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Verwaltungsgericht Köln·7 K 2563/19·24.01.2022

Versorgungswerksbeitrag: Keine rückwirkende einkommensbezogene Veranlagung nach Fälligkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Zahnarzt wandte sich gegen einen Beitragsbescheid seines zahnärztlichen Versorgungswerks, soweit für Januar bis März 2019 der Regelbeitrag (doppelter Höchstpflichtbeitrag) statt des Mindestbeitrags festgesetzt wurde. Streitpunkt war, ob bei verspätetem Nachweis der Berufseinkünfte eine rückwirkende Herabsetzung möglich ist und ob Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Das VG Köln hielt die satzungsrechtliche Ausschlussregel für rechtmäßig und lehnte eine rückwirkende einkommensbezogene Veranlagung für bereits fällige Monatsbeiträge ab. Wiedereinsetzung scheiterte jedenfalls an fehlender fristgerechter Antragstellung/Nachholung und an nicht dargetanem fehlenden Verschulden.

Ausgang: Klage gegen Beitragsfestsetzung (Jan–März 2019) abgewiesen; Wiedereinsetzung nicht gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht die Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks eine einkommensbezogene Beitragsveranlagung nur auf Antrag und gegen Nachweis der Berufseinkünfte vor, ist ohne fristgerechten Antrag die Regelbeitragsfestsetzung maßgeblich.

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Schließt die Satzung die Neufestsetzung für bereits fällig gewordene Monatsbeiträge aus und knüpft an die monatliche Vorausfälligkeit an, ist eine rückwirkende einkommensbezogene Beitragsfestsetzung für vergangene Monate grundsätzlich ausgeschlossen.

3

Die Gründe für die unterbliebene rechtzeitige Antragstellung sind für die satzungsrechtlich an die Fälligkeit anknüpfende Beitragsneufestsetzung grundsätzlich unerheblich.

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Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG NRW setzt einen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellten Antrag sowie die fristgerechte Nachholung der versäumten Handlung voraus.

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Ein fehlendes Verschulden ist für die Wiedereinsetzung darzulegen; Handlungen eines beauftragten Steuerberaters sind dem Mitglied grundsätzlich zuzurechnen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 6a Abs. 5 und 6 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen§ 8 Abs. 3 Ziff. 3.2 a) SVZN§ 8 Abs. 3 Ziff. 3.2 b) Satz 2 SVZN§ 8 Abs. 3 Ziff. 3.2 b) SVZN§ 32 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 569/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den Beitragsbescheid der Beklagten.

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Der Kläger ist Zahnarzt und seit dem 29.01.2016 Pflichtmitglied der Beklagten.

4

Mit Eröffnung einer eigenen Praxis veranlagte die Beklagte den Kläger ab dem 01.03.2016 für zwei Jahre zur Zahlung reduzierter Beiträge. Aufgrund nachgewiesener negativer Einkünfte im Jahr 2016 veranlagte die Beklagte den Kläger für das Jahr 2018 zur Zahlung eines monatlichen Mindestbeitrags in Höhe von 120,90 Euro.

5

Mit Schreiben vom 10.12.2018 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass für das Jahr 2019 eine Veranlagung nach Berufseinkünften beantragt werden könne, wenn die Berufseinkünfte im Jahr 2017 weniger als 242.000,00 Euro betragen haben. Dazu müsse der Nachweis der Berufseinkünfte 2017 bis zum 31.12.2018 vorgelegt werden. Ansonsten belaufe sich der Monatsbeitrag ab Januar 2019 voraussichtlich auf circa 2.492,40 Euro.

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Mit Schreiben vom 04.02.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Lastschrift vom 31.01.2019 über 2.492,40 Euro wegen Widerspruchs zurückgegeben worden sei und der Kläger die Summe überweisen solle. Am 28.02.2019 mahnte die Beklagte den Kläger wegen der Zahlung von zwei Beiträgen in Höhe von insgesamt 4.989,33 Euro.

