Eilrechtsschutz gegen Rücknahme von BVFG-Aufnahme- und Einbeziehungsbescheiden abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Rücknahme eines BVFG-Aufnahmebescheids und mehrerer Einbeziehungsbescheide und hilfsweise eine einstweilige Anordnung auf Aufnahme/Verteilung. Das VG Köln lehnte alle Anträge ab. Die Rücknahme erweise sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig, insbesondere weil durch einen früheren Asylantrag der ununterbrochene Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BVFG) unterbrochen sei und Anhörungsmängel im Widerspruchsbescheid geheilt wurden. Ein Anspruch auf Verteilung/Erstversorgung nach § 8 BVFG sei mangels Anordnungsanspruchs und fehlender Dringlichkeitsdarlegung nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Prozesskostenhilfe sowie Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO gegen die Rücknahme von BVFG-Bescheiden erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Ein nach § 28 VwVfG unterbliebener Anhörungsschritt kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch den Widerspruchsbescheid geheilt werden, wenn die Behörde das Vorbringen des Betroffenen inhaltlich würdigt und in ihre Entscheidung einstellt.
Ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzung des ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BVFG) nicht erfüllt ist; ein Asylantrag im Ausland kann den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse aus dem Aussiedlungsgebiet verlagern und damit die Kontinuität des Wohnsitzes unterbrechen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wenn das besondere Vollzugsinteresse schriftlich anhand des konkreten Vollzugszwecks und der betroffenen Folgen dargelegt wird; die materielle Interessenabwägung trifft das Gericht eigenständig.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es voraussichtlich an der Spätaussiedlereigenschaft und sind die einschlägigen Bescheide wirksam zurückgenommen, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 1421/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8109/25 wiederherzustellen, werden abgelehnt.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 17.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren sind nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO.
2. Die sinngemäßen Anträge,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums – 7 K 8109/25 - gegen den Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10.09.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2025 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft. Der in der Hauptsache gegen den Rücknahmebescheid statthaften Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) kommt keine aufschiebende Wirkung zu, da das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Ziffer IV. des Bescheides die sofortige Vollziehung der Rücknahme des Aufnahmebescheides, der Einbeziehungsbescheide sowie der Anlage nach § 8 BVFG gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Den Antragstellern ist nicht darin zu folgen, dass sich der Aufnahmebescheid und die Einbeziehungsbescheide durch die Einreise in das Bundesgebiet erledigt haben. Eine hier allein in Betracht zu ziehende Erledigung auf andere Weise (§ 43 Abs. 2 VwVfG) ist nicht eingetreten. Sie ist zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt aus sonstigen Gründen keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugen kann oder seine Steuerungsfunktion nachträglich verliert. Das ist hier nicht der Fall. Der Aufnahmebescheid entfaltet weiterhin Wirkung, denn er bildet jedenfalls die Grundlage für die Verteilung gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 8 BVFG.
Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Sie sind aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig und das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst von den Wirkungen des Verwaltungsaktes verschont zu werden, zurücktreten muss. Eine diesen Anforderungen genügende Begründung hat das BVA bezüglich der getroffenen Anordnung gegeben. Es hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung unter anderem auf die Erwägung gestützt, dass die zurückgenommenen Bescheide Wirkungen gegenüber anderen Behörden der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung entfalteten, solange die Rücknahme nicht vollzogen sei. Zudem sei zu befürchten, dass bei aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Einbeziehungsbescheides der Aufenthalt der Einbezogenen während eines zeitlich nicht absehbaren Rechtsmittelverfahrens zu unzumutbaren Belastungen der Kommunen führe, etwa durch Hilfen zum Lebensunterhalt, Leistungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge sowie im Wohnungs- und Schulwesen. Auch wenn diese Erwägungen für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle gelten würden, hat die Behörde mit dieser Begründung einzelfallbezogen erkennen lassen, dass sie sich des Ausnahmecharakters und der Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob ihre Erwägungen inhaltlich zutreffend waren, ist unerheblich, da das Gericht eine eigene Entscheidung über das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung trifft.
Diese fällt vorliegend zulasten der Antragsteller aus. Denn der Bescheid 10.09.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2025 erweist sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.
a) Rechtsgrundlage für die in Ziffer I. geregelte Aufhebung des der Antragstellerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheides vom 30.01.2025 (Gz. N01) ist § 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
Die Rücknahme des Aufnahmebescheides vom 30.01.2025 stellt sich zunächst als formell rechtmäßig dar. Es ist zwar keine Anhörung der Antragstellerin erfolgt (§ 28 VwVfG). Dieser Fehler ist vorliegend jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Die Antragstellerin hat nach Ergehen des Bescheides Gelegenheit gehabt, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Anhörungsmangel wird zwar noch nicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs geltend machen kann. Die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Der Verfahrensmangel wird deshalb durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides (nur) behoben, wenn in ihm das Vorbringen des Klägers gewürdigt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111, 114, NVwZ 1983, 284; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, Rn. 5 f.
