BImSchG-Stilllegung eines Recyclingbetriebs: Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Teile einer Ordnungsverfügung zur Stilllegung und zur Entsorgung nicht genehmigter Abfälle. Soweit die Untersagung der Behandlung von Altfahrzeugen übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, stellte das OVG das Verfahren ein und erklärte den VG-Beschluss insoweit für wirkungslos. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück, weil das Vorbringen keine durchgreifenden Zweifel an Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG sowie an der Verantwortlichkeit der Antragstellerin begründete. Die Kosten beider Instanzen wurden der Antragstellerin auferlegt; der Streitwert blieb bei 10.000 Euro.
Ausgang: Verfahren teilweise nach übereinstimmender Erledigung eingestellt, im Übrigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmtheit einer Stilllegungsverfügung, die die Wiederherstellung genehmigungskonformer Zustände verlangt, ist gewahrt, wenn sich der genehmigungskonforme Zustand hinreichend eindeutig aus der bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und nachfolgenden Änderungsentscheidungen ergibt.
Schriftsätzliche Erläuterungen der Behörde im gerichtlichen Verfahren sind für die Auslegung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts grundsätzlich ohne maßgeblichen Einfluss, wenn der Verwaltungsakt selbst eindeutig gefasst ist.
Nach § 20 Abs. 2 BImSchG ist bei ungenehmigtem Betrieb oder ungenehmigter wesentlicher Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage regelmäßig ein Einschreiten (Stilllegung/Beseitigung) geboten; ein Absehen kommt nur bei atypischen Umständen in Betracht.
Eine umfassende Stilllegung bis zur Wiederherstellung insgesamt genehmigungskonformer Zustände kann verhältnismäßig sein, wenn zahlreiche gravierende und unübersichtliche Abweichungen von der Genehmigungslage festgestellt sind und eine Teiluntersagung den rechtmäßigen Zustand voraussichtlich nicht effektiv herstellt.
Eine Ordnungsverfügung zur Entsorgung nicht genehmigter Abfälle kann gegenüber dem Anlagenbetreiber als Verantwortlichem auch dann rechtmäßig sein, wenn Teilflächen im Eigentum Dritter stehen oder vermietet sind, solange ein betrieblicher Zusammenhang und tatsächliche Zugriffsmöglichkeiten des Betreibers bestehen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 852/22
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Januar 2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung insoweit wirkungslos, als er sich auf Ziff. I. 4., 3. Spiegelstrich, der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2022 bezieht, soweit darin auch die Behandlung von Altfahrzeugen mit der AVV-Abfallschlüsselnummer 00 00 00 untersagt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Januar 2023 zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung wird unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Kosten beider Instanzen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Soweit sich der Antrag der Antragstellerin ursprünglich gegen die in Ziff. I. 4., 3. Spiegelstrich der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2022 geregelte Untersagung der Behandlung von Altfahrzeugen gerichtet hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Januar 2023 im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für wirkungslos zu erklären (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäß weiter verfolgten Antrag,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2721/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2022 hinsichtlich Ziff. I. 1. sowie Ziff. I. 5. insoweit, als sie die auf dem Luftbild auf Seite 12 der Beiakte 3 rot bzw. orange umrandeten Flächen erfasst, wiederherzustellen und hinsichtlich Ziff. I. 9. ‑ dort zu Pkt. 1, 4 und 5 ‑ anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss, soweit er noch mit der Beschwerde angegriffen wird, nicht durchgreifend in Frage.
I. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, soweit es den Antrag abgelehnt hat, zunächst mit einer auf mangelnde Erfolgsaussichten in der Hautsache gestützten Interessenabwägung begründet. Dem setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die mit der Beschwerde noch angegriffenen Regelungen der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2022, wie sie geltend gemacht, offensichtlich rechtswidrig sind.
1. Mit Ziff. I. 1. der vorgenannten Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin verfügt: „Ihre auf dem Grundstück F. . 27 in F1. betriebene Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten einschließlich Autowracks, zur Behandlung von Altautos und zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen wird gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG stillgelegt, d. h. die weitere Annahme von Abfällen wird bis zur Wiederherstellung von genehmigungskonformen Zuständen gem. der existierenden Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz untersagt.“
a) Die Rüge der Antragstellerin, es ergebe sich nicht eindeutig, was unter der Wiederherstellung genehmigungskonformer Zustände im Sinne von Ziff. I. 1. der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2022 zu verstehen sei, und somit genüge die Regelung nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, greift nicht durch.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2022 lasse sich hinreichend klar entnehmen, was von der Antragstellerin verlangt werde. Insbesondere bedürfe es insofern keiner weiteren Konkretisierung dahingehend, was unter einem genehmigungskonformen Zustand zu verstehen und wann dieser erreicht und eine Annahme von Abfällen ‑ soweit grundsätzlich genehmigt ‑ wieder rechtlich zulässig sei. Denn der genehmigungskonforme Zustand ergebe sich eindeutig aus der bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 31. Juli 2009 sowie den zeitlich nachfolgend erlassenen abändernden / ergänzenden Genehmigungen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die ausführlich gefasste Genehmigung vom 31. Juli 2009 liste auf 33 von insgesamt 37 Seiten die wesentlichen Rechte und Pflichten der Antragstellerin in Form von Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen auf. Insbesondere seien sämtliche Abfallarten mit ihren Abfallschlüsselnummern nach der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt, die angenommen, behandelt und gelagert werden dürften. Unklarheiten darüber, welche Abfälle nicht von der Genehmigung erfasst seien, seien danach nicht erkennbar. Dies gelte zumal vor dem Hintergrund der weiteren Anzeigebestätigungen nach § 15 BImSchG, die zusätzliche Abfallarten zeitlich befristet beträfen (Anzeigebestätigungen der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2009 und vom 25. Januar 2011). Zudem sei der Abfallkatalog der Ursprungsgenehmigung vom 31. Juli 2009 teilweise befristet bzw. teilweise dauerhaft erweitert worden (Anzeigebestätigungen der Antragsgegnerin vom 24. November 2015, vom 26. Juni 2013, vom 25. November 2016 und vom 20. November 2018). Von der Antragstellerin als Anlagenbetreiberin sei insofern selbstredend zu erwarten, dass sie die einzuhaltenden Bestimmungen kenne und dementsprechend umsetze. Dem diene nicht zuletzt die Auflage B 1.1 der Genehmigung vom 31. Juli 2009, wonach die Genehmigung vor Ort zur kurzfristigen Einsichtnahme und einer damit verbundenen Klärung von etwaigen Zweifelsfragen dauerhaft vorliegen müsse. Letztlich sei auch klar ersichtlich, welche Gerätschaften auf dem gesamten Betriebsgelände weder errichtet noch betrieben werden dürften. Außerdem sei in der Genehmigung vom 31. Juli 2009 aufgelistet, welche Aktivitäten auf welchen Flächen (Betriebseinheiten 1 bis 6 und 8) zugelassen seien und welche Abfallarten in welchen Mengen und wo innerhalb dieser Betriebseinheiten angenommen, behandelt und / oder gelagert werden dürften. Dass es nach Angaben der Antragstellerin hinsichtlich des seit Mitte 2009 geführten Betriebs nunmehr zunächst einmal einer Klärung der räumlichen Genehmigungssituation bedürfe, nehme die Kammer insofern mit Verwunderung zur Kenntnis.
