Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin. Streitfragen betrafen die Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Urteils und die Wirksamkeit seiner Zustellung. Das VG Köln wies die Erinnerung zurück, weil das Urteil als vollstreckbarer Titel bestand, die Zustellungsurkunde volle Beweiswirkung hat und die Zulassungsablehnung mit Herausgabe wirksam wurde. Die Kostenentscheidung folgt §154 VwGO; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfrei entschiedenen Erinnerungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung von Erstattungsbeträgen durch den Urkundsbeamten nach § 164 VwGO setzt das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels i.S.v. § 168 Abs. 1 VwGO voraus.
Eine Zustellungsurkunde gilt als öffentliche Urkunde mit voller Beweiswirkung (§ 418 ZPO i.V.m. § 98 VwGO); Gegenbehauptungen erfordern einen substantiierten Beweisantritt.
Der ablehnende Beschluss über die Zulassung der Berufung wird bereits mit Herausgabe des Beschlusses zur Beförderung mit der Post wirksam, nicht erst mit seiner Zustellung.
Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht kann das Verfahren gerichtsgebührenfrei entscheiden.
Sind bei der Kostenfestsetzung nur gesetzliche Gebühren und Pauschalen geltend gemacht, bedarf es keiner Beifügung von Rechnungen; der Kostenfestsetzungsantrag ist dem Beteiligten zur Kenntnis und ggf. Stellungnahme zu übersenden.
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Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Gründe
Die gemäß § 165 i.V.m. § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. Januar 2022, zugestellt am 20. Januar 2022, ist jedenfalls unbegründet.
Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist § 164 VwGO, wonach der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten festsetzt. Voraussetzung für die Kostenfestsetzung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels im Sinne von § 168 Abs. 1 VwGO, wonach aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen vollstreckt wird.
Ein solcher vollstreckbarer Titel liegt mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Januar 2020, das dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 21. Januar 2020 bekannt gegeben worden ist, vor. Zwar trägt der Kläger vor, dass eine wirksame Zustellung des Urteils nicht erfolgt sein soll. Einen substantiierten Beweisantritt für die Unrichtigkeit dieser Zustellungsurkunde, die als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt, hat der Kläger nicht erbracht. Worin überhaupt der Zustellungsmangel liegen soll, hat er sowohl in diesem Verfahren als auch im Berufungszulassungsverfahren offen gelassen. Das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist nach der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2021 auch rechtskräftig geworden. Auf die Frage, ob der ablehnende Zulassungsbeschluss zugestellt worden ist, kommt es nicht an. Der Zulassungsantrag ist nicht erst mit der Bekanntgabe oder Zustellung des Beschlusses abgelehnt, sondern bereits mit der Herausgabe des ablehnenden Beschlusses aus dem Gerichtsgebäude zur Beförderung mit der Post – hier am 14. Oktober 2021 -. Diesbezüglich wird wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2021, Seite 2 f. des Beschlusses (= S. 52 f. der elektronischen Gerichtsakte des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen), die sich die Einzelrichterin vollumfänglich zu eigen macht.
Auch im Hinblick auf die mit dem angegriffenen Beschluss festgesetzten Kosten sind Unrichtigkeiten nicht zu erkennen. Soweit der Kläger moniert, ihm seien keine diesbezüglichen Kostenrechnungen übersandt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kostenfestsetzungsantrag dem Kläger mit Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. Dezember 2021 zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme übersandt worden ist. Da allein die gesetzlich festgelegten Gebühren bzw. Pauschalen geltend gemacht wurden, waren Rechnungen nicht beigefügt und auch nicht beizufügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.