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Am 05.03.2019 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten und richtete sich mit einem als „Widerspruch“ überschriebenen Schreiben selben Datums an die Beklagte und teilte sinngemäß mit: Er lege gegen die Neufestsetzung des Monatsbeitrags Widerspruch ein. Er habe keine Kenntnis davon, dass das Steuerbüro K.       und L.    , welches im Herbst 2018 das Mandat niedergelegt habe, den steuerlichen Verlust seiner Praxis gegenüber der Beklagten nicht bestätigt habe. Er habe seine Unterlagen bis heute nicht zurück erhalten. Das Interims-Steuerberaterbüro N.     und das seit dem 01.03.2019 zuständige Steuerberatungsbüro S.      -W.     sei offenbar auch nicht informiert worden. Er sei zu einer Zahlung von Beiträgen in Höhe von 120,00 Euro monatlich bereit.

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Mit Schreiben vom 11.03.2019 legte das Steuerberatungsbüro S.      -W.     der Beklagten eine Bescheinigung vor und teilte mit, dass der Kläger im Kalenderjahr 2016 einen Verlust in Höhe von 50.393,40 Euro erzielt habe. Laut Auskunft des Klägers ergebe sich für das Jahr 2018 ein Verlust aus seiner Praxis in etwa gleicher Höhe.

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Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12.03.2019 mit: Für die Beitragsveranlagung des Jahres 2019 würden die Berufseinkünfte des Jahres 2017 herangezogen.

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Mit Schreiben vom 12.03.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit: Nach § 8 Abs. 3 3.2.a) der Satzung zahlten niedergelassene Zahnärzte das Doppelte des jeweiligen Höchstpflichtbeitrages der Allgemeinen Rentenversicherung. Nur auf Antrag würden sie nach § 8 Abs. 3 3.2. b) bis c) ab dem auf den Eingang des Nachweises folgenden Monat auf Grund ihrer Berufseinkünfte des vorletzten Kalenderjahres veranlagt. Der Erhebungsbogen sei ihm Ende Oktober 2018 zugesandt worden und er sei am 10.12.2018 erinnert worden. Bisher liege ein Nachweis der Berufseinkünfte für 2017 nicht vor. Um den Beitrag ab 01.04.2019 zu reduzieren, müsse er bis spätestens 31.03.2019 die Berufseinkünfte aus 2017 nachweisen. Vorher sei eine Beitragsreduzierung aus Satzungsgründen nicht möglich.

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Mit Telefonat vom 14.03.2019 teilte der Kläger der Beklagten sinngemäß mit: Er habe keine Erinnerung bezüglich des Erhebungsbogens und auch keinen Beitrag- und Leistungsspiegel erhalten. Es sei nicht sein Verschulden, wenn die Beklagte die Daten vom alten Steuerberater nicht erhalten habe. Es sei selbstverständlich, dass in 2017 auch Verlust gemacht worden sei, wenn dies 2016 und 2018 der Fall sei.

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Mit Bescheid vom 19.03.2019 setzte die Beklagte den Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 in Höhe von 2.492,40 Euro monatlich und vom 01.04.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von 124,62 Euro monatlich fest. Zur Begründung verwies sie auf § 8 Abs. 3 3.2 b) der Satzung.

