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Verwaltungsgericht Köln·6 K 177/19.A·23.10.2023

Subsidiärer Schutz bei drohender zwangsweiser Familientrennung in Tschetschenien

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger (tschetschenische Volkszugehörige aus der Russischen Föderation) wandten sich gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten durch das BAMF. Das VG Köln verneinte wegen unglaubhaften Vortrags eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung. Es bejahte jedoch subsidiären Schutz, weil bei Rückkehr nach Tschetschenien beachtlich wahrscheinlich eine zwangsweise Trennung der Mutter von ihren Kindern und deren Überstellung zur väterlichen Familie drohe und effektiver staatlicher Schutz nicht erreichbar sei. Eine inländische Fluchtalternative innerhalb Russlands verneinte das Gericht ebenfalls.

Ausgang: Klage erfolgreich hinsichtlich subsidiären Schutzes (Aufhebung Ziff. 4–7), im Übrigen (Flüchtlingsschutz/Abschiebungsverbote) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Flüchtlingsschutz setzt einen glaubhaften, in sich stimmigen Vortrag zu einer an einen Verfolgungsgrund anknüpfenden Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit voraus; erhebliche Widersprüche können zur Unglaubhaftigkeit des Kerngeschehens führen.

2

Eine beachtlich wahrscheinliche zwangsweise Trennung von Elternteil und minderjährigen Kindern kann als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen, wenn dadurch schwerwiegend in Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG eingegriffen wird.

3

Ein ernsthafter Schaden i.S.d. subsidiären Schutzes kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn der Herkunftsstaat angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz zu gewährleisten (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG).

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Eine inländische Fluchtalternative scheidet aus, wenn dem Verfolger effektive Möglichkeiten offenstehen, den Aufenthaltsort der Betroffenen über staatliche Register/Behörden zu ermitteln oder ihre Rückführung über Behördenmaßnahmen zu veranlassen, sodass Schutz im Inland nicht erreichbar ist.

5

Wird subsidiärer Schutz zuerkannt, sind ablehnende Entscheidungen zu Abschiebungsverboten sowie Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot aufzuheben, soweit sie dem Schutzstatus entgegenstehen oder dadurch gegenstandslos werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 lit. a), Abs. 4 AsylG§ 3a Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5, 6 und 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2018 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 2/3 und die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die im Jahr 1983 geborene Klägerin zu 1., der im Jahr 2014 geborene Kläger zu 2. und die im Jahr 2015 geborene Klägerin zu 3. sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 25. Juni 2017 gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. dem Vater der Kläger zu 2. und 3. auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 5. Juli 2018 sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes als auch die Anerkennung als Asylberechtigte.

3

Im Termin zur persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11. Juli 2017 trugen die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann bzw. der Vater der Kläger zu 2. und 3. im Wesentlichen vor, letzterer habe wegen der Unterstützung von Rebellen Probleme mit den Sicherheitsbehörden in Tschetschenien gehabt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anhörungsprotokolle (Bl. 96 ff. Beiakte Heft 1 und Bl. 21 ff. Beiakte Heft 2) Bezug genommen.

4

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 hob die Beklagte einen zuvor am 19. Juli 2017 ergangenen Bescheid auf (Ziffer 1), lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anträge auf Asylanerkennung und die Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffer 2 bis 4) und verneinte Abschiebungsverbote (Ziffer 5). Zugleich forderte sie die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, wobei die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Sollten sie diese Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie in die Russische Föderation abgeschoben (Ziffer 6). Sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in die sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7).

