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Verwaltungsgericht Düsseldorf·20 K 4337/06·01.07.2007

Versorgungswerk: Einkommensabhängige Beitragsveranlagung setzt fristgerechten Antrag/Zugang voraus

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Zahnärztin griff die Festsetzung eines Höchstbeitrags für Januar bis April 2006 durch ihr Versorgungswerk an und begehrte rückwirkend den Mindestbeitrag. Streitpunkt war, ob ein Antrag/Nachweis zur einkommensabhängigen Veranlagung rechtzeitig eingegangen war und ob Vertrauensschutz greift. Das Gericht hielt die Satzungsgrundregel (Höchstbeitrag) für anwendbar, weil ein fristgerechter Zugang des Antrags nicht bewiesen war; eine rückwirkende Beitragsanpassung sei zudem ausgeschlossen. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Beitragsfestsetzung (Höchstbeitrag Jan–Apr 2006) mangels nachgewiesenem fristgerechtem Antrag/Zugang abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung von Beiträgen zu einem berufsständischen Versorgungswerk ist regelmäßig kein begünstigender Verwaltungsakt; sie erschöpft sich in der Zahlungspflicht in ausgewiesener Höhe.

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Eine einkommensabhängige Beitragsveranlagung, die satzungsrechtlich „auf Antrag“ vorgesehen ist, setzt einen wirksamen Antrag als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung voraus.

3

Wird der erforderliche Einkommensnachweis nicht fristgerecht erbracht, wirkt die Neufestsetzung nach Satzungsrecht grundsätzlich erst ab dem auf den Zugang des Nachweises folgenden Monat; eine Beitragsanpassung für bereits vergangene Monate ist ausgeschlossen.

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Für die Wirksamkeit eines Antrags kommt es auf den Zugang bei der zuständigen Stelle an; die Beweislast für den Zugang einer Erklärung trägt der Erklärende.

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Aus einer in Vorjahren vorgenommenen einkommensbezogenen Veranlagung folgt kein Vertrauensschutz dahingehend, dass ohne erneuten Antrag auch künftig der Mindestbeitrag festgesetzt wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 VwVfG NRW§ 101 Abs. 2 VwGO§ 88 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 8 Abs. 3 lit. c) S. 1 und S. 3 SVZN§ 130 Abs. 1 S. BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist niedergelassene Zahnärztin und Mitglied im Versorgungswerk der Beklagten. Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge.

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Mit Bescheid vom 03.01.2005 setzte das Versorgungswerk der Beklagten ab dem 01.01.2005 einen Monatsbeitrag in Höhe von 101,40 Euro zuzüglich 5,00 Euro für die Unfallzusatzversorgung fest, nachdem die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten im Dezember 2004 beantragt hatte, die Beitragsveranlagung nach dem im Jahr 2003 erzielten Gewinn zu berechnen und im April 2005 den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003 vorgelegt hatte.

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Der regelmäßig zur Ermittlung der Beiträge der Mitglieder versendete Erhebungsbogen wurde für das Beitragsjahr 2006 vom Versorgungswerk der Beklagten im Oktober 2005 an die Mitglieder versandt. Im April 2006 legte die Klägerin den ausgefüllten Erhebungsbogen vor. Darin erklärte sie, im Jahr 2004 aus zahnärztlicher Tätigkeit einen Gewinn von 8.859,31 Euro erzielt zu haben.

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Mit Bescheid vom 25.04.2006 setzte das Versorgungswerk der Beklagten den ab 01.05.2006 zu zahlenden Beitrag zur Dynamischen Rentenversorgung auf monatlich 102,38 Euro fest. Ferner stellte das Versorgungswerk der Beklagten fest, dass sich vom 01.01.2006 bis zum oben genannten Veranlagungsdatum der Beitrag gemäß § 8 Abs. 3 lit. c) i.V.m. § 8 Abs. 3 lit. b) der Satzung auf monatlich 2.047,50 Euro belaufe.

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Gegen diesen Beitragsbescheid legte die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein und beantragte, die Beiträge für die Monate Januar bis April 2006 ebenfalls auf monatlich 102,38 Euro festzusetzen. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie schon seit Jahren so geringe Gewinne oder sogar Verluste erwirtschafte, dass nur noch der Mindestbeitrag zu zahlen gewesen sei. Mit Schreiben vom 30.12.2005 habe sie bereits mitgeteilt, dass die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2004 noch nicht abschließend bearbeitet worden sei, dass aber nach den vorliegenden Zahlen voraussichtlich ein Verlust zu erwarten sei. Im Jahr 2004 sei ähnliches mitgeteilt worden und sodann vom Versorgungswerk auch nur der Mindestbeitrag für 2005 festgesetzt worden. Umso überraschender sei nun die Ansetzung des Höchstbetrages für die ersten 4 Kalendermonate des Jahres.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2006 wies das Versorgungswerk der Beklagten nach entsprechender Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss den von der Klägerin eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück und führte hierzu aus: Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b) der Satzung würden niedergelassene Zahnärzte das Doppelte des jeweiligen Höchstbetrages zur Allgemeinen Rentenversicherung zahlen. Lediglich auf Antrag würden die niedergelassenen Mitglieder gemäß § 8 Abs. 3 lit. c) der Satzung ab dem dem Eingang des Nachweises folgenden Monat auf Grund ihrer Berufseinkünfte des vorletzten Kalenderjahres veranlagt. So sei hier verfahren worden. Das von der Klägerin erwähnte Schreiben vom 30.12.2005 sei beim Versorgungswerk nicht eingegangen. Es hätte zudem, da es sich nicht um die benötigten Einkommensnachweise gehandelt habe, keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt.

