BVFG: Kein Spätaussiedlerstatus bei Wohnsitznahme in Österreich und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Einreise die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG), hilfsweise einen Aufnahmebescheid. Das VG Köln verneinte die Spätaussiedlereigenschaft, weil die Klägerin das Aussiedlungsgebiet bereits 2007 verließ, in Österreich einen Wohnsitz begründete und erst 2010 nach Deutschland kam; damit ist die Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 1 BVFG nicht gewahrt. Ein fortbestehender Meldestatus in Russland genügt nicht, maßgeblich ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen. Auch eine nachträgliche Aufnahme im Härtewege (§ 27 Abs. 2 BVFG) scheidet aus, wenn es an der Spätaussiedlereigenschaft fehlt.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf § 15 Abs. 1 BVFG-Bescheinigung bzw. hilfsweise Aufnahmebescheid wegen fehlender Spätaussiedlereigenschaft abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des Spätaussiedlers gemäß § 4 BVFG erfüllt; für lediglich einbezogene Personen ist § 15 Abs. 2 BVFG einschlägig.
Die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt voraus, dass der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVFG begründet; ein späterer Zuzug schließt den Status aus.
Für die Beurteilung, ob ein Wohnsitz im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG bzw. § 7 Abs. 1 BGB (analog herangezogen) begründet wurde, ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen maßgeblich und nicht das (fortbestehende) polizeiliche Meldeverhalten.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis im Ausland kann die Begründung eines Wohnsitzes und Lebensmittelpunkts begründen; die Befristung allein rechtfertigt nicht die Annahme eines nur vorübergehenden Aufenthalts mit Rückkehrabsicht ins Herkunftsgebiet.
§ 27 Abs. 2 BVFG ermöglicht in Ausnahmefällen Erleichterungen beim Wohnsitzerfordernis für den Aufnahmebescheid, ersetzt jedoch nicht die materiellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin - seit 2010 deutsche Staatsangehörige - wurde am 00.00.0000 in Swertlowsk in der ehemaligen UdSSR geboren. Ihr Vater ist der 1943 geborene B. L. , ihre Mutter die 1952 geborene P. L1. (X. ). Letztere ist im Besitz eines Aufnahmebescheides vom 14.10.2004, in den die Klägerin und ihr Vater als Abkömmling bzw. Ehegatte einer Spätaussiedlerin aufgenommen wurden.
Unter dem 07.12.2007 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin aus eigenem Recht. Sie gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. In ihrem ersten Inlandpass sei sie mit deutscher Nationalität vermerkt gewesen. Als Kind habe sie im Elternhaus sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie von ihrer Mutter und den Großeltern mütterlicherseits erlernt. Jeden Sommer habe sie bei den Großeltern in Kirgistan verbracht, die nur Deutsch gesprochen hätten.
Die Klägerin unterzog sich am 25.05.2009 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau einem Sprachtest. Hierbei war ausweislich des Protokolls mit der Klägerin ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich. Die Klägerin legte u.a. eine 1978 ausgestellte Geburtsurkunde mit deutschem Nationalitätseintrag vor. Sie führte aus, dass sie seit 1 1/2 Jahren in Wien wohne und an der dortigen Staatsoper als Balletttänzerin tätig sei. Sie erhalte jeweils Jahresverträge, deren Verlängerung nicht sicher sei, sondern von verschiedenen Umständen, wie etwa der eigenen Verfassung, abhinge. In Moskau sei sie mit Wohnsitz gemeldet. Nach den Angaben im Arbeitsbuch war die Klägerin zuvor seit 1996 in St. Petersburg als Balletttänzerin beschäftigt. Zum 30.09.2005 wurde sie auf eigenen Wunsch entlassen.
