A16 NRW 2016: Keine verfassungswidrige Unteralimentation; Kindergeld-Bindung bei Familienzuschlag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Beamter A16) begehrte die Feststellung, seine Alimentation 2016 (insb. ab 1.12.2016) sei verfassungswidrig zu niedrig, u.a. wegen Wegfalls von Familienzuschlag und Beihilfeberechtigung für die über 25-jährige studierende Tochter. Das VG Minden hielt die allgemeine Feststellungsklage für statthaft, wies sie aber als unbegründet ab. Nach den vom BVerfG entwickelten Parametern ergaben sich für 2016 keine ausreichenden Indizien einer evidenten Unteralimentation. Zudem binden bestandskräftige Kindergeldentscheidungen die kinderbezogene Besoldung und die Beihilfe; gegen die Absenkung der Kindergeldaltersgrenze bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ausgang: Feststellungsklage auf verfassungswidrige Unteralimentation (A16 NRW, 2016) als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die amtsangemessene Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG ist wegen des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts regelmäßig mit einer allgemeinen Feststellungsklage auf verfassungswidrige Unteralimentation geltend zu machen, nicht mit einer Leistungsklage auf gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsbestandteile.
Eine verfassungswidrige Unteralimentation ist gerichtlich nur feststellbar, wenn nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parametern in der ersten Prüfungsstufe ausreichende Indizien für eine evidente Unangemessenheit der Bezüge bestehen; fehlt es daran, bedarf es keiner weiteren Gesamtabwägung.
Der kinderbezogene Familienzuschlag nach § 43 Abs. 2 LBesG NRW setzt die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach dem Kindergeldrecht voraus; eine bestandskräftige Kindergeldablehnung bzw. -aufhebung entfaltet insoweit Bindungswirkung.
Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes in der Beihilfe nach § 2 Abs. 2 BVO NRW ist akzessorisch zur Berücksichtigung im Familienzuschlag; entfällt diese, entfällt auch die beihilferechtliche Berücksichtigung.
Die gesetzliche Festlegung einer Altersgrenze für den Kindergeldanspruch (hier Vollendung des 25. Lebensjahres) begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; dem Gesetzgeber ist die Einführung typisierender Stichtage im Rahmen seines Gestaltungsspielraums eröffnet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. Januar 0000 geborene Kläger steht als Beamter (Besoldungsgruppe A 16) im Dienst des Beklagten.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016, beim Personalamt des Beklagten am selben Tag eingegangen, legte der Kläger Widerspruch gegen die ihm ab Dezember 2016 gewährte Besoldung ein und beantragte eine amtsangemessene Besoldung rückwirkend zum 1. Dezember 2016 sowie die Gewährung von Beihilfe für seine Tochter G.. Zur Begründung führte er aus, die ihm derzeit vom Beklagten gewährte Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig. Zurzeit befänden sich zwei seiner drei Kinder im Studium. Sein jüngster Sohn absolviere noch einen einjährigen Bundesfreiwilligendienst und werde voraussichtlich ebenfalls im nächsten Jahr ein Studium beginnen. Seine Tochter G. habe nun im November 2016 das 25. Lebensjahr vollendet, wodurch sein Anspruch auf einen erhöhten Familienzuschlag sowie der Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiges Kind (bisher 80 %) ende. Der Zuschlag sowie die Beihilfeberechtigung seien an die Zahlung des Kindergeldes gekoppelt. Der Kindergeldanspruch falle nach der Änderung vor einigen Jahren jedoch bei Kindern, die das 25. Lebensjahr - nicht wie früher das 27. Lebensjahr - vollenden, weg. Seine Tochter G. studiere Humanmedizin. Die Regelstudienzeit hierfür betrage 6 Jahre und 3 Monate. Der Wegfall des erhöhten Familienzuschlags und des Beihilfeanspruchs für seine Tochter G. bedeute für ihn eine gravierende Schlechterstellung gegenüber Beamten ohne Kinder und sei mit den Grundsätzen des Alimentationsrechts nicht vereinbar. Daher beantrage er, seine Tochter G. bis zum Ablauf der Regelstudienzeit am 31. Dezember 2018 sowohl als Kind beim Familienzuschlag zu berücksichtigen als auch für sie den Beihilfeanspruch zu gewähren.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2018, dem Kläger laut Empfangsbekenntnis am 31. Januar 2018 zugegangen, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich der Familienzuschlag der Stufe 2 gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemesse. Berücksichtigungsfähig seien gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW die Kinder, für die Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 EStG zustehen würde. Mit bestandskräftigem Bescheid der Familienkasse vom 1. September 2016 sei die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers, G. L., ab dem 1. Dezember 2016 aufgehoben worden. Die Aufhebung sei aufgrund der Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a) EStG erfolgt. Eine Verlängerung des Anspruchszeitraums wegen eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes gemäß § 32 Abs. 5 EStG sei nicht möglich gewesen. Aus der gesetzlichen Akzessorietät des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags folge, dass die bestandskräftige Entscheidung der Familienkasse über das Nichtvorliegen der Kindergeldberechtigung ab dem 1. Dezember 2016 für die Tochter G. für § 43 Abs. 2 LBesG NRW bindend sei. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG unterlägen Besoldungsleistungen, zu denen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 LBesG NRW der Familienzuschlag gehört, dem Vorbehalt des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 LBesG NRW). Sie dürften nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Dies gelte selbst dann, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen wäre. Wegen des fehlenden Anspruchs auf Kindergeld bestehe ab dem 1. Dezember 2016 kein Anspruch mehr auf den kinderbezogenen Familienzuschlag für G.. Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes in der Beihilfe bestimme sich gemäß § 2 Abs. 2 Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) nach der Berücksichtigung des jeweiligen Kindes im Familienzuschlag gemäß § 43 LBesG NRW. Da für G. L. ab dem 1. Dezember 2016 kein Anspruch mehr auf den kinderbezogenen Familienzuschlag bestehe, entfalle auch der Anspruch auf ihre beihilferechtliche Berücksichtigung.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 16. Februar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und ergänzt im Wesentlichen, dass die ihm vom S. gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig sei. Auf gerichtliche Verfügung vom 10. Februar 2025 hin teilte er mit, dass sich seine Klage ausdrücklich nicht nur auf den Wegfall des Familienzuschlags für das dritte Kind beziehe, sondern explizit auf die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Höhe seiner Bezüge. Nach dem Widerspruch für den Monat Dezember 2016 habe er außerdem am 7. Februar 2017, am 18. Dezember 2017, am 16. Dezember 2019, am 22. Dezember 2020, am 30. November 2021, am 4. Dezember 2023 sowie am 6. Dezember 2024 jeweils Widerspruch wegen fehlender Amtsangemessenheit seiner Besoldung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2018 festzustellen, dass die ihm 2016, insbesondere ab 1. Dezember 2016, gewährte Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 16 zu niedrig bemessen gewesen ist.