VG Köln: Kein Eilrechtsschutz gegen Stilllegung ungenehmigter Container-Abstellflächen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsverfügung (Stilllegung von Abstellflächen; Zwangsgeldandrohung). Das VG Köln hielt den Antrag zwar für zulässig, aber für unbegründet, da die Klage voraussichtlich erfolglos sei. Die Abstellflächen seien als genehmigungsbedürftige Nebeneinrichtung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV einer bestehenden genehmigten Schrott-/Recyclinganlage zuzuordnen und würden ohne erforderliche Genehmigung betrieben. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig; die Sofortvollzugsbegründung genüge § 80 Abs. 3 VwGO.
Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Aussetzung des Sofortvollzugs der Stilllegung und der Zwangsgeldandrohung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits aufzuheben, wenn sie formell nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage fehlt nur bei eindeutiger, offensichtlicher Nutzlosigkeit; im Zweifel ist es zu bejahen, insbesondere wenn der Kläger durch einen belastenden Verwaltungsakt gegenwärtig beschwert ist.
Abstell- und Lagerflächen können als genehmigungsbedürftige Nebeneinrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV einer genehmigten Hauptanlage zuzurechnen sein, wenn ein räumlicher und funktional-betriebstechnischer Zusammenhang zur Hauptanlage besteht und sie umweltrelevant sein können.
Betreiber einer Anlage ist nicht notwendig der Eigentümer, sondern wer die Anlage in eigener Verantwortung führt und den bestimmenden Einfluss auf Lage, Beschaffenheit und Betrieb ausübt; eine Anlage hat grundsätzlich nur einen Betreiber (§ 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV).
Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG für den ungenehmigten Betrieb vor, ist die Stilllegung regelmäßig anzuordnen; ein Absehen hiervon kommt nur bei atypischen Umständen in Betracht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 7942/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. September 2025 hinsichtlich Ziffer 1. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3. anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zulässig.
Ihm fehlt (ebenso wie der Klage in der Hauptsache) insbesondere nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Das ist nur dann der Fall, wenn die Klage dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 -, juris Rn. 15 m.w.N.
Aus der bloßen Übersendung eines Entwurfs einer Änderungsanzeige für einen Teil der von der Ordnungsverfügung betroffenen Flurstücke folgt keine offensichtliche Nutzlosigkeit der von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage. Vor dem Hintergrund, dass ein förmliches Anzeigeverfahren nicht eingeleitet worden ist, mag die Antragstellerin eine künftige anderweitige Nutzung der Teilfläche derzeit erwägen, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Antragstellerin derzeit durch die Ordnungsverfügung beschwert und (zwangsgeldbewehrt) in ihren betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt ist. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass in dieser Konstellation - wie üblich - das Rechtsschutzinteresse schon aus der begehrten Beseitigung dieser Belastung folgt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die - wie hier hinsichtlich der Ziffer 1. - durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. - wie hier hinsichtlich Ziffer 3. - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallen ist, wiederherstellen (Var. 2) bzw. anordnen (Var. 1).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon ab, ob das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt.
Die unter Ziffer 2. verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formaler Hinsicht den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung tatsächlich rechtfertigen und ob die hierfür angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang dagegen nicht an.
St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 8 B 905/20 -, juris Rn. 11 f., m. w. N.
Vorliegend hat der Antragsgegner in seiner Begründung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Er stellt darauf ab, dass angesichts der Nutzung der unbefestigten und unversiegelten Abstellflächen eine Gefahr für Boden und Gewässer zu besorgen sei und darüber hinaus die Gefahr bestehe, dass durch die aktuelle Betriebsweise Lärm- und Staubimmissionen in unzulässiger Weise erhöht würden. Mit Blick auf diese Schutzgüter überwiege das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Vergrößerung ihrer Betriebsflächen, durch welche sie sich im Übrigen einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber sich rechtmäßig verhaltenden Konkurrenten verschaffe.