Dem hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt.
Dass sich der genehmigungskonforme Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage aus der zugrunde liegenden Genehmigung sowie nachfolgend erteilten Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG und Änderungsanzeigen nach § 15 BImSchG ergibt, kann nicht zweifelhaft sein.
aa) Die Kritik der Antragstellerin, unter Zugrundelegung der Ausführungen der Antragsgegnerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 10. Dezember 2022 [gemeint sein dürfte der Schriftsatz vom 20. Dezember 2022], Punkt. II. 1a) solle einerseits ein genehmigungskonformer Zustand gegeben sein, wenn alle in der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen erfüllt seien, während es andererseits an gleicher Stelle heiße, ein genehmigungskonformer Zustand sei der Zustand, der sich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 31. Juli 2009 ergebe, stellt die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung nicht in Frage.
Auslegungsgegenstand ist ‑ wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat ‑ allein Ziff. I. 1. der angegriffenen Verfügung, die eindeutig auf die „Wiederherstellung von genehmigungskonformen Zuständen gem. der existierenden Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“ Bezug nimmt. Auf diese eindeutige Formulierung bleiben schriftsätzliche Äußerungen der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren ohne Einfluss. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die erstgenannte in Bezug genommene Passage im Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 ‑ wie die Antragstellerin meint ‑ als Zirkelschluss zu bewerten ist. Im Übrigen ist die Passage ‑ wenn auch unglücklich formuliert ‑ letztlich in dem Kontext zu lesen, dass die streitgegenständliche Ordnungsverfügung auf die Erreichung genehmigungskonformer Zustände hinwirken soll.
Daher ist es für die Auslegung von Ziff. I. 1. des angegriffenen Bescheides auch ohne Belang, dass die Antragsgegnerin ‑ wie von der Antragstellerin gerügt ‑ im Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 mancherorts nur auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 31. Juli 2009 und nicht zugleich auch auf nachfolgende, die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage modifizierende Bescheide Bezug genommen hat. Ungeachtet dessen hat sich die Antragsgegnerin außerdem im Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 auf Seite 4 f. ausführlich mit den auf die Genehmigung vom 31. Juli 2009 nachfolgenden Bescheiden und Anzeigebestätigungen auseinandergesetzt.
Da es für die Auslegung von Ziff. I. 1. des angegriffenen Bescheides auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 bereits nicht ankommt, geht die Argumentation der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem erstinstanzlichen, hierauf bezogenen Vortrag bei der Auslegung nicht auseinandergesetzt und demnach sich aufdrängendes Auslegungsmaterial zur Bestimmung dessen, was unter genehmigungskonformen Zuständen im Sinne von Ziff. I. 1. zu verstehen sei, unberücksichtigt gelassen, von vornherein ins Leere.
bb) Die Antragstellerin kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe ebenso wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 bei der Aufzählung der für den genehmigungskonformen Zustand maßgeblichen Bescheide die Änderungsgenehmigung aus Mai 2014 betreffend den Austausch der Schrottschere sowie deren Verlegung von der Betriebseinheit 6 in die Betriebseinheit 3 ausgelassen und dementsprechend ausgeführt, in der Betriebseinheit 6, die als Aufstellplatz für die Schrottpresse genehmigt sei, seien ungenehmigterweise Schrottablagerungen und Restkarossen vorgefunden worden.
Zwar weist der zum Bestandteil der (im Verwaltungsvorgang nicht datierten) Änderungsgenehmigung von Mai 2014 gemachte Lageplan den Standort der „neuen“ Schrottschere im Bereich der Betriebseinheit 3 aus. Das stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit im Ergebnis aber nicht in Frage. Dass Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht hier die Änderungsgenehmigung von Mai 2014 in ihren Ausführungen nicht hinreichend berücksichtigt haben, vermag die Bestimmtheit der Ziff. I. 1. des angegriffenen Bescheides, wonach genehmigungskonforme Zustände herzustellen sind, nicht in Frage zu stellen. Die Antragstellerin selbst zieht nicht in Zweifel, dass sich der genehmigte Standort der Schrottschere aus der Änderungsgenehmigung von Mai 2014 hinreichend klar ergibt.
