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Verwaltungsgericht Köln·7 K 138/20·25.07.2022

Zustimmung zur krankheitsbedingten Kündigung eines Gleichgestellten nach § 168 SGB IX

SozialrechtSchwerbehindertenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der gleichgestellte Kläger wendet sich gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung wegen langjährig erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten. Streitpunkt war, ob die Zustimmung ermessensfehlerfrei erteilt und der Sachverhalt (u.a. Prognose, leidensgerechter Arbeitsplatz, Fördermöglichkeiten) ausreichend aufgeklärt wurde. Das VG Köln hält die Zustimmungsentscheidung für rechtmäßig: Negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und erfolglose Eingliederungsbemühungen seien tragfähig festgestellt. Fördermittel zum Ausgleich krankheitsbedingter Ausfälle stünden nicht zur Verfügung; der zuletzt ausgeübte Arbeitsplatz sei leidensgerecht.

Ausgang: Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX steht im pflichtgemäßen Ermessen und erfordert eine am Zweck des Schwerbehindertenschutzes ausgerichtete Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen.

2

Bei der Zustimmung zur Kündigung sind arbeitsrechtliche Erwägungen nur insoweit einzustellen, als eine Kündigung arbeitsrechtlich evident unzulässig ist; Evidenz liegt nur vor, wenn die Rechtswidrigkeit ohne vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung offen zutage tritt.

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Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Zustimmungsentscheidung ist nach § 114 VwGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, -fehlgebrauch, Verfahrensfehler) beschränkt.

4

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich; eine spätere medizinische Begutachtung ist regelmäßig ungeeignet, eine Prognose für diesen Zeitpunkt zu ersetzen.

5

Bei der Prognoseentscheidung zur Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses darf das Integrationsamt alle im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umstände umfassend berücksichtigen und ist nicht an arbeitsrechtliche Einschränkungen zur Verwertbarkeit zurückliegender Tatsachen gebunden, sofern der Sachverhalt vollständig ermittelt wird.

Relevante Normen
§ 85 SGB IX a.F.§ 168 SGB IX§ 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 171 SGB IX§ 114 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1883/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist am 00.00.1975 geboren. Seit dem 01.09.1994 ist er bei der Beigeladenen beschäftigt, zuletzt als Presswerkzeugmacher. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, verheiratet und hat drei Kinder. Die Beigeladene beschäftigt ausweislich der Widerspruchsentscheidung insgesamt 22.924 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Quote der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen beträgt 7,42 %.

3

Nachdem eine im Jahre 2008 ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln erfolglos blieb, beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 23.04.2015 beim Beklagten die Zustimmung zur personenbedingten ordentlichen Kündigung wegen erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten. Diese wurden in Arbeitstagen bis zur Widerspruchsentscheidung wie folgt angegeben:

4

2002:              190

5

2003:                27

6

2004:              194

7

2005:                50

8

2006:              168

9

2007:                97

10

2008:              154

11

2010:                  9

12

2011:              177

13

2012:              189

14

2013:              183

15

2014:              168

16

2015:              150

17

2016:                97

18

2017:              108 (bis 12.07.2017).

19

Mit Bescheid vom 14.06.2017 erteilte das Integrationsamt des Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gemäß § 85 SGB IX a.F. Es liege eine negative Gesundheitsprognose vor. Die prognostizierbaren Fehlzeiten führten zu wesentlichen Beeinträchtigungen betrieblicher und wirtschaftlicher Belange der Beigeladenen. Die erforderliche Interessenabwägung gehe zu Lasten des Klägers aus. Hierbei werde berücksichtigt, dass der Kläger 23 Jahre bei der Beigeladenen beschäftigt gewesen sei und der Kläger aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt mit längerer Arbeitslosigkeit zu rechnen habe. Auch werde der Familienstand berücksichtigt und der Umstand, dass der Kläger mit erheblichen finanziellen und sozialen Einbußen zu rechnen habe. Jedoch sei der aktuelle Arbeitsplatz leidensgerecht. Es hätten intensive Bemühungen stattgefunden, den Kläger wieder in das Arbeitsleben zu integrieren. Die Grenze des Zumutbaren sei für die Beigeladene damit überschritten.

