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Verwaltungsgericht Köln·8 K 2750/18.A·05.12.2023

§ 60 Abs. 5 AufenthG: Abschiebungsverbot wegen Verelendungsgefahr in Äthiopien/Eritrea

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beschränkte seine Klage auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gegen Äthiopien und Eritrea. Streitentscheidend war, ob ihm dort aufgrund der humanitären Lage und seiner individuellen Umstände eine Art.-3-EMRK-widrige Verelendung droht. Das VG Köln verpflichtete das BAMF, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für beide Staaten festzustellen. Ausschlaggebend waren insbesondere Unterschenkelamputation, fehlende familiäre Anknüpfungspunkte, geringe Bildung und lange Abwesenheit, sodass das Existenzminimum auch unter Rückkehrhilfen nicht gesichert sei.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines § 60 Abs. 5-AufenthG-Abschiebungsverbots für Äthiopien und Eritrea.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ausländer kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots auch für einen Staat verlangen, in den die Abschiebung konkret angedroht wurde, selbst wenn es nicht der Herkunftsstaat ist.

2

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann ausnahmsweise auch aus der allgemeinen humanitären Lage im Zielstaat folgen, wenn dem Betroffenen im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr eine Verelendung droht.

3

Maßgeblich für die Art.-3-EMRK-Prognose ist, ob der Betroffene nach Rückkehr (ggf. unter Einbeziehung von Rückkehrhilfen) seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum decken kann; eine dauerhafte Existenzsicherung ist nicht erforderlich.

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Bei der Beurteilung der Fähigkeit zur Existenzsicherung sind individuelle Faktoren wie Gesundheitszustand/Behinderung, Bildungs- und Erwerbsbiografie, Alter, Dauer der Abwesenheit und vorhandene Unterstützungsnetzwerke einzustellen.

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Wird ein Abschiebungsverbot festgestellt, entfällt die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung; ein daran anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot kann dann keinen Bestand haben.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ Art. 34 Verordnung (EU) Nr. 604/2013§ 71a AsylG, 51 VwVfG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2018 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens und Eritreas vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger und wurde am 00. März 0000 in Assab, Eritrea, geboren. Der Kläger reiste im Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. November 2016 einen Asylantrag. Er gab an, zum Volk der Tigrinya zu gehören, verheiratet zu sein und die amharische Sprache zu sprechen.

3

Am 11. November 2016 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) EURODAC-Treffer sowohl für die Niederlande („NL1[…]“) vom 10. Dezember 2010 und 19. Februar 2013 als auch für Griechenland („GR1[…]“) vom 23. Oktober 2010 im Hinblick auf den Kläger fest.

4

Bei den Anhörungen des Klägers durch das Bundesamt gab dieser an, sein Heimatland im Jahr 2006 verlassen und über den Jemen mit einem Aufenthalt von zwei Jahren, die Türkei (ein Monat), Griechenland (anderthalb Jahre), Frankreich (zwei Monate) und die Niederlande, wo er sich etwa sechs Jahre aufgehalten habe, nach Deutschland gekommen zu sein. Er sei 2009 zuerst nach Griechenland eingereist und habe sich dort etwa anderthalb Jahre aufgehalten. In Griechenland und den Niederlanden habe er jeweils bereits einen Asylantrag gestellt. Sein Antrag in den Niederlanden sei abgelehnt worden. Er stehe hier in Deutschland unter Betreuung und sei in psychologischer Behandlung.

