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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 497/20·23.06.2020

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: §4 Abs.1 Nr.3 BVFG bei vorherigem Asylaufenthalt

Öffentliches RechtAusländerrechtSpätaussiedlerrecht (BVFG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe und berief sich auf die Voraussetzungen des §4 Abs.1 Nr.3 BVFG. Zentrale Frage war, ob ein früherer Aufenthalt in Deutschland mit Asylverfahren die erforderliche ununterbrochene Wohnsitznahme in den Aussiedlungsgebieten ausschließt. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung: Die zwischenzeitliche Anwesenheit mit Asylantrag zeigt, dass der Lebensschwerpunkt nicht mehr im Heimatstaat lag; die Beschwerde war unbegründet. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG setzt voraus, dass der Spätaussiedlerbewerber bis zu seiner Aussiedlung ununterbrochen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

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Ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Bundesgebiet, verbunden mit der Durchführung eines Asylverfahrens, indiziert, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht mehr im Heimatstaat liegt und die Voraussetzungen des §4 Abs.1 Nr.3 BVFG nicht erfüllt sind.

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Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vorträgt; die bloße Wiederholung bereits berücksichtigter Einwendungen genügt nicht.

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Das Berufungsgericht kann sich im Beschwerdeverfahren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz stützen und gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese verweisen.

Zitiert von (11)

10 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG§ 13 Abs. 1 AsylVfG§ 51 Abs. 1 Ausländergesetz§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6145/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen.

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Der Senat teilt insbesondere die vom Verwaltungsgericht dargelegte Auffassung, dass der Kläger auf Grund seines Aufenthalts im Bundesgebiet von September 2002 bis November 2004 und des in dieser Zeit durchgeführten Asylverfahrens die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nicht mehr erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Spätaussiedlerbewerber bis zu seiner Aussiedlung im Wege des Aufnahmeverfahrens ununterbrochen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Der Kläger hatte seinen Wohnsitz jedoch von September 2002 bis November 2004 in Deutschland. Ein Asylbewerber hat seinen Wohnsitz und damit den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse,

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vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 ‑ 11 A 2563/16 ‑, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 2. November 2016 - 11 B 1219/16 -, juris, Rn. 15 ff.,

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nicht mehr in seinem Heimatland. Mit einem Asylantrag gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG in der im Jahr 2002 geltenden Fassung äußerte der Asylbewerber den Willen, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen. Damit machte der Kläger in der Sache geltend, dass er in sein Heimatland Georgien auf unabsehbare Zeit nicht zurückkehren konnte und wollte. Das schließt aus, dass er den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse während seines über zweijährigen Aufenthalts in Deutschland noch in Georgien hatte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).