Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das StÄndG 2007
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Aufhebung des Kindergelds für zwei Töchter an, die nach der durch das StÄndG 2007 erfolgten Absenkung der Altersgrenze die maßgebliche Grenze überschritten hatten. Kernfrage war die Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenzenänderung und der dazu getroffenen Übergangsregelung sowie ein geltend gemachter Vertrauensschutz. Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück und bestätigte, dass Absenkung und Übergangsregelung verfassungsgemäß sind. Etwaige besoldungsrechtliche Folgen berühren die verfassungsrechtliche Bewertung der steuerrechtlichen Regelung nicht.
Ausgang: Revision gegen Aufhebung des Kindergelds wegen Überschreitung der gesenkten Altersgrenze als unbegründet zurückgewiesen; Absenkung und Übergangsregelung für verfassungsgemäß erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesetzliche Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Einkommensteuer/Kindergeld ist mit dem Grundgesetz vereinbar, sofern sie verfassungsrechtlich vertretbar ausgestaltet und durch Übergangsregelungen ergänzt ist.
Übersteigt ein Kind die nach dem Einkommensteuergesetz maßgebliche Altersgrenze, entfällt die Berücksichtigung als Kind und damit der Anspruch auf Kindergeld.
Allgemeiner Vertrauensschutz begründet keinen Anspruch auf Fortgeltung einer gesetzlichen Begünstigung gegenüber einer verfassungsgemäßen Gesetzesänderung, sofern kein schutzwürdiges durch den Staat begründetes Vertrauen besteht.
Für die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Änderung der steuerlichen Altersgrenze sind mögliche besoldungs- oder beihilferechtliche Folgen nicht entscheidungserheblich; etwaige verfassungsrechtliche Probleme können durch gesonderte besoldungsrechtliche Maßnahmen gelöst werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Düsseldorf, 11. September 2009, Az: 3 K 480/09 Kg, Urteil
Leitsatz
NV: Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangszeit oder Wartezeit oder einem Freiwilligendienst durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 2010 III R 35/09 nach Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 2 BvR 2875/10) .
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt Kindergeld sowie beamtenrechtliche Familienzuschläge für vier Kinder, darunter seine im Juli 1982 geborenen Zwillingstöchter A und B. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für A und B, die zu dieser Zeit studierten, ab August 2008 mit gesonderten Bescheiden auf, da diese im Juli 2008 das 26. Lebensjahr vollendet hatten. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es entschied, die Herabsetzung der Altersgrenze durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) verstoße nicht gegen die Verfassung. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 153 abgedruckt.
Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, die Neuregelung des Kindergeldrechtes und die dazu ergangene Übergangsregelung seien verfassungswidrig, da sie den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzten. Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass es an einer Dispositionsbefugnis des Kindergeldberechtigten hinsichtlich des vom Kind einzuschlagenden Ausbildungsweges fehle; die Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums sei mit den Eltern unter Beachtung der finanziellen Möglichkeiten abzustimmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidungen vom 9. Januar 2009 und vom 3. August 2009 sowie die Kindergeldaufhebungsbescheide für die Kinder A und B vom 29. Oktober 2008 und vom 1. Dezember 2008 aufzuheben.
Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Verfahren war durch Senatsbeschluss vom 28. April 2011 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen das Urteil des Senats vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) ausgesetzt worden.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Zwillingstöchter des Klägers haben im Juli 2008 das 26. Lebensjahr vollendet und damit die für sie geltende Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 40 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2008 (jetzt Satz 7) überschritten. Sie können daher nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ab August 2008 nicht mehr als Kind berücksichtigt werden.
2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen, wie der Senat mit Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 entschieden hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 2 BvR 2875/10 nicht zur Entscheidung angenommen.
Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze ist unerheblich (Senatsurteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, unter II.2.a (3)), ob die sich daraus ergebenden Folgen für die Beamtenbesoldung und -beihilfe ebenfalls verfassungsgemäß sind; denn eine etwaige Verfassungswidrigkeit --z.B. wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes-- könnte auch anders als durch die (Wieder-) Heraufsetzung der Altersgrenze behoben werden, etwa indem der Gesetzgeber besoldungsrechtlich neben den nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Kindern auch ältere Kinder einbezieht, die sich noch in Ausbildung befinden und an die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbarer Unterhalt geleistet wird.