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2018. Ergänzend weist er darauf hin, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Besoldungsmitteilung vom 14. Dezember 2016 überhaupt einen Verwaltungsakt enthalte. Die Klage sei aber unbegründet, weil mit dem bestandskräftigen Bescheid der Familienkasse vom 1. September 2016, durch welchen die Kindergeldfestsetzung für die Tochter G. aufgehoben wurde, der Vollzug des § 43 Abs. 2 LBesG NRW für den Beklagten bindend gewesen sei. Bezüglich der Angemessenheit der Alimentation des Klägers allgemein sei auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze abzustellen.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 hat die Kammer das vorliegende Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte des Verfahrens 12 K 737/18 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (ein Hefter Papierakten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung liegen vor. Namentlich weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beteiligten sind zudem gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor Erlass des Gerichtsbescheids angehört worden. Ihnen wurde durch gerichtliches Schreiben vom 27. Oktober 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
B. Die Klage hat keinen Erfolg.
Der nicht ausdrücklich vom Kläger formulierte Klageantrag war unter Zugrundelegung seiner Ausführungen in der Klagebegründung sowie seinen weiteren Schriftsätzen gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der ihm im Jahr 2016 gewährten Alimentation begehrt. Die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist in Konstellationen, in denen ein Verstoß der Besoldung gegen das Alimentationsprinzip und damit einhergehend eine höhere Alimentation geltend gemacht wird, regelmäßig - und so auch hier - die statthafte Klageart. Dem steht insbesondere nicht die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität entgegen. Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten bzw. Richtern keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Das grundrechtsgleiche Recht auf amtsangemessene Besoldung ist daher mit einer Klage auf Feststellung geltend zu machen, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15 und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 B 45.12 -, juris Rn. 16.
Die so verstandene und auch im Übrigen zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Denn die dem Kläger im Jahr 2016, insbesondere auch im Dezember 2016, gewährte Besoldung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation für einen Beamten der Besoldungsgruppe A16.
I. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der daraus abgeleiteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu diesen vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums.
Vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 45 ff. und Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 30.
Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums genießen. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen.
Vgl. zum Lebenszeit- und Alimentationsprinzip BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, juris Rn. 35 und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 53 ff.; zur Treuepflicht und zum Alimentationsprinzip BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 143 ff.; BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 -, juris Rn. 40 ff.; zur Treue- und Fürsorgepflicht BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, juris Rn. 74 ff.
Die Besoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen.
Vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris Rn. 79; vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 -, juris Rn. 69 und vom 12. März 1975 - 2 BvL 10/74 -, juris Rn. 18.
Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris Rn. 153, 158; BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 53 ff. und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 -, juris Rn. 40 ff.
Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Beamten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 78 ff.; vom 11. November 1998 - 2 BvL 10/95 -, juris Rn. 42 und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 -, juris Rn. 40 ff.
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1998 - 2 BvL 10/95 -, juris Rn. 59 -,
auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.
Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.
Vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 91 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 26 m.w.N.
Diese Gesamtschau vollzieht sich in zwei Schritten: Auf der ersten Prüfungsstufe wird mithilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlichen nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwert konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstrukturen des Alimentationsniveaus ermittelt. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommen. Die Heranziehung dieser volkswirtschaftlichen Parameter dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe. Mit der Heranziehung dieser Parameter kann es schon deshalb nicht sein Bewenden haben, weil sich der Inhalt des Alimentationsprinzips nicht allein nach volkswirtschaftlichen Kriterien bemisst. Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13 und 2 BvL 20/14 -, NVwZ 2016, 223.
Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (erste Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (zweite Prüfungsstufe). Ergibt die Gesamtschau das Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann.
Ausgehend von diesen rechtlich bindenden Maßstäben (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) kann eine verfassungswidrige Unteralimentation des Klägers als Beamter der Besoldungsgruppe A16 im Jahr 2016 - insbesondere auch nicht im Dezember 2016 - nicht festgestellt werden.
Schon auf der ersten Prüfungsstufe fehlt es an ausreichenden Indizien dafür, dass die Bezüge des Klägers im streitgegenständlichen Jahr 2016 nicht mehr akzeptabel waren und damit gegen das Alimentationsprinzip verstoßen haben (1.). Einer weiteren Abwägung bedarf es vorliegend daher nicht (2.).
1. Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen. Ebenso wenig wie die exakte Höhe der angemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessenen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldung nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter.
a) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter).
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraum abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (Staffelprüfung).
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 99 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 34 ff.