Anders als die Antragstellerin meint, zeigt die Frage des genehmigten Standorts der Schrottschere auch nicht exemplarisch die Unbestimmtheit der angegriffenen Stilllegungsverfügung in dem Sinne auf, dass zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin weitere Streitigkeiten vorprogrammiert wären. Vielmehr ist die Bestimmtheit der angegriffenen Stilllegungsverfügung nach objektiven Maßstäben und unter Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen. Ob der Antragsgegnerin ‑ in einem von zahlreichen Punkten ‑ in Bezug auf den Regelungsinhalt der die Schrottschere betreffenden Änderungsgenehmigung eine Fehleinschätzung unterlaufen ist, ist insofern nicht maßgeblich. Im Übrigen lassen die Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu in der Beschwerdeerwiderung vom 17. Februar 2023, Seite 3, klar erkennen, dass sie an ihrer ursprünglichen Auffassung nicht ohne weiteres festhält, sondern bereit ist, diese zur Überprüfung zu stellen.
cc) Zweifel an der Bestimmtheit von Ziff. I. 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung lassen sich weiterhin nicht aus ‑ von der Antragstellerin behaupteten ‑ Unklarheiten hinsichtlich der Transformatoren ableiten.
Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag verkannt, dass die Transformatoren erst Mitte 2022 aus ihren baulichen Verankerungen entfernt und nur bis zur Klärung ihrer Entsorgung in der Remise untergestellt worden seien; es handle sich damit nur um eine zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle von unter einem Jahr. Dies bedürfe nach Ziff. 8.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang beispielhaft angeführten, auf dem Betriebsgelände im Bereich der Remise befindlichen Transformatoren, die nach eigener Aussage der Antragstellerin Bestandteil des vorgefundenen Anlagebestands der ehemaligen Recyclingfirma Olsberg sein sollten, unterfielen eindeutig nicht der Genehmigung der Anlage vom 31. Juli 2009. Abgesehen davon, dass die Betriebseinheit 7, unter welche die Remise zu fassen sei, nicht Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei, bedürfe es für das vorliegend unstreitig deutlich mehr als zwölf Monate währende Betreiben / Lagern der Transformatoren einer Genehmigung nach § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV. Eine solche liege aber nicht vor. Hieran ändere auch der von der Antragstellerin vorgetragene Umstand nichts, wonach die Transformatoren Mitte 2022 ausgebaut und unter der Remise abstellt worden sein sollen. Denn auch in diesem Fall liege ein deutlich mehr als zwölf Monate währendes Betreiben / Lagern der Transformatoren auf dem Gelände vor.
Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ob die Lagerung zu entsorgender Transformatoren isoliert betrachtet ein Genehmigungserfordernis auslöst oder nicht, ist für die Beurteilung der Bestimmtheit der Stilllegungsverfügung nicht entscheidungserheblich.
Unabhängig davon spricht auch nichts dafür, dass die Lagerung der Transformatoren unter der Remise genehmigungsfrei gewesen ist. Gemäß Nr. 8.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sind Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, genehmigungspflichtig. Die Antragstellerin hat nicht konkretisiert, wann genau und wo die Transformatoren ausgebaut worden sein sollen, so dass nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass es sich bei den Transformatoren um auf dem Gelände ihrer Entstehung zeitweilig gelagerte Abfälle handelt. Zudem sind laut Auskunft der Antragsgegnerin bei keiner der vor dem Kalenderjahr 2022 durchgeführten Vor-Ort Kontrollen eingebaute Großtransformatoren auf dem Gelände der Antragstellerin ersichtlich gewesen. Es kann in Ermangelung eines substantiierten Vortrags der Antragstellerin in Bezug auf diesen in ihre Sphäre fallenden Vorgang auch nicht angenommen werden, dass sich die Transformatoren bereits bei Übernahme des Betriebsgeländes durch sie dort befanden. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin ist der Betrieb der Firma S. P. GmbH im Jahr 2002 eingestellt worden. Der neue Eigentümer, Herr Q. , habe im Dezember 2002 rückwirkend für März 2001 die Einstellung des Betriebes des S. P. angezeigt, und die genehmigungsbedürftigen Betriebsanlagen des Aluminium-Umschmelzwerkes seien 2001 endgültig stillgelegt und später auch vollständig demontiert worden. Dementsprechend wurde in den Erläuterungsberichten zum Antrag auf Erteilung der Genehmigung vom 31. Juli 2009 und zum Antrag auf Erteilung der Änderungsgenehmigung von Mai 2014 angegeben, damals seien alle maroden und teilweise einsturzgefährdeten Gebäude und Bauten im Auftrag von Herrn H. Q. abgerissen und die Reste fachgerecht entsorgt worden. Weiter genutzt wurden laut Antragsunterlagen zur Genehmigung vom 31. Juli 2009 an Gebäuden / Bauwerken der offene Hallenkomplex und auf der Freifläche befindliche Sortierboxen sowie eventuell ein Pförtnergebäude. Außerdem blieb der Kamin vorhanden. Ferner hat die Antragstellerin zusätzlich die Remise angeführt. Hinweise auf noch vorhandene Transformatoren ergeben sich aus alldem nicht.
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragstellerin, Ziff. I. 1. der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2022 sei unverhältnismäßig.
aa) Die nach dem Vortrag der Antragstellerin mit der Stilllegung verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen sind für sich genommen nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der Stilllegung in Frage zu stellen. Vielmehr gehen mit einer Stilllegungsverfügung gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG im Regelfall (auch erhebliche) wirtschaftliche Einbußen einher.
bb) Die Antragstellerin dringt auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, eine nur teilweise Stilllegung (z. B. nur bezüglich der ungenehmigten Anlagenteile oder der Annahme nicht genehmigter Abfälle) sei entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts geeignet gewesen, den genehmigten Zustand wiederherzustellen.
Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht dargelegt: Die im Ortstermin am 14. Juni 2022 festgestellten Zustände hätten in fast keinem Punkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprochen. Die Abweichungen beträfen die räumlichen Vorgaben über die einzelnen Betriebseinheiten, den genehmigten Umfang in Bezug auf genehmigte Geräte, Maschinen und Lastkraftwagen sowie die Annahme, Lagerung und Behandlung von Abfällen, die nicht im Positivkatalog der maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten seien. Vor diesem Hintergrund wäre eine nur teilweise Stilllegung (z. B. in Form einer Stilllegung nur der ungenehmigten Anlageteile oder in Form des Verbots der Annahme nicht genehmigter Abfälle) nicht geeignet gewesen, den genehmigten Zustand wiederherzustellen. Aufgrund der örtlichen Situation sei zudem davon auszugehen, dass es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen Anlage um eine Einheit im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV handle, so dass vorliegend eine einheitliche Anordnung erforderlich und geboten erscheine. Aber selbst wenn man Teilflächen des Betriebsgeländes als eigene genehmigungsbedürftige Anlagen ansehen wollte, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, denn die von der Antragstellerin praktizierte umfangreiche Flächen- bzw. Nutzungserweiterung sei genehmigungspflichtig. Zur Wiederherstellung des genehmigungsfähigen Zustandes sei es außerdem erforderlich, die Annahme jeglicher Abfälle zu untersagen. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertrete, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Untersagung nur der unzulässigen Aktivitäten bzw. die Anordnung der Rückführung auf den genehmigten Zustand ausgereicht hätte, verkenne sie bereits das aufgezeigte Ausmaß der genehmigungswidrigen Verhältnisse.
Dem hat die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt, sondern mit ihren vorgenannten Ausführungen lediglich ihre eigene abweichende Auffassung der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht entgegen gesetzt. Die Behauptung, es fehle insoweit an einer Begründung durch das Verwaltungsgericht, ist mit Blick auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht nachvollziehbar.
cc) Auch die Argumentation der Antragstellerin, Ziff. I. 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung sei vor dem Hintergrund unverhältnismäßig, dass die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht das vermeintliche Ausmaß der genehmigungswidrigen Verhältnisse unzutreffend eingeschätzt hätten, greift nicht durch. Ihr Einwand, die Einstufung der vorgefundenen Altfahrzeuge als gefährlicher Abfall und ihre Berücksichtigung im Hinblick auf eine Überschreitung der zulässigen Lagermenge gefährlicher Abfälle von 30 t ebenso wie eine (drohende) Überschreitung der Gesamtlagermenge von 1.500 t nicht gefährlicher Abfälle seien nicht nachvollziehbar und nicht belegt, sondern beruhten auf Vermutungen, bleibt ohne Erfolg.
(1) Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermag die tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat u. a. ausgeführt: Der Einwand der Antragstellerin, es fehle an Nachweisen für eine Überschreitung oder auch nur drohende Überschreitung der genehmigten Gesamtlagermengen, greife nicht durch, weil dieses schlichte Bestreiten nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen sowie vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin am 14. Juni 2022 vorgefundenen und dokumentierten Zustände auf dem Betriebsgelände bereits den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Darlegung nicht genüge. Ein substantiiertes Bestreiten würde voraussetzen, dass die Antragstellerin die Gefährlichkeit der in Rede stehenden Altfahrzeuge bzw. die (drohende) Überschreitung der Gesamtlagermenge von 1.500 t (nicht gefährlicher) Abfälle mit aussagekräftigen Angaben und Belegen zu den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entkräften würde. Beispielsweise habe sie nach der Genehmigung vom 31. Juli 2009 eine Lagerbestandsliste zu führen, die gewährleiste, dass die genehmigten Lagermengen nicht überschritten würden. Das habe sie nicht getan. Insbesondere habe sie bislang lediglich eine mangelbehaftete Abfallbilanz vorgelegt. Soweit diese unvollständig und teilweise nicht plausibel sei, sei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022, Seite 8 oben, überwiegend wahrscheinlich, dass die genehmigten Lagerkapazitäten überschritten würden.
Diese Sachverhaltswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in diversen Ortsterminen Mengenschätzungen vorgenommen und diese im Rahmen ihrer insoweit bestehenden Möglichkeiten substantiiert begründet (vgl. Protokolle zum Ortstermin vom 14. Juni 2022 und vom 19. September 2022). Sie hat außerdem hinsichtlich der Einstufung der Altfahrzeuge als gefährlicher Abfall u. a. anhand von Lichtbildern dokumentiert, dass diese teilweise nicht schadstoffentfrachtet waren, im Freien auf dafür nicht genehmigten Flächen außerhalb der Betriebseinheit 5 (nämlich auf den Freiflächen zwischen den Hallen und den im südlichen Grundstücksbereich vorgesehenen Betriebseinheiten) lagerten und unsachgemäß behandelt wurden (Protokoll zum Ortstermin am 14. Juni 2022, Seite 4 und 12; Protokoll zur Nachkontrolle am 19. September 2022, Seite 4 ff., Protokoll zum Ortstermin am 22. September 2022, Protokoll zum Ortstermin am 13. Oktober 2022 sowie Anlagen zur Beschwerdeerwiderung vom 17. Februar 2023). Auf der Freifläche Betriebseinheit 5 fanden sich bei der Kontrolle am 14. Juni 2022 hingegen statt der dort genehmigten Altfahrzeuge mit den Schlüsselnummern 00 00 00* und 00 00 00 Schrott- bzw. Metallteile. Die Antragsgegnerin hat weiter vorgetragen, die vorgelegte Abfallbilanz sei unzureichend, lasse indes trotzdem eine eindeutige Überschreitung der genehmigten Lagermengen erkennen.