Die im Übrigen anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, da die unter dem Aktenzeichen 9 K 7942/25 erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Ziffern 1. und 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 10. September 2025 erweisen sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Ziffer 1., mit welcher der Antragsgegner der Antragstellerin aufgegeben hat, die Nebeneinrichtung zur Lagerung und Bereitstellung von Containern sowie zum Abstellen von Nutzfahrzeugen einschließlich deren Anhänger und Auflieger auf dem Grundstück der Gemeinde P., Gemarkung X., Flur N01, auf den Flächen der Flurstücks-Nummern N02, N03, N04 und N05 sowie der Gemarkung R., Flur N06, Flurstücks-Nummer N07 innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung stillzulegen, ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift hat sie die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind aller Voraussicht nach erfüllt, weil die Antragstellerin die in Rede stehenden Abstellflächen ohne die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreibt.
Für welche Anlagen es einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, richtet sich zunächst nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Hiernach bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Satz 2 bestimmt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen. Dem ist die Bundesregierung durch Erlass der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) nachgekommen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 der Verordnung genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Gemäß § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind (Nr. 1) sowie auf alle vorgesehenen Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen (Nr. 2).
Die streitgegenständlichen Flächen stellen nach summarischer Prüfung eine gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Nebeneinrichtung jedenfalls zu der von der Antragstellerin betriebenen Anlage zur Lagerung und Behandlung von Metallschrotten, Schienenfahrzeugen und Transformatoren dar.
Vgl. zur möglichen Zuordnung einer Nebeneinrichtung zu mehreren Anlagen schon BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 7 C 71.82 -, juris Rn. 12.
Hierbei handelt es sich zunächst um eine Anlage, die gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Diese u.a. von der Antragstellerin derzeit betriebene Anlage genehmigte der Antragsgegner nach § 16 BImSchG mit Bescheid vom 12. September 2023.
Als Nebeneinrichtungen sind allgemein Anlagenteile und Verfahrensschritte anzusehen, die für die Erfüllung des Anlagenzwecks nicht erforderlich, gleichwohl aber auf die Haupteinrichtung ausgerichtet sind. Entscheidend ist die Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von dieser bestimmten Funktionszusammenhang bzw. die Bedeutsamkeit der Einrichtung für den Betrieb der Kernanlage im Einzelfall. Weiter müssen die Anlagenteile und Verfahrensschritte einen im Hinblick auf die Haupteinrichtung dienenden, untergeordneten Charakter haben. Ergänzend ist die Verkehrsanschauung heranzuziehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 -, juris Rn. 21; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 4 Rn. 68 f.; Schenk, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 237. AL, August 2025, BImSchG, § 4 Rn. 111.
Soweit die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, kommen als Nebeneinrichtungen u.a. auch Lagerhallen und Lagerflächen,
vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 671/16 -, juris Rn. 35; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 4 Rn. 75 (mit weiteren Beispielen),
sowie Transport- und Verladeeinrichtungen in Betracht.
Eine Nebeneinrichtung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV liegt indes nur vor, wenn sie vom Betreiber der Haupteinrichtung betrieben wird.
Vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, BImSchG § 4 Rn. 72.
Gemessen daran stellen die streitgegenständlichen Abstellflächen eine Nebeneinrichtung dar.
Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der bislang erkennbaren rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 8 B 1476/08 -, juris Rn. 19,
werden die in Rede stehenden Flächen von der Antragstellerin zum Abstellen von Containern und anderen der Hauptanlage dienenden Betriebsmitteln genutzt.
Es besteht bei summarischer Prüfung zunächst ein hinreichender Funktionszusammenhang zwischen den in Rede stehenden Flächen und der von der Antragstellerin auf dem Gelände C.-straße 00-00 betriebenen Anlage zur Lagerung und Behandlung von Metallschrotten, Schienenfahrzeugen und Transformatoren.
Die Kammer verweist auf die aktenkundigen Feststellungen des Antragsgegners, wonach dort bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 10. Juli 2025 ca. 40 leere Großcontainer (weitgehend mit Aufschrift „Q.“), ca. fünf Sattelauflieger (weitgehend mit Firmenaufschrift „Q. Recycling“), ein Sattelzug (mit Firmenaufschrift „Q. Recycling“), ein Lkw mit Anhänger einer Fremdfirma sowie ein abgemeldeter Autokran nebst mehreren Kleintransportern der Fa. Q. Recycling vorgefunden wurden. Ebenfalls dokumentiert ist, dass die von der Ordnungsverfügung betroffenen Flurstücke über zwei Durchfahrten vom Betriebsgelände der genehmigten Anlage aus erreichbar sind. Zudem führt eine Stichstraße, welche eine Fortsetzung der Betriebszufahrt zur genehmigten Anlage darstellt, zu den Abstellflächen.
Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die zur Bereitstellung der Container genutzten Abstellflächen - jedenfalls maßgeblich - auf den von der genehmigten Anlage mitumfassten Demontage- und Schrottplatzbetrieb hin ausgerichtet sind.
Schon ausweislich der Änderungsgenehmigung vom 12. September 2023 besteht seitens der Antragstellerin im Rahmen des Betriebs ihrer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Metallschrotten, Schienenfahrzeugen und Transformatoren ein betriebliches Bedürfnis nach Abstellflächen, die sowohl der Bereitstellung von mit Abfällen befüllten Containern als auch der Vorhaltung von Leercontainern dienen. Die in Rede stehende Genehmigung erlaubt der Antragstellerin - antragsgemäß - insoweit u.a. die Errichtung bzw. den Betrieb entsprechender Abstellflächen (BE 400) auf dem genehmigten Betriebsgelände. Ausweislich der Antragsunterlagen, die Teil der Genehmigung sind, ist die Abstellfläche für das Parken von Pkw und Lkw gedacht. Zudem können hier Leercontainer abgestellt werden und kurzfristig gefüllte Container für den Abtransport bereitgestellt werden. Auf der BE 400 werden danach pro Tag bis zu 10 Absetzcontainer und 10 Abrollcontainer auf- und abgesetzt; außerdem wird auf dieser Abstellfläche mit ca. 15 Pkw/d und 35 Lkw/d gerechnet.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand liegt der Schluss nahe, dass die Antragstellerin im Falle von Kapazitätsengpässen auf die in Streit stehenden Flächen ausweicht. So hatte die Antragstellerin auch schon in dem vorangehenden Eilverfahren - 9 L 2192/24 - hinsichtlich einer anderen Abstellfläche auf weiter entfernten Flurstücken vorgetragen, Container angesichts „akuten Platzmangels“ dort lediglich kurzfristig bereitgestellt zu haben, damit diese sodann „auf dem Betriebsgelände ihrem bestimmungsgemäßen Platz“ zugeführt werden können.
Auch der erforderliche betriebstechnische Zusammenhang ist gegeben.
Zur Konkretisierung des Merkmals kann ergänzend auf die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zurückgegriffen werden, wonach das Vorliegen eines engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs u.a. voraussetzt, dass die Anlagen mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind. Solche sind hier in den direkten Zuwegungen zwischen der BE 400 und den streitgegenständlichen Abstellflächen zu sehen.
Im Übrigen ist anerkannt, dass die Verbindung nicht notwendigerweise durch fest installierte Einrichtungen, wie Förderbänder, Rohrsysteme bzw. sonstige Versorgungsleitungen hergestellt werden muss. Vielmehr können auch mobile Transportmittel hierfür ausreichend sein.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. März 1996 - 7 L 2552/95 -, juris Rn. 25 (Rumpleranlage); VG Regensburg, Urteil vom 19. Juni 2019 - RN 7 K 17.480 -, juris Rn. 32 (Trogförderschnecke); Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 108. EL September 2025, 4. BImSchV § 1 Rn. 19; Böhm, in: Führ, GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 4 Rn. 62.
Nach diesen Maßgaben wird der betriebstechnische Zusammenhang vorliegend überdies hinreichend durch die nach Aktenlage anzunehmende Verbringung von Containern zwischen der Hauptanlage und den Abstellflächen hergestellt.
Es besteht auch ein hinreichender räumlicher Zusammenhang zwischen der genehmigungsbedürftigen Anlage und den Abstellflächen.
Ein solcher ist unstreitig dann zu bejahen, wenn sich die Nebeneinrichtung auf demselben Betriebsgelände befindet, wobei der Annahme eines einheitlichen Betriebsgeländes kleinräumige Unterbrechungen, etwa durch eine Straße, regelmäßig nicht entgegenstehen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2024 - 22 ZB 23.1143 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 30. November 1999 - 7 M 4274/99 -, juris Rn. 6.