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird dabei in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: ((100 + x)/(100 + y)) x 100 -100.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 128.
bb) Ausgehend der von diesen Maßstäben ermittelten Werten für die Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst zeigt sich, dass die Schwelle von fünf Prozent nicht überschritten wird.
Im Hinblick auf die Beamtenbesoldung sowie die Gehälter der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst ergeben sich die einzelnen Werte auf den Informationsseiten für den Öffentlichen Dienst im Internet.
Vgl. hierzu https://oeffentlicher-dienst.info/, zuletzt abgerufen am 14. November 2025.
Im Hinblick auf die vorliegend zu betrachtenden Zeiträume von 2001 bis 2016 sowie den überlappenden 15-jährigen Kontrollzeitraum von 1996 an im Rahmen der Staffelprüfung ist bei der Beamtenbesoldung zu beachten, dass von 1971 bis 2003 die gemeinsamen Besoldungstabellen von Bund und Länder galten, sodass diese vorliegend bis 2003 herangezogen wurden.
Bezüglich der Gehälter der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst ist bei der Ermittlung der Entwicklung zu berücksichtigen gewesen, dass bis zum 31. Oktober 2006 der Bundesangestelltentarif Bund und Länder (BAT) galt. Da insofern kein genaues Äquivalent zur Besoldungsgruppe A16 gegeben ist, wurde die höchstmögliche Vergütungsgruppe Ia in die Berechnung eingestellt. Mit dem Auslaufen des BAT wurden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund/VKA-Kommunen) einerseits und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) andererseits eingeführt. Da die Unterschiede bei den einzelnen Tarifrunden des TVöD und TV-L marginal und hauptsächlich in zeitlichem Versatz bestehen, wurden bei der Entwicklung der Gehälter der Tarifbeschäftigten die Entwicklungen des TV-L zugrunde gelegt, da auch der Landesgesetzgeber diese Tarifrunden regelmäßig bei der Anpassung der Beamtenbesoldung als maßgeblich berücksichtigt.
Vgl. hierzu etwa zuletzt LT-Drs. 18/9514, S. 1 f.
Da auch in den Tarifverträgen kein exaktes Äquivalent zur Besoldungsgruppe A16 vorhanden ist, wurde die Entgeltgruppe 15 TV-L als höchstmögliche Entgeltgruppe herangezogen.
Die Besoldungsentwicklung der Beamten in den Jahren 2001 bis 2016 stellt sich wie folgt dar (Indexwert auf zwei Nachkommastellen gerundet):
| Jahr | Erhöhung | Index |
| 100 | ||
| 2001 | +1,6 | 101,60 |
| 2002 | +2,2 | 103,84 |
| 2003 | +2,4 | 106,33 |
| 2004 | +1 | 107,39 |
| 2005 | 0 | 107,39 |
| 2006 | -1,61 | 105,67 |
| 2007 | 0 | 105,67 |
| 2008 | +2,9 | 108,74 |
| 2009 | +3,46 | 112,50 |
| 2010 | +1,2 | 113,85 |
| 2011 | +1,5 | 115,56 |
| 2012 | +2,26 | 118,17 |
| 2013 | +1,92 | 120,44 |
| 2014 | +2,11 | 122,98 |
| 2015 | +1,9 | 125,32 |
| 2016 | +2,1 | 127,95 |
1keine Besoldungserhöhung 2006, aber Absenkung der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld): In den Besoldungsgruppen A9 bis A16 von 2003 bis 2005 in Höhe von 50 Prozent der Dezemberbezüge, ab 2006 in Höhe von 30 Prozent.
Die Besoldung der Beamten hat sich von 2001 bis 2016 um 27,95 Prozent erhöht.
Das Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen hat sich in den Jahren 2001 bis 2016 wie folgt entwickelt (Indexwert auf zwei Nachkommastellen gerundet):
| Jahr | Erhöhung | Index |
| 100 | ||
| 2001 | +2,2 | 102,20 |
| 2002 | 0 | 102,20 |
| 2003 | +2,2 | 104,45 |
| 20041 | +0,9 | 105,39 |
| 20041 | +0,9 | 106,34 |
| 2005 | 0 | 106,34 |
| 2006 | 0 | 106,34 |
| 2007 | 0 | 106,34 |
| 2008 | +2,9 | 109,42 |
| 2009 | +3 | 112,70 |
| 2010 | +1,2 | 114,06 |
| 2011 | +1,5 | 115,77 |
| 2012 | +2,36 | 118,50 |
| 2013 | +2,65 | 121,64 |
| 2014 | +2,95 | 125,23 |
| 2015 | +2,1 | 127,86 |
| 2016 | +2,3 | 130,80 |
1Im Jahr 2004 erfolgte nach der Tarifeinigung eine erste Erhöhung am 1. Januar 2004 (+0,9 Prozent) und eine zweite Erhöhung darauf aufbauend am 1. August 2004 (+0,9 Prozent).
In demselben Zeitraum (2001 bis 2016) hat sich das Einkommen der Tarifbeschäftigten um 30,8 Prozent erhöht.
Die Differenz liegt folglich bei 2,23 Prozent (130,80/127,95 x 100 -100) und folglich deutlich unter fünf Prozent.
