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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 3060/21.A·27.11.2022

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Rückkehr nach Äthiopien abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, ein äthiopischer Rückkehrer (Volk der Ogaden) könne wegen Corona und bewaffneter Auseinandersetzungen sein Existenzminimum nicht sichern. Der Senat lehnte den Antrag ab, weil die Frage von vielen einzelfallbezogenen Umständen abhängt und sich daher nicht generalisierend klären lässt. Zudem erfüllte der Kläger die Darlegungspflichten zur grundsätzlichen Bedeutung nicht, da er vorwiegend allgemeine Berichte ohne konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Einzelfallwürdigung vorlegte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1–3 genannten Gründe dargelegt und erfüllt ist.

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Die Frage, ob ein Rückkehrer in seinem Heimatort durch eigene Arbeit das Existenzminimum sichern kann, hängt von zahlreichen individuellen Umständen (z. B. Schulbildung, Ausbildung, Sprachkenntnisse, Alter, Gesundheit, familiäre Unterstützungsstrukturen) ab und eignet sich nicht ohne weiteres zur generellen Klärung im Berufungsverfahren.

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Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage muss der Antragsteller konkret darlegen, welche positiven Anhaltspunkte aus vorgelegten Berichten oder Entscheidungen für eine von der Vorinstanz abweichende einzelfallbezogene Tatsachenbewertung sprechen; pauschale Verweise genügen nicht.

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Gerichte dürfen sich auf konkrete, in der Vorinstanz getroffene und mit Quellen belegte Feststellungen stützen; einen bloßen Vortrag mit allgemeinen Ländervermerken und Medienzitaten ersetzt dies nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ AufenthG § 60 Abs. 5§ AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1§ AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2504/21.A

Leitsatz

Gerade auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie hängt die Frage, ob ein zurückkehrender äthiopischer Staatsangehöriger am Ort seiner Rückkehr durch eigene Arbeit sein und seiner Familienangehörigen Existenzminimum sichern kann, von einer Vielzahl individueller Umstände ab, die sich einer generalisierenden Klärung in einem Berufungsverfahren größtenteils entziehen (Schulbildung, berufliche Ausbildung, Sprachkenntnisse, sonstige erwerbsbezogene Fähigkeiten, Alter, Gesundheitszustand, unterstützende Familien- und Sozialstrukturen, ggf. auch Geschlecht).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet er die Frage,

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„ob ein geflüchteter äthiopischer Staatsangehöriger, dem Volk der Ogaden angehörig, angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie und angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in Äthiopien tatsächlich dorthin zurückkehren kann, ohne einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein, namentlich zu erwarten ist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, die seine Existenz (und die seiner Ehefrau) sichert.“

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Diese Tatsachenfrage rechtfertigt keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil ihr in der allgemeinen Fassung die Klärungsfähigkeit fehlt, in welcher der Kläger sie für jeden dem Volk der Somali zugehörenden äthiopischen Staatsangehörigen im Regionalstaat Ogaden aufgeworfen hat. Gerade auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie hängt die Frage, ob ein zurückkehrender äthiopischer Staatsangehöriger am Ort seiner Rückkehr durch eigene Arbeit sein und seiner Familienangehörigen Existenzminimum sichern kann, von einer Vielzahl individueller Umstände ab, die sich einer generalisierenden Klärung in einem Berufungsverfahren größtenteils entziehen (Schulbildung, berufliche Ausbildung, Sprachkenntnisse, sonstige erwerbsbezogene Fähigkeiten, Alter, Gesundheitszustand, unterstützende Familien- und Sozialstrukturen, ggf. auch Geschlecht).

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022 ‑ 1 A 1411/21.A ‑, AuAS 2022, 178, juris, Rn. 10; VG München, Urteil vom 31. Mai 2022 ‑ M 13 K 18.31714 ‑, juris, Rn. 53 ff.

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Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich „die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zur Lebensunterhaltssicherung in der Person des Klägers in den Blick“ genommen und sein prognostisch finanzierbares Existenzminimum daraus abgeleitet, dass seine Ehefrau und sein Bruder in Äthiopien von der Viehzucht leben, den während einer langen Dürrezeit stark dezimierten Tierbestand ‑ auch mit Hilfe anderer Familien ‑ wieder auf das Niveau vor der Dürrezeit anheben konnten, und der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Äthiopien finanzielle Unterstützung aus den Programmen REAG, GARP und StarthilfePlus erhalten kann, die es ihm erleichtern würde, eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken (S. 8 f. des Urteils).

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Mit diesen konkreten Feststellungen, die das Verwaltungsgericht auf von ihm zitierte Erkenntnisquellen gestützt hat, setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Er leitet die Klärungsbedürftigkeit der zitierten Tatsachenfrage vielmehr sinngemäß ausschließlich aus dem Aufsatz Nübold, „Rechtsprechung zu Abschiebungsverboten aufgrund der Corona-Pandemie“ (Asylmagazin 2020, 253), der Auskunft von amnesty international an das VG Schwerin vom 25. November 2020, aus dem Länderreport 33 Äthiopien des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2021, aus dem Urteil des VG Ansbach vom 19. Mai 2020 ‑ AN 3 K 17.33199 ‑, sowie aus den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts mit Stand vom 16. September 2021 ab, deren Inhalt der Kläger über zahlreiche Seiten hinweg wörtlich in Auszügen zitiert. Einzelfallbezogen macht er hierzu lediglich pauschal geltend, angesichts dieser „Berichte über die sich aufgrund der Corona-Pandemie und der kriegerischen Auseinandersetzungen stark verschlechterten wirtschaftlichen Situation in Äthiopien [sei] eine Prüfung der Rückkehrbedingungen im Berufungsverfahren angezeigt.“

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Hiermit verfehlt der Kläger die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Tatsachenfrage.

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Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2021 ‑ 19 A 3641/20.A ‑, juris, Rn. 8.

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Insbesondere lässt er offen, welche konkreten positiven Anhaltspunkte sich für eine von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende einzelfallbezogene Tatsachenbewertung aus den umfangreich wörtlich zitierten Berichten und Entscheidungen für ein Fehlen eines prognostisch finanzierbaren Existenzminimums des Klägers ergeben sollen. Zum zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Mai 2020 hat der Senat im Übrigen bereits entschieden, dass auch dieses Gericht ausdrücklich nur „in Ansehung der konkreten Besonderheiten des Einzelfalls“ zu dem Ergebnis gelangt ist, „dass unter Zugrundelegung der ... rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK im Einzelfall nicht mehr im erforderlichen Umfang von der Sicherung des Existenzminimums ausgegangen werden“ könne.

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OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022, a. a. O., Rn. 10.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).