Vor dem Hintergrund, dass die streitbefangenen Flurstücke unmittelbar aneinander angrenzen und es zwei direkte Zufahrten vom Gelände der Hauptanlage (Betriebseinheit 400) gibt, ist hier schon von einem einheitlichen Betriebsgelände auszugehen.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die auf den streitbefangenen Flächen abgestellten Container Eigentum der N. Q. Holding GmbH & Co. KG seien und von dieser eigenverantwortlich und unabhängig von den Anlagen der Antragstellerin für einen Containerdienst verwendet würden, stellt dies nach Aktenlage die Eigenschaft der Antragstellerin als Betreiberin auch der Nebeneinrichtung nicht in Frage. Vielmehr geht die Kammer nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Antragstellerin und nicht die N. Q. Holding GmbH & Co. KG die Betreiberin auch der Nebeneinrichtung ist.
Vor dem Hintergrund der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV kann eine Anlage (inklusive ihrer Nebeneinrichtungen) grundsätzlich nur einen Anlagenbetreiber haben.
Betreiber einer Anlage ist der, der die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung führt, d.h. derjenige, der unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zu Grunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbständig entscheiden kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Betreiber ist danach bei rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise derjenige, dem die Entscheidung über die für die Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten relevante Umstände obliegt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 8 A 1576/14 -, juris Rn. 46 und Beschluss vom 27. November 2008 - 8 B 1476/08 -, juris Rn. 16.
Hierbei ist nicht die Eigentümerstellung entscheidend, sondern es kommt darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt. Der Eigentümer der Anlage ist zwar im Regelfall, nicht aber notwendigerweise zugleich der Betreiber, da er sich seiner Verfügungsgewalt begeben kann. Auch eine Anbindung der Genehmigung an das Eigentum des Standortgrundstücks sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht vor.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2025 - 8 A 2197/23 -, juris Rn. 17 ff.
Es kann mithin unterstellt werden, dass die N. Q. Holding GmbH & Co. KG Eigentümerin der streitgegenständlichen Flächen und der darauf befindlichen Betriebsmittel ist.
Für die Betreiberstellung gerade der Antragstellerin in Bezug auf die Nebeneinrichtung sprechen indes zunächst die auf dem Gelände vorgefundenen Kleintransporter, Sattelauflieger und der Sattelzug mit der Aufschrift „Q. Recycling“. Zudem nutzt die Antragstellerin für ihren Recyclingbetrieb und nach ihrem Vortrag im Verfahren 9 L 2192/24 auch für ihren eigenen Containerbetrieb Container mit der Aufschrift „Q.“.
Es sind für die Kammer bereits keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die N. Q. Holding GmbH & Co. KG überhaupt einen Containerdienst betreibt oder sonst als Dienstleisterin am Markt teilnimmt. So verfügt die N. Q. Holding GmbH & Co. KG, anders als die Antragstellerin, über keinen auffindbaren Internetauftritt oder Branchenbucheintrag. Auch spricht bereits der Namensbestandteil „Holding“ gegen einen Geschäftsbetrieb der N. Q. Holding GmbH & Co. KG als Containerdienst. Die Aufgabe einer Holdinggesellschaft besteht im Wesentlichen darin, Geschäftsanteile an anderen Gesellschaften zu verwalten und den Konzern einheitlich zu leiten.
Vgl. etwa den Eintrag Holdinggesellschaft in Weber, Rechtswörterbuch, 34. Edition 2025.
Es erscheint der Kammer im Übrigen auch nicht plausibel, dass die N. Q. Holding GmbH & Co. KG als Eigentümerin auch der von Antragstellerin genutzten Grundstücke diese durch eine eigene Tätigkeit am Markt unmittelbar einem etwaigen Gläubigerzugriff aussetzen sollte, anstatt dies Tochtergesellschaften wie der Antragstellerin zu überlassen, mit der die Holding im Übrigen auch in Konkurrenz treten würde.
Auffällig ist insoweit auch, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin im Verfahren 9 L 2192/24 der von der Antragstellerin selbst betriebene Containerdienst maßgeblich auf einem Areal stattfinden soll, das nur durch eine 400m lange Stichstraße erreicht werden könne, die im Eigentum der Deutschen Bahn steht und hauptsächlich dieser diene, da sie den Zugang zu einem Stellwerk ermöglicht.
