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Verwaltungsgericht Köln·10 K 7306/19.A·25.04.2023

Abschiebungsandrohung trotz EU-Familienbindung: Rückkehrentscheidung muss Kindeswohl prüfen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich nach Teilrücknahme der Klage nur noch gegen Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot. Das VG Köln hob Nr. 4 und 5 des BAMF-Bescheids auf, weil bei der Rückkehrentscheidung Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG (Kindeswohl, familiäre Bindungen) zu berücksichtigen ist. Eine Trennung von den in Deutschland rechtmäßig lebenden norwegischen Familienangehörigen sei unzumutbar und verletze Art. 6 GG/Art. 8 EMRK. Es genüge nicht, den Schutz erst im Duldungsverfahren durch die Ausländerbehörde zu sichern.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Klage erfolgreich, Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG verpflichtet die Behörde, bei Erlass einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen.

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Das Kindeswohl nach Art. 5 Buchst. a RL 2008/115/EG ist auch dann zu prüfen, wenn sich die Rückkehrentscheidung ausschließlich gegen den Elternteil richtet.

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Eine Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung ist rechtswidrig, wenn eine Trennung von in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern und Elternteil das Kindeswohl und das Familienleben (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.

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Der Schutz von Kindeswohl und familiären Bindungen darf im Rückkehrverfahren nicht auf ein nachgelagertes Verfahren zum Vollzug der Rückkehrentscheidung (insbesondere bloße Duldung) verlagert werden.

5

Im asylgerichtlichen Verfahren ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 AsylG).

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 34 Abs. 1 AsylG§ 59 AufenthG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Regelungen in Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheides der Beklagten vom 23.10.2019 werden aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Tatbestand

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Der 1990 in Basra geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit.

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Der Kläger reiste im März 2017 ins Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Flüchtling. Er legte u.a. eine irakische Heiratsurkunde vor, wonach er am 14.04.2015 im Irak eine 1996 in Sri Lanka geborene norwegische Staatsangehörige geheiratet hatte. Er trug u.a. vor, er sei im Oktober 2015 aus dem Irak nach Norwegen gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. In Norwegen lebe außer der Ehefrau ein gemeinsames Kind. Im Irak sei er von Schiiten bedroht worden, weil er Alkohol verkauft habe. Mit Bescheid vom 21.03.2017 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Norwegen wurde angeordnet. Durch Urteil vom 16.03.2018 hob das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Bescheid vom 21.03.2017 auf, weil die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III - VO abgelaufen war (Az. 15a K 4351/17.A).

4

Mit Bescheid vom 23.10.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Nr. 1 - 3). Ferner drohte es dem - mittlerweile nach Köln umverteilten - Kläger die Abschiebung in den Irak an und ordnete ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an (Nr. 4 und 5).

5

Gegen den am 02.11.2019 zugestellten Bescheid hat der Kläger am Montag, den 18.11.2019 Klage erhoben. Er trägt vor, 2018 sei seine norwegische Ehefrau mit dem Ende 2015 geborenen gemeinsamen Kind nach Deutschland gekommen. 2020 und 2021 habe man zwei weitere Kinder bekommen. Die Familie lebe in einer gemeinsamen Wohnung in familiärer Lebensgemeinschaft.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie gegen die Nr. 1 - 3 des angefochtenen Bescheides gerichtet war.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2019 hinsichtlich seiner Ziffern 4 und 5 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

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Die aufrecht erhaltene Klage ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2019 ist in seinen unter Nr. 4 und Nr. 5 getroffenen Regelungen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Demgemäß sind diese Regelungen aufzuheben.

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Mit der Regelung Nr. 4 hat das Bundesamt, gestützt auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG, dem Kläger die Abschiebung in den Irak angedroht und ihn unter Fristsetzung von 30 Tagen (§ 38 Abs. 1 AsylG) zur Ausreise aufgefordert.

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Die in § 34 Abs. 1 AsylG aufgeführten Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind im vorliegenden Fall zwar sämtlich erfüllt. Bei der Entscheidung über den Erlass der Abschiebungsandrohung hätte das Bundesamt gemäß Art. 5 a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG jedoch berücksichtigen müssen, dass die Ehefrau des Klägers und das gemeinsame Kind sich als norwegische Staatsangehörige gemäß den Regelungen für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten dürfen und dass dem Kläger eine Trennung von seiner Familie unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zuzumuten ist.

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Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie; ABl. 2008, L 348, S. 98) berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.

