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Verwaltungsgericht Köln·8 K 4207/25·18.11.2025

Beseitigungsverfügung: Eigentümerin muss standunsichere Giebelwand abbrechen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügung, die den Rückbau einer nach Nachbarabriss freistehenden Giebelwand samt Entsorgung von Abbruchmaterial sowie die sofortige Vollziehung und Ersatzvornahmeandrohung anordnete. Streitpunkt war u.a., ob die Klägerin als Zustandsstörerin herangezogen werden durfte und ob ihr der Rückbau wegen verweigerten Nachbarzugangs rechtlich unmöglich sei. Das VG Köln hielt die Verfügung nach § 82 Abs. 1 BauO NRW für rechtmäßig, da die Wand formell nicht legalisiert und wegen fehlender Standsicherheit materiell baurechtswidrig sei. Die Inanspruchnahme der Eigentümerin sei aus Gründen effektiver Gefahrenabwehr verhältnismäßig; ein Nachbarzugangsproblem betreffe ggf. nur die Vollstreckung. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Rückbau- und Entsorgungsanordnung sowie Ersatzvornahmeandrohung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW setzt voraus, dass die Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist und kein Bestandsschutz eingreift.

2

Die fehlende Standsicherheit i.S.d. § 12 BauO NRW ist bereits dann anzunehmen, wenn objektive Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit begründen; eine akute Einsturzgefahr ist nicht erforderlich.

3

Die fehlende Genehmigung einer baulichen Anlage ist von demjenigen darzulegen und nachzuweisen, der sich auf deren formelle Legalität bzw. Bestandsschutz beruft.

4

Bei der Störerauswahl im Gefahrenabwehrrecht besteht kein generelles Rangverhältnis zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer; maßgeblich sind Verhältnismäßigkeit sowie Effektivität und Schnelligkeit der Gefahrenbeseitigung.

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Erfordert die Erfüllung einer Rückbauverpflichtung den Zugang zu einem Nachbargrundstück, begründet eine behauptete Zugangsverweigerung grundsätzlich kein Hindernis für den Erlass der Grundverfügung, sondern kann allenfalls ein Vollstreckungshindernis im Vollstreckungsverfahren darstellen.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW§ 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 3 BauO NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S.-straße 00-00 im Stadtgebiet der Beklagten. Nachdem am 19. März 2024 auf dem angrenzenden Nachbargrundstück des Beigeladenen (Gemarkung T., Flur 00, Flurstück Nr. N01) Abrissarbeiten an der rückwärtigen Hofbebauung durchgeführt wurden, befindet sich nunmehr im rückwärtigen Grundstücksbereich des klägerischen Grundstücks (Flurstück Nr. N02) eine freistehende Giebelwand entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Länge von ca. 3,50 m.

3

Mit Schreiben vom 28. August 2024 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass sich diese wegen eines etwaigen durch die Abrissarbeiten entstandenen baurechtswidrigen Zustandes an den Beigeladenen wenden solle.

4

Nachdem zwei Schreiben der Beklagten nicht an die Klägerin zugestellt werden konnten, forderte diese die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 u. a. auf, bis zum 30. Oktober 2024 einen Standsicherheitsnachweis oder einen Maßnahmen- und Zeitplan zur Absicherung der Giebelwand vorzulegen. Alternativ könne die Wand niedergelegt werden.

5

Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hörte die Beklagte sie mit Schreiben vom 12. November 2024, das ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten nach einem erfolglosen Zustellungsversuch am 2. Januar 2025 erneut per E-Mail übermittelt wurde, zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung an. Mit dieser solle der Klägerin der Rückbau der Giebelwand binnen zwei Wochen aufgegeben und ihr für den Fall des Nichtbefolgens ein Zwangsgeld angedroht werden. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten erneut mit, dass sie sich mit ihrer Forderung an den Beigeladenen zu wenden habe. Anschließend räumte die Beklagte der Klägerin abermals eine Frist zur Sicherung oder Niederlegung der Giebelwand bis zum 21. März 2025 ein. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verwies in seiner darauffolgenden Stellungnahme wiederum auf die Verantwortlichkeit des Beigeladenen.