Der von der N. Q. Holding GmbH & Co. KG angeblich betriebene, aber nicht aktiv beworbene Containerdienst soll dagegen direkt neben dem „Hauptbetriebsgelände“ der Antragstellerin betrieben werden und zwar ausweislich des Bauantrags der N. Q. Holding GmbH & Co. KG für einen Containerstellplatz auf einem Teil der gegenständlichen Fläche dergestalt, dass Lkw die streitgegenständlichen Flächen über das Betriebsgelände der Antragstellerin erreichen. Aus dem Umstand, dass die N. Q. Holding GmbH & Co. KG jenen Bauantrag gestellt hat, folgt im Übrigen nicht, dass diese auch Betreiberin der darin beschriebenen Abstellflächen sein muss. Vielmehr ist es naheliegend, dass ein Bauantrag zwar nicht zwingend, aber regelmäßig (vgl. auch § 70 Abs. 3 BauO NRW) von dem Grundstückseigentümer gestellt wird.
Soweit die Antragstellerin moniert, dass der Antragsgegner gegenteilige Ausführungen der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung außer Acht gelassen und vielmehr eine Eingliederung der Container in den Betrieb der Antragstellerin unterstellt habe, ohne insoweit diese Erwägungen tragende Feststellungen auch nur im Ansatz getroffen zu haben, verkennt die Antragstellerin, dass eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht geboten war. Denn die Antragstellerin hat ihrer aus § 26 Abs. 2 VwVfG NRW folgenden Mitwirkungsobliegenheit nicht genügt. Diese begrenzt die behördliche Amtsermittlung dort, wo ein Beteiligter - hier die Antragstellerin - zur Aufklärung zu ermittelnder Tatsachen beitragen kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung der Aufklärung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm auch in zumutbarer Weise erwartet werden kann. Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die durch die Behörde nicht ohne Weiteres selbst festgestellt werden können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 6 Bf 299/22.Z -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 10 A 1018/13 -, juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2024 - 9 K 3061/23 -, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 - 22 K 6997/13 -, juris Rn. 16.
So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat sich bereits im Anhörungsverfahren (wie auch im Gerichtsverfahren) darauf beschränkt, lediglich zu behaupten, dass die streitbefangenen Flächen allein von der N. Q. Holding GmbH & Co. KG eigenverantwortlich und unabhängig von den Anlagen der Antragstellerin genutzt würden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aufgrund der von ihm angestellten Recherchen davon ausgegangen ist, dass ein von der N. Q. Holding GmbH & Co. KG betriebener Containerdienst nicht existiert und die streitgegenständliche Fläche vielmehr von der Antragstellerin wie dargelegt genutzt wird. Insoweit hätte es der Antragstellerin, die Teil des Konzernverbunds mit der N. Q. Holding GmbH & Co. KG ist, oblegen, diese nachvollziehbare Annahme des Antragsgegners durch konkrete Angaben mit aus ihrer Sphäre stammenden Belegen zu entkräften.
Die Abstellflächen erweisen sich schließlich auch als umweltrelevant i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a)-c) der 4. BImSchV.
Dies ist der Fall, wenn die Nebeneinrichtung von Bedeutung sein kann für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen (a)), die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (b)) oder das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen (c)). Gleichgültig ist dabei, ob die Anlage sich auf die Immissionen und Gefahren auswirkt, derentwegen die Hauptanlage dem Genehmigungserfordernis unterworfen ist.
Vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 108. EL August 2025, 4. BImSchV, § 1 Rn. 20; Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 4. BImSchV, § 1 Rn. 35 mit dem Beispiel, dass das Aschelager einer Müllverbrennungsanlage auch wegen des durch den Ascheabtransport auf dem Betriebsgelände verursachten Kfz-Lärms immissionsrelevant sein kann; a.A. wohl Böhm, in: Führ, GK-BImSchG, § 4 Rn. 54 f., dies mit Blick auf das neuere Gemeinschaftssekundärrecht jedoch hinterfragend.
