Ablehnung von PKH und einstweiliger Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis nach Exmatrikulation
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin stellte Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz, um im Masterstudium weiter an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Einrichtungen teilzunehmen und die aufschiebende Wirkung einer Klage herzustellen. Das VG Köln lehnte beide Anträge ab. Es fehlte an Erfolgsaussicht für PKH und insbesondere an Rechtsschutzbedürfnis, weil der Exmatrikulationsbescheid am 08.03.2025 bekanntgegeben und damit bestandskräftig geworden war; die einmonatige Anfechtungsfrist war verstrichen. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 2.500 €.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; Exmatrikulationsbescheid bestandskräftig, Rechtsschutzbedürfnis fehlt, Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die PKH nach §166 VwGO i.V.m. §§114 ff. ZPO zu versagen.
Einstweiliger Rechtsschutz nach §80 Abs. 5 VwGO bzw. §123 Abs. 1 VwGO verlangt ein Rechtsschutzbedürfnis; ist durch das gerichtliche Verfahren die Rechtsstellung des Antragstellers derzeit nicht zu verbessern (z. B. weil der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist), sind derartige Anträge unzulässig.
Ein elektronischer Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekanntgegeben (§41 Abs. 2a VwVfG NRW); hiervon beginnt die Monatsfrist für die Anfechtungsklage, und bei Fristversäumnis wird der Verwaltungsakt bestandskräftig.
Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach §154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert kann wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung herabgesetzt werden.
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO.
Der Antrag,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 10175/25 „gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens im Masterstudiengang Sociology: Social Research sowie gegen die darauf beruhende Exmatrikulation“ anzuordnen und
2. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig die Teilnahme am Studium, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie den Zugang zu universitären Einrichtungen zu ermöglichen,
hat keinen Erfolg. Denn sowohl der Antrag im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO (zu 1.) als auch der Antrag im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO (zu 2.) sind jeweils mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betroffene mit dem Gerichtsverfahren seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, wenn es ihm also insoweit derzeit nichts nützt, das Gericht in Anspruch zu nehmen.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23.05.2018 – 6 L 246/18 –, juris, Rn. 4 ff. m. w. N.
Dies ist vorliegend der Fall. Denn zwischen den Beteiligten fehlt bereits ein Matrikulationsverhältnis, das der Antragstellerin als rechtliche Grundlage dienen könnte, um die geltend gemachten Ansprüche zu verwirklichen. Die Antragstellerin ist durch bestandskräftigen Bescheid vom 04.03.2025 zum Ende des Wintersemesters 2024/25 mangels Zahlung des Semesterbeitrags bei der Antragsgegnerin exmatrikuliert worden. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen wirksam, für der er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, der Verwaltungsakt also derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rn. 49 ff. m. w. N.
Der Exmatrikulationsbescheid gilt als der Antragstellerin am 08.03.2025 bekanntgegeben. Gemäß § 41 Abs. 2a Satz 3 VwVfG NRW gilt ein elektronischer Verwaltungsakt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Die Antragstellerin hat den Bescheid über ihre Exmatrikulation erstmalig am 07.03.2025 um 14:12 Uhr über das Campus-Management-System der Antragsgegnerin,
vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 09.02.2021 – 6 K 444/20 –, juris, Rn. 29 ff.,
abgerufen.
Der Bescheid vom 04.03.2025 ist bestandskräftig geworden, weil er nicht mehr angefochten werden kann. Eine gegen ihn gerichtete Klage wäre mangels Fristwahrung unzulässig. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW VwGO ist die Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Folglich begann die einmonatige Klagefrist gegen den Exmatrikulationsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 09.03.2025 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 08.04.2025.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.