Dem hat die Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur ein pauschales Bestreiten sowohl hinsichtlich der Verhältnisse auf dem Grundstück als auch hinsichtlich der Qualität der Abfallbilanz entgegengesetzt. Im Beschwerdeverfahren ist es hinsichtlich der Einstufung von Altfahrzeugen als gefährlicher Abfall und des Orts ihrer Lagerung im Wesentlichen bei einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens geblieben. Für ein substantiiertes Bestreiten reicht der Verweis darauf nicht aus, an mehreren Stellen in den Verwaltungsvorgängen heiße es, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den in Rede stehenden Materialien um gefährliche Abfälle handele, es bedürfe erst des Nachweises der Gefährlichkeit über eine Analytik, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Altfahrzeuge vorab ordnungsgemäß trockengelegt worden seien, und es liege wahrscheinlich eine Überschreitung der zulässigen Gesamtlagermenge nicht gefährlicher Abfälle vor. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Möglichkeiten der Antragsgegnerin bei Ortsterminen auf eine Inaugenscheinnahme und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen beschränkten. Es hätte der Antragstellerin oblegen, dem konkrete Angaben zu Quantität und Qualität der Abfälle entgegenzusetzen, wobei präzise Angaben allein aus ihrer Sphäre stammen können und damit nur ihr möglich sind. Dem ist die Antragstellerin nicht ausreichend und zeitnah nachgekommen. Hinsichtlich der Abfallbilanz ist die Antragstellerin den von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vom 17. Februar 2023 dargelegten konkreten Beanstandungen mit der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 8. März 2023 und dem zugleich vorgelegten Schreiben an die Antragsgegnerin vom 3. Februar 2023 schon nicht umfassend entgegengetreten. Vielmehr hat sie die „irrtümliche Eintragung von Streckengeschäften“ zur Begründung negativer Lagerbestände sogar eingeräumt. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nichts, was die in den Ortsterminen gewonnene Einschätzung der Antragsgegnerin im Übrigen in Frage stellt. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 8. März 2023 vorgebracht, die Lagermenge nicht gefährlicher Abfälle sei mit Stand 3. März 2023 auf ca. 1.100 t zu schätzen. Da sie zugleich geltend gemacht hat, verschiedenen Punkten der angegriffenen Ordnungsverfügung inzwischen nachgekommen zu sein, spricht alles dafür, dass die ursprüngliche Einschätzung der Antragstellerin hinsichtlich der Mengen an nicht gefährlichen Abfällen, die das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, jedenfalls nicht erkennbar unzutreffend war. Dass nachträglich eine Verringerung bewirkt wurde, die nach Einschätzung der Antragstellerin inzwischen zu einer Einhaltung der Höchstmenge von 1.500 t führt, vermag dem Antrag mangels insgesamt genehmigungskonformer Zustände nicht zum Erfolg zu verhelfen (dazu sogleich unter dd)).
Die genehmigte Menge von 30 t gefährlicher Abfälle ist allein schon durch den vorgefundenen Bodenaushub überschritten worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser ‑ wie die Antragstellerin behauptet ‑ aus der Insolvenzmasse des Vorgängerbetriebs stammt, von ihr nicht angenommen wurde und auch nach dem Genehmigungskatalog nicht hätte angenommen werden dürfen. Denn es handelt sich unabhängig von der Herkunft um die Lagerung gefährlicher Abfälle. Der Argumentation der Antragstellerin, im Hinblick auf eine (drohende) Überschreitung der Lagermengen dürften nur genehmigte gefährliche Abfälle berücksichtigt werden, ist insoweit nicht zu folgen.
Auf die Behauptung der Antragstellerin, die (mit Flüssigkeiten gefüllten) IBC (Intermediate Bulk Container) seien bei der Bestimmung der Menge gefährlicher Abfälle außen vor zu lassen, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.
Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen dahingehend missverstanden, es sei nach der Genehmigungslage egal, wo auf dem Betriebsgrundstück genehmigte Gewerke stattfänden; sie habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die im zur Genehmigung vom 31. Juli 2009 gehörigen Lageplan eingezeichneten Flächen für die Betriebseinheiten nicht so zu verstehen seien, dass die beschriebenen Nutzungen im Sinne einer strikten räumlichen Begrenzung allein innerhalb der eckigen Kästchen bzw. der Ovale mit der dort enthaltenen jeweiligen Bezeichnung der Betriebseinheit stattfinden dürften.
Wie das Verwaltungsgericht den Vortrag der Antragstellerin insoweit verstanden haben mag und ob die nunmehr vorgetragene Sichtweise der Antragstellerin zutreffend ist, ist unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 9 f. des angegriffenen Beschlusses im Einzelnen dargelegt, dass zahlreiche betriebliche Tätigkeiten abweichend von der erteilten Genehmigung in komplett andere Betriebseinheiten als die genehmigten verlegt wurden. Selbst unter Außerachtlassung des Standorts der Schrottschere bewegen sich die festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungslage nicht mehr ansatzweise in einem Bereich, der - ungeachtet der genauen Ausdehnung der einzelnen Betriebseinheiten - noch den im Lageplan eingezeichneten Flächen zuzuordnen wäre. Auch hilft der Hinweis der Antragstellerin darauf, für die Kleinanlieferung sei mangels präziser Einzeichnung im Lageplan keine Flächeneingrenzung vorgegeben, nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 10 des angegriffenen Beschlusses ausgeführt: „Auf den für die Container vorgesehenen Flächen wurden Kleinanlieferungen und die Verwiegung für die Kleinanlieferungen vorgefunden.“ Damit hat es nicht die Behauptung aufgestellt, die Kleinanlieferungen dürften zulässigerweise nur innerhalb bestimmter Flächen stattfinden. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass die Kleinanlieferung an einer Stelle stattgefunden habe, für die nach der Genehmigungslage eine andere Nutzung vorgesehen sei. Dem hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt.