5

Die Kläger haben am 11. Januar 2019 die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt die Klägerin zu 1.  vor, sie habe sich Ende Dezember 2017 von ihrem Ehemann aufgrund dessen Gewalttätigkeit getrennt und sei in diesem Zusammenhang zu ihrem eigenen Schutz umverteilt worden. Seit der Trennung, die nach den Sitten in Tschetschenien die Ehre des Mannes beschmutze und diesem das Recht gebe, die Kinder zu sich zu nehmen und der Frau einen Umgang zu verweigern, werde sie durch den Ehemann und ihre Familie durch die Familie des Ehemannes damit bedroht, ihr die Kinder, die Kläger zu 2. und 3., wegzunehmen und sie – die Klägerin zu 1. – selbst zu töten. Darauf werde bereits in der fachärztlichen Stellungnahme von Frau F. B. hingewiesen. In dem angegriffenen Bescheid seien die Todesdrohungen ihr gegenüber aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann in keiner Weise berücksichtigt worden. Gleiches gelte für ihre Ängste, dass ihr von der Familie des Ehemannes die Kinder weggenommen würden, ohne dass sie hiergegen eine Handhabe hätte. Aufgrund eines fehlenden Inlandspasses sei es ihr auch nicht möglich, sich innerhalb der Russischen Föderation an einem anderen Ort niederzulassen, wo sie und ihre Kinder von der Bedrohung durch den Ehemann und dessen Familie sicher wären. Die vorgeschriebene Beantragung eines Inlandspasses an ihrem letzten Wohnort in Tschetschenien sei ihr wegen der ihr dort drohenden Verfolgungsgefahr unzumutbar. Für die Kinder sei darüber hinaus davon auszugehen, dass dies ohne Zustimmung des Vaters nicht möglich sei, was die Gefahr für sie, die Klägerin zu 1., erhöhe. Staatliche Sozialleistungen könnten damit nicht in zumutbarer Weise erlangt werden. Hierauf seien sie aber angewiesen.  Ein Leben in Illegalität, das sie jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrolle und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetze, stelle keine zumutbare Fluchtalternative dar. Ferner habe sich die Beklagte bei der Erörterung, ob nationale Abschiebungshindernisse (in Bezug auf die Klägerin zu 1.) vorlägen, nur unzureichend mit dem vorgelegten fachärztlichen Attest der Frau F. B. vom 2. Februar 2018 beschäftigt. Hinsichtlich der geltend gemachten chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung würden nur allgemein mögliche ärztliche Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien aufgeführt. Auf die konkreten Behandlungsmöglichkeiten des Krankheitsbildes der Klägerin zu 1. werde jedoch lediglich dergestalt Bezug genommen, als sie als einfach behandelbar klassifiziert werden. Bei lediglich einem psychiatrischen Krankenhaus in Grosny und ihrem keineswegs einfachen Krankheitsbild erscheine dies jedoch keinesfalls gewährleistet. Des Weiteren legt die Klägerin zu 1. eine sie betreffend psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme der Dipl. Psych. I. N. vom 4. Oktober 2023 vor.

7

Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise,

10

ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,

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                            die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid.

16

Das Gericht hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2023 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil es in der Ladung darauf hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

19

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

20

Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –) einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Insoweit ist der Bescheid vom 17. Dezember 2018 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

21

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a), Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn dieser sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen – einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte – bestehen, die insgesamt so gravierend ist, dass eine Person durch sie in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen wird (Nr. 2).

23

Die für die Flüchtlingszuerkennung erforderliche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

24

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an welche die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.

25

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris, Rn. 22 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 17.

26

Es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, juris, Rn. 9.

28

Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen.

29

Die Furcht vor Verfolgung im vorstehend beschriebenen Sinne ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland herrschenden Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

30

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 26.

31

Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sowie ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und somit die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

32

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 26.

33

Der vorgenannte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.

34

Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f., und vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 24.

35

Es ist dabei Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände für eine relevante Vorverfolgung darzulegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen nachvollziehbaren und in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit entsprechender Aussagen verschaffen.

36

Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16.

37

Nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze steht den Klägern kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor an einen relevanten Verfolgungsgrund anknüpfender Verfolgung zu.

