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Verwaltungsgericht Minden·12 K 1290/08.A·04.08.2009

Festsetzung des Gegenstandswerts nach §30 RVG in Asylverfahren auf 3.900 EUR

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtKosten-/Gebührenrecht (RVG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das VG Minden setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach §30 RVG auf 3.900,00 EUR fest und erklärte das Verfahren für gebührenfrei; Kostenerstattung erfolgte nicht. Streitgegenstand war die Wertermittlung in einem asylrechtlichen Klageverfahren. Das Gericht folgt der BVerwG-Rechtsprechung, wonach der Basiswert in Asylverfahren 3.000 EUR beträgt und nach §30 Satz 3 RVG erhöhbar ist. Der Beschluss ist nach §80 AsylVfG unanfechtbar.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.900 EUR; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet; Beschluss unanfechtbar nach §80 AsylVfG

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, ist der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit gemäß § 30 Satz 1 RVG grundsätzlich mit 3.000 EUR anzusetzen.

2

Der gemäß § 30 Satz 1 RVG festgelegte Gegenstandswert kann nach § 30 Satz 3 RVG aufgrund der Umstände des Einzelfalls erhöht werden; die Erhöhung ist sachgerecht zu bemessen.

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Kosten- und Gebührenentscheidungen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Gegenstandswerts richten sich nach den Vorschriften des RVG, insbesondere § 33 Abs. 9 RVG.

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Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar; gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren steht kein Rechtsmittel zu.

Relevante Normen
§ 30 RVG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 30 Satz 1 RVG§ 30 Satz 3 RVG§ 33 Abs. 9 RVG§ 80 AsylVfG

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 30 RVG auf 3.900,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht beträgt der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 30 Satz 1 RVG seit dem 01.01.2005 3.000,00 EUR in Klageverfahren. Die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen.

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Vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007. 469 und vom 28.04.2008 - 10 B 88.07 -, InfAusLR 2008, 322.

4

Dieser Auffassung hat sich das OVG NRW mit Beschlüssen vom 03.06.2008 - 8 A 4284/06.A - und vom 23.07.2009 - 5 A 1838/08.A - angeschlossen. Das Gericht schließt sich dieser nunmehr gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an; es folgt uneingeschränkt den Gründen des Beschlusses des OVG NRW vom 23.07.2009.

5

Im vorliegenden Fall erhöht sich der Gegenstandswert für die Klägerin gemäß § 30 Satz 3 RVG um 900,00 EUR. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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Vgl. Funke-Kaiser, GK - AsylVfG, Stand April 2009, § 80 Rdnr. 10. m. m. w. N.