Mit Bescheid vom 01.12.2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Da die Klägerin Russland bereits 2007 verlassen habe und seit Oktober 2007 mit festem Wohnsitz in Österreich gemeldet sei, könne ein Aufnahmebescheid nicht erteilt werden. Österreich zähle nicht zu den § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Aussiedlungsgebieten. Unerheblich sei, dass die Klägerin nach wie vor auch in Russland gemeldet sei. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass sie sich nur vorübergehend in Österreich aufhalte und nach Russland zurückkehren wolle.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie habe ihren Hauptwohnsitz weiterhin in Moskau. Sie sei nicht anders zu behandeln als Studenten, die ihren Heimatort vorübergehend zu Studienzwecken verließen. Im Übrigen sei sie im Besitz eines Einbeziehungsbescheides. Zu einer "Aufnahme" sei es bislang nicht gekommen. Sie finde nur statt, wenn die Ausreise gemeinsam mit der Bezugsperson erfolge oder die Bezugsperson schon in Deutschland aufgenommen sei und der Abkömmling nachreise. Die Klägerin sei nicht gehindert, als Ausländerin legal im Ausland zu arbeiten. Der Aufenthalt in Österreich sei kein Verstoß gegen die Regel, dass der Aufnahmebescheid vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets erteilt werden solle. Aufgrund des bestehenden Einbeziehungsbescheides erhalte sie - die Klägerin - bei einer Einreise der Mutter eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Zumindest begründe das bestehende Recht auf Ausreise aufgrund des Einbeziehungsbescheides einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe ihren ständigen Wohnsitz in Wien begründet. Angesichts des Umstandes, dass sie seit dem 08.10.2007 als Corps de Ballet - Tänzerin an der Wiener Staatsoper engagiert sei und ihr Vertrag nach jeweils einjähriger Dauer verlängert worden sei, bestehe kein Zweifel, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin in Österreich befinde. Aus dem Umstand, dass die Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen sei, lasse sich keine Freistellung vom Wohnsitzerfordernis herleiten. Härtegründe im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bestünden nicht.
Die Klägerin hat am 20.02.2010 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung zum Wohnsitz und macht Ausführungen zu ihrer Berufstätigkeit in Wien. Nach § 27 Abs. 1 BVFG sei zudem maßgeblich, dass der ständige Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVFG bestehe. Der vorübergehende Aufenthalt in Wien sei daher unschädlich.
Am 11.08.2010 sprach die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter in der Außenstelle Friedland vor. Sie erhielt eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, die Mutter eine solche nach § 15 Abs. 1 BVFG. Seit dem 16.08.2010 ist die Klägerin mit Hauptwohnung in Augsburg gemeldet. Der Familienname wurde von "L2. " in "X. " geändert.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf entsprechende Aufforderung des Gerichts die Angaben zu den Aufenthaltsorten der Klägerin zwischen Oktober 2007 und August 2010 präzisiert.
Nach der Einreise hat die Klägerin den zunächst auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichteten Antrag geändert und beantragt nunmehr schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung eventuell entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise einen Aufnahmebescheid zum Zwecke der Erteilung dieser Bescheinigung.
Den zunächst gestellten Antrag hat die Klägerin der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin trägt vor: Die Einreise auf der Grundlage eines Einbeziehungsbescheides führe zu einer "Aufnahme" im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG. Ein Aufnahmebescheid sei daher nicht mehr erforderlich.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält einen Fall der Hauptsacherledigung nicht für gegeben, willigt aber in die Klageänderung ein und tritt ihr in der Sache entgegen. Die Klägerin habe keine neuen Argumente zum Wohnsitz vorgetragen. Da sie nach Verlassen des Herkunftsgebiets in Österreich Wohnsitz genommen habe, könne sie nicht mehr die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG erfüllen. Den Status einer Spätaussiedlerin könne sie daher nicht erlangen. Sie habe folglich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Zudem sei aufgrund des Aufenthaltes in Österreich die 6-Monats-Frist des § 4 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht gewahrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte dem widersprochen hat, kommt eine in derartigen Fällen einer sog. streitigen Erledigung an sich mögliche Feststellung der Hauptsachenerledigung,
vgl. zu den Fällen der einseitigen Erledigungserklärung: Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 161 Rn. 185 ff. m.w.N.,
nicht in Betracht. Die Klage ist vielmehr diesbezüglich als unbegründet abzuweisen, nachdem die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 15.03.2011 die Klage geändert und die Beklagte in die Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO eingewilligt hat, die nachträgliche Prozesserklärung folglich ins Leere geht. Zudem ist die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterhin Gegenstand des Hilfsantrages der geänderten Klage. Insofern fehlt es an einer Hauptsachenerledigung.