38

Soweit die Kläger zu 1. und ihr Ehemann bzw. der Vater der Kläger zu 2. und 3. in ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt angegeben haben, letzterer habe wegen der Unterstützung von Rebellen Probleme mit den Sicherheitsbehörden in Tschetschenien gehabt, erweist sich dieser Vortrag zur Überzeugung der Kammer wegen zahlreicher erheblicher Widersprüche in den jeweiligen Darstellungen bereits als gänzlich unglaubhaft. Insbesondere hat die Klägerin zu 1. angegeben, die Polizei habe ihren Mann im November 2016 festgenommen, als sie selbst nicht zu Hause gewesen sei, und diesen erst eine Woche später wieder freigelassen. Demgegenüber hat ihr Ehemann geschildert, er sei, als die Klägerin zu 1. zu Hause gewesen sei, festgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Darüber hinaus hat die Klägerin in ihrer Bundesamtsanhörung vorgetragen, im Juni 2017 sei ihr Mann von der tschetschenischen Polizei aus Inguschetien zurück nach Tschetschenien zurückgeholt worden. Ihr Mann hat hiervon nicht im Ansatz berichtet. Insoweit wird zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG im Übrigen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen.

39

II. Die Kläger haben allerdings einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylG.

40

Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG). Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

41

Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht in diesem konkreten Einzelfall zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Tschetschenien die Trennung voneinander und den Klägern zu 2. und 3. die erzwungene Unterbringung und Erziehung durch den Vater, sollte dieser dahin zurückkehren, oder durch die Familie des Ehemannes bzw. des Vaters, die nach den Schilderungen der Klägerin zu 1. die Herausgabe der Kinder sowohl von ihr als gegenüber ihrer Familie verlangt haben, beachtlich wahrscheinlich droht.

42

Die beachtlich wahrscheinliche erzwungene Trennung der Kläger voneinander stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Die zwangsweise Trennung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das grundlegende Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und ihrer Grundrechte auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar.

43

Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (VG), Urteil vom 24. Januar 2023 – 16 A 157/20 –, juris, S. 9 f.; VG Potsdam, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 6 K 1085/16.A –, juris, Rn. 35 m.w.N.

44

Das Gericht ist ausgehend von den Schilderungen der Klägerin zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit ihren gegenüber der Dipl. Psych. N. getätigten Angaben zunächst von der Trennung der Klägerin zu 1. von ihrem Ehemann überzeugt sowie davon, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wieder mit ihm zusammenleben will.

45

So hat die Klägerin zu 1. zu den Hintergründen für die Trennung von ihrem Ehemann im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie sei bereits in Tschetschenien von ihrem Ehemann verprügelt und beschuldigt worden. Dies hätten auch die Kinder miterlebt. Als sie dann ungefähr sechs Monate in Deutschland gewesen seien, sei es zur Trennung gekommen, als er mit den Demütigungen und Verletzungen nicht habe aufhören können, obwohl es in Deutschland andere Gesetze gebe. Konkret sei es so gewesen, dass er einmal, als er die Hand gegen sie erhoben habe und Zeugen das gesehen hätten, zwei Wochen getrennt voneinander gewesen wären. Er sei dann zurückgekommen und sie hätten dann nochmal versucht zusammenzuleben. Es habe dann aber wieder Probleme gegeben und sie habe dann bei der Info des Wohnheims beantragt, sie an einen anderen Ort zu verlegen. Sie sei dann, ungefähr Mitte Dezember 2017, für 7 oder 10 Tage in ein „Frauenhaus“ gekommen und anschließend nach G. gekommen, wo sie seitdem lebe.