20

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2019 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsausschuss äußerte die Auffassung, dass ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und der Behinderung bestehe. In diesem Fall stelle der Schwerbehindertenschutz besonders hohe Anforderungen an eine Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers. Vorliegend sei jedoch von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen. Der Gutachter, Prof. Dr. med. B. weise in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17.09.2019 auf chronifizierte Erkrankungen hin, die krankheitsbedingte Ausfälle von mehr als 6 Wochen jährlich erwarten ließen. Die betrieblichen Belange der Beigeladenen seien erheblich beeinträchtigt. Diese müssten von der Beigeladenen nicht mehr hingenommen werden, nachdem eine Vielzahl von Krankengesprächen stattgefunden hätten und es insgesamt acht Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie zwei Reha-Maßnahmen gegeben habe. Im Rahmen des BEM sei mehrfach geprüft worden, ob der Arbeitsplatz leidensgerecht sei. Seit November 2015 sei der Kläger auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz versetzt, der ausschließlich leichte körperliche Tätigkeiten erfordere. Die toxikologische Untersuchung habe keine Überschreitung der Grenzwerte ergeben. Der Kläger habe hingegen lediglich pauschal behauptet, die Arbeiten seien immer schwerer geworden.

21

Der Kläger hat am 09.01.2020 Klage erhoben.

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Die vom Beklagten getroffene Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Es werde maßgeblich auf die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Kündigung abgestellt. Die von ihm selbst dargestellten Kriterien habe der Beklagte nicht beachtet. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber seien nicht beachtet. Überschritten sei die Zumutbarkeitsgrenze erst dann, wenn die Weiterbeschäftigung nicht mehr zu einem wirtschaftlich sinnvollen Austausch von Leistung und Gegenleistung führe und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widerspreche, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnfortzahlungspflicht auferlegt werde. Die Kündigung sei ein letztes Mittel, wenn alle Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes untersucht und ausgeschöpft seien. So sei zu prüfen, ob die personenbedingte Minderleistung nicht durch Mittel des Integrationsamtes ausgeglichen werden könnte. Diese Möglichkeit sei noch nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Auch seien die zugrundeliegenden Tatsachen unzureichend ermittelt. Ein (amtsärztliches) Gutachten sei nicht eingeholt worden; die betriebsärztlichen Stellungnahmen seien unbrauchbar. Hieran änderten auch die vom Arbeitsgericht Köln eingeholten Sachverständigengutachten von Prof. B. nichts, die ebenfalls unbrauchbar seien und die vom Beklagten zu stellenden Fragen nicht beantworteten. Der Beklagte habe weder Ursachen noch Folgen der Erkrankung abgeklärt. Die Stellungnahmen des Betriebsarztes lägen zwei Jahre zurück und erlaubten keine Prognose. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung sei unerlässlich. Auch sei nicht ausermittelt, ob der Arbeitsplatz leidensgerecht sei.

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Der Kläger beantragt,

24

den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Eine Ermessenüberschreitung liege nicht vor. Die Entscheidung des Integrationsamtes sei keine arbeitsrechtliche Vorprüfung. Sie erfordere aber eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Lösung des Arbeitsverhältnisses und den Interessen des Arbeitnehmers an seiner Aufrechterhaltung. Im Rahmen einer Offensichtlichkeitsprüfung sei auch zu untersuchen, ob die vorgetragenen Kündigungsgründe aus arbeitsrechtlicher Sicht eine Kündigung überhaupt rechtfertigen könnten. Auch seien die Zumutbarkeitsgrenzen für den Arbeitgeber beachtet und der Sachverhalt hinreichend ermittelt. Krankheitsbedingte Ausfälle könnten aus Mitteln des Integrationsamtes nicht ausgeglichen werden.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

29

Mit Urteil vom 04.03.2020 - 7 Ca 5418/17 - hat das Arbeitsgericht Köln die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 16.09.2020 - 5 Sa 198/20 - zurückgewiesen. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung ist nach Auskunft der Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtskräftig.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist trotz des inzwischen rechtskräftigen Abschlusses des arbeitsgerichtlichen Verfahrens weiterhin zulässig. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht dann, wenn die spätere Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX zur Grundlage eines arbeitsgerichtlichen Restitutionsverfahrens nach § 79 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO gemacht werden kann.