(2) Ausgehend davon, dass das genaue Ausmaß der genehmigungswidrigen Verhältnisse aufgrund der Gesamtumstände jedenfalls unübersichtlich war, erweist sich die angefochtene Stilllegungsverfügung aller Voraussicht nach nicht als unverhältnismäßig.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. In der Regel muss die Behörde demnach gegen eine ungenehmigte Errichtung, einen ungenehmigten Betrieb und eine ungenehmigte wesentliche Änderung einer Anlage einschreiten; nur bei Vorliegen besonderer Gründe (atypischer Fall) darf sie hiervon absehen. Weiter gefasst ist der behördliche Ermessensspielraum in der Frage, wie der ungenehmigte Betrieb zu unterbinden ist. Hier ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes u. a. zu prüfen, welche Anlageteile von der Anordnung erfasst werden sollen.
Vgl. zum Vorstehenden: Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2022, § 20 BImSchG Rn. 50 f.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, erfolgte die Stilllegung der Anlage vor dem Hintergrund einer Vielzahl an umfassenden und gravierenden Verstößen gegen die Genehmigungslage. Selbst wenn man ‑ wofür allerdings in der Sache nichts spricht ‑ sowohl die Gefährlichkeit der in Rede stehenden Altfahrzeuge als auch eine (drohende) Überschreitung der Gesamtlagermenge von 1.500 t nicht gefährlicher und 30 t gefährlicher Abfälle außer Betracht ließe, ergäben sich daraus keine Umstände, die es erforderlich gemacht hätten, die weitere Annahme von Abfällen nur teilweise zu beschränken.
dd) Die Antragsgegnerin durfte die Anlage auch bis zur Wiederherstellung insgesamt genehmigungskonformer Zustände, die unbestritten bis heute nicht erreicht sind, stilllegen. Ziff. I. 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung erweist sich nicht unter dem Gesichtspunkt als unverhältnismäßig, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben inzwischen in gewissem Umfang der Ordnungsverfügung nachgekommen ist, Ziff. I. 1. indes keine Regelung enthält, wonach ab Erreichen eines bestimmten Umsetzungsgrades der Wiederherstellung genehmigungskonformer Zustände gestattet werde, genehmigte Abfälle ‑ und sei es nur in einem bestimmten Umfang ‑ wieder anzunehmen. Einer derartigen Regelung bedarf es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht. Die Soll-Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG findet stets Anwendung, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder geändert worden ist. Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Falls sind hier nicht ersichtlich.
Durchgreifende Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 8. März 2023, jedenfalls die ordnungsgemäße Führung des Abfallregisters müsse als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Betriebs außen vor bleiben; Ziff. I. 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung erweise sich insofern als unverhältnismäßig, als schon festgestellte einzelne Fehler im Register, welches allein aufgrund des Umfangs der Dokumentationspflichten zu einem gewissen Grad immer fehleranfällig sei, die Untersagung der Annahme sämtlicher genehmigter Abfälle nach sich zöge. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verlangt die Wiederherstellung von genehmigungskonformen Zuständen i. S. d. Ziff. I. 1. der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht die „zu 100 % korrekte Führung des Registers“. Gegenstand der Verfügung sind klar erkennbar Modifikationen der Anlage, die eigenständig ein Genehmigungsbedürfnis auslösen, nicht jedoch die Nichterfüllung bestehender Auflagen oder gesetzlicher Vorgaben. Eine solche wird in dem Bescheid folglich auch nicht von der Antragsgegnerin gerügt. Soweit diese sich auf S. 6 f. ihres Schriftsatzes vom 17. Februar 2023 auf die unzureichende Führung des Registers bezieht, erfolgt dies nicht zur Darlegung eines rechtswidrigen (und daher stillzulegenden) Betriebs durch die Antragstellerin, sondern als Erläuterung dafür, dass ihr nur eine Schätzung der bei der Antragstellerin tatsächlich gelagerten Abfallmengen möglich ist.
2. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Regelung unter Ziff. I. 5. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung wendet, wonach sie alle auf dem Grundstück gelagerten Abfälle, die nicht im Positivkatalog der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten sind, ‑ mit Ausnahme der unter Punkt 6 genannten Abfälle ‑ innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen hat, hat sie mit der Beschwerdebegründung ebenfalls keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht.
Sie greift Ziff. I. 5 der Ordnungsverfügung nur insoweit an, als die auf dem Luftbild auf Seite 12 der Beiakte 3 rot bzw. orange umrandeten Flächen erfasst werden, hinsichtlich derer sie sich nicht als richtige Adressatin sieht, da Eigentümer Herr K. -Q1. Q. sei und dieser die orange umrandete Fläche außerdem an Dritte vermietet habe.
a) Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht auf den Vortrag der Antragstellerin zu der rot umrandeten Fläche nicht gesondert eingegangen ist. Das stellt den Beschluss des Verwaltungsgerichts indes im Ergebnis nicht in Frage.
Die Antragsgegnerin hat bereits in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgeführt, ihre Anordnungen bezögen sich aufgrund des eindeutigen betrieblichen Zusammenhangs auf das gesamte Grundstück und nicht nur auf die von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfassten Flächen. Des Weiteren sei zu unterstellen, dass die Antragstellerin Zugriff auf das gesamte Gelände habe. Das sei schon daran zu erkennen, dass das gesamte Gelände im Eigentum von Herrn K. -Q1. Q. stehe, welcher Prokura besitze und zumeist vor Ort anzutreffen sei. Grundsätzlich hätten die Verfügungen auch gegenüber dem Grundstückseigentümer erfolgen können. Die Auswahl, welcher von verschiedenen Verantwortlichen in Anspruch zu nehmen sei, sei nach dem Kriterium einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr zu treffen. Vorliegend stelle ein Vorgehen gegen die Antragstellerin die effektivste Vorgehensweise dar, da sie unmittelbaren Zugriff auf die Anlage und die zu beseitigenden Abfälle habe.