46

Diese Ausführungen decken sich mit den Angaben, die die Klägerin zu 1. gegenüber Frau Dipl. Psych. N. gemacht hat. Gegenüber dieser hat die Klägerin zu 1. geschildert, ihr Mann habe vier Monate nach ihrer Eheschließung in Tschetschenien damit begonnen, sie zu schlagen, zu beleidigen und zu demütigen. Dies habe sie ihrer Mutter erzählt, die ihr geraten habe, abzuwarten. Später habe ihr Mann auch ihre Tochter geschlagen. Sie, die Klägerin zu 1., habe sich immer gewünscht, ihren Mann verlassen zu können. In Tschetschenien sei dies für eine Frau aber nicht möglich gewesen. Als sie Mann ihr gesagt habe, dass sie nach Europa gehen würden, habe sie sich gefreut, da sie gedacht habe, dass die Situation sich hier verbessern würde, weil Frauen hier anders behandelt werden. Es sei aber auch hier sehr schlimm gewesen. Es habe mehrere massive gewalttätige Übergriffe durch ihren Mann auf sie gegeben, bei denen auch Zeugen anwesend gewesen seien. Einmal sei ihr Mann von der Polizei für 10 Tage aus dem Haus verwiesen worden. Danach sei es noch schlimmer gekommen. Auch die Kinder hätten diese zum Teil mit ansehen müssen. Sie sei dann mit der Hilfe einer Mitarbeiterin des Wohnheims, in dem sie damals gelebt hätten, in ein Frauenhaus gekommen und mit Kindern in einer anderen Stadt untergebracht worden. Ihre Adresse sei gesperrt, sodass er sie nicht finden könne. Ca. ein halbes Jahr, nachdem sie nach Deutschland gekommen seien, habe sie sich von ihrem Mann „scheiden“ lassen.

47

Der Umstand, dass die Kläger aufgrund Vorfälle häuslicher Gewalt durch den Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. den Vater der Kläger zu 2. und 3. Mitte Dezember 2017 umverteilt worden sind und eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen worden ist, ist zudem im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentiert (Bl. 229 f., 244, 250 ff. Beiakte Heft 1).

48

Ferner hat die Klägerin zu 1. sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung als auch gegenüber Frau Dipl. Psych. N. angegeben, dass sich der Kontakt der Kinder zu ihrem Vater seit der Trennung auf regelmäßige Telefonate beschränke und es zwei Mal ein persönliches Treffen zwischen ihm und den Kindern gegeben habe.

49

Das Gericht ist ebenfalls davon überzeugt, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Tschetschenien die Trennung voneinander und den Klägern zu 2. und 3. die erzwungene Unterbringung und Erziehung durch den Vater, sollte dieser dahin zurückkehren, oder durch die Familie des Ehemannes bzw. Vaters, die nach den Schilderungen der Klägerin zu 1. die Herausgabe der Kinder sowohl von ihr als gegenüber ihrer Familie verlangt haben, beachtlich wahrscheinlich droht.

50

Diesbezüglich hat die Klägerin zu 1. sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung als auch gegenüber Frau Dipl. Psych. N. vorgetragen, dass die Eltern ihres Mannes, regelmäßig zu ihren Eltern gekommen seien und die Kindern von diesen zurückverlangt hätten, nachdem sie ihren Mann verlassen und den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Ihr Vater habe diesen dann zugesagt, ihnen die Kinder bei einer Rückkehr zu geben. Ferner hat die Klägerin zu 1. ausgeführt, dass in Tschetschenien die Kinder beim Mann bleiben würden und die Mutter die Kinder nur sehen könne, wenn der Mann dies wolle. Ihr Mann habe ihr aber mehrfach gesagt, dass sie die Kinder nicht mehr sehen würde.

51

Dieser Vortrag der Klägerin zu 1. deckt sich mit der vorliegenden Erkenntnislage.

52

Den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass in der Republik Tschetschenien neben dem russischen Recht traditionell auch das islamische Recht und das Gewohnheitsrecht (Adat) eine Rolle spielen. Im Einklang mit den Adat, die besagen, dass Kinder bei der Familie des Vaters leben sollten und dass die Kinder das „Eigentum“ des Vaters seiner Familie seien, kämen Kinder, deren Eltern in Tschetschenien geschieden werden, zum Vater. Sehr kleine Kinder (Jungen bis sieben Jahre, Mädchen bis zu 9 Jahre bzw. bis zum Erreichen der Volljährigkeit) lebten zunächst bei ihrer Mutter und würden später von ihrem Vater übernommen und die Mutter dürfe diese möglicherweise besuchen.

