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) daher auch im vorliegenden Fall unter eingehender Berücksichtigung der Einzelfallumstände davon auszugehen, dass bei der anzustellenden Prognose für die Kläger bei einer Rückkehr das Existenzminimum gesichert sein wird. Diesbezüglich kann ergänzend zur Begründung zu den negierten Abschiebungsverboten im streitigen Bescheid, der sich das Gericht nach Prüfung anschließt (§ 77 Abs. 3 AsylG), ergänzt werden, dass die hiesigen Kläger Unterstützung durch die weiteren Kinder der Klägerin zu 1. (siehe deren Verfahren 15 K 2093/25.A und 15 K 2064/25.A) erhalten können. Diese können entweder zum Erwerbseinkommen direkt beitragen oder bei der Betreuung ihrer Geschwister, insbesondere des hiesigen Klägers zu 3., helfen, sodass (zusätzlich) die Klägerin zu 1. einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Möglichkeit der Betreuung des Klägers zu 3. durch die Geschwister wird auch im ärztlichen Attest vom 13.01.2026 genannt. Dabei wird die Vulnerabilität des Klägers zu 3. anerkannt, diese wird jedoch durch sein familiäres Netzwerk ausreichend ausgeglichen.
Dem Kläger zu 3. steht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu, weil für das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, keine Anhaltspunkte erkennbar sind; es liegen den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügende Atteste nicht vor. Für den Kläger zu 3. liegt die Diagnose einer Behinderung vor, er leidet unter Trisomie 21. Das Gericht verkennt nicht, dass mit dieser genetischen Besonderheit bestimmte kognitive wie körperliche Einschränkungen verbunden sind. Wie das Bundesamt zu Recht ausführt, sind hiermit alleine aber noch keine Gründe ersichtlich, von einem Abschiebungsverbot auszugehen. Das elementare Existenzminimum kann über die mit ihm - hypothetisch - zurückkehrende Mutter sowie die volljährigen Geschwister und weitere Großfamilie im Herkunftsland sichergestellt werden. Nach vorliegenden ärztlichen Unterlagen besteht derzeit kein akuter Behandlungsbedarf zur Linderung von schwerwiegenden Krankheiten und auch keine notwendige Medikation; zumal es in der Vergangenheit möglich war, den Kläger zu 3. bereits in Luanda am Herzen operieren zu lassen. Gründe, die annehmen ließen, dass eine etwaig notwendige medizinische Behandlung in Angola - wenn auch nicht deutschem Standard entsprechend,
vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG; OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rn. 5, -
nicht möglich oder aber für die Kläger nicht finanzierbar wäre, sind nach obigen Ausführungen weder ersichtlich noch vorgetragen.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die ein Abschiebungsverbot begründen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Hieran gemessen liegen bei dem Kläger zu 3. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nicht vor. Die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG), ist für den hier zu entscheidenden Einzelfall mit der vorgelegten Entlassungs-Kurzinformation vom 02.12.2025 nicht hinreichend widerlegt. Insbesondere sind hinsichtlich der Polypen, der Vergrößerung der Gaumenmandeln und der Schlafapnoe nicht dargetan, inwieweit sich aus einer Abschiebung krankheitsbedingte Folgen, in welchem Ausmaß und welcher Zeitspanne voraussichtlich ergeben würden. Eine Entwicklungsstörung sowie Intelligenzminderung sind bei Trisomie 21 nach Kenntnis des Gerichts häufig begleitend, jedoch keine Krankheiten im eigentlichen Sinne, die sich aufgrund einer Abschiebung im Herkunftsland wegen der dortigen (zielstaatsbezogenen) Umstände wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würden. Auch der Bericht des SPZ Rhein-Erft-Kreis vom 20.10.2025 gibt nichts für eine abschiebungsrelevante Krankheit oder Therapiebedürftigkeit her.
Die Klage ist jedoch begründet, soweit sie sich bei verständiger, am Klagebegehren ausgerichteter Auslegung auf die Ziffern 5. und 6. des streitgegenständlichen Bescheids bezieht. Die Abschiebungsandrohung sowie die daran anknüpfende Befristungsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); sie sind aufzuheben.
