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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2316/16.A·20.02.2017

Syrische Rückkehrer: kein Flüchtlingsschutz wegen Asylantrag/illegaler Ausreise; subsidiärer Schutz

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Gewährung subsidiären Schutzes zusätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitig war, ob rückkehrenden syrischen Asylbewerbern wegen Asylantrag, illegaler Ausreise und Westaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (insb. Folterverhöre) droht. Das OVG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab, weil eine solche gruppengerichtete politische Verfolgung nicht hinreichend belegt sei und zudem regelmäßig die Verknüpfung zu einem Verfolgungsgrund fehle. Der Schutzbedarf bestehe hier aufgrund der allgemeinen Gewaltlage im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt (subsidiärer Schutz), nicht als Flüchtlingsschutz.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Verpflichtung zur Flüchtlingsanerkennung aufgehoben und Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung voraus, die mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG verknüpft ist; maßgeblich ist ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

2

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung kann nicht allein aus illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im westlichen Ausland hergeleitet werden, wenn hierfür keine belastbaren Erkenntnisse zur Zuschreibung einer oppositionellen Haltung vorliegen.

3

Eine (unterstellte) Befragung oder Misshandlung bei Rückkehr zur Gewinnung von Informationen über Dritte begründet Flüchtlingsschutz nur, wenn der Betroffene dadurch wegen eines ihm zugeschriebenen Verfolgungsmerkmals betroffen ist; reine Gegnerausforschung ohne Merkmalszuschreibung genügt nicht.

4

Eine allgemeine Gefährdungslage infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kann subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG begründen, ohne dass damit zugleich Flüchtlingsschutz verbunden ist.

5

Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU wirkt bei Vorverfolgung als widerlegliche Vermutung, ersetzt aber keinen abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Rückkehrprognose.

Zitiert von (175)

137 zustimmend · 2 ablehnend · 24 gemischt · 12 neutral

Relevante Normen
§ AsylG § 3§ AsylG § 3a, b§ AsylG § 4§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2127/16.A

Leitsatz

1. An der Auffassung, dass allen rückkehrenden syrischen Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Vernehmung unter Anwendung der Folter zu möglichen Kenntnissen von Aktivitäten der Exilszene droht, hält das Gericht nicht weiter fest.

2. Für syrische Asylbewerber besteht ein Anspruch auf subsidiären Schutz wegen ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

3. Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen illegalen Verlassens des Landes, eines gestellten Asylantrags oder des Aufenthalts im westlichen Ausland.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der 48jährige Kläger ist sunnitischer Araber aus Aleppo. Er ist verheiratet und hat fünf Kinder. Seinen Wehrdienst hatte er 1988 bis 1991 abgeleistet. Er war weder in einer Rebellenorganisation noch in einer politischen Organisation Mitglied. Im September 2015 verließ er allein Syrien und reiste über die Balkanroute im Oktober 2015 in Deutschland ein. Am 22.3.2016 beantragte er die Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) geltend: Er sei vor den Bombardierungen geflohen. Es habe überhaupt keine Sicherheit mehr gegeben. Sein Geschäft, das sich mit dem Handel von Motorteilen befasst habe, sei zerbombt worden. Wenn er zurück nach Syrien reise, werde er Probleme bekommen, da er mittels eines Schleppers illegal ausgereist sei, so dass man ihm vorhalten werde, er sei gegen das syrische Regime.

3

Mit Bescheid vom 20.5.2016 erkannte das Bundesamt subsidiären Schutz zu, lehnte aber den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus: Dem Kläger drohe in Syrien ein ernsthafter Schaden infolge des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Asylgesetzes (AsylG). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor,

4

Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er hat vorgetragen: Er habe sich in Syrien bemüht, sich für keine Partei im Konflikt zu entscheiden, sei aber von Assad-Anhängern und Oppositionellen aufgefordert worden, an den jeweiligen gegenläufigen Demonstrationen teilzunehmen und Werbung für die Opposition zu treiben. Den Aufforderungen, an Kundgebung für das Assad-Regime teilzunehmen, habe er Folge geleistet. Da jede Seite Zurückhaltung als Gegnerschaft auffasse, habe er im Falle der Rückkehr von jeder Seite Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Mai 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Alle aus Deutschland zurückkehrenden Asylbewerber mit Ausnahme derjenigen, die mit der syrischen Regierung zusammen arbeiteten, müssten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen. Es sei naheliegend, dass Rückkehrer unter dem Gesichtspunkt ihrer Kenntnisse von Aktivitäten der Exilszene unter Folter verhört würden. Diese Verfolgungsmaßnahmen beruhten darauf, dass der syrische Staat grundsätzlich jeden Rückkehrer, der in Westeuropa ein Asylverfahren betrieben und sich dort längere Zeit aufgehalten habe, als potentiellen Gegner ansehe.