Das ist hier der Fall. Das BVA hat den von der Antragstellerin geltend gemachten Aspekt einer besonderen Härte und den Vortrag, sie habe nur Asyl beantragt, um eine medizinische Behandlung zu erlangen, aufgegriffen und sich damit auseinandergesetzt.
Der Rücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die Voraussetzungen für die Rücknahme liegen vor. Der Aufnahmebescheid, der den Rechtskreis der Antragstellerin zu 1. erweitert, sie also begünstigt, ist rechtswidrig. Denn die Antragstellerin zu 1. erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Wer Spätaussiedler ist, beurteilt sich nach §§ 4, 6 BVFG. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt voraus, dass der Spätaussiedlerbewerber bis zu seiner Aussiedlung im Wege des Aufnahmeverfahrens ununterbrochen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die Antragstellerin zu 1. hatte ihren Wohnsitz jedoch zwischen Juni 2013 und Oktober 2014 nicht im Aussiedlungsgebiet. Vielmehr hat sie ihren Wohnsitz im Juni 2013 vorübergehend aufgegeben, als sie beim Grenzübertritt von Weißrussland nach Polen einen Asylantrag stellte. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Asylbewerber seinen Wohnsitz und damit den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse,
vgl. zu diesem Merkmal OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 - 11 A 2563/16 -, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 2. November 2016 - 11 B 1219/16 -, juris, Rn. 15 ff.,
nicht mehr in seinem Heimatland hat. Denn mit seinem Asylantrag äußert der Asylbewerber den Willen, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Aufenthaltsgesetz bezeichneten Gefahren drohen.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 11 E 497/20 –, juris.
Machte die Antragstellerin zu 1. wegen der angeblichen Probleme des Antragstellers zu 2. im Heimatland geltend, nicht dorthin zurückkehren zu können, muss sie sich daran auch festhalten lassen. Mit dem Asylantrag hat sie gerade nicht geltend gemacht, dass sie diesen nur zum Zwecke der Erlangung einer medizinischen Behandlung stelle. Damit ist die Annahme ausgeschlossen, dass sie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse auch im Zeitraum 2013/2014 im Aussiedlungsgebiet hatte.
Auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich – wie die Antragstellerin zu 1. – ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des BVFG aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Nach dem oben Gesagten liegen die sonstigen Voraussetzungen nicht vor, so dass es auf die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, nicht ankommt. Der Aufnahmebescheid ist auch nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG rechtmäßig. Danach gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat. Es fehlt hier bereits an der Konstellation eines Folgeantrags.
Der Rücknahmebescheid ist auch nicht unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG), weil der Ausgangsbescheid nicht ausdrücklich regelt, ob der Aufnahmebescheid für die Vergangenheit oder für die Zukunft aufgehoben wird. Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid klargestellt, dass die Aufhebung für die Vergangenheit erfolge. Es genügt, dass sich der Regelungsgehalt des Bescheides aus der Begründung ergibt (§ 39 VwVfG), so er – wie hier – nicht aus der Entscheidungsformel (hier: Ziffer I des Bescheides) präzise hervorgeht.
Das BVA war somit berechtigt, den Aufnahmebescheid nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzunehmen.
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist hierbei eingehalten. Das BVA erlangte von dem Asylantrag der Antragstellerin zu 1. erst infolge einer Anfrage bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Kenntnis, die das BVA im Nachgang zu der Befragung der Antragstellerin zu 1. am 29.08.2025 dorthin richtete. Die Rücknahme erfolgte somit nach weniger als einem Monat.
Die Ermessensentscheidung des BVA ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat in § 48 Abs. 3 VwVfG zum Ausdruck gebracht, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Grundsatz der Vorrang eingeräumt werden soll, durch die Einräumung des Ermessens der Behörde zugleich aber die Verpflichtung zu einer abwägenden Entscheidung im Einzelfall auferlegt.
Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 21. März 2017 – 7 K 6897/16 –, Rn. 83, juris.
Von der Ermessensentscheidung ist auch der Zeitpunkt der Rücknahme umfasst. Denn § 48 VwVfG NRW lässt eine Rücknahme sowohl mit Wirkung für die Zukunft als auch für die Vergangenheit zu.
Gemessen daran hat das BVA sein Rücknahmeermessen korrekt ausgeübt. Es hat das öffentliche Interesse an der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte rechtsfehlerfrei höher gewichtet als das private Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Aufrechterhaltung. Dabei hat die Behörde darauf abgestellt, dass die Antragstellerin zu 1. die Ursache für die Erteilung des rechtswidrigen Aufnahmebescheides durch unrichtige Angaben zu der Frage nach einem Asylantrag und der Darstellung ihrer Wohnsitzsituation selbst gesetzt hat. Daher hat das BVA ihr Vertrauen in den Fortbestand des Aufnahmebescheides für weniger schutzwürdig erachtet. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die Antragstellerin hat ihre Asylanträge wahrheitswidrig explizit verneint (Blatt 6 des Antragsformulars des BVA). Dem geringer zu gewichtenden Vertrauen in den Fortbestand hat das BVA gegenüber gestellt, dass die Rückkehr nach T. auch mit Blick auf das Alter und die Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin für sie keine unzumutbare Härte darstelle, zumal sie dort über Verwandtschaft verfüge.