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig, da der Abschiebung des Klägers zu 3. derzeit das Kindeswohl sowie der Abschiebung der Klägerinnen zu 1. und 2. familiäre Bindungen entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, der auf Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.12.2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) beruht, kann eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegensteht. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder - jedenfalls zunächst - gemäß § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn hier ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann
Vgl. Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Ed., Stand 01.10.2024, § 34 AsylG Rn. 24a.
Vorliegend bestehen solche inlandsbezogene Abschiebungshindernisse.
Die Abschiebung des Klägers zu 3. nach Angola beeinträchtigt das Wohl dieses Kindes, weil ihm dadurch auf Dauer eine soziale Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in einem ihm nicht zumutbaren Ausmaß verwehrt wird. Diese Beeinträchtigung wiegt im vorliegenden Einzelfall so schwer, dass sie das öffentliche Interesse an einer Abschiebung des Klägers zu 3. überwiegt.
Das Wohl des Kindes ist bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung und nicht erst beim Vollzug der Abschiebung durch die Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Dies folgt aus Art. 5 Rückführungsrichtlinie. Nach dieser Norm berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen sowie den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Art. 5 Rückführungsrichtlinie ist dahingehend zu verstehen, dass die dort aufgeführten Aspekte entgegen §§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
- vgl. dazu BVerwG, EuGH-Vorlage vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, NVwZ-RR 2022, 835, Rn. 19 -
bereits vor Erlass einer Abschiebungsandrohung
- vgl. EuGH, zuletzt Beschluss vom 15.02.2023 - C- 484/22 (GS) -, juris Rn. 29 -
als der Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG
- vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16, Rn. 41 und 45 -
zu berücksichtigen sind. Soweit das nationale Recht dem entgegensteht, findet es nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts keine Anwendung,
vgl. EuGH, Urteile vom 15.07.1964 - 6/64 (Costa) -, NJW 1964, 2371, 2372, und vom 09.03.1978 - 106/77 (Simmenthal) -, NJW 1978, 1741, 1742; VG Minden, Beschluss vom 04.05.2023 - 2 L 847/22.A -, juris Rn. 164 ff.
Der Begriff „Wohl des Kindes“ ist weder in der Rückführungsrichtlinie definiert noch in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 (Kinderrechtskonvention - KRK), die in Erwägungsgrund 22 der Rückführungsrichtlinie in Bezug genommen wird. Auch Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh), wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, enthält keine Definition dieses Begriffs. Zur Auslegung dieses Begriffs kann nicht auf § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zurückgegriffen werden. Denn Bestimmungen des Unionsrechts, die - wie Art. 5 Rückführungsrichtlinie - für die Ermittlung ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, sind in der gesamten Union autonom und einheitlich und damit losgelöst vom nationalen Recht auszulegen,
vgl. EuGH, z.B Urteil vom 06.07.2023 - C-402/22 (Staatssecretaris/M.A.) -, juris Rn. 23, m.w.N.
Der Begriff „Wohl des Kindes“ ist weit zu verstehen und umfasst insbesondere das gesundheitliche, materielle und soziale Wohlergehen eines Kindes. Das Wohl des Kindes bezieht sich auf eine längerfristige Perspektive. Dies ergibt sich aus den einleitenden Erwägungsgründen der Präambel zur Kinderrechtskonvention, in denen u.a. von der „vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit“ (Spiegelstrich 5) und der Vorbereitung auf „ein individuelles Leben in der Gesellschaft“ (Spiegelstrich 6) die Rede ist. Im Vordergrund des Wohls des Kindes steht die Entwicklung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
- vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2021 - A 19 K 9993/17 -, juris Rn. 81; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Auflage 2021, Art. 24 Rn. 16 -
oder mit anderen Worten ihre soziale Teilhabe. Mit diesem Begriff ist die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint. Darunter fallen u.a. das politische Leben, kulturelle Aktivitäten sowie bezahlte oder unbezahlte Arbeit.
Vgl. https://www.cbp.caritas.de/themen/soziale-teilhabe/soziale-teilhabe#:~:text=Soziale%20Teilhabe%20meint%20teilhaben%%2020am,sowie%20bezahlte%20und%20unbezahlte%20Arbeit (abgerufen am 02.02.2026).