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vgl. BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 - 9 BV 05.2467 -; VG Stade, Urteil vom 12.12.2017 - 4 A 2438/16 -.

34

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

36

Nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,

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              vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 5 B 79.08 -,

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anzuwendenden § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Entscheidung über die Zustimmung trifft das Integrationsamt im Grundsatz nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen. Ihr liegt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Erhalt seiner wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten und dem des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes zugrunde. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind hierbei namentlich Sinn und Zweck des Schwerbehindertenschutzes zu berücksichtigen. Der Schwerbehinderte soll vor den besonderen Gefahren, denen er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerade wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, bewahrt werden. Da das Zustimmungserfordernis neben den allgemeinen Schutz des Arbeitsverhältnisses durch die arbeitsrechtlichen Regelungen und die Arbeitsgerichte tritt, dürfen – sofern nicht arbeitsrechtlich evident unzulässige Kündigungen in Rede stehen – bei der Entscheidung, ob die Zustimmung versagt oder erteilt wird, nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus dem Schwerbehindertenschutz herleiten. Aus der schwerbehindertenrechtlichen Zweckbindung der Entscheidung folgt auch, dass zu Lasten des Arbeitgebers an die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses dann hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn die Kündigung auf Gründe gestützt ist, die in der Schwerbehinderung selbst ihre Ursache haben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287; Urteil vom 19.10.1995 – 5 C 24.93 -, NZA-RR 1996, 288; Kreitner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage (Stand 18.03.2022), § 171 SGB IX, Rn. 12-13.

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Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes kann gemäß § 114 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht nur dahin überprüft werden, ob die angefochtene Entscheidung ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

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Vor diesem Hintergrund begegnet die Zustimmungsentscheidung des Beklagten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des schwerbehinderten Klägers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Das erkennende Gericht geht hierbei davon aus, dass kein Fall eines arbeitsrechtlich evident unzulässigen Kündigungsverlangens vorliegt, dessen Berücksichtigung bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung überwiegend bejaht wird. Diese Evidenz besteht nur, wenn die Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem Kundigen aufdrängt,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - 12 A 412/14 -, Beschluss vom 22.01.2008 - 12 A 2094/08 -, Beschluss vom 31.10.2006 - 12 A 3554/06 -; kritisch: Düwell in: LPK-SGB IX, 4. Auflage 2014, § 89 Rn. 7.

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Hiervon kann angesichts der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen keine Rede sein. Die dargestellten und auch von Klägerseite nicht bestrittenen extremen Fehlzeiten überschritten in den Jahren ab 2002 die in arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung angenommenen Zumutbarkeitsgrenzen deutlich.

45

Die Entscheidung des Integrationsamtes leidet nicht an Ermessensfehlern. Sie beruht auf einer nachvollziehbaren Abwägung der wechselseitigen Interessen und berücksichtigt den Schutzgedanken des SGB IX in hinreichendem Umfang. Bereits die Begründung des Ausgangsbescheides ging in nachvollziehbarer Weise bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von weiteren erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten aus. Die dem zugrunde liegende negative Gesundheitsprognose hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid bekräftigt und vertiefend begründet. Die getroffene Bewertung beruht auf einer sorgfältigen Erfassung des Sachverhalts, die in zeitlicher Hinsicht rückschauend das gesamte Arbeitsverhältnis in den letzten zwei Jahrzehnten erfasst. Der Beklagte war dabei nicht an die Einschränkungen gebunden, die das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber bei der Berücksichtigung zurückliegender Tatsachen im Kündigungsfall auferlegt. Denn die Frage, ob die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Zukunft zumutbar ist, kann notwendigerweise nur auf der Grundlage einer Bewertung aller im Zeitpunkt der Entscheidung bekannter Umstände getroffen werden. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Schwerbehindertenrecht gebietet insoweit keine Einschränkungen. Vorgegeben ist insoweit nur die Verpflichtung des Integrationsamtes zu einer vollständigen Sachverhaltsermittlung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 12 A 1871/11 -; BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 5 B 79.08 -.