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Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 10. April 2025, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach eigenen Angaben am 16. April 2025 zugestellt, forderte die Beklagte die Klägerin auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung die verbliebene Giebelwand zurückzubauen (Ziffer 1) sowie das Abrissmaterial zu entsorgen (Ziffer 2) und dies jeweils in geeigneter Form nachzuweisen. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Forderungen an. Für den Fall, dass die Klägerin dem nicht fristgerecht und vollständig nachkomme, drohte sie ihr eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Klägerin an und bezifferte diese vorläufig auf 2.000,00 Euro. Für den Fall, dass die Klägerin die verlangte Maßnahme nicht fristgerecht und vollständig durchführe, forderte sie die Kosten der Ersatzvornahme im Voraus an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei bereits durch den mit den Abrissarbeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen beauftragten Tragwerksplaner über die mangelnde Standsicherheit der verbliebenen Giebelwand auf ihrem Grundstück informiert worden. Die mangelnde Standsicherheit habe bereits vor jenen Abrissarbeiten bestanden; die Giebelwand habe insoweit auch keine stützende Funktion für den nunmehr abgerissenen Gebäudeteil auf dem Nachbargrundstück erfüllt. Die Klägerin sei daher als Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen. Es bestehe eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen.

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Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten an, die Standsicherheit der Giebelwand wiederherzustellen und bat darum, die Vollziehung der Ordnungsverfügung für eine Woche zurückzustellen. Die Beklagte räumte der Klägerin daraufhin eine Frist bis zum 23. Mai 2025 ein.

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Die Klägerin hat am 15. Mai 2025 Klage erhoben und zugleich – im Ergebnis erfolglos – beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage hinsichtlich Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen (8 L 1230/25).

9

Die Beklagte nahm die Örtlichkeit am 30. Mai 2025 gemeinsam mit dem von ihr zur Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme beauftragten Abrissunternehmer in Augenschein. Nachdem sie im Rahmen dessen Sicherungsmaßnahmen an der Giebelwand feststellte, räumte sie der Klägerin abermals eine Frist zur Einreichung eines Standsicherheitsnachweises bis zum 3. Juli 2025 ein. Im Rahmen des zugehörigen Eilverfahrens teilte die Beklagte dem Gericht nach Ablauf dieser Frist mit, dass die Klägerin den entsprechenden Nachweis nicht erbracht habe.

10

Zur Klagebegründung führt die Klägerin aus, die Ordnungsverfügung gebe bereits den Sachverhalt unzutreffend wieder. Die betroffene Giebelwand bestehe bereits seit dem Jahr 1972. Ihr Rechtsvorgänger habe diese nicht abreißen können, weil der Beigeladene oder dessen Rechtsvorgänger an diese angebaut habe. Ein Abriss der Giebelwand hätte die Standsicherheit des Anbaus auf dem Nachbargrundstück gefährdet. Dass die Standsicherheit jener Wand bereits vor den Abrissarbeiten auf dem Nachbargrundstück gefährdet gewesen sei, sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht aus der Fotodokumentation der Beklagten. Die von der Beklagten behauptete Störung sei daher vielmehr von dem Beigeladenen als Handlungsstörer zu vertreten, so dass sie nur nachrangig in Anspruch genommen werden könne. Gleichwohl habe sie versucht, der Forderung der Beklagten nachzukommen. Hierfür müsse sie jedoch zwingend das Nachbargrundstück des Beigeladenen betreten, was dieser verweigere. Damit sei ihr die Erfüllung der geforderten Maßnahme jedenfalls rechtlich unmöglich.

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Die Klägerin beantragt,

12

die Ordnungsverfügung vom 10. April 2025 (Az. N03) aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, die Giebelwand verfüge nicht über die erforderliche Standsicherheit. Sie neige sich in Richtung des klägerischen Grundstücks und sei von einem großen senkrechten Riss durchzogen. Der mit den Abrissarbeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen beauftragte Ingenieur habe bestätigt, dass es sich um eine freistehende, austragende Bimssteinwand handele, die innerhalb einer ausreichenden rechnerischen Standsicherheit die auf sie wirkende Windlast nicht aufnehmen könne. Ihr Ermessen zum bauordnungsbehördlichen Einschreiten sei angesichts der konkreten Gefährdung von Menschenleben auf Null reduziert.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

20

Die zulässige Klage ist unbegründet.

21

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

22

Zunächst stellt sich die Anordnung zum Rückbau der Giebelwand und zur Entsorgung des Abrissmaterials als rechtmäßig dar.

23

Soweit die Beklagte diese Anordnung auf die Generalklausel des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW und nicht auf die speziellere und insoweit vorrangige Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gestützt hat, steht dies der Rechtmäßigkeit der Rückbauverfügung nicht entgegen.

24

Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 – 10 A 3273/20 –, juris, Rn. 5.

