Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen unkonkrete Abschiebungsandrohung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziff.5 des Bescheids des Bundesamts. Das VG Köln lehnte den Antrag als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab, da die Abschiebungsandrohung keinen konkret benannten Zielstaat enthielt und damit nicht vollziehbar war. Die Aufenthaltsgestattung bleibt daher bestehen; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen; Kosten vom Antragsteller zu tragen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der angegriffene Vollstreckungsandrohung keine konkrete, vollziehbare Zielstaatsbezeichnung zugrunde liegt und daher keine Vollstreckung droht.
Die bloße Benennung des Herkunftsstaates als vorläufiger Hinweis in einem Bescheid begründet keinen Regelungscharakter und begründet für sich genommen keine vollziehbare Abschiebungsandrohung.
Solange der Zielstaat der Abschiebung nicht konkretisiert und dem Betroffenen bekanntgegeben ist, ist eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht durchführbar und es fehlt regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis für Eilverfahren.
Standardformeln der Behörde, die die Vollziehung bis zur Gerichtsentscheidung aussetzen, sind wirkungslos, wenn bereits an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung erhebliche tatsächliche Hindernisse bestehen.
Das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs.1 Nr.4 AsylG tritt nur ein, wenn die Abschiebungsandrohung tatsächlich vollziehbar geworden ist; fehlt die Vollziehbarkeit, bleibt die Aufenthaltsgestattung bestehen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers in dem Verfahren 8 K 3408/21.A gegen Ziff. 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 21.06.2021 anzuordnen,
ist unzulässig.
Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn die Behörde die Aussetzung der Vollziehung verfügt hat oder sonst feststeht, dass keine Vollstreckung droht. Letzteres ist hier der Fall. Denn die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des angefochtenen Bescheids vom 21.06.2021 enthält im Hinblick auf den Zielstaat der Abschiebung keine konkrete Zielstaatsbezeichnung. Die Benennung des – noch ungeklärten – „Herkunftsstaates“ als Zielstaat der Abschiebung hat selbst keinen Regelungscharakter und stellt vielmehr einen nur vorläufigen, unverbindlichen Hinweis des Bundesamts dar, aus dem sich keine Rechtsfolgen ergeben,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2000 – 9 C 42.99 –, juris, Rn. 14; siehe auch VG Cottbus, Beschlüsse vom 22.1.2018 – 6 L 726/17.A –, juris, Rn. 5, m.w.N. und vom 29.1.2018 – 5 L 68/18.A –, juris, Rn. 5; VG Minden, Beschluss vom 18.10.2016 – 10 L 1586/16.A –, juris, Rn. 12 f., m.w.N.
Ausweislich des Bescheids vom 21.06.2021 (dort Seite 8 f.) geht das Bundesamt ebenso davon aus, dass die Abschiebungsandrohung weiter zu konkretisieren sein wird, sobald das Herkunftsland des Antragstellers feststeht, und der Antragsteller dann Gelegenheit haben wird, die Frage der Rechtmäßigkeit der konkretisierten Abschiebungsandrohung gerichtlich überprüfen zu können. Solange eine Konkretisierung des Zielstaats der Abschiebung, insbesondere gegenüber dem Antragsteller, noch nicht erfolgt ist, kann eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen werden.
Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der weiteren Angaben unter Ziff. 5 des Bescheids vom 21.06.2021, wonach die Vollziehung der Abschiebungsandrohung im hier vorliegenden Fall eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt sein soll. Denn hierbei handelt es sich um eine standardmäßige Formulierung der Antragsgegnerin in Folge der sog. „Gnandi“-Entscheidung,
EuGH, Urteil vom 19.06.2018 – C-181/16 – juris,
die jedoch in Fällen wie diesem aufgrund des Fehlens einer tatsächlich vollziehbaren Abschiebungsandrohung erkennbar ins Leere läuft.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Aufenthaltsgestattung unter anderem dann erlischt, wenn eine nach dem Asylgesetz erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. In Fällen, in denen ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist, tritt die Vollziehbarkeit (grundsätzlich) mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts ein. Vorliegend ist aber – wie oben ausgeführt – die Abschiebungsandrohung gerade nicht vollziehbar, so dass auch nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausgegangen werden kann,
vgl. VG Minden, Beschluss vom 18.10.2016 – 10 L 1586/16.A –, juris, Rn. 18; VG München, Beschluss vom 08.04.2002 – M 21 S 02.60182 –, juris, Rn. 19.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.