5

Weiter gab der Kläger an, Eritrea mit fünf Jahren verlassen zu haben und mit seinen Eltern und Geschwistern nach Äthiopien gegangen zu sein. Vor seiner finalen Ausreise habe er noch einmal zwei Monate in Eritrea verbracht, da er aus Äthiopien ausgewiesen worden sei. Seine Eltern stammten aus Assab, wo sie in Eritrea auch gelebt hätten, bis er fünf Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei Lkw-Fahrer gewesen. Er, der Kläger, sei mit etwa 20 Jahren zurück nach Eritrea geschoben worden, da es zu dieser Zeit Krieg zwischen den beiden Staaten gegeben habe, das sei etwa im Jahr 2000 gewesen. Er sei in Äthiopien in der Stadt Harrar an einem Kontrollposten nach seinen Ausweispapieren gefragt worden. Da er nie Papiere besessen habe, sei er festgenommen und nach Addis Abeba gebracht worden. Von dort sei er mit dem Bus nach Eritrea gebracht worden. Der Rest seiner Familie sei danach separat nach Eritrea abgeschoben worden. Zurück in Eritrea habe er mit seiner Mutter und Schwester sowie seiner Ehefrau und Kindern in Assab gelebt. Seine Mutter lebe noch in Eritrea, er wisse jedoch nicht, wo genau. Auch seine Kinder und Großfamilie seien noch dort. Er habe die Schule bis zur sechsten bzw. siebten Klasse besucht und danach als Kameramann sowie im Housekeeping gearbeitet. Später habe er seinen eigenen Laden mit einem Videoshop in Äthiopien eröffnet.

6

Seine Fluchtgründe hätten mit seinem Vater zu tun. Dieser sei beim Militärdienst gewesen und spurlos verschwunden. Als er nach dem Verbleib seines Vaters gefragt habe, habe man ihm mitgeteilt, dieser habe im Gefängnis Selbstmord begangen. Da er dies nicht habe glauben wollen, seien ihm die Zähne ausgeschlagen worden und er selbst sei zum Militärdienst einberufen worden, weswegen er sich versteckt habe. Zudem sei er im Jahr 2006 von zwei Soldaten vergewaltigt worden, als er sich wieder in Eritrea aufgehalten habe. Er vermute, dass die Soldaten von demjenigen Soldaten geschickt worden seien, mit dem er wegen des Todes bzw. Verschwindens seines Vaters Probleme gehabt habe. Er habe sich für die Vergewaltigung geschämt und beschlossen, das Land zu verlassen. Bei der Flucht mit zwei Freunden sei auf sein Bein geschossen, weswegen er nicht weiter habe gehen können. Er sei dann nach Eritrea zurückgekehrt. Dort sei ihm sein rechtes Bein, das schwer verletzt gewesen sei, unterhalb des Knies amputiert worden. Noch bevor alles verheilt gewesen sei, sei er erneut aus Eritrea geflüchtet, da man ihm die Flucht vorgeworfen und ihn als Verräter bezeichnet habe. Er sei auch hier noch in Behandlung wegen seines Beines. Insbesondere die Vergewaltigung sei für ihn fluchtauslösend gewesen, es gebe für ihn nichts Schlimmeres. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte er den Tod.

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Das Bundesamt richtete in der Folge Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. InfoRequest) an die niederländischen wie auch griechischen Behörden. Mit Schreiben vom 14. September 2017 antwortete das griechische Ministry of Migration Policy auf das InfoRequest, dass die Prüfung des Asylantrags des Klägers aufgrund einer konkludenten Antragsrücknahme („implicit withdrawal“) unterbrochen worden sei.

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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. März 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung nach Äthiopien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 3) sowie befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate (Ziffer 4).

9

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe selbst angegeben, dass sein Asylantrag in den Niederlanden ablehnend beschieden worden sei, sodass in Deutschland ein Zweitantrag gestellt worden sei. Die Voraussetzungen der §§ 71a AsylG, 51 VwVfG für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens in der Bundesrepublik lägen nicht vor, da der Kläger seine eritreische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Man gehe von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit aus.

10

Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da die Situation in Äthiopien keine unmenschliche Behandlung des Klägers befürchten lasse, zumal er dort jahrelang gearbeitet und Unterstützung von Familie, Freunden und der Kirche erhalten habe. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form des teilamputierten rechten Beines sowie der psychischen Belastungen führten zu keiner anderen Einschätzung.