25

Bedenken in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen nicht. Insbesondere ist die Klägerin zum Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden.

26

Die Rückbau- und Entsorgungsanordnung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW liegen vor.

27

Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dies umfasst auch die getroffene Anordnung, den anfallenden Bauschutt und die Abbruchmaterialien entsprechend den Abfallgesetzen zu entsorgen und darüber entsprechend Nachweis zu führen.

28

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 – 10 A 2149/22 –, juris, Rn. 115 f.

29

Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt voraus, dass die bauliche Anlage sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt.

30

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 52.78 –‍, juris, Rn. 13.

31

Dies hat die Beklagte zutreffend gewürdigt, indem sie vor Erlass der Beseitigungsanordnung unter Zugrundelegung der ihr zur Verfügung stehenden historischen Genehmigungsunterlagen nicht feststellen konnte, dass die fragliche Giebelwand in der Vergangenheit genehmigt worden war.

32

Die insoweit beweisbelastete Klägerin,

33

vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 –‍, juris, Rn. 23,

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hat einen entsprechenden Nachweis über die formelle Legalität der Giebelwand nicht erbracht.

35

Es ergeben sich auch keine Zweifel an der die Verfügung tragenden Einschätzung der Beklagten, dass die Giebelwand auch materiell baurechtswidrig ist, weil sie gegen § 3 BauO NRW und § 12 BauO NRW verstößt.

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Gemäß § 3 Abs. 1 BauO NRW sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Dies umfasst auch die Standsicherheit der Anlagen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2005 – 10 B 2827/04 –, juris, Rn. 2.

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Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.

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Das Schutzgut dieser Vorschrift ist nicht erst dann gefährdet, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz des Gebäudes akut droht; ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2017 – 7 B 668/17 –, juris, Rn. 6, und vom 23. Januar 2014 – 2 A 2746/13 –, juris Rn. 9 (zu § 15 BauO NRW 2000).

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Solche objektiven Anhaltspunkte sind vorliegend gegeben.

42

Soweit Herr N., der unter seinem Namen ein Ingenieurbüro für Baustatik und Konstruktionen führt und nach eigenen Angaben Mitglied der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist, der Beklagten mit Schreiben vom 30. November 2024 und vom 13. Februar 2025 mitgeteilt hat, dass die verbleibende Giebelwand auf dem Grundstück der Klägerin nicht die erforderliche Standsicherheit aufweise, besteht kein Anlass, diese Feststellungen eines Sachkundigen, der die örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der von ihm durchgeführten Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Beigeladenen in Augenschein genommen hat, in Zweifel zu ziehen, zumal offenbar auch die zuständigen fachkundigen Stellen der Beklagten die Stellungnahme für stichhaltig befunden haben und die Klägerin diesen Einschätzungen nicht substantiiert entgegengetreten ist.

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Soweit alternativ zu einem Rückbau auch Absicherungsmaßnahmen samt entsprechender Nachweise der Standsicherheit in Betracht gekommen wären, obliegt es der Klägerin als Ordnungspflichtiger, dies als Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NRW) der Beklagten anzubieten und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

44

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 A 126/15 –, juris, Rn. 19.

45

Die Klägerin hat indes nach Erlass der Ordnungsverfügung gegenüber der Beklagten lediglich alternative Sicherungsmaßnahmen in Aussicht gestellt, ohne diese in der Folge – trotz einer durch die Beklagten gewährten Fristverlängerung – umzusetzen. Dies gilt ebenso für die durch die Beklagte nach Fristablauf abermals gewährte Möglichkeit zur Erbringung eines Standsicherheitsnachweises. Überdies hat die Beklagte mit dem angeordneten Vollabriss die nach Auskunft von Herrn N. im Vergleich zu einem Teilabriss und einer Stabilisierung der Giebelwand kostengünstigere Variante gewählt.

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Die Rückbauverfügung stellt sich auch hinsichtlich der von der Beklagten getroffenen Störerauswahl als verhältnismäßig dar.