Im Rahmen der Staffelprüfung (Basisjahr (Index=100) = 1996) ergibt sich Folgendes:
Die Besoldungsentwicklung der Beamten in den Jahren 1996 bis 2011 stellt sich wie folgt dar (Indexwert auf zwei Nachkommastellen gerundet):
| Jahr | Erhöhung | Index |
| 100 | ||
| 1997 | +1,3 | 101,30 |
| 1998 | +1 | 102,31 |
| 1999 | +2,7 | 105,08 |
| 2000 | 0 | 105,08 |
| 2001 | +1,6 | 106,76 |
| 2002 | +2,2 | 109,11 |
| 2003 | +2,4 | 111,72 |
| 2004 | +1 | 112,84 |
| 2005 | 0 | 112,84 |
| 2006 | -1,61 | 111,04 |
| 2007 | 0 | 111,04 |
| 2008 | +2,9 | 114,26 |
| 2009 | +3,46 | 118,21 |
| 2010 | +1,2 | 119,63 |
| 2011 | +1,5 | 121,42 |
1keine Besoldungserhöhung 2006, aber Absenkung der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld): In den Besoldungsgruppen A9 bis A16 von 2003 bis 2005 in Höhe von 50 Prozent der Dezemberbezüge, ab 2006 in Höhe von 30 Prozent.
Die Staffelprüfung ergibt einen Anstieg der Beamtenbesoldung um 21,42 Prozent.
In demselben Zeitraum entwickelte sich das Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen so (Indexwert auf zwei Nachkommastellen gerundet):
| Jahr | Erhöhung | Index |
| 100 | ||
| 1997 | +1,2 | 101,20 |
| 1998 | +1,4 | 102,62 |
| 1999 | +2,8 | 105,49 |
| 2000 | +1,8 | 107,39 |
| 2001 | +2,2 | 109,75 |
| 2002 | 0 | 109,75 |
| 2003 | +2,2 | 112,17 |
| 20041 | +0,9 | 113,18 |
| 20041 | +0,9 | 114,19 |
| 2005 | 0 | 114,19 |
| 2006 | 0 | 114,19 |
| 2007 | 0 | 114,19 |
| 2008 | +2,9 | 117,51 |
| 2009 | +3 | 121,03 |
| 2010 | +1,2 | 122,48 |
| 2011 | +1,5 | 124,32 |
1Im Jahr 2004 erfolgte nach der Tarifeinigung eine erste Erhöhung am 1. Januar 2004 (+0,9 Prozent) und eine zweite Erhöhung darauf aufbauend am 1. August 2004 (+0,9 Prozent).
Die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen haben sich in demselben Zeitraum um 24,32 Prozent erhöht.
Die Differenz liegt im überlappenden Zeitraum folglich bei 2,39 Prozent (124,32/121,42 x 100 -100) und damit deutlich unter fünf Prozent.
b) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex in Nordrhein-Westfalen ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter).
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Beamten zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 103 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 37 f.
bb) Aufschluss über die Entwicklung des Nominallohnindex für Nordrhein-Westfalen geben die regelmäßigen Verdiensterhebungen. Diese werden im Internet veröffentlicht und lassen sich aus den Berichten entnehmen.
Vgl. IT.NRW, (Vierteljährliche) Verdiensterhebung in Nordrhein-Westfalen, www.it.nrw.de/statistik/, zuletzt abgerufen am 14. November 2025.
Der Nominallohnindex in Nordrhein-Westfalen hat sich ausgehend davon im maßgeblichen Zeitraum von 2001 bis 2016 folgendermaßen entwickelt (Indexwert auf zwei Nachkommastellen gerundet):
| Jahr | Erhöhung | Index |
| 100 | ||
| 2001 | +1,2 | 101,20 |
| 2002 | +1,5 | 102,72 |
| 2003 | +0,8 | 103,54 |
| 2004 | +0,5 | 104,06 |
| 2005 | +0,4 | 104,47 |
| 2006 | -0,1 | 104,37 |
| 2007 | +1 | 105,41 |
| 2008 | +2,4 | 107,94 |
| 2009 | +0,6 | 108,59 |
| 2010 | +2,6 | 111,41 |
| 2011 | +3,1 | 114,87 |
| 2012 | +2 | 117,16 |
| 2013 | +0,6 | 117,87 |
| 2014 | +2,3 | 120,58 |
| 2015 | +1,9 | 122,87 |
| 2016 | +2,5 | 125,94 |
Die Entwicklung des Nominallohnindex zeigt im Vergleich zur bereits dargestellten Besoldungsentwicklung im Zeitraum 2001 bis 2016, dass die Besoldungsentwicklung überhaupt nicht dahinter zurückgeblieben ist - damit auch nicht mindestens fünf Prozent niedriger liegt -; im Gegenteil: sie liegt sogar darüber.
Bei der durchzuführenden Staffelprüfung, bei der die Entwicklung des Nominallohnindex in Nordrhein-Westfalen im Kontrollzeitraum (Basisjahr (Indexwert=100) = 1996) gegenüber zu stellen ist, ergibt sich Folgendes (Indexwerte auf zwei Nachkommastellen gerundet):
| Jahr | Erhöhung | Index |
| 100 | ||
| 1997 | -0,2 | 99,8 |
| 1998 | 0 | 99,8 |
| 1999 | +0,7 | 100,50 |
| 2000 | +0,5 | 101,00 |
| 2001 | +1,2 | 102,21 |
| 2002 | +1,5 | 103,75 |
| 2003 | +0,8 | 104,58 |
| 2004 | +0,5 | 105,10 |
| 2005 | +0,4 | 105,52 |
| 2006 | -0,1 | 105,41 |
| 2007 | +1 | 106,47 |
| 2008 | +2,4 | 109,02 |
| 2009 | +0,6 | 109,68 |
| 2010 | +2,6 | 112,53 |
| 2011 | +3,1 | 116,02 |
Auch hier ergibt sich kein anderes Bild. Die Besoldungsentwicklung im Kontrollzeitraum der Staffelprüfung liegt ebenfalls über der Entwicklung des Nominallohnindex in Nordrhein-Westfalen im selben Zeitraum. Eine Unterschreitung von mehr als fünf Prozent ist daher nicht ersichtlich.
c) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in Nordrhein-Westfalen ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter).
aa) Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 106 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 39 ff.
bb) Unter Zugrundelegung der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) veröffentlichten Werte
- vgl. Eckdatentabelle: Verbraucherpreisindex für NRW, https://statistik.nrw/wirtschaft-und-umwelt/preise/verbraucherpreise/verbraucherpreisindex-fuer-nrw, zuletzt abgerufen am 14. November 2025 -
stellt sich die Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von 2001 bis 2016 folgendermaßen dar (Indexwerte auf zwei Nachkommastellen gerundet):
| Jahr | Erhöhung | Index |
| 100 | ||
| 2001 | +2 | 102,00 |
| 2002 | +1,4 | 103,43 |
| 2003 | +1,1 | 104,57 |
| 2004 | +1,6 | 106,24 |
| 2005 | +1,6 | 107,94 |
| 2006 | +1,5 | 109,56 |
| 2007 | +2,3 | 112,08 |
| 2008 | +2,6 | 114,99 |
| 2009 | +0,3 | 115,34 |
| 2010 | +1,1 | 116,61 |
| 2011 | +2,1 | 119,05 |
| 2012 | +1,9 | 121,32 |
| 2013 | +1,6 | 123,26 |
| 2014 | +1,2 | 124,74 |
| 2015 | +0,5 | 125,36 |
| 2016 | +0,5 | 125,99 |
Unter Heranziehung der oben dargestellten Besoldungsentwicklung im Zeitraum von 2001 bis 2016 bleibt die Entwicklung des Verbraucherpreisindex 1,53 Prozent hinter der Entwicklung der Besoldungsentwicklung zurück.
Bei der Staffelprüfung zeigt sich folgende Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Indexwerte auf zwei Nachkommastellen gerundet):
| Jahr | Erhöhung | Index |
| 100 | ||
| 1997 | +2 | 102,00 |
| 1998 | +1 | 103,20 |
| 1999 | +0,6 | 103,64 |
| 2000 | +1,4 | 105,09 |
| 2001 | +2 | 107,19 |
| 2002 | +1,4 | 108,69 |
| 2003 | +1,1 | 109,89 |
| 2004 | +1,6 | 111,65 |
| 2005 | +1,6 | 113,43 |
| 2006 | +1,5 | 115,13 |
| 2007 | +2,3 | 117,78 |
| 2008 | +2,6 | 120,84 |
| 2009 | +0,3 | 121,21 |
| 2010 | +1,1 | 122,54 |
| 2011 | +2,1 | 125,11 |
Im Kontrollzeitraum liegt die Besoldungsentwicklung 3,04 Prozent unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.
d) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich.
aa) Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens zehn Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 109 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 42 ff.
Der vierte Parameter hat in der Folgeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Beamten der Besoldungsgruppe A eine Ergänzung erfahren: Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 Prozent über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 93 f.
bb) Auch der vierte Parameter ist hier nicht erfüllt.
(1) Ein Abschmelzen der Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen hat sich in den von 2016 ausgehend zurückliegenden fünf Jahren nicht gezeigt. Die Abstände blieben über den insofern maßgeblich zu betrachtenden Zeitraum nahezu vollkommen konstant, was sich in den folgenden Tabellen zeigt. Ein Abschmelzen der Abstände um mindestens 10 Prozent ist nicht ergeben. Da laut Rückmeldung des Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt - Besoldungsjahr 2016 - die niedrigste, tatsächlich besetzte Besoldungsgruppe bei ihm A5 war, wurde diese als erste Kennzahl aufgenommen. Zur Vergleichbarkeit wurden in den Besoldungsgruppen jeweils die Grundgehaltssätze der Endstufen ins Verhältnis gesetzt. Abrufen lassen sich diese einzelnen Werte auf den Informationsseiten für den Öffentlichen Dienst im Internet.
Vgl. hierzu https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/nw/a/, zuletzt abgerufen am 14. November 2025.
| Bes.Gr. A5 | Bes.Gr. A9 | Bes.Gr. A13 | Bes.Gr. A16 | |
| 2012 | 2.154,25 € | 2.849,46 € | 4.387,91 € | 6.118,30 € |
| 2013 | 2.211,34 € | 2,924,97 € | 4.474,95 € | 6.227,84 € |
| 2014 | 2.276,57 € | 3.011,26 € | 4.573,12 € | 6.348,80 € |
| 2015 | 2.319,82 € | 3.068,47 € | 4.660,01 € | 6.469,43 € |
| 2016 | 2.496,05 € | 3.137,33 € | 4.757,87 € | 6.605,29 € |
Verhältnis jeweils zur Besoldungsgruppe A16 (Werte auf zwei Nachkommastellen gerundet):
| Bes.Gr. A5 | Bes.Gr. A9 | Bes.Gr. A13 | |
| 2012 | 64,79% | 53,43% | 28,28% |
| 2013 | 64,49% | 53,03% | 28,15% |
| 2014 | 64,14% | 52,57% | 27,97% |
| 2015 | 64,14% | 52,57% | 27,97% |
| 2016 | 62,21% | 52,50% | 27,97% |
(2) Gleichfalls liegt auch keine Unteralimentation vor, weil die Besoldung bereits in der niedrigsten, tatsächlich besetzten Besoldungsgruppe - hier A5 - das Abstandsgebot zum Sozialhilfeniveau nicht einhält. Im Folgenden finden Sie zunächst die Berechnung ausgehend für die von Ihnen ausdrücklich geltend gemachte Verfassungswidrigkeit Ihrer Besoldung im Dezember 2016. Heranzuziehen für den Vergleich ist in diesem Zeitraum eine Familie bestehend aus (abstrakt) zwei erwachsenen Lebenspartnern und zwei Kindern, da das älteste Kind des Klägers ab Dezember 2016 aufgrund der Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr zu berücksichtigen war. Die Regelbedarfe und alle weiteren Angaben in Euro entsprechen dabei den Werten für das Jahr 2016. Bei den Kindern wurde bereits die älteste Altersgruppe (= höchster Betrag) angesetzt.
