Ablehnung der Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an Wirksamkeit der Kündigung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Minden ab. Streitpunkt war, ob die Kündigung offensichtlich unwirksam ist und damit ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet werden. Aufgrund wechselnder Fehlzeiten über mehrere Jahre erscheine die Unwirksamkeit nicht evident, weshalb die Zulassung keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses wurden angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen werden.
Eine Kündigung gilt nur dann als offensichtlich unwirksam, wenn ihre Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel zutage tritt und dies ohne weitere Beweiserhebung erkennbar ist.
Veränderliche und über längere Zeiträume streuende krankheitsbedingte Fehlzeiten stehen der Annahme einer offensichtlich ungerechtfertigten Kündigung entgegen, soweit die Tatsachen eine Evidenzentscheidung nicht rechtfertigen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zu regeln.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung sind unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO); das erstinstanzliche Urteil wird in diesem Fall rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz 4 VwGO).
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln7 K 223/2424.06.2024ZustimmendBeschluss vom 29.01.2015 - 12 A 412/14 -
- Verwaltungsgericht Köln7 K 2140/2222.01.2024ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - 12 A 412/14 -
- Verwaltungsgericht Köln7 K 1564/2122.01.2024ZustimmendBeschluss vom 29.01.2015 - 12 A 412/14 -
- Verwaltungsgericht Köln7 K 138/2025.07.2022ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - 12 A 412/14 -
- Verwaltungsgericht Köln7 K 4955/2024.03.2022Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 491/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, von einer offensichtlich unwirksamen Kündigung könne nicht ausgegangen werden, nicht in Frage.
Eine offensichtlich ungerechtfertigte Kündigung liegt nur dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt.
Vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 –, BAGE 48, 122 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 – 5 C 39.90 –, BVerwGE 90, 275 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 12 A 2094/08 –; Beschluss vom 31. Oktober 2006 – 12 A 3554/06 –; Urteil vom 8. März 1996 – 24 A
3340/93 –, Behindertenrecht 1997, 47 ff;.
Gemessen hieran entzieht sich angesichts der dauerhaft gravierenden Fehlzeiten über den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 15.11.2011 einerseits, der geringen Fehlzeiten in dem allerdings kürzeren Zeitraum vom 16.11.2011 bis 31.12.2012 andererseits, sowie der im Jahr 2013 wiederum zu verzeichnenden hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten im Umfang von 172 Tagen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung ersichtlich einem Evidenzurteil.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).