Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Fahrerlaubnisverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen, gestützt auf einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid. Zentrale Frage war die Bindungswirkung rechtskräftiger Ahndungen nach StVG für die Fahrerlaubnisbehörde und die Verwaltungsgerichte. Das OVG wies die Beschwerde ab: die einschlägigen Vorschriften binden ohne Ausnahmen; eine evidente Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids wurde nicht dargelegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Fahrerlaubnisverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Endgültige Ahndungen von Verkehrsordnungswidrigkeiten binden die Fahrerlaubnisbehörde und die die Entscheidungen überprüfenden Verwaltungsgerichte gemäß § 2a Abs. 2 S. 2 StVG bzw. § 4 Abs. 3 S. 2 StVG ohne eröffnete Ausnahmen.
Die Bindungswirkung rechtskräftiger Bußgeldentscheidungen ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art. 19 Abs. 4 GG.
Eine Abweichung von der Bindungswirkung kommt nur in Betracht, wenn die einschlägige straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Entscheidung evident unrichtig ist; dieser Evidenzvorbehalt setzt eine deutlich über bloße Zweifel hinausgehende Fehlbarkeit voraus.
Zur Begründung einer evidenten Unrichtigkeit reicht ein isoliertes entgegenstehendes Strafzeugenzeugnis nicht aus, wenn polizeiliche Angaben oder andere Anhaltspunkte die Richtigkeit der Ahndung stützen.
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO ist die Überprüfung auf die vorgetragenen Gründe beschränkt, sodass das Beschwerdegericht nur insoweit entscheidet, wie die Beschwerdegründe dies ermöglichen.
Zitiert von (22)
18 zustimmend · 4 neutral
- Verwaltungsgericht Köln6 L 772/2113.07.2021Zustimmendjuris, Rn. 8 ff.
- Verwaltungsgericht Köln6 L 683/2110.05.2021Zustimmendjuris, Rn. 4
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen9 L 1239/2021.12.2020Zustimmendjuris Rn. 4 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW16 B 1223/1908.06.2020Neutraljuris, Rn. 8 ff.
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen9 K 4512/1911.05.2020Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 1194/13
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Der Antragsteller macht gegenüber der erstinstanzliche Entscheidung geltend, das Verwaltungsgericht habe seinem Einwand, den durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 19. Dezember 2012 geahndeten Verkehrsverstoß nicht begangen zu haben, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Dem ist nicht zu folgen.
§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ordnet ebenso wie die inhaltsgleiche Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde ‑ und auch der die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde überprüfenden Verwaltungsgerichte ‑ an die rechtskräftige Ahndung der zu den jeweiligen Punktewerten führenden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr an, ohne insoweit Ausnahmen zuzulassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2013 ‑ 16 B 640/13 ‑; Bay. VGH, Beschlüsse vom 6. März 2007 ‑ 11 CS 06.3024 ‑, juris, Rdnr. 11, und vom 15. September 2008 ‑ 11 CS 08.2398 ‑, juris, Rdnr. 16; OVG Berlin‑Bbg., Beschluss vom 28. November 2008 ‑ OVG 1 N 85.08 ‑, juris, Rdnr. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 15. März 2010 ‑ 12 ME 37/10 ‑, juris, Rdnr. 5 (= NJW 2010, 1621).
Diese Bindungswirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 ‑ 16 B 1523/08 ‑ mit weiteren Nachweisen.
Ob die genannten Vorschriften wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist,
dies erwägen etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 ‑ 16 B 862/09 ‑, und Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1999 ‑ 3 Bs 250/99 ‑, juris, Rdnr. 6 (= DAR 2000, 227),
bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine solche Evidenz ergibt sich hier nicht. Der Antragsteller trägt vor, das fragliche Kraftfahrzeug sei ‑ anders als im Bußgeldbescheid zugrunde gelegt ‑ von Herrn L. geführt worden, während er lediglich Beifahrer gewesen sei. Zur Bestätigung dieser Darstellung hat er zwischenzeitlich eine schriftliche Erklärung (Kopie) des von der Polizei nicht vernommenen Unfallzeugen M. vorgelegt. Danach hat der Zeuge M. einen Fahrerwechsel, von dem er meint, dass er ihm hätte auffallen müssen, nicht beobachtet. Dem steht aber nach wie vor die polizeiliche Aussage des Zeugen Q. gegenüber, der angegeben hat, der Antragsteller und Herr L. hätten unmittelbar nach dem Unfall und noch vor Eintreffen der Polizei ihre Plätze getauscht. Dass diese Angabe offenkundig falsch ist, ist allein auf der Grundlage der Erklärung des Zeugen M. nicht zu erkennen, sodass auch eine evidente Unrichtigkeit des sich hierauf gründenden Bußgeldbescheids nicht festgestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).