Für behinderte Kinder - wie den Kläger zu 3. - ist ergänzend auf Art. 23 KRK abzustellen. Danach sollen geistig oder körperlich behinderte Kinder ein erfülltes und menschenwürdiges Leben führen und ihnen die aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtert werden (Abs. 1). Ziel ist die möglichst vollständige soziale Integration und individuelle Entfaltung dieser Kinder einschließlich ihrer kulturellen und geistigen Entwicklung (Abs. 3).
Um zu ermitteln, ob eine Maßnahme dem Wohl des Kindes widerspricht, ist eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des betreffenden Minderjährigen erforderlich. Dabei sind insbesondere sein Alter, sein Geschlecht, seine besondere Schutzbedürftigkeit, sein physischer und psychischer Gesundheitszustand, seine familiäre Unterbringung, sein Schulbildungsniveau und sein soziales Umfeld zu berücksichtigen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 -, InfAuslR 2021, 159, Rn. 46.
Weder Art. 5 Rückführungsrichtlinie noch Art. 24 Abs. 2 GrCh oder Art. 3 Abs. 1 KRK statuieren einen absoluten Vorrang des Kindeswohls. Das Wohlergehen des Kindes muss danach bei jeder Maßnahme berücksichtigt werden, es bindet die staatlichen Stellen trotz seines hohen Gewichts aber nicht derart, dass diesem stets der Vorrang eingeräumt werden müsste und nicht andere Gründe überwiegen könnten.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2011 - 8 PA 317/10 -, juris Rn. 16; Schmahl, Kommentar zur KRK, 2. Auflage 2017, Art. 3 Rn. 7; Jarass, Kommentar zur GRCh, 4. Auflage 2021, Art. 24 Rn. 16.
Andererseits bestimmen Art. 24 Abs. 2 GrCh und Art. 3 Abs. 1 KRK, dass das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist. Dementsprechend verstoßen jedenfalls Rückkehrentscheidungen, die eine Perspektive auf soziale Teilhabe schwerwiegend und nachhaltig in Frage stellen, in der Regel gegen Art. 5 lit. a) Rückführungsrichtlinie.
Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2021 - A 19 K 9993/17 -, juris Rn. 81.
Ausgehend von dem dargestellten rechtlichen Maßstab verstößt eine Abschiebung des Klägers zu 3. nach Angola gegen das Wohl dieses Kindes, da sie ihm nach der freien Überzeugung des Gerichts jegliche Perspektive auf soziale Teilhabe und eine individuelle Entfaltung nimmt.
Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest und ist unbestritten, dass beim Kläger zu 3. eine Trisomie 21 mit konsekutiven Gesundheitsstörungen vorliegt. Aufgrund dieser Behinderung und Einschränkungen ist beim Kläger zu 3. eine allgemeine Entwicklungsstörung zu diagnostizieren, die vielseitige menschliche Fähigkeiten betrifft.
Unter anderem ist beim vierzehnjährigen Kläger zu 3. eine durchgehende Betreuung und Beaufsichtigung erforderlich. Er bedarf Unterstützung in den Bereichen: Erlernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktion und Beziehungen, in bedeutenden weiteren Lebensbereichen und beim Gemeinschaftsleben. Selbst auf Portugiesisch spricht er nur wenige Worte und drückt seine Bedürfnisse durch nonverbale Kommunikation aus. Er hat ein stark eingeschränktes Sprachverständnis; eine Kommunikationshilfe ist beantragt worden. Er benötigt permanente Betreuung durch die Familie, unter anderem weil Essen zwar alleine möglich ist, das Essen allerdings gerichtet werden muss. Er benötigt Hilfe beim Zähneputzen, kann sich aber mittlerweile alleine an- und ausziehen. Er hat ein langsames Lauftempo. Aufgrund der Probleme mit der Sauerstoffversorgung nachts leidet er unter Tagesmüdigkeit. Er benötigt täglich eine Schulbegleitung und er bekommt in der Schule den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Wenn die Schulbegleitung verhindert ist, geht der Kläger zu 3. nicht in die Schule. Er hat ein Schwerbehindertenausweis, der einen Grad der Behinderung von 80 ausweist mit den Merkzeichen B, G und H.