Die Nebeneinrichtung muss nur aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Funktion Bedeutung für das Entstehen oder die Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen haben können. Schon bei der bloßen Möglichkeit einer solchen Funktion besteht Anlass, sie in die Prüfung im Genehmigungsverfahren einzubeziehen und das mit der Genehmigung verliehene subjektiv-öffentliche Recht auf sie zu erstrecken.
Vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 108. EL August 2025, 4. BImSchV, § 1 Rn. 20.
Gemessen daran ist die Umweltrelevanz der Abstellflächen vorliegend zu bejahen. Es erscheint jedenfalls möglich, dass aufgrund des durch sie hervorgerufenen Transportverkehrs sowie der auf ihnen ggf. stattfindenden Lade- und Absetzvorgänge zusätzliche Lärm- und Staubbelästigungen erzeugt werden, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft führen können.
Soweit die Antragstellerin ferner auf die Vorbelastung des Gebiets durch Schienen- und Straßenverkehr verweist, verkennt sie den im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV anzusetzenden Maßstab. Ob tatsächlich unzumutbare Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Abstellflächen entstehen, ist vorliegend nicht relevant und wäre im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erst noch zu prüfen.
Insoweit verfolgt die Ausweitung der Genehmigungsbedürftigkeit in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV gerade den Zweck, der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit zu eröffnen, das Immissionsverhalten der Nebeneinrichtung zu bewerten und zu entscheiden, ob die Genehmigung ohne oder ggf. mit Nebenbestimmungen und Auflagen zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen zu erteilen ist.
Vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 24. August 2010 - 2 A 278/08 -, juris Rn. 52; Nds. OVG, Urteil vom 20. März 1996 - 7 L 2552/95 -, juris Rn. 25.
Im Übrigen ergibt sich die Umweltrelevanz der unbefestigten Abstellflächen hier auch daraus, dass sie für das Entstehen sonstiger Gefahren gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) der 4. BImSchV von Bedeutung sein können. Im Hinblick auf die ungeschützt der Witterung ausgesetzten Container ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass hierüber Schadstoffe in Boden und Grundwasser gelangen.
Die Entscheidung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG vor, „soll“ die Behörde anordnen, dass die Anlage stillzulegen oder zu beseitigen ist. In der Regel muss die Behörde demnach gegen eine ungenehmigte Errichtung, einen ungenehmigten Betrieb und eine ungenehmigte wesentliche Änderung einer Anlage einschreiten; nur bei Vorliegen besonderer Gründe (atypischer Fall) darf sie hiervon absehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2023 - 8 B 78/23 -, juris Rn. 39.
Ein atypischer Sonderfall ist vorliegend nicht erkennbar. Dass andere Maßnahmen als die Stilllegung der gesamten ungenehmigten Nebeneinrichtung in Betracht kommen würden, ist nicht ersichtlich.
An der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung besteht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegend auch ein besonderes öffentliches Interesse. Unabhängig vom Nachweis einer Gefährdung für Nachbarn oder Umwelt ist der Betrieb ungenehmigter Anlagen stets als eine Quelle erheblicher Gefahren anzusehen. Dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kommt zur Erreichung des Ziels, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, besondere Bedeutung zu. Ohne seine Durchführung kann regelmäßig nicht abgesehen werden, ob sich die potentielle Gefährlichkeit einer Anlage realisiert.
Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 18. September 2020 - 9 B 1175/20 -, juris Rn. 7; Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 237. AL, Stand: August 2025, BImSchG, § 20 Rn. 26.
Angesichts dessen ist es vorliegend nicht hinzunehmen, dass der dem Bundesimmissionsschutzgesetz widersprechende Zustand für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens fortdauert und sich möglicherweise noch verschlechtert.
Neben der Sicherstellung der Funktion des präventiven Genehmigungsverfahrens wird durch die Anordnung des Sofortvollzugs zudem verhindert, dass die Antragstellerin als Anlagenbetreiberin durch den ungenehmigten Betrieb ungerechtfertigte Vorteile zieht.
Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 18. September 2020 - 9 B 1175/20 -, juris Rn. 7; Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 237. AL, Stand: August 2025, BImSchG, § 20 Rn. 26.
Dem hat die Antragstellerin nichts Erhebliches entgegengesetzt.
Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung begehrt, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg.
Die Androhung ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 VwVG NRW. Bedenken gegen die Angemessenheit der gesetzten Frist oder die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.