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Die Klägerin hat am 28. Juli 2006 Klage erhoben.

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Sie trägt vor: Da sie dem Versorgungswerk mit Schreiben vom 30.12.2005 mitgeteilt habe, dass für das Geschäftsjahr 2004 mit einem Verlust zu rechnen sei, habe das Versorgungswerk den Beitrag hiernach festsetzen müssen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass auch für das Jahr 2006 nur der Mindestbeitrag festgesetzt werde.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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den Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Beklagten vom 25.04.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 aufzuheben, die Klägerin ab dem 01.01.2006 mit einem monatlichen Betrag von 102,38 Euro zum Versorgungswerk zu veranlagen.

  1. den Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Beklagten vom 25.04.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 aufzuheben,
  2. die Klägerin ab dem 01.01.2006 mit einem monatlichen Betrag von 102,38 Euro zum Versorgungswerk zu veranlagen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unbegründet und macht geltend: Der Nachweis der Berufseinkünfte der Klägerin für das Jahr 2004 sei erstmalig mit der Einreichung der Erklärung über die Berufseinkünfte im Jahr 2004 erbracht worden. Die Klägerin habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass ein Nachweis über die Berufseinkünfte bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim Versorgungswerk eingegangen sei. Bei der am 31.12.2005 abgelaufenen Frist zur Beibringung des Nachweises über die Berufseinkünfte für das Jahr 2004 handele es sich nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 32 VwVfG NRW, sodass – ungeachtet eines fehlenden Antrags - auch keine Wiedereineinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Vielmehr handele es sich um eine von der Behörde gesetzte materielle Ausschlussfrist. Dies ergebe sich aus den satzungsrechtlichen Regelungen des § 8 Abs. 3. Zweck der Regelung sei es, dem Versorgungswerk der Beklagten bzgl. der bereits eingezogenen Beträge kalkulatorische Sicherheit zu verschaffen und damit einen zur Erfüllung der Versorgungsleistungsansprüche nicht mehr ausreichenden Kapitalbestand zu vermeiden.

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Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

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Der schriftsätzlich formulierte Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin begehrt,

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den Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Beklagten vom 25.04.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 insoweit aufzuheben, als darin für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.04.2006 ein Beitrag festgesetzt worden ist, der den Betrag von monatlich 102,38 Euro überschreitet.

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Denn bei der Beitragsfestsetzung handelt es sich nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Die Festsetzung eines Beitrags zu einer berufständischen Kammer oder zu einem Versorgungswerk erschöpft sich in der Verpflichtung, den ausgewiesenen Geldbetrag zu zahlen. Darin enthalten ist weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Begünstigung in Form eines Verzichts auf weitergehende Forderungen oder der Erlass von Beitragsteilen. Der Antrag auf einkommensabhängige Veranlagung nach § 8 Abs. 3 lit. c) der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten SVZN stellt deshalb keinen Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts dar, sodass eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Veranlagung in einer bestimmten Art und Weise oder in einem bestimmten Umfang (Verpflichtungsurteil), wie von der Klägerin unter Ziff. 2 beantragt, nicht in Betracht kommt.

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Die somit als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Versorgungswerks der Beklagten vom 25.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 3 lit. b) SVZN. Nach dieser Regelung zahlen niedergelassene Mitglieder das Doppelte des jeweiligen Höchst-Pflichtbeitrages der Allgemeinen Rentenversicherung.