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Am 23.04.2019 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 19.03.2019 erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor: Der ehemalige Steuerberater des Klägers habe den Fragebogen für die Einkünfte 2017 nicht an die Beklagte weitergeleitet und dies weder der Beklagten noch ihm mitgeteilt. Ein Erinnerungsschreiben habe er nicht erhalten. Das Versäumnis sei eine Verkettung unglücklicher Umstände und Begebenheiten beim Steuerberaterwechsel. Er habe unverzüglich nach Kenntnis der fehlenden Meldung die Bescheinigung beschafft und vorgelegt, diese habe die Beklagte jedoch unbearbeitet zu den Akten genommen. Eine Klausel, die eine rückwirkende Anerkennung ab Januar 2019 verweigere, sei rechtswidrig, da sie ihn überproportional benachteilige. Er habe fristgerecht bereits im Oktober 2018 alles in seiner Macht stehende getan, um der Beklagten die Erklärung zukommen zu lassen. Ihm könne nur ein Verschulden des Steuerberaters angelastet werden, welches dieser Steuerberater fahrlässig verursacht habe und den Mandanten zumindest irgendwann über diese Versäumnis in Kenntnis gesetzt habe. Der Steuerberater habe jedoch vorsätzlich gehandelt. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso ab 2019 die Beitragsumstellung zum 01.01 erfolgt sei, während sie bis dahin immer zum 01.03. erfolgt sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2019 zu verpflichten, die Beitragshöhe für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2019 neu festzusetzen,

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hilfsweise,

18

ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

19

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen und den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen.

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Zur Begründung führt sie aus: Sie habe den „Widerspruch“ des Klägers vom 05.03.2019 als Antrag auf eine Beitragsveranlagung nach tatsächlichen Berufseinkünften gewertet und den Pflichtbeitrag ab dem 01.04.2019 auf den Mindestbeitrag festgesetzt. Die Festsetzung der Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 beruhe auf § 8 Abs. 3 Nr. 3.2 a) der Satzung. Niedergelassene Mitglieder zahlten grundsätzlich das Doppelte des jeweiligen Höchst-Pflichtbeitrages der Allgemeinen Rentenversicherung. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3.2 b) der Satzung werde der Beitrag auf Antrag aus den Berufseinkünften des jeweils vorletzten Kalenderjahres festgesetzt. Dieser Antrag sei für jedes Kalenderjahr durch Vorlage eines Nachweises über die Berufseinkünfte zu stellen. Bei Eingang des Antrags nach der jeweiligen Beitragsfälligkeit erfolge eine Neufestsetzung ab dem auf den Eingang des Nachweises folgenden Monat. Nach Satz 3 dieser Bestimmung sei die Veranlagung nur noch für nicht fällig gewordene Beiträge zulässig. Beiträge seien nach § 8 Abs. 1 der Satzung im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des Monats zu entrichten. Daher müsse der Antrag auf einkunftsbezogene Veranlagung für einen bestimmten Beitragsmonat mit dem Nachweis über die Berufseinkünfte vor diesem Zeitpunkt bei dem beklagten Versorgungswerk eingegangen sein. Diese Regelung sei nicht rechtswidrig. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand komme nicht in Betracht, da der Kläger jedenfalls nicht dargetan hat, dass er gehindert gewesen sei, bis Ende 2018 für die Erstellung und Vorlage der Gewinnermittlung in 2017 Sorge zu tragen. Ein Verschulden des Steuerberaters sei ihm zuzurechnen. Im Übrigen habe er die zweiwöchige Frist für das Stellen eines Wiedereinsetzungsantrages und Nachholung der versäumten Rechtshandlung versäumt.

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Am 18.05.2019 stellte der Kläger einen Eilantrag beim Gericht unter dem Aktenzeichen 7 L 1020/19. Mit Eilbeschluss vom 26.07.2019 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers ab.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.03.2019, soweit die Beitragsfestsetzung von 2.492,40 € monatlich (doppelter Höchstpflichtbeitrag der Allgemeinen Rentenversicherung) für die Monate Januar bis März 2019 jeweils über den Mindestbeitrag von 124,62 € (10 % des Höchstpflichtbeitrags) hinausgeht, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Das Gericht hat in dem im zugehörigen Eilverfahren 7 L 1029/19 ergangenen Eilbeschluss vom 26.07.2019 ausgeführt:

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Diese Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 3 Ziff. 3.2 a) der Satzung des Antragsgegners - SVZN -.