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Auf den dagegen von der Beklagten gestellten Berufungszulassungsantrag hat der Senat durch Beschluss vom 14.12.2016, der Beklagten am 15.12.2016 zugestellt, die Berufung zugelassen. Diese hat die Beklagte am 30.12.2016 dahin begründet, dass der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, zwischenzeitlich aber auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Gefahr einer politischen Verfolgung für aus Syrien unverfolgt ausgereiste Asylbewerber verneinten.

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Die Beklagte beantragt,

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das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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Er trägt vor: Dem syrischen Staat könne keine aus westlicher Sicht nachvollziehbare und lebensnahe Herangehensweise bei rückkehrenden Asylbewerbern unterstellt werden, vielmehr müsse mit überzogenen Reaktionen gerechnet werden, die das Ziel verfolgten, jegliches Erstarken gegnerischer Kräfte durch Rückkehrer zu unterbinden. Deshalb müsse angenommen werden, dass das syrische Regime in jedem Rückkehrer bis zum Beweis des Gegenteils einen politischen Gegner sehe, zumal ein Asylantrag gerade voraussetze, dass eine Verfolgung geltend gemacht werde. Zum Beispiel verließen die dem Regime nahestehenden Alewiten Syrien nicht, um im Ausland einen Asylantrag zu stellen. Hinzu komme hier, dass der Kläger aus Aleppo stamme, von wo bis vor kurzem heftiger Widerstand geleistet worden sei. Weil sein Haus zerstört und auch einer seiner Söhne verletzt worden sei, müsse das syrische Regime von einer Gegnerschaft des Klägers zum syrischen Staat ausgehen. Schließlich ergebe sich auch aus der sunnitischen Religionszugehörigkeit des Klägers, dass der syrische Staat, der durch den schiitisch geführten Iran unterstützt werde, im Kläger einen Gegner sehen müsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Dem Kläger steht kein Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

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Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

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Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

22

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

23

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19.

24

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

25

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie.

26

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.

27

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f.

28

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

29

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32.

30

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung unbegründet.

31

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt alleine eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht.

32

Vgl. Auswärtiges Amts, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly.

33

Der erkennende Senat hat am 14.2.2012 die seinerzeit vorhandenen Erkenntnismittel dahingehend gewürdigt, dass nicht nur politisch Verdächtigen, sondern allen rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Vernehmung unter Anwendung der Folter zu möglichen Kenntnissen von Aktivitäten der Exilszene droht.

34

OVG NRW, Urteil vom 14.2.2012 ‑ 14 A 2708/10.A ‑, NRWE, Rn. 38, 43.

35

Diese Würdigung beruhte auf der Lage, dass seit März 2011 Unruhen ausgebrochen waren, die von Seiten des syrischen Staates mit massiver Waffengewalt bekämpft wurden, wobei in Gewahrsam Genommene durch Sicherheitskräfte verbreitet misshandelt und gefoltert wurden. Das dortige Regime wertete die Unruhen als Teil einer internationalen Verschwörung gegen Syrien und zeigte ein erhebliches Interesse an der Ausspähung der syrischen Exilopposition. Schließlich war schon vor Ausbruch der Unruhen bekannt, dass nach einem längeren Auslandsaufenthalt Zurückkehrende einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen wurden.

36

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 14.2.2012 ‑ 14 A 2708/10.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff.

37

Unter den heutigen Bedingungen kann die genannte Gefahr von Verfolgungshandlungen für jeden rückkehrenden Asylbewerber nicht mehr festgestellt werden. Heute stellt sich nicht mehr die Frage, ob der Bürgerkrieg (auch) von außen gesteuert wird, denn dies steht fest und ist zwischenzeitlich Gegenstand internationaler Verhandlungen.

38

Vgl. zu Iran und Russland als Intervenienten auf syrischer Seite, zu den von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei sowie beschränkt den USA auf der Oppositionsseite unterstützen Gruppen und zu den Genfer Friedensgesprächen des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen sowie dem Oppositionsgipfel in Saudi-Arabien Gerlach, Was in Syrien geschieht, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016, S. 7 f.; zur neuesten Entwicklung der von Russland, Iran und der Türkei in Kasachstan betriebenen Gespräche zwischen den Oppositionsgruppen und dem syrischen Staat vgl. FAZ vom 24.1.2017, S. 2.

39

Angesichts dessen kann ein überragendes Interesse des syrischen Staates an der Aufklärung für jedermann erkennbarer Exilaktivitäten durch rücksichtlose Abschöpfung jedes rückkehrenden Asylbewerbers nicht mehr unterstellt werden.