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Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten am 23. März 2018 als Einschreiben zur Post gegeben, dem Kläger bzw. seinen bereits im Verwaltungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten jedoch nach eigenen – von der Beklagten nicht bestrittenen – Angaben erst am 3. April 2018 zugestellt.

12

Der Kläger hat am 9. April 2018 Klage erhoben sowie um einstweiligen Rechtsschutz – 8 L 825/18.A – nachgesucht. Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 ist dem Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiesigen Klage stattgegeben worden, da Zweifel an der Einschätzung des Bundesamts hinsichtlich des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten bestünden.

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Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, es lägen jedenfalls Abschiebungsverbote vor, da er entgegen der Auffassung der Beklagten die eritreische und nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. In Eritrea drohe ihm Folter und unmenschliche Behandlung aufgrund seiner Wehrdienstentziehung und des gegen seinen Vater gehegten Spionageverdachts. Doch selbst bei Annahme einer äthiopischen Staatsangehörigkeit seien Abschiebungsverbote aufgrund seiner gesundheitlichen Situation anzunehmen. Er habe keine familiären oder sonstigen Beziehungen mehr nach Äthiopien und sei nicht in der Lage, dort aus eigener Kraft zu überlegen.

14

Unter dem 15. Februar 2022 stellte das Bundesamt erneut Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. InfoRequest) an die niederländischen sowie griechischen Behörden. Mit Schreiben vom 15. März 2022 antworteten die niederländischen Behörden unter Vorlage der seinerzeit getroffenen Entscheidungen, dass der Kläger dort am 12. Dezember 2010 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei nach einer inhaltlichen Prüfung (examination „on its merits“) am 24. Mai 2011 abgelehnt worden. Der Kläger habe daraufhin alle rechtlichen Mittel gegen die Entscheidung erfolglos ausgeschöpft. Am 8. März 2013 habe er erneut einen Asylantrag gestellt, welcher am 14. März 2013 als unzulässig abgelehnt worden sei, da der Kläger keine neuen Asylgründe vorgebracht habe. Auch gegen diese Entscheidung seien alle Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft worden.

15

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2018 aufzuheben sowie hilfsweise, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungsverboten zu verpflichten. Mit Schriftsätzen vom 13. und 14. November 2023 hat der Kläger seine Klage auf den Hilfsantrag beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen.

16

Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich,

17

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 22. März 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens als auch Eritreas vorliegen.

18

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung vollumfänglich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Abschiebungsverbote zugunsten des Klägers seien nicht anzunehmen, da dieser trotz seiner körperlichen Einschränkung in der Lage sei, sich seinen Lebensunterhalt – bspw. durch im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten – in seinem Heimatland zu verdienen.

21

Mit Beschluss vom 30. August 2023 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichte zu diesem Verfahren sowie zu dem Verfahren 8 L 825/18.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 13. November 2023 (Kläger) und 20. November 2023 (Beklagte) auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben.

24

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

25

Die darüber hinausgehend aufrecht erhaltene Klage hat Erfolg.

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Sie ist zunächst zulässig. Sie ist binnen der aus § 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 und § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG folgenden Wochenfrist erhoben worden. Ihr fehlt es zudem nicht – auch nicht teilweise – an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger kann in zulässiger Weise sowohl die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Äthiopiens als auch Eritreas verlangen.

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Einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat der Ausländer hinsichtlich derjenigen Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, eine nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss.

28

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 27.

29

Das Gesetz geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamts sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Darüber hinaus wird in der Abschiebungsandrohung eine Feststellung auch hinsichtlich eines anderen in der Abschiebungsandrohung angegebenen konkreten Zielstaats und gegebenenfalls auch hinsichtlich eines nachträglich auf sonstige Weise konkretisierten Zielstaats geboten sein. Das Bundesamt ist zudem regelmäßig berechtigt, von sich aus eine Feststellung auch bezüglich anderer, für die Abschiebung in Betracht kommender Zielstaaten gewissermaßen „auf Vorrat“ zu treffen und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer solchen Feststellung zu eröffnen.