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Grundsätzlich zahlen niedergelassene Mitglieder des Antragsgegners gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 3.2 a) SVZN das Doppelte des jeweiligen Höchstpflichtbeitrags der Allgemeinen Rentenversicherung. Abweichend davon sieht § 8 Abs. 3 Ziff. 3.2 b) Satz 1 SVZN vor, dass der Beitrag auf Antrag aus den Berufseinkünften des vorletzten Kalenderjahres nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Ziff. 3.2 c) SVZN festgesetzt wird. Der Antrag ist nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3.2 b) Satz 2 SVZN für jedes Kalenderjahr durch Vorlage eines Nachweises über die Berufseinkünfte zu stellen. Bei Antragseingang nach Beitragsfälligkeit erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 3.2 b) Satz 3 SVZN eine Neufestsetzung ab dem auf den Eingang des Nachweises folgenden Monat. Da nach § 8 Abs. 1 SVZN die Beiträge jeweils monatlich im Voraus zu entrichten sind, ist eine einkommensbezogene Beitragsfestsetzung für die Vergangenheit ausgeschlossen,

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vgl. für die entsprechende Vorgängerregelung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2001 - 4 A 3705/00 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2007 - 20 K 4337/06 -.

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Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen nicht. Die Satzungsregelung fußt auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 a Abs. 5 und 6 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Sie hält sich im Rahmen des weiten Satzungsermessens, das der Zahnärztekammer als Selbstverwaltungskörperschaft bei der Ausgestaltung der Versorgungseinrichtung und der Regelung des Umfangs der Versorgungsleistungen sowie der hierfür notwendigen Beitragserhebung zukommt. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, inwiefern § 8 SVZN rechtswidrig, sittenwidrig bzw. „überproportional benachteiligend“ sein soll.

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Danach konnte auf den im März 2019 gestellten Antrag des Antragstellers eine einkommensbezogene Beitragsveranlagung nicht rückwirkend für die Monate Januar bis März erfolgen. Für diesen Zeitraum bleibt es daher bei der Grundsatzregelung des § 8 Abs. 3 Ziff. 3.2 a) SVZN.

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Daran ändert es nichts, dass der Antragsteller nach seiner Darstellung seine Praxis im März 2016 eröffnet hat. Da die einkommensbezogene Veranlagung für jedes „Kalenderjahr“ zu beantragen ist, kann ein Antrag, der im Laufe des Jahres gestellt wird, eine Beitragsfestsetzung nur für die folgenden Monate des jeweiligen Kalenderjahres, also längstens bis Dezember, auslösen. Will ein Mitglied einen einkommensbezogenen Beitrag für ein gesamtes Kalenderjahr zahlen, muss es den Antrag somit spätestens bis zum Ablauf des vorangegangenen Jahres gestellt haben,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2001 - 4 A 3705/00 -.

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Dass eine einkommensbezogene Veranlagung im Vorjahr nicht von der Notwendigkeit einer Antragstellung für das anstehende Kalenderjahr entbindet, liegt angesichts der eindeutigen Regelung des § 8 Abs. 3 Ziff. 3.2 b) Satz 2 SVZN auf der Hand. Danach ist ein Antrag rechtliche Voraussetzung einer einkommensbezogenen Veranlagung. Ohne die Antragstellung ist dem Versorgungswerk am Ende eines Kalenderjahres nicht bekannt, ob ein Mitglied die Beitragshöhe an seine Einkünfte anpassen möchte. Auch bei geringen Berufseinkünften kommt der Wunsch in Betracht, zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften den Regelbeitrag zu entrichten.

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Ohne Einfluss auf die Veranlagung sind nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3.2. b) SVZN die Gründe, aus denen eine frühere Antragstellung unterblieben ist. Dementsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen, dass es Sache des Antragstellers ist, im eigenen Interesse für eine rechtzeitige Antragstellung zu sorgen und diese, wenn er sie in fremde Hände gibt, zu überwachen. Hierzu bestand umso mehr Anlass, als der Steuerberater, dem der Antragsteller nach eigenen Angaben im Oktober 2018 den Erhebungsbogen des Antragsgegners zu Einkünften aus 2017 für die Veranlagung in 2019 ausgehändigt hat, anschließend das Mandat niederlegte und in der Folge mehrere Wechsel in der Steuerberatung erfolgten. Unerheblich ist auch, ob den Antragsteller das Schreiben des Antragsgegners vom 10.12.2018, das an das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung für den Fall einer Fortsetzung einkommensbezogener Veranlagung auch im kommenden Jahr erinnerte, erreicht hat.

