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Verwaltungsgericht Köln·7 K 282/20·08.02.2021

Keine vorläufige Rentenzahlung bei Anwaltsversorgungswerk ohne abgeschlossenen Rentenbescheid

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt verlangte vom Versorgungswerk vorläufige Rentenzahlung auf Basis einer vorläufigen Berechnung des persönlichen Beitragsquotienten. Das VG Köln wies die Klage ab, weil Satzung und Gesetz ein solches „Zwischenverfahren“ außerhalb des Rentenverfahrens nicht vorsehen. Zudem sei eine Untätigkeitsklage auf Rentenbescheid derzeit mangels Ablauf/bei zureichendem Grund unzulässig, da der Kläger erforderliche Angaben (u.a. Krankenversicherung, SV- und Steuer-ID) trotz Mitwirkungspflicht nicht geliefert habe.

Ausgang: Verpflichtung zur vorläufigen Berechnung des Beitragsquotienten und vorläufigen Rentenzahlung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf vorläufige Auszahlung einer Altersrente besteht nur, wenn Gesetz oder Satzung des Versorgungswerks eine solche vorläufige Leistungserbringung vorsehen.

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Das Rentenverfahren eines berufsständischen Versorgungswerks wird durch Antrag eröffnet und durch Bescheid abgeschlossen; einzelne Berechnungsfaktoren (z.B. Beitragsquotient) sind grundsätzlich erst im Rentenbescheid rechtlich überprüfbar.

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Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist unzulässig, wenn die Nichtbescheidung auf einem zureichenden Grund beruht, insbesondere weil der Antragsteller notwendige Mitwirkungshandlungen unterlässt.

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Das Versorgungswerk darf für die Bearbeitung und Auszahlung einer Rente die zur Leistungserbringung und zur Erfüllung gesetzlicher Nebenpflichten erforderlichen Angaben (u.a. Krankenversicherung, Sozialversicherungsnummer, Steuer-Identifikationsnummer) verlangen, wenn die Mitwirkung zumutbar ist.

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Wer die Bearbeitung seines Leistungsantrags durch fehlende Mitwirkung selbst verhindert, muss zunächst das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß fördern und die Entscheidung der Behörde abwarten, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in der Sache eröffnet ist.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 93 VwGO§ 8 Nr. 1 Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung im Lande Nordrhein-Westfalen§ 75 VwGO§ 17 Abs. 2 SVR§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SVR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand

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Der im September 1955 geborene Kläger ist als Rechtsanwalt Mitglied des beklagten Versorgungswerks. 2007 gewährte das beklagte Versorgungswerk ihm nach seinem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer die Fortsetzung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Wegen Beitragsrückständen beendete es mit Bescheid vom 22.03.2018 die fortgeführte Mitgliedschaft des Klägers im Versorgungswerk. Seit August 2019 ist der Kläger wieder Mitglied der Rechtsanwaltskammer und dementsprechend Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerks.

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Im August bzw. September 2019 hat der Kläger bei dem beklagten Versorgungswerk die Gewährung von Altersrente zuzüglich eines Ledigenzuschlags ab dem 01.09.2019 beantragt. Die Rubriken im Formularantrag betreffend die Kontoverbindung für die Überweisung der Rente, den Träger seiner Krankenversicherung, seine Sozialversicherungsnummer und seine persönliche Identifikationsnummer hat er unausgefüllt gelassen. Das beklagte Versorgungswerk hat den Kläger vergeblich zur Vervollständigung des Antrags aufgefordert. Der Kläger hat geantwortet, er könne nicht erkennen, weshalb das Formular vollständig ausgefüllt werden müsse. Die Daten seien ohnehin teilweise bekannt und Angaben daher entbehrlich. Das beklagte Versorgungswerk hat dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15.10.2019 mitgeteilt, dass die fehlenden, dort nicht bekannten Informationen zur abschließenden Bearbeitung des Rentenantrags und zur Rentenauszahlung benötigt würden. Die Bankverbindung sei für die Überweisung der Rente erforderlich. Der Name der Krankenkasse und die Sozialversicherungsnummer seien für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nötig. Mit der Identifikationsnummer müsse der Rentenbezug an das Finanzamt gemeldet werden.

