Antrag auf einstweilige Herausgabe eines Fahrzeugs mangels Rechtsschutzinteresse verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die einstweilige Herausgabe eines in Obhut genommenen Fahrzeugs. Das VG Köln wertete den Antrag als Antrag nach § 123 VwGO und hielt ihn für unzulässig, weil der Kläger widersprüchlich gehandelt und damit das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse verloren hatte. Hilfsweise wäre der Antrag unbegründet gewesen, da ein bestandskräftiger Bescheid der Herausgabe entgegensteht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Herausgabe des Fahrzeugs mangels Rechtsschutzinteresse wegen widersprüchlichen Verhaltens als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt, weil das Verfahren keine derzeitige Verbesserung seiner Rechtsstellung bewirken kann.
Wer die Legitimität der staatlichen Rechtsordnung oder der angerufenen Justiz pauschal bestreitet, handelt widersprüchlich (venire contra factum proprium) und kann sich insoweit nicht auf gerichtlichen Rechtsschutz berufen.
Ein Herausgabeanspruch aus Folgenbeseitigung scheitert, wenn ein bestandskräftiger Verwaltungsakt als rechtlicher Gegenstand die Herausgabe entgegenstellt.
Soweit eine tatsächliche Herausgabe begehrt wird, ist der Antrag als einstweiliger Anordnungsantrag zu qualifizieren und nach den Vorschriften der VwGO zu beurteilen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln6 L 3479/2526.01.2026Zustimmendjuris Rn. 4 ff. m. w. N.
- Verwaltungsgericht Köln6 L 520/2214.06.2022Zustimmendjuris, Rn. 4 ff. m. w. N.
- Verwaltungsgericht Köln6 L 675/19.A16.04.2019Zustimmendjuris Rn. 4 ff. m.w.N.
- Verwaltungsgericht Köln6 L 2863/1811.02.2019Zustimmendjuris, Rn. 5 f.
- Verwaltungsgericht Köln6 K 6676/1814.01.2019Zustimmendjuris Rn. 4 ff. m.w.N.
Tenor
1 .Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu € 500,00 festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
der Antragsgegnerin aufzugeben, das in Obhut genommene Fahrzeug mit der Pfandnummer xxxxxxxx herauszugeben,
ist nach Maßgabe von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO zu verstehen, mit dem die Antragstellerin ausschließlich die tatsächliche Herausgabe des Fahrzeugs im Wege einstweiliger Anordnung begehrt; gegen die die Pfändung als solche hat sie sich mit einem eigenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gewandt (6 L 245/18).
Der Antrag ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzinteresses soll verhindern, dass prozessuale Rechte missbraucht werden. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs wiederum leitet sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) ab, der die gesamte Rechtsordnung beherrscht und bei der Ausübung von Rechten und der Erfüllung von Pflichten ein Verhalten verlangt, auf das die andere Seite vertrauen können muss.
„Treu und Glauben gebietet ein Stehen zum gegebenen Wort, verlangt, dass man auch dann beim Zugesagten bleibt, wenn man hernach anderen Sinnes geworden ist; Treu und Glauben verpflichtet zu einem gesinnungsmäßig anständigen Verhalten im gegenseitigen Umgang, verbietet es, fremde Schwächen auszunutzen und den anderen zu täuschen; Treu und Glauben fordert eine Übereinstimmung der Rede mit der Überzeugung, verlangt eine Geradheit und Aufrichtigkeit des Wesens; Treu und Glauben will, dass man dem andern als sittlicher Person vertraut und glaubt, dass er sein Wort halten, dass er in anständiger Gesinnung handeln wird.“
Baumann, Der Begriff von Treu und Glauben im öffentlichen Recht. Ein Beitrag zur Lehre von den obersten Rechtsgrundsätzen, Zürich 1952, S. 31.
Die Rechtsprechung präzisiert diesen Rechtsgrundsatz anhand von Funktionskreisen und Fallgruppen wie etwa dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt daher, wenn der Betroffene mit dem Gerichtsverfahren seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, wenn es ihm also insoweit derzeit nichts nützt, das Gericht in Anspruch zu nehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1973 – C 34.72 –, juris, Rz. 125 ff. und Beschluss vom 27.07.2005 – 6 B 37.05 –, juris, Rz. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.1993 – 4 M 146/92 –, juris, Rz. 5.
Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt ebenso demjenigen, der gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium nemini licet) verstößt, indem er ein Gericht anruft, das er nicht anerkennt. Rechtsschutz durch die Justiz kann nur auf Basis des Grundgesetzes und im Rahmen der geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder erlangt werden. Erst das Grundgesetz garantiert überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive. Wer die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik und damit auch die Existenz bzw. Legitimation der von ihm angerufenen Justiz in Zweifel zieht, verhält sich widersprüchlich und damit treuwidrig.
Vgl. FG Münster, Urteil vom 14.04.2015 – 1 K 3123/14F –, juris, Rz. 23 - 31; Hess. FG, Urteil vom 09.10.2013 – 4 K 1406/13 –, juris, Rz. 8; VG Köln, Beschluss vom 20.07.2017 – 25 L 2773/17 –, juris, Rz. 2 ff.; Gerichtsbescheid vom 09.04.2018 – 6 K 11777/16 –.
Die Antragstellerin hat sich widersprüchlich verhalten, denn sie hat einerseits dem erkennenden Gericht die Legitimität abgesprochen, andererseits dieses Gericht um Rechtsschutz ersucht. Sie hat sich in einer „Völkerrechtlichen Beschwerde“ vom 17.11.2017 gegenüber der Antragsgegnerin als „Selbstverwaltung“ bezeichnet und u.a. mitgeteilt:
„So ist der Begriff des Staates auf die BRD nicht mehr anzuwenden, da weder eine Verfassung (ehem. Art. 146 GG) noch ein Rechtssystem für die Bürger der BRD besteht, welches auf einen demokratisch legitimierten Staat i.S.d. Art. 1a, Art. 2 (1), Art. 2 (3), Art. 2 (3 S. 4) und Art. 6 i.V.m. Art. 8a (3) des Vertrages von Lissabon schließen lässt, so dass nach meiner Auffassung die BRD wesentliche Schritte in Richtung pseudodiktatorische Strukturen bereits getan hat und die Rechte und Grundfreiheiten durch sukzessive Aufhebung des gesamten Gerichtswesens in der BRD (vgl. insbes. § 22 BGBl. Nr. 18 vom 24.04.2006, S. 8696) völlig abhandengekommen sind. Hinzu kommt, dass der Geltungsbereich des ehem. Grundgesetzes erloschen ist. – Vgl. Artikel 4 (2) des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands. – Das gleiche gilt für die Strafprozessordnung, die Zivilprozessordnung, sowie die Gesetze auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung und des Kostenrechts.“
Im Übrigen wäre der Antrag bei unterstellter Zulässigkeit auch unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Einem Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet auf Herausgabe des Fahrzeugs stünde der mittlerweile bestandskräftige Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.11.2017, zugestellt am 18.11.2017, über den Widerspruch der Antragstellerin vom 23.08.2017 als Rechtsgrund entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.12.2017 – 2 B 1451/17 –.