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Für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung, die Streitgegenstand des Verfahrens ist, sind schließlich die Zahlungsmodalitäten, unter denen der Antragsteller seine Beiträge entrichtet, ohne Belang. Es kommt daher für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, inwiefern das bisherige Lastschriftmandat eine taugliche Grundlage für eine (Teil-)Zahlung darstellt.

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Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung des Antragsgegners, er lege eine Bescheinigung eines Steuerberaters des Antragstellers vom 11.03.2019 unbearbeitet ab, nicht einer Körperschaft öffentlichen Rechts unwürdig, sondern sachgerecht war. Das Schreiben bescheinigt Verluste des Antragstellers im Jahr 2016 mit dem Zusatz, laut Auskunft des Antragstellers ergebe sich für 2018 ein Verlust „in etwa gleicher Höhe“. Dieses Schreiben ist für die Beitragsfestsetzung in 2019, die an die Einkommensverhältnisse in 2017 anknüpft, irrelevant.

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Der Kläger hat auch im weiteren Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.

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Namentlich der von ihm vorgelegte Bescheid der Beklagten vom 28.12.2021 ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung des hier streitgegenständlichen Bescheides. Ob die Beklagte mit diesem Bescheid, wie der Kläger vorträgt, tatsächlich eine rückwirkende Beitragsreduzierung aufgrund eines nach Fälligkeit des Anspruchs gestellten Antrags vorgenommen hat, kann das Gericht allein anhand des vorgelegten Bescheides nicht beurteilen. Darauf kommt es indessen auch nicht an, da eine etwaige Handlung der Beklagten dem Kläger keinen Anspruch auf Abänderung ihres in Übereinstimmung mit den satzungsrechtlichen Vorschriften ergangenen Bescheides vom 19.03.2019 vermittelt.

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Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

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Nach § 32 VwVfG NRW ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäume Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Bei Nachholung innerhalb der Frist, kann eine Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Über den Antrag entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

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Es kann offen bleiben, ob eine Wiedereinsetzung im Falle des § 8 Abs. 3 3.2 b) SVZN überhaupt möglich ist oder ob ihr § 32 Abs. 5 VwVfG NRW entgegensteht. Denn es fehlt bereits an einem fristgerechten Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung bei der Beklagten oder die nach § 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW erforderliche Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der zweiwöchigen Frist. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat der Kläger spätestens mit Schreiben vom 04.02.2019 von der Höhe der Monatsbeiträge und auch von dem fehlenden Antrag bei der Beklagten gewusst. Erst am 05.03.2019 meldete sich der Kläger mit seinem als „Widerspruch“ überschriebenen Schreiben bei der Beklagten. Selbst wenn man dieses Schreiben als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sehen wollte, stellte dies nicht die erforderliche Nachholung der versäumten Antragsstellung dar. Denn diese erfolgt nach § 8 Abs. 3 3.2 b) Satz 2 SVZN durch Vorlage eines Nachweises über die Berufseinkünfte. Im Übrigen wäre selbst ein solcher Antrag in diesem Zeitpunkt verfristet gewesen. Abgesehen davon ist auch das fehlende Verschulden des Klägers an den ihm grundsätzlich zuzurechnenden Handlungen seines Steuerberaters nicht dargetan.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger.

Rechtsmittelbelehrung

45

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

49

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

52

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

53

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

54

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

55

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

56

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

59

7.103,34 €

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festgesetzt.

64

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

65

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

66

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

67

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes  Euro übersteigt.

68

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.