53

Vgl. Österreichisches Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 3. Februar 2023, S. 87 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: 1) Soziale Akzeptanz von Scheidung, Schlichtungsmöglichkeiten, Obsorge für Kinder; 2) Unterstützungsmöglichkeiten für alleinerziehende Frauen und deren Kinder (insbesondere in Argun); 3) Unterstützung für von Gewalt betroffene Frauen (insbesondere in Argun), 4) Arbeitsmarkt für Frauen in Argun; Kinderbetreuungsmöglichkeiten vom 19. Februar 2020, S. 5 ff. m.w.N.

54

Es gebe jedoch sehr oft Fälle, in denen die Familie des Ehemanns der Mutter nicht erlaube, die Kinder zu sehen.

55

Vgl. Österreichisches Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 3. Februar 2023, S. 87 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: 1) Soziale Akzeptanz von Scheidung, Schlichtungsmöglichkeiten, Obsorge für Kinder; 2) Unterstützungsmöglichkeiten für alleinerziehende Frauen und deren Kinder (insbesondere in Argun); 3) Unterstützung für von Gewalt betroffene Frauen (insbesondere in Argun), 4) Arbeitsmarkt für Frauen in Argun; Kinderbetreuungsmöglichkeiten vom 19. Februar 2020, S. 5 ff. m.w.N.

56

Das Einzige, was eine Frau hier tun könne, sei sich an ein Scharia-Gericht zu wenden oder an das Muftiat.

57

Vgl. Österreichisches Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 3. Februar 2023, S. 87 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: 1) Soziale Akzeptanz von Scheidung, Schlichtungsmöglichkeiten, Obsorge für Kinder; 2) Unterstützungsmöglichkeiten für alleinerziehende Frauen und deren Kinder (insbesondere in Argun); 3) Unterstützung für von Gewalt betroffene Frauen (insbesondere in Argun), 4) Arbeitsmarkt für Frauen in Argun; Kinderbetreuungsmöglichkeiten vom 19. Februar 2020, S. 5 ff.

58

Der Mufti höre sich die beiden Seiten an und versuche, den Mann und die Frau von der Aufrechterhaltung der Familie zu überzeugen oder sie friedlich zu scheiden, damit die Kinder geschützt seien und das Recht hätten, gleichermaßen mit Vater und Mutter in Kontakt zu treten. Die Männer könnten aber auch im Muftiat alles dafür tun, um dessen Vertreter davon zu überzeugen, dass die Kinder nicht bei der Mutter bleiben sollten. Aber selbst wenn der Mufti der Mutter das Recht gebe, könne der Mann einfach sagen, dass er sich dieser Entscheidung nicht beuge. Dagegen könne man nichts machen, denn alles, was der Mufti sage, seien nur Empfehlungen. Es bliebe nur ein Ausweg – das Gericht. Der Gang zu Gericht wiederum sei aber ein Skandal und eine Schande für die ganze Familie, weshalb man versuche, den Gang zu Gericht zu vermeiden.

59

Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: 1) Soziale Akzeptanz von Scheidung, Schlichtungsmöglichkeiten, Obsorge für Kinder; 2) Unterstützungsmöglichkeiten für alleinerziehende Frauen und deren Kinder (insbesondere in Argun); 3) Unterstützung für von Gewalt betroffene Frauen (insbesondere in Argun), 4) Arbeitsmarkt für Frauen in Argun; Kinderbetreuungsmöglichkeiten vom 19. Februar 2020, S. 5 ff.