30

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 1 C 11.01 –, juris, Rn. 12 f.

31

Ausgehend davon besteht ein Anspruch auf die Feststellung, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, hinsichtlich Eritreas als klägerischen Herkunftsstaats, bezüglich dessen der Kläger Verfolgung geltend gemacht hat und auch eine Staatsangehörigkeit nicht unwahrscheinlich ist. Bezüglich Äthiopiens besteht ein derartiger Anspruch, da das Bundesamt insoweit eine (ablehnende) Feststellung getroffen und die Abschiebung in diesen Staat angedroht hat.

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Die Klage ist auch begründet.

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Der Bescheid des Bundesamts vom 22. März 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt, die Abschiebung nach Äthiopien angedroht und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

34

Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung – § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG – einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

35

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.

36

Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212.

37

Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Die Gefahr kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland folgen. Bei der Bewertung, ob schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt, sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen.

38

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N.

39

Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.

40

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –‍‍‍‍‍, juris, Rn. 21, 25.

41

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.

42

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N.

43

Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen.

44

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28.

45

Dabei ist zunächst zu prüfen, ob für den Betreffenden die Gefahr von Misshandlungen auf der Durchreise oder bei der Ansiedlung in einem anderen Teil des Herkunftsstaates bestehen würde.

46

Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 –, NVwZ 2012, 681, Rn 26; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris, Rn. 36.

47

Gemessen hieran ist eine Versorgung des Klägers mit den essentiellen Grundlagen an Unterkunft und Nahrung im nahen Kontext der Abschiebung weder in Äthiopien (hierzu 1.) noch in Eritrea (hierzu 2.) gewährleistet.

48

1.

49

Die Frage, ob ein Ausländer am Ort seiner Rückkehr in Äthiopien durch eigene Arbeit sein und ggf. seiner Familienangehörigen Existenzminimum sichern kann, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände ab (Schulbildung, berufliche Ausbildung, Sprachkenntnisse, sonstige erwerbsbezogene Fähigkeiten, Alter, Gesundheitszustand, unterstützende Familien- und Sozialstrukturen, ggf. auch Geschlecht).

50

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2022 – 19 A 3060/21.A –, juris, Rn. 4.

51

Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lage in Äthiopien wie folgt dar:

52

Die wirtschaftliche und humanitäre Lage hat sich 2022 weiter deutlich verschlechtert. Aufgrund anhaltender Inflation, extremer Devisenknappheit und steigender Weltmarktpreise für notwendige Importgütern droht ein wirtschaftlicher Zusammenbruch des Landes. Über 20 Mio. Menschen benötigen nach Schätzungen der äthiopischen Regierung humanitäre Hilfsleistungen. Laut der UN-Nothilfeorganisation (OCHA) bedürfen etwa 29,7 Mio. äthiopische Staatsangehörige humanitärer Unterstützung aufgrund von konflikt- bzw. klimabedingten humanitären Krisen. Die Zahlen sind gegenüber dem Vorjahr weiter gestiegen, vor allem auch im Zuge des Konflikts in Nordäthiopien und der Dürre in weiten Teilen des Landes. Die Versorgung für Rückkehrende ist lückenhaft, insbesondere mit Blick auf die extrem hohe Zahl an Rückkehrenden von der östlichen Route (Arabische Halbinsel). Allein aus Saudi-Arabien sind in den vergangenen zwölf Monaten etwa 100.000 Personen rückgeführt worden. Die Versorgung der Rückkehrenden (z. B. Erstunterbringung, medizinische Untersuchung, Familienzusammenführung, Weitertransport in die Heimatregionen) wird großteils durch UN-Organisationen wie IOM und durch NROs übernommen. Die äthiopische Regierung übernimmt die Registrierung der Rückkehrenden und unterstützt auch die Erstunterbringung in Addis Abeba und anderen Orten auf den wichtigsten Migrationsrouten. Die staatlichen Transitzentren in Addis Abeba sind nach Auskunft von NROs massiv überfüllt, insbesondere mit Rückkehrenden aus Tigray, die nicht in ihre Heimatregion weiterreisen können. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Rückkehrende können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen.

