Ablehnung von PKH und einstweiliger Rechtsschutz im Asylverfahren; Kosten bei Behörde wegen fehlerhafter Belehrung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.08.2016. Das VG lehnte PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und keine Erklärung zu den persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag. Der Eilantrag wurde als unzulässig zurückgewiesen mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil die Androhung keinen konkret benannten Zielstaat enthielt und damit nicht vollstreckbar war. Ausnahmsweise wurden die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt wegen einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz im Asylverfahren abgelehnt; Kosten der Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; sie darf verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache nur entfernt erscheint.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt, wenn der angefochtene Bescheid bereits keinen vollstreckbaren Inhalt hat und daher ohne gerichtliche Entscheidung nicht vollzogen werden kann.
Eine Abschiebungsandrohung, die keinen bestimmten Zielstaat nennt (z. B. nur "in den Herkunftsstaat"), ist nicht vollstreckbar und begründet keinen effektiven Vollzug; die Mitteilung des konkreten Zielstaates ist für einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erforderlich.
Kosten können der Verwaltungsbehörde nach § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden, wenn sie vorprozessual schuldhaft handelt, etwa durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, auf die sich der Adressat vertrauen durfte.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. und E. , Minden, wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. und E. war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller zudem keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 1671/13 -, und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 - m.w.N., jeweils juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2014 - 9 E 1190/13 -, n.v.
Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes ist im vorliegenden Fall eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verneinen, weil - wie sich aus den nachstehend unter B. ausgeführten Gründen ergibt - ein Erfolg des Antrags schlechthin ausgeschlossen ist.
B. Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 4135/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches fehlt, wenn auch ohne eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids ausgeschlossen ist.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 136.
Dies ist hier der Fall.
Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochenen Abschiebungsandrohung.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 93).
Vorliegend hat das Bundesamt den Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, und ihm für den Fall, dass er dieser Ausreispflicht nicht nachkommt, die Abschiebung "in den Herkunftsstaat" angedroht. Aufgrund dieser vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung "in den Herkunftsstaat" können Vollstreckungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden. Die Abschiebungsandrohung besitzt keinen vollstreckbaren Inhalt, weil sie keinen bestimmten Staat bezeichnet, in den der Ausländer abgeschoben werden soll.
Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 29. April 2013 - Au 7 S 13.30083 -, juris Rn. 24; VG Stade, Beschluss vom 12. November 2012 - 3 B 2465/12 -, juris S. 2; VG des Saarlandes, Beschluss vom 22. November 2010 - 2 L 2170/10 -, juris Rn. 2; VG München, Beschluss vom 8. April 2002 - M 21 S 02.60182 -, juris Rn. 13.
Zwar ist in Fällen, in denen - wie hier - die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar ist, ein Absehen von einer konkreten Zielstaatsbezeichnung zulässig. § 59 Abs. 2 AufenthG sieht die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung nämlich nur für den Regelfall ("soll") vor. Die Androhung der Abschiebung "in den Herkunftsstaat" hat aber, anders als die Bezeichnung eines konkreten Zielstaats, keinen Regelungscharakter; sie stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar. Aus ihr ergeben sich keine Rechtsfolgen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343 (juris Rn. 13 f.) zu § 50 Abs. 2 AuslG a.F.
Vor der Durchführung einer Abschiebung muss daher - wie auch das Bundesamt im Bescheid vom 15. August 2016 ausgeführt hat - der konkrete Zielstaat dem Betroffenen in einer Weise mitgeteilt werden, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann. Für einen gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von der Behörde noch nicht konkret ins Auge gefasst sind, besteht hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis.
Vgl. BVerwG; Urteile vom 4. Dezember 2001 - 1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267 (juris Rn. 11) und vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343 (juris Rn. 13 f.) zu § 50 Abs. 2 AuslG a.F.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Aufenthaltsgestattung unter anderem dann erlischt, wenn eine nach dem Asylgesetz erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. In Fällen, in denen ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist, tritt die Vollziehbarkeit (grundsätzlich) mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts ein. Vorliegend ist aber - wie oben ausgeführt - die Abschiebungsandrohung gerade nicht vollziehbar, so dass auch nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausgegangen werden kann. Ginge man dennoch davon aus, müsste dem Antragsteller eine Duldung erteilt werden, weil Abschiebungsmaßnahmen tatsächlich nicht durchführbar sind.
Vgl. VG München, Beschluss vom 8. April 2002 - M 21 S 02.60182 -, juris Rn. 19.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 4 VwGO, 83b AsylG. Obwohl der Antrag ohne Erfolg bleibt, fallen die Kosten ausnahmsweise nicht dem unterlegenen Antragsteller, sondern der Antragsgegnerin zur Last. § 155 Abs. 4 VwGO bestimmt, dass Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Als vorprozessuales Verschulden einer Behörde kommt die Erteilung einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung in Betracht.
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 155 Rn. 92.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller unzutreffend belehrt. Denn sie hat in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hingewiesen. Auf die Richtigkeit dieses Hinweises durfte sowohl der Antragsteller als auch sein Prozessbevollmächtigter vertrauen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).