60

Die örtlichen Gerichte im Nordkaukasus beachteten auch die örtlichen Traditionen bei ihren Entscheidungen. Sie entschieden zwar oft im Sinne der Mutter, die Entscheidung werde von den Verwandten des Vaters aber oft ignoriert. Im Nordkaukasus sollten Kinder nach der Scheidung immer in der Familie des Vaters bleiben – selbst nach dessen Tod –, und ein Gerichtsurteil bedeute nichts. Nach Erfahrung tschetschenischer Gerichtsvollzieher lebten die Kinder oft bei den Verwandten des Vaters, die das Kind dem behördlichen Zugriff entziehen würden, indem der Wohnort des (nicht gemeldeten) Kindes oft gewechselt werde. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass tschetschenische Gerichte offenbar nur selten mit Familienrechts- und Obsorgefragen befasst würden und außergerichtliche Lösungswege in der Praxis eine bedeutendere Rolle spielten. Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekämen, sei eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich.

61

Vgl. Österreichisches Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 3. Februar 2023, S. 87 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: 1) Soziale Akzeptanz von Scheidung, Schlichtungsmöglichkeiten, Obsorge für Kinder; 2) Unterstützungsmöglichkeiten für alleinerziehende Frauen und deren Kinder (insbesondere in Argun); 3) Unterstützung für von Gewalt betroffene Frauen (insbesondere in Argun), 4) Arbeitsmarkt für Frauen in Argun; Kinderbetreuungsmöglichkeiten vom 19. Februar 2020, S. 5 ff.

62

Dies zugrunde gelegt ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. der Vater der in den Jahren 2014 und 2015 geborenen Kläger zu 2. und 3. und dessen Familie, die Kläger im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien zwangsweise voneinander trennen werden und dies auch nicht durch die Anrufung staatlicher Stellen verhindert werden kann.

63

Die Gefahr des besagten ernsthaften Schadens geht nach dem Vorgenannten auch von Akteuren i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG aus.

64

Entsprechend § 3c Nr. 3 AsylG kommen als Schadensverursacher auch nichtstaatliche Akteure in Betracht, sofern nämlich der Staat oder die in Nr. 2 der Bestimmung genannten Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

65

Nach dem oben Gesagten liegt auf der Hand, dass angesichts der in Tschetschenien vorherrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse weder die dort agierenden Stellen noch sonstige einschlägige Akteure gewillt sind, den dort zu befürchtenden Übergriffen seitens der Familie des Ehemanns bzw. Vaters Einhalt zu gebieten.

66

Den Klägern stehe auch keine inländische Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG) zur Verfügung.

67

Zwar ist nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben können.

68

Vgl. Österreichisches Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 3. Februar 2023, S. 97; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2022, S. 17.

69

Werde jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so sei es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen.

70

Vgl. Österreichisches Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 3. Februar 2023, S. 97.

71

Ferner sei nicht auszuschließen, dass die regionalen Verfolgungsbehörden Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen können. Sofern keine Strafanzeige vorliege, könnten Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden.

72

Vgl. Österreichisches Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 3. Februar 2023, S. 97; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2022, S. 17.

73

Ausgehend hiervon ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. der Vater der Kläger zu 2. und 3. mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur die Möglichkeit, sondern auch das Recht hätte, bei staatlichen Behörden den Aufenthaltsort seiner Kinder in der Russischen Föderation in Erfahrung zu bringen und ggf. sein Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben. Zudem könnte er über die Strafverfolgungsbehörden auf eine Anzeige wegen Kindesentziehung hin die Rückkehr der Kläger nach Tschetschenien erzwingen.

74

Infolge der Zuerkennung des subsidiären Schutzes waren auch die diesem Ausspruch entgegenstehenden bzw. dadurch hinfälligen Ziffern 5, 6 und 7 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO, § 83b AsylG. Die verhältnismäßige Teilung der – allein entstandenen – außergerichtlichen Kosten berücksichtigt, dass die Kläger hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterliegen und hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes obsiegen.

76

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

78

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

80

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

81

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

82

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

83

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

84

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

85

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

86

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.