53

Vgl. AA, Lagebericht vom 10. Mai 2023, S. 19 f.

54

Nach der Erkenntnislage ist die Grundversorgungslage in Äthiopien schwierig und hat sich seit 2020 in Folge der weltweiten Corona-Pandemie sowie des Kriegs in der Ukraine stetig verschlechtert. Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen und insofern sowohl anfällig für Überschwemmungs- als auch Dürreereignisse. Der überwiegende Teil der äthiopischen Bevölkerung (ca. 80 %) lebt auf dem Land und betätigt sich landwirtschaftlich, was aber oftmals für eine ganzjährige Ernährung aus Eigenerwirtschaftung nicht ausreicht. Daher erhalten ca. 3 Mio. Äthiopier Nahrungsmittelhilfe und weitere ca. 8 Mio. Äthiopier Unterstützung über das staatliche „Producitve Saftey Net Programme“ durch direkte und indirekte Unterstützung bei der Nahrungsmittelbeschaffung.

55

Vgl. AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 45 f.

56

Aktuell ist die Nahrungsmittelsituation immer noch geprägt von den Nachwirkungen der Konflikte in Nordäthiopien und der Dürre in fünf aufeinanderfolgenden Regenzeiten von 2020 bis 2023 im ländlichen Süden und Südosten, wobei teilweise eine auf leichte Entspannung teilweise aber auch auf eine sechste Dürreperiode gerichtete Prognose gegeben wird. Zudem wird über erhebliche Binnenmigration infolge dieser Ereignisse berichtet. Insofern wird die Nahrungsknappheit hinsichtlich der Region Tigray und Südäthiopien als Krise mit Tendenz zum Notfall; im äußersten Süden als Notfall mit der Tendenz zur Hungersnot bewertet. Die Lage in der und um die Hauptstadt und weiten Teilen des Westens des Landes wird hingegen deutlich weniger angespannt eingestuft. Die Einstufung nach der IPC-Skala liegt insofern bei Stufe 1: „Minimal“.

57

Vgl. insoweit die Informationen auf: https://fews.net/east-africa/ethiopia (zuletzt abgerufen am 29. November 2023) und IOM Ethiopia, Annual Report 2022, s. Foreword, abrufbar unter https://ethiopia.iom.int/sites/g/files/tmzbdl996/files/documents/2023-06/iom-ethiopia-annual-report-2022.pdf (zuletzt abgerufen am 29. November 2023).

58

Die Nahrungsmittelpreise sind im Zusammenhang mit den Dürreperioden der Vergangenheit und Gegenwart sowie aufgrund des Umstands, dass ca. zwei Drittel des Weizens aus der Russischen Föderation sowie der Ukraine importiert werden und es aufgrund des insoweit herrschenden Krieges zu Lieferschwierigkeiten kommt, gestiegen. Dieser Trend soll sich aller Voraussicht nach fortsetzen.

59

Vgl. FAO/WFP, Hunger Hotspots: Early warnings on acute food insecurity, June to September 2022 Outlook, Juni 2022, S. 26.

60

Es sind jedoch – vor allen in den Großstädten – nichtstaatliche Hilfsorganisationen tätig, die auch Rückkehrer mit Hilfeleistungen versorgen und Starthilfe gewähren. Für schutzbedürftige Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden

61

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 48 f.; IOM Ethiopia, Annual Report 2022, S. 9, 17, abrufbar unter https://ethiopia.iom.int/sites/g/files/tmzbdl996/files/documents/2023-06/iom-ethiopia-annual-report-2022.pdf (zuletzt abgerufen am 29. November 2023).