Bei der Berechnung des Existenzminimums ist dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei den zu berücksichtigenden, angemessenen Mietkosten grundsätzlich die höchste Mietenstufe zugrunde zu legen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es einem Beamten grundsätzlich möglich sein muss, seinen Wohnsitz unabhängig vom Dienstort mit seiner Alimentation auch innerhalb der teuersten Mietstufe frei wählen zu können. In die Rechnung einzustellen ist daher die Mietenstufe VI. Zum Vergleich: Der Wohnort des Klägers, Paderborn, läge in der Mietenstufe II.
Vgl. Übersicht zu Mietenstufen für alle Bundesländer ab 1. Januar 2016 abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/gesetze/mietenstufen_in_deutschland.pdf, zuletzt abgerufen am 14. November 2025.
Die angemessene Höchstmiete in der Mietenstufe VI bei vier Haushaltsmitgliedern lag 2016 bei 879,00 Euro pro Monat.
Für einen Haushalt bestehend aus vier Personen ist nach dem Sozialrecht eine Wohnungsgröße bis 95 m² als angemessen anzusehen und in der Berechnung entsprechend zu berücksichtigen. Bei den angemessenen Heizkosten wurde der Höchstwert der klassischen Energieträger aus dem Heizspiegel angesetzt. Für 2016 ergibt sich dies aus dem Heizspiegel für das Jahr 2017, in dem die Daten aus einer Vielzahl von Energiekostenabrechnungen 2016 ausgewertet wurden. Der höchste Wert 2016 bei einer Wohnfläche von 100-250 m² ergibt sich bei Erdgas mit 18,80 Euro pro m².
Vgl. Heizspiegel 2017 abrufbar unter: https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel-2017/Heizspiegel-Deutschland-2017.pdf, zuletzt abgerufen am 14. November 2025.
Kindergeld wird bei der Berechnung nicht addiert, da dieses im Sozialhilferecht als Einkommen angerechnet wird (vgl. § 11 Abs. 1 SGB II).
| Regelbedarf Erwachsene/r | 364,00 € |
| Regelbedarf Erwachsene/r | 364,00 € |
| Regelbedarf Kind 1 | 304,00 € |
| Regelbedarf Kind 2 | 304,00 € |
| Monatliche Miete | 879,00 € |
| Monatliche Heizkosten | 148,83 € |
| Summe | 2.363,83 € |
Das monatliche Existenzminimum für die Vergleichsfamilie beträgt also 2.363,83 Euro. Ein Beamter der Besoldungsgruppe A5 (Nordrhein-Westfalen) hatte im Jahr 2016 folgenden Nettobetrag pro Monat zur Verfügung:
| Grundgehalt | 2.496,05 € |
| Familienzuschlag (verheiratet, 2 Kinder) | 366,95 € |
| Monatsbrutto | 2.863,00 € |
| Jahressonderzahlung (= 60% der Dezemberbesoldung) | 1.717,80 € |
| Jahresbrutto | 36.073,80 € |
| Jahresbrutto | 36.073,80 € |
| abzgl. Lohnsteuer | 2.756,00 € |
| abzgl. Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
| abzgl. Kirchensteuer | 96,66 € |
| abzgl. PKV/PPV1 | 4.200,00 € |
| zzgl. Kindergeld | 4.560,00 € |
| Jahresnettoeinkommen | 33.581,14 € |
| Monatsnettoeinkommen | 2.798,43 € |
1berücksichtigungsfähig ist insofern eine Basisabsicherung des Beamten und der 2 Kinder in der Privaten Krankenversicherung (PKV) ohne evtl. Zusatzpakete sowie der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung (PPV); dies wird pauschal mit einem Monatsbeitrag von 350,00 € angesetzt.
Die dem Beamten und seiner Familie mindestens zur Verfügung stehende Alimentation durch den Dienstherrn muss - in allen Besoldungsgruppen - mindestens 115 Prozent des Sozialhilfebedarfs betragen. Dies ist hier auch in der niedrigsten, tatsächlich beim Beklagten besetzten Besoldungsgruppe A5 für das Jahr 2016 der Fall. Die dem Beamten der Besoldungsgruppe A5 zustehende Alimentation beläuft sich auf 118,39 Prozent des errechneten Sozialhilfebedarfs.
Sofern der Kläger mit seiner Klage auch für den Zeitraum Januar bis November 2016, also mit drei berücksichtigungsfähigen Kindern, eine Unteralimentation geltend macht, ergibt sich nichts Anderes. Entsprechend der oben dargestellten Berechnung hat die erkennende Einzelrichterin auch dies berechnet und dabei die Änderungen durch ein weiteres Kind berücksichtigt. Beim Beamten sind abweichend von der obigen Berechnung zu berücksichtigen: höherer Familienzuschlag, höherer anzusetzender Beitrag für PKV/PPV, mehr Kindergeld; beim Sozialhilfebedarf sind abweichend von der obigen Berechnung in Ansatz zu bringen: größere angemessene Wohnungsgröße bei Heizkosten (laut dem Wohngeldgesetz bis 110 m²), Erhöhung der angemessenen Mietkosten (bei 5-Personen-Haushalt bis 1.004,00 €) sowie ein weiterer Regelbedarf für ein Kind - hier wird exemplarisch wiederum der höchstmögliche Betrag angesetzt - in Höhe von 304,00 €/Monat).