Dem hat die Antragstellerin lediglich die pauschale Behauptung entgegengesetzt, sie sei hinsichtlich dieser im Eigentum ihres Prokuristen befindlichen Fläche nicht die richtige Adressatin. Es ist indes kein plausibler sachlicher Grund i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt oder anderweitig ersichtlich, warum mitten auf dem insgesamt von der Antragstellerin genutzten und im Eigentum ihres Prokuristen befindlichen Grundstück innerhalb eines Hallenkomplexes ein einzelner Bereich vom betrieblichen Zusammenhang auszunehmen sein sollte. Im Protokoll zum Ortstermin vom 14. Juni 2022 findet sich überdies trotz Auflistung von dort befindlichen Abfällen kein Hinweis darauf, dass seitens der Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht worden wäre, es handle sich um ihrem Betrieb nicht zuzuordnende Abfälle bzw. Materialien. Vielmehr hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. März 2023 vorgetragen, um die Autodemontage wieder in einen genehmigungskonformen Zustand zu bringen, habe sie ein „Grobkonzept“ für eine Anzeige nach § 15 BImSchG an die Antragsgegnerin übermittelt. Bestandteil des „Grobkonzepts“ sei u. a. die Lagerung von Materialien, die derzeit in der im Eigentum von Herrn K. -Q1. Q. stehenden so genannten kleinen Halle gelagert würden. Dieser Vortrag lässt darauf schließen, dass eine klare Trennung zwischen der sog. kleinen Halle und der (übrigen) Betriebsfläche der Antragstellerin bislang nicht erfolgt und im Übrigen auch zukünftig nicht beabsichtigt ist.
b) Hinsichtlich der orange umrandeten Fläche greifen die von der Antragstellerin erhobenen Einwände ebenfalls nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Der Einwand, die Antragstellerin sei bereits nicht die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung, soweit eine Teilfläche mit Mietvertrag vom 28. Oktober 2019 an die J. GmbH vermietet worden sei, trage nicht. Der Abschluss eines solchen Mietvertrages sei weder hinreichend substantiiert dargelegt noch belegt. Denn unabhängig davon, dass ein solcher Mietvertrag lediglich auszugsweise und damit unvollständig vorgelegt worden sei, moniere die Antragsgegnerin zu Recht, dass das von ihr am 7. Dezember 2022 angeforderte Übergabeprotokoll zum Mietvertrag nicht vorgelegt worden sei. Bei dieser Sachlage sei bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt und belegt, dass der Mietvertrag tatsächlich in Kraft gesetzt und umgesetzt worden sei. Daran ändere im vorliegenden summarischen Verfahren auch der Vortrag der Antragstellerin nichts, wonach gar kein Übergabeprotokoll zum Mietvertrag erstellt worden sei. Denn dann liege nicht nur nahe, sondern wäre zur substantiierten Darlegung der tatsächlichen Umsetzung des Mietvertrages erforderlich, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert vortrage und gegebenenfalls durch geeignete Belege nachweise, dass der Mietvertrag trotz fehlenden Übergabeprotokolls umgesetzt worden sei.
Im Beschwerdeverfahren ergibt sich kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis daraus, dass sie hinsichtlich der orange umrandeten Fläche nunmehr den vollständigen Mietvertrag und Belege zu regelmäßigen Mietzahlungen der J. GmbH an Herrn K. -Q1. Q. für die Monate Juli 2020 bis Februar 2022 vorgelegt und dazu vorgetragen hat, sie agiere „in aller Regel“ nicht auf den an die J. GmbH vermieteten Flächen. Diese Formulierung bestätigt vielmehr, dass die betrieblichen Aktivitäten der beiden Unternehmen nicht klar und durchgängig voneinander getrennt sind. Darüber hinaus hat die Antragstellerin Zugriffsmöglichkeiten und die teilweise Nutzung selbst eingeräumt, indem sie mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2022 geäußert hat, bei den im orange umrandeten Bereich im Protokoll zum Ortstermin vom 14. Juni 2022 eingezeichneten „Container / Boxen mit Abfällen“ handle es sich um aussortierte Fehlwürfe, die seinerzeit auf ihre Veranlassung dort vorübergehend abgestellt und inzwischen entfernt worden seien.
Zudem ist die Antragstellerin dem Hinweis der Antragsgegnerin, dass im maßgeblichen Hallenbereich eindeutig Abfälle und Materialien lagerten, die der Antragstellerin zuzuordnen seien und auch von der Genehmigung der J. GmbH nicht umfasst seien, namentlich zwei Container mit Kunststoffgranulat (16. Januar 2023), die laut Herrn K. -Q1. Q. so bei der Antragstellerin angeliefert worden seien, eine mobile Schrottpresse (30. Januar 2023), Tanks mit Flüssigkeiten, bei denen es sich laut der Antragstellerin um Heizöl für ihren Eigenbedarf handle, sowie Gitterboxen mit Platinen und Computerteilen, die über die Antragstellerin entsorgt worden seien, nicht entgegengetreten. Die Darstellung der Antragsgegnerin wird außerdem dadurch gestützt, dass sich aus den Protokollen zu den durchgeführten Ortsterminen keine Hinweise der Antragstellerin darauf ergeben, dass es sich in dem maßgeblichen Bereich um nicht ihrem Betrieb zuzuordnende Abfälle bzw. Materialien handele.