62

Eine von den Patienten direkt zu bezahlende medizinische Basisversorgung ist in staatlichen und privaten Kliniken gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden.

63

Vgl. AA, Lagebericht vom 10. Mai 2023, S. 19 f.; so auch schon AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23 f.

64

Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann auf Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgegriffen werden.

65

Vgl. hierzu https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia (zuletzt abgerufen: 29. November 2023).

66

Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von 1.000 Euro sowie der Übernahme der Reisekosten – bzgl. Äthiopiens in Höhe von 200 Euro – im Rahmen des „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) sowie des „Government Assisted Repatriation Programme (GARP)“ sind dies u.a.:

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Im Vorfeld, noch vor der Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat.

68

Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u. a. auch) Wohnungsunterstützungen im Rahmen des JRS-Programms. Die JRS-Hilfen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen: Freiwillige Rückkehr (Hauptantragsteller): 2.000 Euro; jedes weitere Familienmitglied: 1.000 Euro: Kurzzeitunterstützung innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft einmalig 615 Euro.

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Ggf. werden auch weitere finanzielle Unterstützungen wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms bzgl. Äthiopiens für Einzelpersonen in Höhe von wohl 400 EUR gewährt.

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Vgl. Informationsblatt StarthilfePlus 2023, Stand Mai 2023, abrufbar unter https://files.returningfromgermany.de/files/Informationsblatt_StarthilfePlus%202023_Mai_aktuell.pdf 2023 (zuletzt abgerufen am 29. November 2023.

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Flüge nach Addis Abeba kosten auf im Internet frei verfügbaren Buchungsplattformen mindestens 320 Euro.

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Ausgehend von den geschilderten rechtlichen und tatsächlichen Ausgangspunkten stehen zwingende humanitäre Gründe einer Abschiebung des Klägers nach Äthiopien entgegen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus Gründen einer schlechten humanitären Lage in Äthiopien droht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass dem körperlich aufgrund der erlittenen Unterschenkelamputation eingeschränkten Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien zeitnah eine Verelendung droht. Hieran ändern zur Überzeugung des Gerichts auch die in die Prognose einzustellenden Rückkehrhilfen nichts, da der Kläger spätestens nach deren Verbrauch in eine solche Lage geraten würde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der seit mindestens 2009, also seit mehr als 14 Jahren, aus Äthiopien ausgereiste, nunmehr über 40-jährige Kläger seinen mindestnotwendigen Lebensunterhalt zur Sicherstellung von Bett, Brot und Seife in Äthiopien bestreiten können würde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger maßgeblich auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, zumal sich seine Familienangehörigen – so sie noch am Leben sind – in Eritrea aufhalten.

73

Dass der Kläger ohne eine solche Unterstützung nach einem derart langen Zeitraum in Äthiopien eine finanzierbare Unterkunft sowie eine zu deren Finanzierung notwendige Arbeitsstelle finden wird, kann nicht angenommen werden. Der Kläger hat nur eine geringe Schuldbildung und hat auch in Deutschland beruflich lediglich Hilfstätigkeiten ausgeführt. Eine in Äthiopien maßgeblich vorherrschende landwirtschaftliche Tätigkeit würde er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung, insbesondere in Anbetracht der dort vorherrschenden Bedingungen der insoweit harten körperlichen Arbeit auf den Feldern, zur Sicherstellung seines Existenzminimums nicht ausüben können. Auch eine Arbeitstätigkeit in Addis Abeba als dem Ort, an dem die Abschiebung endet, zur Erwirtschaftung eines notwendigen Mindesteinkommens liegt vorliegend fern. Der Kläger ist seit mehr als 14 Jahren nicht mehr mit dem äthiopischen Arbeitsmarkt vertraut und kann kaum mehr auf seinerzeit bestehende Kontakte zurückgreifen sowie ist inzwischen über 40 Jahre alt und damit gegenüber jüngeren und körperlich einsetzbareren Arbeitnehmern im Nachteil. Dass er, wie die Beklagte ausführt, jedenfalls in der Lage sei, Tätigkeiten im Sitzen zu verrichten, überzeugt demgegenüber nicht. Auch dass der Kläger zwar auch in Deutschland einer Beschäftigung nachgeht, vermag nicht zu dem Schluss zu führen, dass er deshalb gleichermaßen in Äthiopien in der Lage wäre, unter den dortigen Bedingungen ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Die entsprechenden Voraussetzungen bei einer Rückkehr nach Äthiopien, auch unter Zugrundelegung der Rückkehrhilfen, ohne familiäre Anlaufstellen in Anbetracht seiner körperlichen Einschränkung, seines Alters, seiner langen Abwesenheit im Land und seiner – mangels beruflicher Ausbildung und maßgeblicher schulischer Bildung – Angewiesenheit auf Hilfstätigkeiten eine Tätigkeit – noch dazu beschränkt auf Ausübung im Sitzen – aufnehmen können wird, liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.