40

So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑. juris, Rn. 78.

41

Vielmehr dürfte sich das Interesse nunmehr auf die Aufklärung interner Willensbildungsvorgänge und Aktivitäten konzentrieren, die nicht Gegenstand von Kenntnissen jedwedes Asylbewerbers sind. Daher ist die Gegnerausforschung im Ausland auch nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet,

42

vgl. dazu Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.,

43

ohne dass daraus Erkenntnisse für Verfolgungshandlungen gegen jeden rückkehrenden Asylbewerber gewonnen werden könnten. Dem Auswärtigen Amt liegen noch nicht einmal Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach Rückkehr überhaupt systematisch befragt werden.

44

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7.11.2016 an das Schleswig-Holsteinische OVG, Az. 508-9-516.80/48931; speziell Erkenntnisse zur Gefährdung als mögliche Informationsquelle zur Exilszene verneinend Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2.1.2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48840, zu Frage 1 a) bb) bbb).

45

Heute besteht daher keine beachtliche Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung wegen möglicher gewaltsamer Verhöre zu Kenntnissen über die Exilszene (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), sondern eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Deshalb ist dem Kläger zu Recht subsidiärer Schutz zuerkannt worden.

46

Vgl. auch EGMR (I. Sektion), Urteil vom 15.10.2015 ‑ 40081/14, 40088/14, 40127/14 (L.M. u.a. vs. Russland) ‑ NVwZ, 2016, 1779, Rn. 119 ff., der die allgemeine Gewaltlage in Syrien als Gefahr für Leib und Leben einstuft.

47

Selbst wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen gegen jedweden rückkehrenden Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung von Kenntnissen über die Exilszene bestünde, fehlte es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen. Erforderlich ist, dass ein Ausländer Verfolgung fürchtet "wegen seiner (Hervorhebung durch das Gericht)… politischen Überzeugung" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es kommt also nicht darauf an, dass Verfolgungshandlungen lediglich vorgenommen werden, um Dritte politisch verfolgen zu können. Es ist zumindest erforderlich, dass der Verfolger dem Ausländer das politische Merkmal zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreiche, wenn der Ausländer "der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist."

48

BVerfG (2 Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22.11.1996 ‑ 2 BvR 1753/96 ‑, juris, Rn. 5.

49

Es lagen und liegen keinerlei Erkenntnisse dafür vor, dass allein der Umstand, dass ein syrischer Asylbewerber infolge seines Auslandsaufenthalts Kenntnis von allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene hat, den syrischen Staat dazu veranlasst, solche Personen als politische Gegner einzustufen und sie mit Rücksicht darauf Verfolgungshandlungen zu unterziehen.

50

Auch sonstige Gründe, die den syrischen Staat veranlassen könnten, dem Kläger ein Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG zumindest zuzuschreiben, insbesondere eine abweichende politische Überzeugung, liegen nicht vor. Insoweit kommen alleine Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1a AsylG) in Betracht, da der Kläger Verfolgungsgründe, die vor seiner Flucht begründet gewesen wären, bis auf die drei am Schluss behandelten Gesichtspunkte der sunnitischen Religionszugehörigkeit, der Abstammung aus Aleppo und seiner Stellung als Bürgerkriegsopfer nicht geltend macht. Das Verwaltungsgericht meint, der Umstand der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Westeuropa führe dazu, dass der syrische Staat solche Personen als potentielle Gegner ansehe.

51

Belastbare Gründe für eine solche Annahme nennt das Verwaltungsgericht nicht. Solche sind auch nicht erkennbar. Es gibt keinerlei Erkenntnisse, dass der syrische Staat jedem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Aufenthaltes hier oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt.

52

Mangels Rückführungen in nennenswertem Ausmaß gibt es kaum Erkenntnisse über die Behandlung von Rückkehrern. Angesichts der weitverbreiteten Gewalttätigkeit der Sicherheitskräfte, der der syrische Staat nicht entgegentritt, kann es bei den zu erwartenden Befragungen zu Misshandlungen kommen, wenn die jeweilige Verhörsperson den Eindruck bekommt, der Verhörte gehöre der Gegenseite an.

53

So etwa im vom Immigration and Refugee Board of Canada, in der Antwort "Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points" vom 19.1.2016 unter Nr. 3 geschilderten Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers, der wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht eines Revolutionsfinanciers gekommen war.

