Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Anordnung eines Aufbauseminars abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnet. Das VG Köln lehnte den Antrag ab. Die Verfügung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, da die rechtskräftige Bußgeldentscheidung die Behörde nach §2a StVG bindet und der 23 km/h-Überschreitung eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (§34 FeV/Anlage 12) entspricht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen (Verfügung offensichtlich rechtmäßig)
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist maßgeblich die Interessenabwägung, in der die Erfolgsaussichten der Hauptsache vorrangig sind; ein überwiegendes Aussetzungsinteresse besteht regelmäßig nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.
Nach §2a Abs.2 Satz2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an eine gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis rechtskräftig getroffene Entscheidung über eine innerhalb der Probezeit begangene Ordnungswidrigkeit gebunden; dies schließt die erneute materielle Prüfung der Tat durch die Behörde in der Folgeentscheidung aus.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften stellt nach Ziffer 2.1 Anlage 12 zur FeV eine schwerwiegende Zuwiderhandlung i.S.v. §2a Abs.2 Satz1 Nr.1 StVG dar und begründet die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen.
Beweiserhebungs- und Vorbringensdefizite, die nicht bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend gemacht wurden (etwa zur Feststellung, wer ein Firmenfahrzeug geführt hat), können im verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht nachgeholt werden, soweit die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung gebunden ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 979/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2113/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16.03.2021 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 2a Abs. 6 StVG gesetzlich vorgeschriebenen sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich der Bescheid als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die sofortige Vollziehung damit nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Dies zugrunde gelegt, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16.03.2021 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a) oder c) StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat; dies gilt auch, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 2 StVG widerrufen worden ist. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde dabei an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Die Bewertung der Zuwiderhandlungen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 FeV nach Anlage 12 zur FeV. Schwerwiegende Verstöße sind dabei gemäß Ziffer 2.1 der Anlage 12 zur FeV Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, namentlich Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO.
Ausgehend davon liegen im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG vor.
Gegen den Antragsteller wurde wegen eines am 10.11.2020 – und damit unstreitig innerhalb der Probezeit des Antragstellers – begangenen Verstoßes gegen die Vorschriften der StVO über die Geschwindigkeiten durch Bußgeldbescheid der Stadt D. vom 08.01.2021 eine Geldbuße in Höhe von 70,00 Euro verhängt. Der Antragsteller hatte außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Geschwindigkeit um 23 km/h überschritten. An diese seit dem 28.01.2021 rechtskräftige Entscheidung ist der Antragsgegner bei seinen Entscheidungen – und auch das überprüfende Gericht – nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden. Diese Bindungswirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
Vgl. zur Bindungswirkung etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2013 – 16 B 904/13 –, juris, Rn. 4; Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. Stand 26.03.2021, § 2a StVG, Rn. 145.
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass das entsprechende Fahrzeug als Firmenfahrzeug von verschiedenen Personen gefahren wird und eine Ermittlung des Fahrers bisher nicht möglich war, kann er daher damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Einwendungen hätten im Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgebracht werden müssen. Dementsprechend kann auch die vom Antragsteller begehrte Beweiserhebung über die Ordnungswidrigkeit vorliegend nicht erfolgen.
Überdies handelt es sich auch um eine Entscheidung, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) bb) StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Dies folgt aus Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. Ziffer 11.3.4 der Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV.
Bei der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeit handelt es sich auch um einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Denn der Antragsteller hat gegen die Vorschriften der StVO über die Geschwindigkeit verstoßen. Er hat die aufgrund eines Zeichens 274 (Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) zugelassene Geschwindigkeit von 50 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 23 km/h überschritten und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen, § 49 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 41 Abs. 1 StVO, § 24 StVG. Dies stellt ausgehend von Ziffer 2.1 der Anlage 12 zur FeV eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG dar.
Demzufolge erweist sich die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar im Falle des Antragstellers als rechtmäßig. Insbesondere stand dem Antragsgegner im Hinblick auf die betreffende Anordnung kein Ermessen zu. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Übrigen sind ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
2. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 46.12 und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.