Dieser Entwicklungsstand bleibt nach Einschätzung des Gerichts in vielen Aspekten hinter demjenigen eines vierzehnjährigen Kindes zurück. Für diese Einschätzung bedarf es keiner medizinischen Sachkunde.
Zur Schule geht der Kläger zu 3. erst seit Mai 2024, zuvor habe er keine Schule besucht. Behördlicherseits ist ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt worden. Zur Begründung wurde hier ausgeführt, die Voraussetzungen lägen vor, dass das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt sei und es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Kläger zu 3. zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötige. Im schulischen Umfeld könne er sich nur schwer mitteilen und sei darauf angewiesen, dass sein Umfeld die Auslöser richtig interpretiere und handele. Dies könne bei Missverständnissen jedoch zu einer Verschärfung von Krisen führen. Neue Situationen seien beim Kläger zu 3. immer mit einem erhöhten Stressaufkommen verbunden. Oft wolle er sich diesen Situationen dann entziehen. Zur Sozialisation ist auszuführen, dass der Kläger zu 3. bei der Aufnahme von Kontakten und der Regulierung seines Spielens mit anderen Kindern ständiger Begleitung bedürfe. Er beachte die Grenzen seiner Mitschüler nicht und versuche, diese zu umarmen oder zu küssen und greife Mädchen an die Brust. Stoppsignale ignoriere er noch selten. Die für ihn oft nicht nachvollziehbare Abweisung verletze ihn emotional sehr. Um seinen Anliegen Nachdruck zu geben, kneife und kratze er. Er entferne sich aus der Klasse und selbst vom Schulgelände, wenn er mit anderen Personen mitgehen wolle oder Dinge sehe, mit denen er sich lieber beschäftigen möchte. Er spreche nur wenige Worte Deutsch. Er sei auf Begleitung angewiesen, die ihn in seiner Kommunikation unterstütze, seine Bedürfnisse interpretiere und mitteile. Des Weiteren habe der Kläger zu 3. keinerlei Gefahrenbewusstsein und könne sich räumlich kaum orientieren. In unkontrollierten Momenten, laufe er sogar in Hausschuhen aus dem Schulgebäude und ohne Kontrollblick auf befahrene Straßen. Bei Toilettengängen benötige er Unterstützung beim Säubern nach dem Stuhlgang; Hände wasche er sich ohne Aufforderung nicht; Schuhe könne er sich nicht selbstständig anziehen. Nach den Ausführungen des Klassenlehrers im Entwicklungsbericht vom 09.05.2025, an dessen Richtigkeit das Gericht keine begründeten Zweifel hegt, werde der Kläger zu 3. voraussichtlich auch nach Ende der Schulzeit Hilfe zur selbstständigen Lebensführung benötigen, da er auf personelle Unterstützung zur Selbstversorgung angewiesen sei. Dies umfasse die Bereiche Kommunikation, das Achten auf die eigene Gesundheit, Versorgung in einer Wohnform, zeitliche und räumliche Orientierung, Gestaltung von Freizeit sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Bei einer Abschiebung sei die positive Entwicklung, die der Kläger zu 3. in den letzten Monaten in allen genannten Bereichen gezeigt habe, nach Ansicht der Schule massiv gefährdet.
Diese Auffassung teilt das Gericht.
In Angola erleben Menschen mit Behinderungen, darunter Personen mit Down-Syndrom, häufig Diskriminierung und strukturelle Benachteiligung. Die Verfassung Angolas verbietet Diskriminierung aufgrund von Behinderung und schreibt Gleichheit vor, einschließlich Schutz vor Benachteiligung und Förderung ihrer Inklusion. Es gibt staatliche Strategien und Pläne, die Menschen mit Behinderungen einbeziehen sollen, z. B. nationale Inklusions- und Unterstützungsprogramme. Trotz dieser rechtlichen Vorgaben gibt es in der tatsächlichen Praxis erhebliche Herausforderungen und Diskriminierungen. Öffentliche Dienste, Bildung und Zugang zu Beschäftigung oder Gesundheitsversorgung sind oft nur eingeschränkt barrierefrei oder verfügbar, was Menschen mit Behinderungen benachteiligt. Laut einem Länderreport erhalten nur ein Teil der Betroffenen staatliche Unterstützungsleistungen.