Ermessensfehler ergeben sich hier auch nicht daraus, dass der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid nicht explizit erkennen lassen, dass das BVA sein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes der Rücknahme ausgeübt, also die Alternativen einer Rücknahme für die Zukunft oder die Vergangenheit in seine Erwägungen eingestellt hat. Das war nicht entbehrlich, denn das behördliche Ermessen ist insoweit nicht intendiert. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, wonach der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat, wenn – wie hier – der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, findet vorliegend keine Anwendung. § 48 Abs. 3 VwVfG verweist nicht auch auf Absatz 2 Satz 4.
Vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 24. August 2023 – 8 K 2090/22 –, Rn. 94 ff., juris, m. w. N.
Ob ein Ermessensfehler darin zu sehen ist, dass die Begründung des Bescheides nicht zwischen einer Aufhebung einer für die Vergangenheit (ex tunc) und einer solchen für die Zukunft (ex nunc) unterscheidet, kann jedoch dahinstehen. Denn die Auswirkungen einer Aufhebung ex tunc einerseits und ex nunc andererseits unterscheiden sich hier nur insoweit, als die Antragstellerin bei einer rückwirkenden Aufhebung nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens (§ 4 Abs. 1 BVFG) eingereist wäre. Da es aber darüber hinaus an der Anspruchsvoraussetzung fehlt, dass sie ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte, zeitigt die rückwirkende Aufhebung hier keine eigenständigen Auswirkungen. Dessen ungeachtet ergibt sich aus der Rechtsauffassung des BVA, der Aufnahmebescheid sei von Anfang an rechtswidrig, auch die Auffassung, eine Aufhebung für die Vergangenheit sei ermessensgerecht.
b) Auch die Aufhebung der Einbeziehungsbescheide und der Anlage zu § 8 BVFG (Gz. N02, N03, N04, N05, N06) erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig. Sie beruht ebenfalls auf § 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 VwVfG.
Der Verstoß gegen die Anhörungspflicht (§ 28 VwVfG) ist nach dem oben Gesagten (a) gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Die den Antragstellern zu 3.-7. erteilten Einbeziehungsbescheide sind rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht vorliegen. Danach wird unter anderem der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in seiner Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt, § 27 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BVFG. Infolge der Rücknahme des der Antragstellerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheides liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung nicht mehr vor. Ebenso wenig ist der Antragsteller zu 2. Familienangehöriger eines Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG. Die Entscheidung lässt nach dem oben Gesagten Ermessensfehler nicht erkennen.
c) Zuletzt besteht das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn es besteht ein öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt von Personen, die die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllen, vor Ablauf eines Hauptsacheverfahrens zu beenden. Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde der Zweck der Rücknahme des Bescheides unterlaufen. Dieser besteht darin, zu verhindern, dass sich Personen im Bundesgebiet aufhalten, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Gesetzes gehören, also die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllen, jedoch Rechte nach den §§ 7 – 9 BVFG aus dem Aufnahmebescheid ableiten. Dieses überwiegt das private Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Aussetzung des Rücknahmebescheides.
3. Auch die Anträge.,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragsteller in die Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes aufzunehmen, auf ein Bundesland zu verteilen und bis zur Entscheidung über die Spätaussiedlereigenschaft unterzubringen,
bleiben ohne Erfolg.
Sie sind zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, da sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme der Antragsteller in das Registrier- und Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG zielen.
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch (Anordnungsanspruch), als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Einen Anordnungsanspruch auf die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG und eine Bereitstellung der Erstversorgung,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2000 – 2 B 1181/00 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 – 9 C 4.96 –, Rn. 3, juris,
haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Denn nach dem oben Gesagten erfüllt die Antragstellerin zu 1. die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin voraussichtlich nicht und die Rücknahme des Aufnahmebescheides ist voraussichtlich rechtmäßig. Daher besteht auch kein Anspruch auf Verteilung. Da die Einbeziehungsbescheide der Antragsteller zu 3. – 7. und die Anlage zum Aufnahmebescheid betreffend den Antragsteller zu 2. zurückgenommen sind, haben auch sie das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Abgesehen davon haben die Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie mit der erforderlichen Dringlichkeit auf die Inanspruchnahme der begehrten Erstversorgung angewiesen sind, weil diese notwendigerweise so zeitnah wie möglich gewährt werden muss und die Inanspruchnahme fremder Hilfe nicht (mehr) erfolgt. Aus den von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Emails ergibt sich hierfür nichts belastbares. Allein der Umstand, dass es sich bei den Antragstellern um eine siebenköpfige Familie handelt, bedeutet zudem nicht zwingend, dass beispielsweise eine Unterbringung bei der Verwandten G. E., bei der die Antragsteller anfangs wohnten, nicht (mehr) in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, Ziffer 1.1.1 Streitwertkatalog (2025). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es angemessen, die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes festzulegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.