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Verwaltungsgericht Köln·6 L 3479/25·26.01.2026

Ablehnung von PKH und einstweiliger Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis nach Exmatrikulation

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin stellte Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz, um im Masterstudium weiter an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Einrichtungen teilzunehmen und die aufschiebende Wirkung einer Klage herzustellen. Das VG Köln lehnte beide Anträge ab. Es fehlte an Erfolgsaussicht für PKH und insbesondere an Rechtsschutzbedürfnis, weil der Exmatrikulationsbescheid am 08.03.2025 bekanntgegeben und damit bestandskräftig geworden war; die einmonatige Anfechtungsfrist war verstrichen. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; Exmatrikulationsbescheid bestandskräftig, Rechtsschutzbedürfnis fehlt, Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die PKH nach §166 VwGO i.V.m. §§114 ff. ZPO zu versagen.

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Einstweiliger Rechtsschutz nach §80 Abs. 5 VwGO bzw. §123 Abs. 1 VwGO verlangt ein Rechtsschutzbedürfnis; ist durch das gerichtliche Verfahren die Rechtsstellung des Antragstellers derzeit nicht zu verbessern (z. B. weil der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist), sind derartige Anträge unzulässig.

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Ein elektronischer Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekanntgegeben (§41 Abs. 2a VwVfG NRW); hiervon beginnt die Monatsfrist für die Anfechtungsklage, und bei Fristversäumnis wird der Verwaltungsakt bestandskräftig.

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Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach §154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert kann wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung herabgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ff. ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW§ 41 Abs. 2a Satz 3 VwVfG NRW

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO.

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Der Antrag,

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1. die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 10175/25 „gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens im Masterstudiengang Sociology: Social Research sowie gegen die darauf beruhende Exmatrikulation“ anzuordnen und

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2. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig die Teilnahme am Studium, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie den Zugang zu universitären Einrichtungen zu ermöglichen,

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hat keinen Erfolg. Denn sowohl der Antrag im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO (zu 1.) als auch der Antrag im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO (zu 2.) sind jeweils mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betroffene mit dem Gerichtsverfahren seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, wenn es ihm also insoweit derzeit nichts nützt, das Gericht in Anspruch zu nehmen.

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Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23.05.2018 – 6 L 246/18 –, juris, Rn. 4 ff. m. w. N.

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Dies ist vorliegend der Fall. Denn zwischen den Beteiligten fehlt bereits ein Matrikulationsverhältnis, das der Antragstellerin als rechtliche Grundlage dienen könnte, um die geltend gemachten Ansprüche zu verwirklichen. Die Antragstellerin ist durch bestandskräftigen Bescheid vom 04.03.2025 zum Ende des Wintersemesters 2024/25 mangels Zahlung des Semesterbeitrags bei der Antragsgegnerin exmatrikuliert worden. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen wirksam, für der er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, der Verwaltungsakt also derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rn. 49 ff. m. w. N.

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Der Exmatrikulationsbescheid gilt als der Antragstellerin am 08.03.2025 bekanntgegeben. Gemäß § 41 Abs. 2a Satz 3 VwVfG NRW gilt ein elektronischer Verwaltungsakt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Die Antragstellerin hat den Bescheid über ihre Exmatrikulation erstmalig am 07.03.2025 um 14:12 Uhr über das Campus-Management-System der Antragsgegnerin,

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vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 09.02.2021 – 6 K 444/20 –, juris, Rn. 29 ff.,

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abgerufen.

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Der Bescheid vom 04.03.2025 ist bestandskräftig geworden, weil er nicht mehr angefochten werden kann. Eine gegen ihn gerichtete Klage wäre mangels Fristwahrung unzulässig. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW VwGO ist die Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Folglich begann die einmonatige Klagefrist gegen den Exmatrikulationsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 09.03.2025 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 08.04.2025.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­stelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.