| Verhältnis zum monatlichen Sozialhilfebedarf | ||
| Monatlicher Sozialhilfebedarf | 2.816,33 € | |
| Monatliche Besoldung A5 (NRW) ohne Zuschlag für kinderreiche Familien | 3.239,87 € | 115,04% |
| Monatliche Besoldung A5 (NRW) mit Zuschlag für das dritte Kind (+238,77 €) | 3.478,64 € | 123,52% |
Das Ergebnis dieser Berechnung zeigt auf, dass in dem Fall die Besoldung in der Besoldungsgruppe A5 (NRW) knapp über 115 Prozent (115,04 Prozent) des Sozialhilfebedarfs liegt. Damit wären die vom Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigenden Anforderungen noch erfüllt. Vorliegend kommt allerdings hinzu, dass nachträglich zu berücksichtigen ist, dass der Beamte der Besoldungsgruppe A5 (NRW) für das Jahr 2016 noch nach § 2 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 in Verbindung mit Anlage 6 des Gesetzes einen Nettonachzahlungsbetrag pro Monat für das dritte Kind in Höhe von 238,77 Euro beanspruchen kann. Unter Einbeziehung dessen liegt die Besoldung des Beamten im Vergleich sogar bei 123,52 Prozent des errechneten Sozialhilfebedarfs.
e) Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter).
aa) Einer unbegrenzter Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern ist durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppen im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen zehn Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige unter Alimentation.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 113 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 80 ff.
bb) Auch dieser fünfte Parameter ist vorliegend nicht erfüllt. Zur Berechnung wurden erneut die Werte auf den Informationsseiten für den Öffentlichen Dienst im Internet herangezogen.
Vgl. hierzu https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/, zuletzt abgerufen am 14. November 2025.
Ein Quervergleich mit der Besoldung der Bundesbeamten in derselben Besoldungsgruppe wie der Kläger (A16) ergibt, dass die Besoldung A16 NRW um 5,46 Prozent dahinter zurückblieb. Im Vergleich zum Durchschnitt der Bundesländer lag die Besoldung in der Besoldungsgruppe A16 NRW aber um 0,33 Prozent höher.
Der Quervergleich zur Besoldung der Bundesbeamten einerseits und zu der Besoldung in den anderen Bundesländern andererseits stellt sich wie folgt dar (jeweils in der Besoldungsgruppe A16, höchste Stufe):
| Bund | NRW | |
| Grundgehalt | 7.140,16 € | 6.605,29 € |
| ggf. Jahressonderzahlung | - € | 1.981,59 € |
| Jahresbruttoeinkommen | 85.681,92 € | 81.245,07 € |
| Grundgehalt | ggf. Jahressonderzahlung | Jahresbruttoeinkommen | |
| Baden-Württemberg | 6.989,65 € | - € | 83.875,80 € |
| Bayern | 6.783,92 € | 4.409,55 € | 85.816,59 € |
| Berlin | 6.438,10 € | 900,00 € | 78.157,20 € |
| Brandenburg | 6.633,84 € | - € | 79.606,08 € |
| Bremen | 6.657,19 € | - € | 79.886,28 € |
| Hamburg | 6.734,07 € | - € | 80.808,84 € |
| Hessen | 6.514,96 € | - € | 78.179,52 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 6.649,18 € | 1.953,66 € | 81.743,82 € |
| Niedersachsen | 6.766,41 € | - € | 81.196,92 € |
| NRW | 6.605,29 € | 1.981,59 € | 81.245,07 € |
| Rheinland-Pfalz | 6.610,53 € | - € | 79.326,00 € |
| Saarland | 6.610,50 € | - € | 79.326,00 € |
| Sachsen | 6.919,25 € | - € | 83.031,00 € |
| Sachsen-Anhalt | 6.777,14 € | - € | 81.325,68 € |
| Schleswig-Holstein | 6.711,22 € | - € | 80.534,64 € |
| Thüringen | 6.797,61 € | - € | 81.571,32 € |
| Durchschnitt Jahresbruttoeinkommen | 80.976,94 € |
2. Es besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen unter Alimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdienst sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 116 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 84 ff.
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige unter Alimentation einzustufen ist, bedarf es der weiteren Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe).
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 125 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 92 ff.
Zusammenfassend zeigen vorliegend die unter Ziffer 1. a) bis e) angestellten Vergleiche, dass bezogen auf das Besoldungsjahr 2016 nicht mindestens drei von fünf der zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter erfüllt sind. Folglich besteht schon auf der ersten Prüfungsstufe keine Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Bezüge in der Besoldungsgruppe A16 in dem vorgenannten Zeitraum. Eine weitere Abwägung ist im vorliegenden Fall daher nicht angezeigt. Zwar kann die Vermutung der verfassungswidrigen unter Alimentation im Rahmen einer Gesamtabwägung, wie bereits ausgeführt, durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Krankenkriterien erhärtet oder widerlegt werden. Besteht eine solche Vermutung aber bereits nicht, weil auf der ersten Prüfungsstufe nicht ausreichend Indizien dafür sprechen, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel gewesen wären mit der Folge eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip, bedarf es keines Eingehens auf die vom Bundesverfassungsgericht zur Erhärtung oder Widerlegung der Vermutungswirkung beispielhaft aufgezählten weiteren Kriterien.
Schließlich hat sich die entscheidende Einzelrichterin auch im Übrigen keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger im Jahr 2016 gewährten Alimentation bilden können. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, die den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in Form von Begründungspflichten treffen.
Danach ist der Gesetzgeber gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, d. h. nachträgliche Begründung.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 112 f. m.w.N.