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Mit seiner bereits am 03.04.2018 gegen den Bescheid vom 22.03.2018 erhobenen Klage 1 K 2579/18 hat der Kläger geltend gemacht, das Verfahren sei auszusetzen, weil das beklagte Versorgungswerk seinem vorgreiflichen Antrag hinsichtlich des Verfahrens zur Berechnung des persönlichen Beitragsquotienten nicht entsprochen habe. Mit Schriftsatz vom 14.11.2019 hat der Kläger den Antrag angekündigt, das Versorgungswerk zu verpflichten, in das Verwaltungsverfahren zur „Berechnung“ des persönlichen Beitragsquotienten, mit der (jeweiligen) Möglichkeit der ergänzenden Stellungnahme hierzu, hinsichtlich der sogenannten Pflichtbeiträge, einzutreten. Mit Schriftsatz vom 08.01.2020 hat der Kläger den Antrag angekündigt, das Versorgungswerk zu verpflichten, unter vorläufiger Berechnung des für die Rentenzahlung maßgeblichen Beitragsquotienten vorläufig der beantragten Rentenzahlung zu entsprechen.

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Mit Beschluss vom 15.01.2020 hat der Einzelrichter das Verfahren hinsichtlich der mit Schriftsätzen vom 14.11.2019 und vom 08.01.2020 angekündigten Anträge abgetrennt und mit dem Aktenzeichen 1 K 282/20 versehen. Dieses Verfahren ist am 17.01.2020 von der 7. Kammer übernommen und mit dem Aktenzeichen 7 K 282/20 fortgeführt worden. Die noch unter dem Aktenzeichen 1 K 2579/18 anhängige Klage gegen den Bescheid vom 22.03.2018 ist mit Urteil vom 15.01.2020 abgewiesen worden.

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Im vorliegenden Verfahren bestreitet der Kläger eine ordnungsgemäße Trennung des Verfahrens, dessen Abgabe an die 7. Kammer und deren Zuständigkeit. Hinsichtlich des Rentenverfahrens gebe es keine Mitwirkungspflichten, denen er nicht nachgekommen sei. Es sei nicht dargelegt, welche angeblichen Informationen angefordert sein sollten. Für die Anforderung, eine Bankverbindung anzugeben, seien Rechtsgrundlage und Notwendigkeit nicht erkennbar. Auf die gerichtliche Aufforderung hin, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, konzentriert der Kläger sein Begehren auf den Antrag,

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das beklagte Versorgungswerk zu verpflichten, unter vorläufiger Berechnung des für die Rentenzahlung maßgeblichen Beitragsquotienten vorläufig der beantragten Rentenzahlung zu entsprechen.