3. Die unter Ziff. I. 9. zu Pkt. 1, 4 und 5, der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohungen werden mit der Beschwerde allein vor dem Hintergrund angegriffen, dass die ihnen zugrunde liegenden Anordnungen in Ziff. I. 1., I. 4., 3. Spiegelstrich, sowie I. 5. rechtswidrig seien. Mit ihren gegen die Regelung unter Ziff. I. 1. und Ziff. I. 5. der Ordnungsverfügung gewandten Rügen dringt die Antragstellerin jedoch ‑ wie aufgezeigt ‑ nicht durch. Gegen die unter Ziff. I. 4. getroffene Regelung hat sie ihr Begehren mit Schriftsatz vom 8. März 2023 fallen gelassen.
II. Da der Beschluss des Verwaltungsgerichts schon hinsichtlich der an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Interessenabwägung unter den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkten im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, kommt es auf die von der Antragstellerin hinsichtlich der von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung vorgebrachten Bedenken nicht mehr entscheidungserheblich an.
Demgemäß bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob die offene Interessenabwägung in Ansehung des Beschwerdevorbringens, insbesondere unter Berücksichtigung des unstreitigen Umstands, dass die Antragstellerin bei ihren Bemühungen, den Betrieb der Anlage den Vorgaben der maßgeblichen Genehmigungslage entsprechend „aufzuräumen“, inzwischen erhebliche Fortschritte gemacht hat, auch für den Fall einer unterstellten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Stilllegungsverfügung weiterhin zu ihren Lasten ausfallen müsste.
B. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über den Rechtsstreit streitig zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich Ziff. I. 4., 3. Spiegelstrich, der Ordnungsverfügung, soweit sie auch die Behandlung von Altfahrzeugen mit der AVV-Abfallschlüsselnummer 16 01 06 untersagt, im Hinblick auf den nach Erlass der Ordnungsverfügung erfolgten Entzug der Zertifizierung als Demontagebetrieb gemäß § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ausgehend hiervon waren die Kosten auch insoweit der Antragstellerin aufzuerlegen, da ihr diesbezügliches Rechtsschutzbegehren voraussichtlich ebenfalls keinen Erfolg gehabt hätte.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu dargelegt: Soweit sich die Antragstellerin vorliegend gegen die „vollumfängliche“ Untersagung der Behandlung von Altfahrzeugen (Spiegelstrich 3) wende, sei dem entgegenzuhalten, dass die Maßnahme bei summarischer Prüfung bereits durch das aufgezeigte Gefahrenpotenzial für hochwertige Schutzgüter gerechtfertigt sei. Denn die Antragstellerin habe den Betrieb der Autodemontage auf eine Freifläche verlagert / ausgeweitet und damit Gefahren verursacht, die erhebliche Nachteile für Mensch und Umwelt durch schädliche Umwelteinwirkungen befürchten ließen. Hinsichtlich einer materiellen Genehmigungsfähigkeit dieses Vorgehens fehle es bislang zudem an erforderlichen prüffähigen Unterlagen. Bei einem unsachgemäßen Umgang mit Altfahrzeugen könnten wassergefährdende Stoffe, klimaschädliche Gase, PCB und Schwermetalle freigesetzt werden, die dazu geeignet seien, nachteilige Auswirkungen für Mensch und Umwelt hervorzurufen. Auch wenn die Antragstellerin es in diesem Zusammenhang als nicht erwiesen erachte, dass die Demontage der Altfahrzeuge nicht durchgängig den rechtlichen Anforderungen genüge, seien allein durch die Verlagerung / Ausweitung dieses Bereichs erhebliche Gefahren hervorgerufen worden, die die hier streitige Maßnahme rechtfertigten, zumal die Inbetriebnahme der Autodemontage wieder möglich sei, wenn sie sich wieder am genehmigten Ort befinde und die Anforderungen der Altfahrzeugverordnung erfülle.
Dem hätte die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten können, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Behandlung von Altfahrzeugen mit der AVV-Abfallschlüsselnummer 16 01 06 der Genehmigungslage entspreche und Altfahrzeuge wie genehmigt in der Betriebseinheit 5 (Freifläche) gelagert würden. Zum einen hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Verlegung der nach Genehmigungslage in der Betriebseinheit 2 vorgesehenen Demontage ins Freie und auf das daraus resultierende Gefahrenpotenzial abgestellt. Zum anderen lagerten nach den durch Fotos dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin auf dafür nicht genehmigten Freiflächen ganz erhebliche Mengen von Altfahrzeugen, die teilweise noch Betriebsstoffe enthielten (s. o.). Da angesichts der Menge der teils aufeinandergestapelten und kompaktierten Fahrzeuge eine Überprüfung auf verbliebene Betriebsstoffe im Einzelnen gar nicht möglich gewesen wäre, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von potenziell gefährlichen Abfällen ausgegangen ist und angesichts des Ausmaßes der Verstöße die Behandlung von Altfahrzeugen insgesamt untersagt hat. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Abfallschlüsselnummern wäre schlichtweg nicht mehr möglich und praktikabel gewesen, wobei die Ursache hierfür dem Verantwortungsbereich der Antragstellerin entspringt.
Unabhängig davon ist es nach billigem Ermessen auch deshalb angezeigt, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits der Antragstellerin aufzuerlegen, weil das erledigende Ereignis - der Entzug der Berechtigung zur Behandlung auch von nicht gefährlichen Altfahrzeugen mit dem AVV-Abfallschlüssel 16 01 06 - in ihre Sphäre fiel.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Einer Herabsetzung gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren aufgrund der Beschränkung des Antrags bedurfte es nicht, da die zentrale, in Ziff. I. 1. der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2022 enthaltene Stilllegung nach wie vor Antragsgegenstand ist, während die übrigen Regelungen letztlich deren näherer Ausgestaltung dienen. Da die Antragstellerin zumindest eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache begehrte, ist von einer Halbierung gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs abzusehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).