Denn unter Heranziehung der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2015
- vgl. hierzu LT-Drs. 16/9807 - Neudruck -, dort insbesondere S. 27 ff. -
ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber sich bei seinen Berechnungen auf gänzlich andere als die hier zugrunde gelegten Zahlenwerte stützen würde. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien der Besoldungsgesetze ab dem Jahr 2015, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Entscheidungen im Jahr 2015 in den Blick genommen und diese „abgearbeitet“ hat.
Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2019 - 26 K 1609/16 -, juris Rn. 157.
II. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass von einer Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation auszugehen wäre. Soweit er darauf verweist, dass ihm auch ab Dezember 2016 weiterhin für seine Tochter G. der Familienzuschlag für das dritte Kind sowie der Beihilfeanspruch für sie zu gewähren sei, trifft dies nicht zu.
Mit Bescheid der Familienkasse vom 1. September 2016 wurde die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers, G. L., ab Dezember 2016 aufgehoben. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Die bestandskräftige Entscheidung über das Nichtbestehen des Kindergeldanspruchs vom 1. September 2016 führt aufgrund der gesetzlichen Akzessorietät sowohl in Bezug auf § 43 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW (Familienzuschlag für das dritte Kind) als auch in Bezug auf § 2 Abs. 2 BVO NRW (Beihilfeanspruch) dazu, dass die Tochter des Klägers, G. L., mit Ablauf des Monats, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet hat, insoweit nicht mehr berücksichtigungsfähig ist. Die bestandskräftige Entscheidung der Familienkasse entfaltet in Bezug hierauf Bindungswirkung.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 16.92 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 B 66/06 -, juris Rn. 6; VG Ansbach, Urteil vom 25. Oktober 2011 - AN 1 K 11.00896 -, juris Rn. 48; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2010 - 26 K 8356/09 -, juris Rn. 19 ff.
Macht der Kläger ferner geltend, dass er durch die Absenkung der Altersgrenze für das Bestehen des Kindergeldanspruchs im EStG von der Vollendung des 27. Lebensjahres auf das 25. Lebensjahres gegenüber kinderlosen Beamten benachteiligt werde, so bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine solche Absenkung der Altersgrenze. Denn hierüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit bereits entschieden und dabei ausdrücklich gegen die Absenkung der Altersgrenze keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert.
Vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2010 - III R 17/09 -, juris Rn. 17 ff.; vom 11. April 2013 - III R 68/09 -, juris Rn. 9 f.; vom 11. April 2013 - III R 83/09 -, juris Rn. 10 f. und vom 2. April 2014 - V R 62/10 -, juris Rn. 18 ff.
Zwar hat der BFH dabei offen gelassen, „ob die sich daraus ergebenden Folgen für die Beamtenbesoldung und -beihilfe ebenfalls verfassungsgemäß sind“, allerdings wurden zwischenzeitlich zwei hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2015 - 2 BvR 1397/14 -, juris, und vom 22. Oktober 2012 - 2 BvR 2875/10 -, juris.
Auch eine weitere gegen einen Beschluss des BFH vom 24. Februar 2014 - XI B 15/13 -, juris, gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2015 - 2 BvR 646/14 -, juris.
Gegen die gesetzlichen Altersgrenzen im EStG und damit auch im Beamtenrecht für die besoldungs- und steuerrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern ist nichts einzuwenden. Will der Kläger mit seinem Vortrag in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - wobei er mit dem Vergleich zu kinderlosen Beamten bereits ein ungleiches Vergleichspaar bildet - geltend machen, so liegt ein solcher hier nicht vor. Denn dem Gesetzgeber ist es deswegen nicht verboten, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00 -, juris Rn. 31 ff.
Will er ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen oder Verschonung von Besteuerung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden; das bedeutet jedoch nur, dass er seine Leistungen und Befreiungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Differenzierungskriterien stehen dem Gesetzgeber aber in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechenden Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt. Mit der Entscheidung, die Altersgrenze für den Bezug des Kindergeldes herabzusetzen, verfolgt der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlziele. Das damit verfolgte Anliegen, mit der Absenkung einer künftig veränderten Bildungsstruktur mit schneller zu erreichenden Schulabschlüssen Rechnung zu tragen und gleichzeitig gewisse Anreize zu schaffen, ein aufgenommenes Studium zügiger zu beenden, sind anzuerkennende Motive und Ziele des Gesetzgebers. An der Verfassungsmäßigkeit bestehen auch dann keine Zweifel, wenn einige Ausbildungsgänge in der Regel über das 25. Lebensjahr eines Kindes hinausgehen.
Vgl. FG München, Urteil vom 22. April 2009 - 9 K 3729/08 -, juris Rn. 18; BT-Drs. 16/1545 (Begründung der Gesetzesänderung für das Steueränderungsgesetz 2007).
C. Bezieht sich der Kläger schließlich mit seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2025 darauf, dass er auch für die Jahre 2017, 2019 bis 2021, 2023 und 2024 Widersprüche beim Beklagten gegen seine Besoldung erhoben habe und auch für diese Jahre Anträge auf amtsangemessene Besoldung gestellt habe, so entzieht sich dies der Kenntnis des Gerichts. Aus den im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich nichts zu diesen weiteren Widersprüchen. Ob der Beklagte über die Widersprüche überhaupt bereits entschieden hat oder diese Widerspruchsverfahren womöglich unter Verweis auf das vorliegende Klageverfahren ruhen, ist nicht bekannt. Jedenfalls sind diese über das Jahr 2016 hinausgehenden Besoldungszeiträume von den Beteiligten nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden, sondern müssten - sofern die Klagefristen noch nicht verstrichen sein sollten - zum Gegenstand gesonderter Klageverfahren gemacht werden.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.