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Das beklagte Versorgungswerk beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Es führt aus, über den Antrag auf Gewährung von Altersrente habe noch nicht entschieden werden können, weil der Kläger in dem Verfahren nicht mitwirke. Es legt erneut dar, welche einzelnen Angaben aus welchen Gründen noch benötigt werden. Für das Klageverfahren fehle dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln ist zur Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf vorläufige Berechnung des für die Rentenzahlung maßgeblichen Beitragsquotienten und vorläufige Rentenzahlung berufen. Das in dem Verfahren 1 K 2579/18 angebrachte Begehren hat der Einzelrichter, auf den der Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.11.2019 gem. § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden war, mit Beschluss vom 15.01.2020 nach § 93 VwGO wirksam zu einem eigenständigen Verfahren abgetrennt. Dieses Verfahren ist zur Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter am 17.01.2020 von der 7. Kammer als der Kammer übernommen worden, in deren Geschäftsbereich Verfahren wegen Beiträgen zu bzw. Leistungen aus den Versorgungswerken berufsständischer Vereinigungen fallen. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2020, der im Zeitpunkt der Antragstellung gegolten hat. Die Verpflichtung eines Versorgungswerks zur Rentenzahlung betrifft zweifelsohne den genannten Zuständigkeitsbereich.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch darauf, dass ihm unter vorläufiger Berechnung des für die Rentenzahlung maßgeblichen Beitragsquotienten vorläufig eine Rente ausgezahlt wird, nicht zu. Hierfür fehlt es an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Gem. § 8 Nr. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Lande Nordrhein-Westfalen erbringt das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung auf Antrag eine Altersrente. Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen - SVR - sieht in § 15 Abs. 1 und 4 vor, dass ein Antrag auf Gewährung von Altersrente ein Rentenverfahren eröffnet, in dem die Erfüllung der in § 17 niedergelegten Voraussetzungen geprüft und die Höhe der Rente nach Maßgabe des § 19 ermittelt wird. Dabei bildet der nach § 19 Abs. 4 SVR zu ermittelnde persönliche durchschnittliche Beitragsquotient gem. § 19 Abs. 1 SVR einen von mehreren Faktoren für die Berechnung der Rentenhöhe. Ein Bescheid, durch den über die beantragte Leistung entschieden wird, schließt das Rentenverfahren ab. Außerhalb dieses Verfahrensgangs sieht die Satzung keine vorläufige Rentenzahlung unter vorläufiger Berechnung einzelner Faktoren vor. Hierfür ist auch ein rechtlich geschütztes Bedürfnis weder vorgetragen noch erkennbar. Der Kläger kann nach Durchführung des satzungsgemäß vorgesehenen Rentenverfahrens im Rentenbescheid nachvollziehen, anhand welchen Beitragsquotienten welche Rentenhöhe ermittelt worden ist. Ist er mit der Festsetzung dieser Werte nicht einverstanden, kann er gegen den Rentenbescheid einen Rechtsbehelf einlegen. Lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend ist darauf hinzuweisen, dass das Versorgungswerk seinen Mitgliedern jährliche Informationen über den jeweiligen Stand des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten übermittelt. So war auch an den Kläger einige Monate vor Beantragung der Altersrente ein solches Schreiben übersandt worden.

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Den Erlass eines Rentenbescheids, auf dessen Grundlage eine Rentenzahlung zu leisten wäre, hat der Kläger mit der Klage ausdrücklich nicht verfolgt. Ein solches Begehren wäre im Übrigen als Untätigkeitsklage derzeit unzulässig, weil das beklagte Versorgungswerk aus zureichendem Grund im Sinne des § 75 VwGO noch keinen Rentenbescheid erlassen hat. Soweit von einem wirksam gestellten Rentenantrag auf Gewährung einer vorzeitigen Altersrente (§ 17 Abs. 2 SVR) auszugehen sein sollte, stehen für dessen weitere Bearbeitung vor Abschluss des Rentenverfahrens noch wichtige Angaben aus, die der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 SVR machen muss. Unabhängig von der Frage, wie die Rente ohne Angabe der Bankverbindung ggfs. an den Kläger auszuzahlen wäre, fehlen jedenfalls die für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen erforderlichen Auskünfte zum Träger der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsnummer sowie die Identifikationsnummer, die das Versorgungswerk benötigt, um das Finanzamt über einen Rentenbezug zu informieren. Hierüber ist der Kläger mehrfach in Kenntnis gesetzt worden. Die klärungsbedürftigen Punkte sind ihm zudem bereits aus dem Antragsformular, das er teilweise ausgefüllt hat, bekannt. Das Versorgungswerk kann die Angabe der zu weiteren Bearbeitung des Rentenantrags benötigten Informationen verlangen, da diese Obliegenheit weder in unangemessenem Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht, noch ein wichtiger Grund vorgetragen oder erkennbar ist, aus dem ihre Erfüllung dem Kläger nicht zumutbar wäre (§ 16 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 SVR). Es fehlt vielmehr jeder plausible Grund dafür, dass der Kläger die Informationen vorenthält. Hat der Kläger danach die bisherige Nichtbescheidung zu vertreten, ist er gehalten, an der Bearbeitung seines Rentenantrags mitzuwirken und dessen Bescheidung abzuwarten, um sich den Klageweg zu eröffnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

39

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

41

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

42

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

43

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.