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Die genannte Richtlinie 2008/115/EG, die (nur) bei der Rückführung illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aufhältiger Drittstaatsangehöriger Anwendung findet, ist auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Mit Bestandskraft des angegriffenen Ablehnungsbescheids des Bundesamtes erlischt die Aufenthaltsgestattung des Klägers. Damit wird sein Aufenthalt zeitgleich mit Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsandrohung, mit der über seine Rückführung entschieden worden ist, illegal.

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Die Buchstaben a) und b) des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG sind hier einschlägig. Da die drei Kinder des Klägers 7, 3 und 2 Jahre alt sind, würde eine Trennung von ihrem Vater aufgrund Ausreise oder Abschiebung des Klägers in den Irak das Wohl der Kinder erheblich beeinträchtigen. Auf diese Beeinträchtigung des Kindeswohls kann sich der Kläger auch berufen, denn Art. 5 a) der Richtlinie 2008/115/EG ist dahin auszulegen, dass das Kindeswohl auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Rückkehrentscheidung ausschließlich gegenüber dem Elternteil des Kindes ergeht.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 -, juris, insb. Rn. 43.

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Darüberhinaus würde eine Ausreise des Klägers in den Irak auch seine familiären Bindungen zu seinen Kindern und deren Mutter, mit denen er nach den Feststellungen des Gerichts in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, massiv beeinträchtigen. Dass die gemeinsamen Kinder und deren Mutter den Kläger in den Irak begleiten, kann im Hinblick auf deren norwegische Staatsangehörigkeit und das damit verbundene Aufenthaltsrecht in Deutschland zumutbarer Weise nicht erwartet werden.

23

Die genannten Rechte des Klägers und seiner Kinder, aus denen sich ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot zu seinen Gunsten i.S.v. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergibt, können auch nicht etwa erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens von der zuständigen Ausländerbehörde berücksichtigt werden.

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Nach der Konzeption des deutschen Gesetzgebers steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Ausländerbehörde hat die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen (Duldung), solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder - wie hier - aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

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Den genannten Rechten eines Drittstaatsangehörigen auf Wahrung des Kindeswohls und der familiären Bindungen lediglich durch Erteilung einer Duldung Rechnung zu tragen, die nichts an seiner vollziehbaren Ausreisepflicht ändert, sondern sie gerade voraussetzt, kann nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH,

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vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 15.02.2023 - C-484/22 -, juris,

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allerdings nicht mehr als rechtlich zulässig angesehen werden. Nach dieser auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2022 - 1 C 24/21 – juris,

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ergangenen Entscheidung verlangt Art. 5 a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es genügt nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken,

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vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, aaO, Rn. 28.

31

Der EuGH hat sich bei seiner Entscheidung von der Erwägung leiten lassen, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG im Hinblick auf seinen Zweck, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Wahrung mehrerer Grundrechte - u.a. des Kindes - zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden dürfe. Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG verwehre es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern,

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vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, aaO, Rn. 23 ff m.w.N.

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Da es sich bei der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes um eine „Rückkehrentscheidung“ i.S.d. genannten Rechtsprechung handelt,

34

vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2022, aaO, Rn. 18 m.w.N.,

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wäre das Bundesamt hiernach verpflichtet gewesen, vor ihrem Erlass nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, soweit sie sich aus der Schutzpflicht des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG für das Wohl des Kindes oder die familiären Bindungen ergeben. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesamt die mit der Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung gegen den Kläger nicht hätte erlassen dürfen. Vielmehr hätte es bei Erlass der Rückkehrentscheidung berücksichtigen müssen, dass die mit einer Ausreise oder Abschiebung verbundene Trennung des Klägers von seiner Familie das Wohl seines 2015 geborenen Kindes und seine familiären Beziehungen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen würde. Die gleichwohl erlassene Abschiebungsandrohung ist bereits danach rechtswidrig, verletzt den Kläger und sein ältestes Kind in deren Rechten und unterliegt damit der Aufhebung. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ergibt sich zudem daraus, dass durch sie auch das Kinderwohl der beiden jüngeren Kinder verletzt wird. Sie wurden zwar erst nach Erlass der Abschiebungsandrohung - nämlich 2020 und 2021 - geboren. Da das Gericht in Streitigkeiten nach dem AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG), ist auch die Beeinträchtigung ihrer Rechte durch die gegenüber dem Kläger ergangene Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen.

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Das unter Nr. 5 angeordnete, auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aufgrund der Aufhebung der Rückkehrentscheidung und der daraus folgenden Rechtswidrigkeit einer evtl. Abschiebung des Klägers ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.