Vgl. BAMF, Länderreport 67: Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand 02/2024, S. 29.
Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat festgestellt, dass Angola internationale Standards bei Inklusion und Schutz vor Diskriminierung nicht vollständig umsetzt. Betroffene Organisationen berichten, dass es kaum Mechanismen zur Meldung von Diskriminierung gibt, keine effektiven Beschwerdewege und keine gezielten Schutz- oder Empowerment-Programme für Menschen mit Behinderungen. Stigma, gesellschaftliche Vorurteile und fehlende Sensibilisierung gegenüber Menschen mit Behinderungen sind weiterhin verbreitet, was im Alltag zu Ausschluss und Diskriminierung führen kann.
Vgl. https://www.ungeneva.org/en/news-media/meeting-summary/2023/03/experts-committee-rights-persons-disabilities-commend-angola (abgerufen am 05.02.2026).
Es gibt keine umfassenden gesonderten Studien speziell zur Situation von Menschen mit Down-Syndrom in Angola, aber da Down-Syndrom eine Form geistiger bzw. entwicklungsbezogener Beeinträchtigung ist, gelten Menschen mit Down-Syndrom rechtlich als Teil der Menschen mit Behinderungen.
Vgl. Respository on Disability Rights in Africa (RODRA), Revised Country Report: Angola (2019), abrufbar unter https://www.rodra.co.za/index.php/countries/angola-docs/47-countries/angola/179-angola-revised-country-report (abgerufen am 05.02.2026).
Die allgemeinen Probleme - wie gesellschaftliche Stigmatisierung, fehlender Zugang zu inklusiver Bildung oder Gesundheitsversorgung, mangelnde Unterstützungs- und Beschwerdemechanismen - treffen sie ebenso.
Vgl. https://www.ungeneva.org/en/news-media/meeting-summary/2023/03/experts-committee-rights-persons-disabilities-commend-angola (abgerufen am 05.02.2026).
Die Abschiebung der Klägerin zu 1. nach Angola verstößt angesichts dessen, dass eine Abschiebung des Klägers zu 3. dorthin ausgeschlossen ist, gegen das Wohl des Klägers zu 3. Das Wohl des Kindes ist auch bei einer Rückkehrentscheidung gegen eine Person zu berücksichtigen, die die Personensorge und/oder den Umgang mit einem Minderjährigen ausübt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 (M.A.) -, juris Rn. 43; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2021 - A 19 K 9993/17 -, juris Rn. 87.
Dass eine Abschiebung der Klägerin zu 1. gegen das Wohl des Klägers zu 3. verstößt, bedarf angesichts seines Alters und seiner körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen keiner weiteren Begründung.
Darüber hinaus verstößt eine Abschiebung der Klägerin zu 1. auch gegen Art. 5 lit. b) Rückführungsrichtlinie (familiäre Bindungen) und gegen deren Rechte sowie die Rechte des Klägers zu 3. aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 7 Alt. 1 GrCh sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK, da die Abschiebung der Klägerin zu 1. nach Angola zu einer dauerhaften Trennung vom Kläger zu 3. führen würde.
Die Abschiebung der minderjährigen Klägerin zu 2. verstößt angesichts dessen, dass eine Abschiebung der Klägerin zu 1. ausgeschlossen ist, ebenfalls gegen Art. 5 lit. b) Rückführungsrichtlinie sowie gegen deren Rechte sowie die Rechte der Klägerin zu 1. aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 7 Alt. 1 GrCh sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK, da die Abschiebung der Klägerin zu 2. zu einer dauerhaften Trennung von der Klägerin zu 1. führen würde.
Das unter Ziffer 6. des angegriffenen Bescheids geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG erweist sich damit ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung - hier die Abschiebungsandrohung - bestehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.05.2018 - 4 LA 56/17 -, juris Rn. 16; VG Köln, Urteile vom 14.09.2023 - 8 K 4635/17.A -, juris Rn. 298, und vom 26.04.2023 - 10 K 7306/19.A -, juris Rn. 34.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 83b AsylG und berücksichtigt, dass die Kläger lediglich in sehr geringem Umfang obsiegen, gemessen an dem insgesamt von ihnen geltend gemachten Prüfungsumfang. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.