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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 476/10·18.04.2011

Zulassung der Berufung abgelehnt – Sechsmonatsfrist (§4 BVFG) bei Spätaussiedlern

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtSpätaussiedlerrecht (BVFG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung seines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler. Zentral war die Frage, ob die gesetzliche Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 1 BVFG verlängerbar ist oder bei unverschuldeter Verspätung ausnahmsweise nicht greift. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnt die Zulassung ab, da die Frist klar und nicht dehnbar ist. Kosten und Streitwert wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO verworfen; Kläger trägt Kosten; Streitwert 5.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz voraus; fehlen solche, ist der Zulassungsantrag abzuweisen.

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§ 4 Abs. 1 BVFG verlangt für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus eine Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des BVFG binnen sechs Monaten nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes.

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Die gesetzliche Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 1 BVFG ist anhand ihres eindeutigen Wortlauts nicht verlängerbar und enthält keinen Aufschub für unverschuldete Hinderungsgründe.

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Ein Vortrag, der nicht darlegt, dass die Fristregelung mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, reicht nicht aus, um die Anwendung der Ausschlussfrist zu verhindern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG§ 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Widerruf des dem Kläger im Dezember 1996 erteilten Aufnahmebescheides sei rechtmäßig.

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Die Beklagte wäre i.S.d. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG berechtigt, die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzulehnen. Der Kläger kann aufgrund der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise nach Costa Rica im Dezember 2005 sowie der dort erfolgten und bislang aufrechterhaltenen Wohnsitznahme die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BVFG nicht mehr erfüllen. § 4 Abs. 1 BVFG setzt für die Erlangung des Spätaussiedlerstatus‘ eine Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des BVFG innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes voraus. Dieser Zeitraum ist seit langem abgelaufen.

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Eine Verlängerung der Sechs-Monats-Frist sieht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes ebenso wenig vor wie die Einbeziehung von Verschuldensgesichtspunkten. Dass eine derartige Fristbestimmung als Ausschlussfrist, die aus dem erkennbaren staatlichen Interesse an der zeitnahen Klärung und Kanalisierung der Aufnahme von Spätaussiedlern begründet ist,

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vgl. zum Zweck des Aufnahmeverfahrens: BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 – 9 C 343.93 –, DVBl 1994, 938 ff.,

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mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Die diesbezüglichen Ausführungen,

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"Der vom Kläger vertretenen Ansicht, dass § 4 BVFG dahingehend auszulegen sei, dass die Ausschlussfrist von sechs Monaten nur dann gelte, wenn die Hinderungsgründe von dem Antragsteller selbst zu vertreten seien, ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG NRW vom 10.01.1997 nicht gefolgt.

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Der Kläger ist aber weiterhin der Ansicht, dass ihm die Aufnahme in das Bundesgebiet auch noch nach Ablauf von sechs Monaten ermöglicht werden müsse, da er die Hinderungsgründe nicht zu vertreten hat. Er hält die anderslautende Entscheidung für offensichtlich unrichtig",

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gehen an dem eindeutigen Gesetzeswortlaut vorbei und lassen im Übrigen jede Auseinandersetzung mit den für die Annahme von Ausschlussfristen geltenden rechtlichen Voraussetzungen vermissen. Auf die des Weiteren thematisierten Hinderungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).