74

Hinzu tritt, dass der Kläger zudem in der Lage sein müsste, zusätzlich etwaige Kosten für eine medizinische Behandlung (anschließend an die Unterschenkelamputation) sowie für etwaige benötigte Hilfsmittel aufzubringen. Derartige Aufwendungen stellen in Anbetracht der lediglich basismedizinischen Kostenübernahme eine weitere finanzielle Belastung für den Kläger dar, welche in die Prognose mit einzubeziehen sind. Denn Menschen mit Behinderungen haben generell einen unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung.

75

Vgl. BAMF-Länderreport Äthiopien: Gesundheitssystem, COVID-19 und Sozialversicherungssystem, Stand November 2022, S. 5.

76

2.

77

Nach der Erkenntnislage ist die Versorgungslage in Eritrea für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die Preise für Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. 80 % der Bevölkerung generiert ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft. Die (eigenständige) Sicherung der Ernährungsgrundlage wird insofern erschwert durch die Bindung von Arbeitskraft in Form des verpflichtenden militärischen Teils des Nationaldiensts sowie durch ausgeprägte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Internationale Organisationen haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Problematisch ist die Behinderung des Zugangs zu unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 kam es zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Auch die im November 2021 eingeführten US-Sanktionen gegen Eritrea führten zu Preissteigerungen. Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt. Zurzeit erlaubt die Regierung in besonders schweren Fällen die Ausreise zur medizinischen Versorgung für die gesamte Familie, wenn ein Familienmitglied krank ist.

78

Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 25 f.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report Eritrea, S. 15 ff.; BAMF, Länderreport Eritrea, Gesundheitsversorgung, Stand: 07/2022.

79

Die Bezahlung der Wehrdienstleistenden ist in der Regel zu schlecht, um ihnen die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen. Auch ihre Lebensmittelversorgung und Wohnverhältnisse sind zumeist schlecht und können zu gesundheitlichen Problemen führen. Ihre Gesundheitsversorgung ist oft unzureichend, aber kostenfrei.

80

Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 15 f.