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Hingegen findet § 8 Abs. 3 lit. c) S. 1 und S. 3 SVZN auf die Beitragserhebung für die Monate Januar bis April 2006 im Falle der Klägerin keine Anwendung. Diese Bestimmung sieht vor, dass niedergelassene Zahnärzte auf Antrag – und damit in Ausnahme von der Grundsatzregelung" des § 8 Abs. 3 lit. b) SVZN – monatlich nur den jeweils gültigen Prozentsatz von einem Zwölftel ihrer Berufseinkünfte des vorletzten Kalenderjahres zahlen, wobei der jeweils gültige Prozentsatz zwei Drittel des jeweils gültigen Beitragssatzes der Allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Nach § 8 Abs. 3 lit. c) SVZN erfolgt eine Neufestsetzung des Beitrags, wenn der Nachweis (der Berufseinkünfte) nicht fristgerecht erbracht wird, erst ab dem auf den Eingang des Nachweises folgenden Monat. Regelmäßig werden Antrag und Einkommensnachweis gleichzeitig eingereicht, zumal dem jeweils im Oktober versandten Merkblatt des Versorgungswerks zu entnehmen ist, dass zur Vereinfachung des Antragsverfahrens der Antrag bereits mit dem Nachweis der entsprechenden Berufseinkünfte als gestellt gilt. Da gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SVZN die Beiträge jeweils monatlich im Voraus zu entrichten sind, hat ein Antrag auf einkommensbezogene Veranlagung die Festsetzung des Beitrags ab einem konkreten Monat zum Gegenstand und kann sich nur auf die Festsetzung der künftig fällig werdenden Beiträge richten. Es kommt hinzu, dass nach § 8 Abs. 3 lit. c) S. 1 SVZN der Antrag selbst eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf "Beitragsanpassung" ist. Da in einem solchen Falle der Anspruch frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung entstehen kann, kann er frühestens mit Eingang des Antrags bei der Beklagten entstanden sein, sodass eine "Beitragsanpassung" für die Vergangenheit ausgeschlossen ist. Wird somit der Antrag, der frühestens mit Wirkung zum Januar gestellt werden kann, erst im Laufe des Jahres gestellt, so kann er eine "Beitragsanpassung" auch nur für die folgenden Monate des jeweiligen Kalenderjahres, also längstens bis Dezember, rechtfertigen. Will ein Mitglied den verringerten Beitrag nach § 8 Abs. 3 lit. c) SVZN für die gesamten zwölf Monate eines Kalenderjahres erreichen, muss er den Antrag somit spätestens bis zum Ablauf des Dezember des vorangegangenen Jahres gestellt haben.

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Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2001 – 4 A 3705/00 -.

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Hieran fehlt es vorliegend. Zwar behauptet die Klägerin, sie habe Ende des Jahres 2005 – nämlich mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2005 - einen entsprechenden Antrag gestellt. Indessen ist ein solcher Antrag beim Versorgungswerk der Beklagten nicht eingegangen. Jedenfalls behauptet dies die Beklagte und in den Verwaltungsvorgängen ist ein solches Schreiben auch nicht enthalten. Für die Wirksamkeit der Erklärung kommt es nicht auf die Absendung der Erklärung, sondern analog § 130 Abs. 1 S. BGB auf den Zugang bei demjenigen an, dem gegenüber die Erklärung abgegeben wird. Grundsätzlich obliegt dem Erklärenden für das Zugehen der Willenserklärung die Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin vorliegend nicht erbracht. Durch die Auferlegung der Beweislast wird der Klägerin auch nichts Unzumutbares oder Unmögliches auferlegt. Dem Absender, wie auch hier der Klägerin, stehen regelmäßig ausreichende und zumutbare Mittel zur Verfügung, den Beweis des Zugangs im Falle des Bestreitens zu erbringen. Durch die Wahl einer entsprechenden Versandart, z. B. des Einschreibens mit Rückschein, kann dieser Beweis erbracht werden. Auch bei Verwendung eines einfachen Einschreibebriefs kann der Nachweis des Zugangs erbracht werden, weil der Ablieferungsschein bei der Post aufbewahrt wird. In Betracht kommt u.U. auch die Versendung eines Schreibens als Telefax mit anschließender Vorlage des Sendeprotokolls. Wenn ein Absender von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, trägt er das Risiko, dass seine Erklärung nicht ankommt oder der Zugang nicht beweisbar ist,

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vgl. Urteil der Kammer vom 22.03.2006 – 20 K 3546/04 - .

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Auch der Einwand der Klägerin, dem Versorgungswerk der Beklagten wäre aufgrund der Veranlassung in den Vorjahren bekannt gewesen, dass sie schon seit Jahren so geringe Gewinne oder sogar Verluste erwirtschafte, dass nur noch der Mindestbeitrag zu zahlen gewesen sei, und sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass auch im Jahr 2006 wieder nur der Mindestbeitrag festgesetzt werde, greift nicht durch. Denn dem Versorgungswerk ist am Ende eines Kalenderjahres nicht bekannt, ob ein Mitglied, etwa zur Verbesserung seiner Versorgungsbezüge, trotz geringerer Einkünfte von der Möglichkeit der einkommensbezogenen Veranlagung keinen Gebrauch machen will. So bedarf es selbst mit Blick auf in den Vorjahren vorausgegangene einkunftsbezogene Veranlagung keiner besonderen "Abmahnung". Soweit die Klägerin sich auf Vertrauensschutz bzw. den Grundsatz von "Treu und Glauben" berufen möchte, kann sie damit deshalb nicht gehört werden,

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vgl. zum fehlenden Vertrauensschutz die bereits genannte Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2001 – 4 A 3705/00 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.