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Hinsichtlich der Fehlzeiten ist in der Gesamtschau ab 2002 eine positive Entwicklung nicht zu erkennen. Die Ausfalltage schwanken durchgängig auf einem weit überdurchschnittlichen Niveau. Vielfältige Versuche der betrieblichen Wiedereingliederung und der Rehabilitation blieben erfolglos. In den meisten Jahren überwogen die Kranken- die Arbeitstage. Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. med. B. in seinem Gutachten vom 17.09.2019 ist es überaus nachvollziehbar, wenn der Widerspruchsausschuss von einer negativen Zukunftsprognose ausgeht. Denn nach den Angaben des Gutachters, denen auch der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, litt der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt unter chronischen Erkrankungen, die auch in Zukunft krankheitsbedingte Ausfälle von mehr als sechs Wochen jährlich erwarten ließen, wobei der Zeitrahmen von mehr als sechs Wochen angesichts der Krankengeschichte eher zurückhaltend beschrieben ist. Einer weiteren arbeitsmedizinischen Begutachtung des Klägers bedarf es schon mit Blick auf den hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht. Die heute Begutachtung wäre nicht geeignet, Erkenntnisse zur Prognose im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu liefern. Dessen ungeachtet liefert der Vortrag des Klägers auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der werksärztlichen Feststellung. Ebenso wie das arbeitsgerichtliche Gutachten werden diese mit der pauschalen Wertung angegriffen, sie seien „unbrauchbar“.

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Zur ungünstigen Gesundheitsprognose tritt der Umstand, dass der Ausfall der Arbeitskraft des Klägers für die Beigeladene nicht durch anderweitige Leistungen kompensierbar war. Insbesondere bestand, wie in der mündlichen Verhandlung abschließend geklärt werden konnte, keine Möglichkeit der Inanspruchnahme von Mitteln des Integrationsamtes. Denn entsprechende Programme zum Ausgleich krankheitsbedingter Minderleistungen existieren nicht. Zwar mutet es der Schwerbehindertenschutz dem Arbeitgeber in geeigneten Fällen zu, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer in Ausnahmefällen auch dann weiter zu beschäftigten, wenn dies betrieblichen Belangen widerspricht,

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              BVerwG, Beschluss vom 16.06.1990 - 5 B 127.89 -.

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Dies kann namentlich dann geboten sein, wenn die Kündigung letztlich auf die Schwerbehinderung zurückzuführen ist. In einem solchen Fall kann auch die Umsetzung auf einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz geboten sein. Nach allen vorliegenden Erkenntnissen steht es jedoch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass zumindest der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz durchaus leidensgerecht war. Entsprechende betriebsärztliche und toxikologische Stellungnahmen hat die Beigeladene vorgelegt. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, die Arbeit sei „immer schwieriger“ geworden, bleibt die Äußerung gänzlich pauschal. Greifbare Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe entgegen der Arbeitsplatzbeschreibung Lasten < 5 kg heben oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen ausüben müssen oder besonderen psychischem Druck ausgesetzt gewesen, bestehen nicht. Eine weitere Umgestaltung des Arbeitsplatzes kann zudem nur im Rahmen des Zumutbaren gefordert werden. Nach der jahrelangen Vorgeschichte der Zustimmungsentscheidung drängte sich für den Beklagten hingegen das Bild eines Arbeitgebers auf, der im Rahmen des Möglichen zahlreiche Versuche der Eingliederung des Klägers erfolglos unternommen hatte. Eine erfolgreiche Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz lag eher fern. Signifikant ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nur auf höherbewertete Arbeitsplätze verwiesen hat, die bei der Suche nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten ohnedies außer Betracht bleiben.

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Demgegenüber hat der Beklagte überwiegende Interessen des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ermessensfehlerfrei verneint. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass mit dem Verlust des Arbeitsplatzes finanzielle Einbußen für den Kläger verbunden sind. Denn derartige Einbußen sind mit jeder Kündigung verbunden. Sie stellen keine spezifisch den Kläger als Schwerbehinderten treffende Besonderheit dar. Die gilt auch im Hinblick auf die familiäre Situation des Klägers, die der Beklagte ebenfalls in seine Überlegungen eingestellt hat.

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Angesichts dessen ist das Abwägungsergebnis zu Lasten des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.