81

Ausgehend hiervon stehen zwingende humanitäre Gründe einer Abschiebung des Klägers nach Eritrea entgegen. Eine Versorgung mit den essentiellen Grundlagen an Unterkunft und Nahrung ist im nahen Kontext der Abschiebung nicht gewährleistet. Es droht ein ernsthaftes Verelendungsszenario. Zwar ist eine Einziehung des Klägers jedenfalls in den militärischen Teil des Nationaldienstes aufgrund der Unterschenkelamputation unwahrscheinlich, vgl. Art. 15 Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service). Doch auch unabhängig davon ist bei einer Rückkehr des Klägers nach Eritrea nicht davon auszugehen, dass er in Anbetracht der dortigen wirtschaftlichen Situation und seiner körperlichen Einschränkung sein Existenzminimum sicherstellen könnte. Denn der Kläger wäre letztlich darauf angewiesen, sich voraussichtlich ohne fremde Hilfe zu versorgen, weil es keine Angehörigen oder sonstige beistandsbereite Personen – zumindest keine, zu denen er noch Kontakt hat – in Eritrea mehr gibt. Selbst wenn nach einer derart langen Zeit noch Angehörige – ein Betracht kommt insoweit vor allem seine in einem fortgeschrittenen Alter befindliche Mutter, sofern der Kläger zu dieser noch Kontakt aufbauen könnte – vor Ort sein sollten, könnten diese den mindestnotwendigen Lebensunterhalt des Klägers nicht mitfinanzieren. Angesichts seiner bildungsspezifischen Verhältnisse, der fehlenden Erfahrung auf dem eritreischen Arbeitsmarkt sowie seiner gesundheitlichen Einschränkung erscheint es beachtlich wahrscheinlich, dass es dem Kläger nicht gelingen könnte, das Lebensnotwendige für sich aus eigener Kraft zu erwirtschaften. Zwar geht der Kläger hier in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nach. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr eine Integration in den für ihn vollkommen unbekannten Arbeitsmarkt gelingt. Nach den insoweit schlüssigen Angaben hat der Kläger auf dem eritreischen – anders als auf dem äthiopischen – Arbeitsmarkt keinerlei Erfahrungen gesammelt. Der Kläger müsste sich bei einer Rückkehr unter zusätzlicher Berücksichtigung der gerade deutlich schlechteren Lebens- und Arbeitsmarktbedingungen vor allem auch gegenüber mit der Arbeitsmarktsituation vertrauten Personen behaupten. Hinzu tritt, dass der Kläger aufgrund seines amputierten Unterschenkels nicht jede Arbeit wird verrichten können sowie etwaige gesundheitliche Anliegen bzw. Medikamente infolge der Unterschenkenamputation zumindest teilweise würde mitfinanzieren und hierfür in Vorleistung treten müssen,

82

vgl. BAMF, Länderreport Eritrea – Gesundheitsversorgung, Stand 07/2022, S. 7 f.,

83

was in Anbetracht der ohnehin schwierigen Versorgungslage für den Kläger in seiner konkreten Situation nicht machbar erscheint.

84

Aufgrund der vorstehenden, jeweils maßgeblich von der aktuellen Erkenntnislage abhängigen Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der Rückkehrprognose war die von der Beklagten angeregte Einvernahme des Klägers zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks entbehrlich. Allein aufgrund der äußeren Rahmenbedingungen der Umstände in Äthiopien und Eritrea sowie der zusätzlichen auf den Kläger zutreffenden Besonderheiten – in Form seiner bereits nach Aktenlage nachweislichen körperlichen Beeinträchtigung, der langjährigen Abwesenheit, seines Bildungsstandes sowie der familiären Verhältnisse – lagen hinreichende Anhaltspunkt für eine zu befürchtende Verelendung bei einer Rückkehr nach Äthiopien bzw. Eritrea vor.

85

Da der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

86

Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids ist aufzuheben, denn durch die Verpflichtung der Beklagten, zugunsten des Klägers einen Schutzanspruch auszusprechen bzw. festzustellen, ist gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 AsylG die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung entfallen.

87

Da die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist, kann auch die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheides keinen Bestand haben. Denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG knüpft tatbestandlich an eine Abschiebung des betreffenden Ausländers an. Hierfür fehlt nach der Aufhebung der Abschiebungsandrohung die Rechtsgrundlage.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Das Gericht wertet hierbei den vormaligen Hilfs- und nunmehr allein noch aufrecht erhaltenen Klageantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten im Verhältnis zum vorherigen Hauptantrag mit 1/6.

89

Vgl. entsprechend BverwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9.

90

Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

91

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

93

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

95

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

96

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

97

3. ein in § 138 der VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

98

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

99

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.

100

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

101

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.