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Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin, der Beigeladene habe durch Abrissarbeiten auf dessen Grundstück die Standunsicherheit der Giebelwand auf ihrem Grundstück hervorgerufen, woran angesichts der in der Ordnungsverfügung abgebildeten Lichtbilder über den Zustand und die Beschaffenheit jener baulichen Anlagen vor dem Abriss Zweifel bestehen, hat die Beklagte die Klägerin zu Recht als Grundstückseigentümerin und damit Zustandsstörerin in Anspruch genommen, vgl. § 18 Abs. 1 OBG NRW. Zivilrechtliche Streitfragen im Zusammenhang mit der Gefahrenentstehung sind hierbei gefahrenabwehrrechtlich grundsätzlich unerheblich. Denn die Störerauswahl muss sich maßgeblich am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientieren. Die Leistungsfähigkeit des Ordnungspflichtigen ist insoweit ein weiteres maßgebliches Kriterium. Es besteht kein generelles Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandsstörers. Die Entschließung, wer als Pflichtiger herangezogen werden soll, ist vielmehr an den Umständen des Einzelfalls, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten. So ist es unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Verwaltungshandeln nicht zu beanstanden, wenn der Zustandsstörer (ggf. ergänzend) herangezogen wird, wenn allein die Heranziehung des bekannten Verhaltensstörers die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes nicht gewährleistet.

48

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 – 2 A 1778/15 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N.

49

Angesichts der von einer standunsicheren Giebelwand ausgehenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen durfte die Beklagte – unabhängig von einer etwaigen Eigenschaft des Beigeladenen als Verhaltensstörer – die Klägerin als Grundstückseigentümerin, die Gefahren auf ihrem Grundstück am effektivsten beseitigen kann, in Anspruch nehmen (vgl. hierzu auch § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW).

50

Die Beklagte hat der Klägerin mit der Ordnungsverfügung auch keine Handlungspflicht auferlegt, die ihr tatsächlich oder rechtlich Unmögliches abverlangt.

51

Dass die Klägerin sowohl nach ihrem eigenen Vortrag als auch nach Einschätzung von Herrn N. einen vollständigen Rückbau der Giebelwand nur durch einen Zugang zum Nachbargrundstück des Beigeladenen realisieren kann, steht dem Erlass der Rückbauverfügung nicht entgegen. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beigeladene verweigere ihr den Zugang zu seinem Grundstück, könnte dies allenfalls ein zur Einstellung des Vollstreckungsverfahrens führendes Vollstreckungshindernis darstellen (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 VwVG NRW).

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Vgl. VG Köln, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 4 L 32/13 –, juris, Rn. 8.

53

Überdies hat die Klägerin eine bereits bei Erlass der Ordnungsverfügung bestehende tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rückbauverpflichtung nicht substantiiert dargelegt. Ob der vorstehend erörterte – hier ohnehin irrelevante – Einwand in der Sache zutrifft, ist fraglich, nachdem der Beigeladene der Beklagten mitgeteilt hat, dass er der Klägerin ein Betreten seines Grundstücks zur Erfüllung ihrer Rückbauverpflichtung ausdrücklich erlaubt habe und er als unmittelbarer Grundstücksnachbar ein verstärktes Interesse an dem Abriss haben müsste.

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Auch die Androhung der Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung begegnet keinen Bedenken.

55

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 59 VwVG NRW.

56

Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln – hier der Ersatzvornahme, §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW – durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel – wie hier aufgrund der in der Ordnungsverfügung angeordneten sofortigen Vollziehung – keine aufschiebende Wirkung hat.

57

Eine gesonderte Anhörung der Klägerin zum Zwangsmittel der Ersatzvornahme war nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich.

58

Ermessensfehler hinsichtlich der Auswahl des Zwangsmittels sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem begegnet die in der Androhung festgesetzte Frist zur Vornahme der geforderten Handlungen innerhalb von vier Wochen – insbesondere angesichts der mit dem zu beseitigenden Zustandes verbundenen Gefahr für Leib und Leben – keinen Bedenken im Hinblick auf § 63 Abs. 1 VwVG NRW. Dass die geforderten Maßnahmen vor dem Hintergrund des mit einem Abriss und einer Entsorgung des Abrissmaterials einhergehenden Aufwandes von vornherein absehbar innerhalb der genannten Frist gänzlich ausgeschlossen gewesen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich.

59

Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit der Androhung der Ersatzvornahme die vorläufigen Kosten dieses Zwangsmittels – unter der Voraussetzung, dass die Klägerin den in der Ordnungsverfügung auferlegten Handlungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nachkomme – angefordert hat.

60

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 91 ff.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

73

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich dabei an Ziffern 10 Buchstabe a und 13 Buchstabe c des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 unter gerichtlicher Schätzung orientiert.

Rechtsmittelbelehrung

64

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

65

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

66

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

67

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

68

Beschluss

69

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

70

3.000,00 Euro

71

festgesetzt.

75

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.