Im Übrigen ist die geänderte Klage insgesamt unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Hiernach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist nach Satz 4 der Vorschrift für Staatsangehörigkeitsbehörden sowie alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler zuständig sind. Nach dem unzweideutigen Wortlaut der Bestimmung und ihrem Sinn, der sich aus der Abgrenzung zu der Bescheinigung für (lediglich) einbezogene Personen nach § 15 Abs. 2 BVFG erschließt, wird die Bescheinigung ausschließlich für diejenigen Antragsteller erteilt, die in ihrer Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG erfüllen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach der 31.12.1992 im Wege der Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des BVFG seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in Nrn. 1-3 der Bestimmung genannten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin bereits deshalb nicht, weil sie das Aussiedlungsgebiet bereits 2007 verlassen hat und erst 2010, also deutlich nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVFG begründet hat.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wohnsitznahme in Wien vor der Einreise im Hinblick auf die Berufsausübung als Balletttänzerin nur vorübergehender Natur und eine Rückkehr in das Herkunftsgebiet von vornherein beabsichtigt war. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin ihren Angaben zufolge weiterhin in Russland polizeilich gemeldet blieb. Maßgeblich für die Bewertung der Frage des Wohnsitzes ist nicht das Meldeverhalten, sondern der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person. § 7 Abs. 1 BGB umschreibt dies damit, dass sich die Person ständig an einem Ort niederlassen müsse, welcher dann Wohnsitz dieser Person sei. Es unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln, dass sich die Klägerin dauerhaft zur Ausübung ihres Berufs als Balletttänzerin in Wien niedergelassen hat. Dabei ist es unerheblich, dass ihr Arbeitsvertrag zunächst nur für ein Jahr galt und sich nur unter näher bestimmten Voraussetzungen verlängerte. Befristete Verträge sind vielmehr im Arbeitsleben, insbesondere bei Berufen im kreativen und künstlerischen Bereich, weithin üblich und begründen nicht von vornherein die Annahme, die Person habe nicht die Absicht, am Ort der Beschäftigung den Wohnsitz zu begründen, sondern wolle innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Hierdurch unterscheidet sich die Wohnsitznahme eines Arbeitnehmers gerade vom vorübergehenden Aufenthalt eines Studierenden vom Studienort. Im Fall der Klägerin wird diese Annahme durch den Umstand bestätigt, dass eine Verlängerung der Tätigkeit an der Wiener Staatsoper in ihrem Interesse lag, von ihr angestrebt und schließlich auch erreicht wurde. Es spricht daher alles dafür, dass sie sich vom Herkunftsland lösen und eine neue berufliche Existenz im Ausland aufbauen wollte. Auch angesichts der geographischen Entfernung und des fordernden Berufs als Mitglied des Corps de Ballet eines renommierten Hauses besteht kein Anlass zu der Annahme, die Klägerin habe in der fraglichen Zeit ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Moskau, dem Wohnort ihrer Eltern gehabt. Dem entspricht es, wenn die Klägerin im Schriftsatz vom 04.02.2011 ihre Aufenthalte bei den Eltern in Moskau und bei Freunden in St. Petersburg ausdrücklich oder in der Sache als Besuchsreisen darstellen lässt. Angesichts einer Opernsaison in Wien von September bis einschließlich Juni verblieb, abgesehen von einigen Freizeiten und einem nur wenige Tage währenden Engagement in St. Petersburg 2009, kaum Zeit, die hätte genutzt werden können, einen Lebensmittelpunkt in Moskau oder St. Petersburg aufrecht zu erhalten oder neu aufzubauen.
Da die Klägerin hiernach nicht binnen sechs Monaten nach der Ausreise ihren ständigen Aufenthalt in Geltungsbereich des BVFG genommen hat, ist sie nicht Spätaussiedlerin im Sinne der gesetzlichen Definition,
vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 19.04.2011 - 12 A 476/10 -, juris.
Die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller - wofür hier einiges spricht - die anderen Voraussetzungen ganz oder teilweise erfüllt.
Auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage nicht begründet. Gemäß §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG wird ein Aufnahmebescheid nur Personen erteilt, die das Aussiedlungsgebiet verlassen wollen und ihren Wohnsitz (noch) in den Aussiedlungsgebieten haben. Zu dieser Gruppe zählt die Klägerin nicht. Auch die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist ausgeschlossen, da die Vorschrift in Ausnahmefällen den Verzicht auf das Wohnsitzerfordernis ermöglicht, nicht aber den auf die Spätaussiedlereigenschaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.