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Verwaltungsgericht Köln·4 L 32/13·13.05.2013

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungsvollstreckung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung wegen nicht durchgeführter Balkonarbeiten. Das Verwaltungsgericht Köln lehnt den Antrag im summarischen Verfahren ab, weil die Ordnungsverfügung unanfechtbar ist und die Festsetzung des Zwangsgeldes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Ein behauptetes Vollstreckungshindernis durch Streit mit einem Unternehmer oder Tiefbauarbeiten wurde nicht substantiiert nachgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im einstweiligen Rechtsschutz eine summarische Abwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse und erscheint der Verwaltungsakt als rechtmäßig, ist der Antrag abzulehnen.

2

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des VwVG (vgl. §§ 55, 60, 63, 64 VwVG NRW) setzt voraus, dass die Ordnungsverfügung unanfechtbar ist oder das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, eine schriftliche Androhung mit angemessener Frist erfolgt ist und die Verpflichtung nicht erfüllt wurde.

3

Ein Vollstreckungshindernis i.S.d. § 65 Abs. 3 lit. b VwVG NRW liegt nur vor, wenn die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich geworden ist; bloße Streitigkeiten mit einem Auftragnehmer begründen dies nicht, sofern dem Betroffenen weitergehende Erfüllungsmöglichkeiten offenstehen.

4

Die Angemessenheit der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes und der Zahlungsfrist ist im einstweiligen Rechtsschutz nur einer summarischen Kontrolle zugänglich; der Antragssteller muss substantiiert darlegen, warum die Festsetzung offensichtlich unverhältnismäßig ist.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 60 Abs. 1 VwVG NRW§ 60 Abs. 2 VwVG NRW§ 64 VwVG NRW§ 57 Abs. 1 VwVG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 616/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 7394/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2012 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von dem Sofortvollzug des Bescheides bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der behördlichen Maßnahme fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der Bescheid der Antragsgegnerin erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

6

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes sind §§ 55 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW.

7

Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den in § 57 Abs. 1 VwVG NRW genannten Zwangsmitteln, zu denen u.a. das Zwangsgeld zählt, durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das Zwangsgeld ist dem Betroffenen in bestimmter Höhe schriftlich anzudrohen; zugleich ist zur Erfüllung der Handlungspflicht eine angemessene Frist zu bestimmen (§ 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 5 VwVG NRW). Wird die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW das angedrohte Zwangsmittel fest.

8

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 9. September 2010 aufgegeben, den Balkon im 2. Obergeschoss des Hauses D.-------straße 0 a in C.    -C1.   H.         wiederherzustellen und den Balkon im 1. Obergeschoss zu sanieren. Diese Ordnungsverfügung ist unanfechtbar, da der Antragsteller gegen sie keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Mit weiterer – ebenfalls unanfechtbarer – Ordnungsverfügung vom 7. April 2011 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 9. September 2010 jeweils eine Frist gesetzt (30. April 2011 für die Sanierung des Balkons im 1. OG und 30. Mai 2011 für die Wiederherstellung des Balkons im 2. OG) und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld angedroht (1.500 Euro hinsichtlich der Sanierung des Balkons im 1. OG und 500 Euro hinsichtlich der Wiederherstellung des Balkons im 2. OG). Auf Hinweis des Antragstellers, dass seine Arbeiten durch Tiefbauarbeiten in der D.-------straße behindert würden, hat die Antragsgegnerin die Fristen mit Schreiben vom 8. August 2011 nochmals bis Anfang September 2011 verlängert. Auch bis zum Ablauf der verlängerten Frist hat der Antragsteller die Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 9. September 2010 jedoch nicht erfüllt. Dies räumt er in seiner Klagebegründung vom 23. Dezember 2012 im Verfahren 4 K 7394/12 selbst ein. Er führt dort aus, dass die Firma G.      den Balkon im 2. OG noch nicht wiederhergestellt habe und diesbezüglich ein Rechtsstreit zwischen ihm und der Firma G.      anhängig sei. Des Weiteren führt er aus, dass er den Balkon im 1. OG zu einem Drittel saniert habe. Aus der vom Antragsteller vorgelegten Korrespondenz mit der Kreissparkasse Köln (vgl. E-Mail vom 31. Oktober 2012) geht ebenfalls hervor, dass die Arbeiten bis zum Fristablauf Anfang September 2011 nicht durchgeführt waren. Der Antragsteller führt in der genannten E-Mail aus, dass er (erst) in der Woche zuvor mit der Sanierung des Balkons im 1. OG begonnen habe und der Balkon im 2. OG (erst) danach eingehängt werde. Bestätigt werden die Ausführungen des Antragstellers schließlich durch die vom Bewohner des Nachbarhauses mit Schreiben vom 28. September 2012 an die Antragsgegnerin übersandten Fotos.

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Der Antragsteller kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, dass aufgrund seiner Unstimmigkeiten mit der Firma G.      ein Vollstreckungshindernis bestehe. Zwar liegt grundsätzlich ein zur Einstellung des Vollstreckungsverfahrens führendes Vollstreckungshindernis vor, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich geworden ist (vgl. § 65 Abs. 3 lit. b) VwVG NRW). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die zivilrechtliche Auseinandersetzung des Antragstellers mit der Firma G.      ändert nichts daran, dass ihm die Durchführung der Arbeiten – etwa durch Beauftragung einer anderen Firma – weiterhin möglich gewesen wäre.

10

Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller sich auf die von der Antragsgegnerin in der D.-------straße durchgeführten Tiefbauarbeiten bezieht, die den Aufbau eines Krans verhindert hätten. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Klageerwiderung in dem – übereinstimmend für erledigt erklärten und mit Beschluss der Kammer vom 29. Februar 2012 eingestellten – Verfahren 4 K 5849/11 ausgeführt, dass die Kanalbaumaßnahmen lediglich in dem Zeitraum vom 16. Mai 2011 bis Ende August 2011 erfolgt seien und zudem nicht während des gesamten Zeitraums auf der gesamten Länge der Straße stattgefunden hätten. Zudem hätte der Antragsteller die Sanierung des Balkons im 1. OG sowie die vorbereitenden Arbeiten für die Wiederherstellung des Balkons im 2. OG auch ohne den Einsatz eines Krans durchführen können. Diesen für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

11

Die Festsetzung des Zwangsgeldes begegnet auch im Übrigen weder hinsichtlich der entsprechend der Androhung festgesetzten Höhe von insgesamt 2.000 Euro noch hinsichtlich der eingeräumten Zahlungsfrist von ca. 3 Wochen mit Blick auf § 60 Abs. 1 und 2 VwVG NRW rechtlichen Bedenken.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur erstrebte vorläufige Regelung hat die Kammer die Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes zugrundegelegt.