54

Weitere Meldungen über Festnahmen bei Einreise (die Rede ist in der genannten Antwort von etwa 35 nach Ägypten geflohenen Palästinensern) lassen mangels Kenntnis der Einzelumstände keinen Rückschluss auf den Anlass der Festnahmen zu. Das Immigration and Refugee Board of Canada zitiert im Weiteren lediglich die Meinung eines Oxford-Professors, eines Forschers am Londoner King's College und eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation (Syria Justice and Accountability Centre, vgl. die Selbstdarstellung im Internet unter https://syriaaccountability.org/about/), dass abgelehnte Asylbewerber wegen ihres Asylantrags verfolgt würden, ohne dass dafür tatsächliche Anhaltspunkte aufgezeigt würden. Daher kann dies nicht als relevante tatsächliche Erkenntnis, sondern als nicht weiter begründete Meinung gewertet werden.

55

Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Staat als Gegner eingeschätzt werden, ergibt sich aus der genannten Stellungnahme des Immigration and Refugee Board of Canada unter Nr. 1 Overwiew, wo unter Bezugnahme auf Berichte Dritter davon die Rede ist, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen.

56

Das US Departement of State führt in seinem Country Report on Human Rights Practices for 2015 für Syrien, S. 34 f.,

57

Internet: https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper,

58

ohne Benennung konkreter Vorfälle aus, dass Personen, die erfolglos Asyl in anderen Ländern beantragt hätten, verfolgt worden seien. Jedoch verweist der Bericht auf ein Gesetz, dass den mit Verfolgung bedroht, der in einem anderen Land Zuflucht sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Auch aus dieser Fundstelle kann daher nicht die Erkenntnis gewonnen werden, dass jeder rückkehrende Asylbewerber als vermeintlicher Oppositioneller vom syrischen Staat mit Verfolgungshandlungen überzogen wird.

59

Die vom Immigration and Refugee Board of Canada zitierten Gerichtsentscheidungen begründen ebenfalls keine heute vorliegende Erkenntnis für eine politische Verfolgung aller rückkehrenden Asylbewerber. Das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) hat allerdings im Fall KB (Failed asylum seekers and forced returnees) Syria CG UKUT 00426 (IAC),

60

Internet: https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2012-ukut-426,

61

Flüchtlingsstatus gewährt in der Annahme, dass angesichts der seinerzeitigen Situation des verstärkten Bemühens des syrischen Staates, jedes Anzeichen von Widerstand zu brechen, bei jedem rückkehrenden Asylbewerber eine reale Gefahr von Verfolgungshandlungen wegen einer zugeschriebenen politischen Auffassung bestehe (Rn. 32 der Entscheidung). Indes muss berücksichtigt werden, dass die Entscheidung vom 7.8.2012 stammt, also aus einer Zeit, als auch der Senat von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von abschiebungsrechtlich erheblichen Rechtsgutsverletzungen ausging, allerdings ohne die Annahme einer Gerichtetheit auf asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe.

62

Es kann offen bleiben, inwieweit die Auffassung des Upper Tribunal seinerzeit berechtigt war. Die zugrunde liegende Sachlage hat sich geändert. Angesichts des zwischenzeitlich eskalierten Bürgerkriegs mit der Folge eines Massenexodus kann jedenfalls heute ein Interesse des syrischen Staates nicht mehr darin gesehen werden, Personen zu bekämpfen, die einen Asylantrag gestellt haben, weil dies als Anzeichen von Widerstand ("sign of resistance") gewertet würde. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht. Mag es bei einer überschaubaren Anzahl von Flüchtlingen noch nachvollziehbar sein, dass diese vom Regime durchweg als potentielle Gegner angesehen werden könnten, nicht mehr aber bei Millionen Flüchtlingen. Im Gegensatz zur damaligen Lage ist die Zahl derer, die Syrien verlassen haben, heute nicht mehr relativ gering.

63

Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2011: 19.900 (UNHCR Statistical Yearbook 2011, Annex Table 2, S. 67), Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2012: 728.698 (UNHCR Statistical Yearbook 2012, Annex Table 2, S. 76); Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2015: 4.850.792 (UNHCR Gobal Trends Forced Displacement in 2015, Annex Table 2, S. 65).

64

Auch die in Europa (ohne Türkei) gestellten Asylanträge, die sich im Zeitraum April 2011 bis Oktober 2015 auf 681.713 beliefen, sind in den allermeisten Fällen erst deutlich nach Ausbruch des Bürgerkriegs gestellt worden (538.000 im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015).

65

UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 10.

66

Diese in letzter Zeit zu konstatierende Massenflucht, die mehr als ein Fünftel der Gesamtbevölkerung betrifft,

67

vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien (Stand: August 2016), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html: nach Stand 2011 22 Mio. Einwohner,

68

schließt es aus, dem syrischen Staat zu unterstellen, er sehe in jedem Asylbewerber einen politischen Gegner. Dass der syrische Staatspräsident selbst eine solche Ansicht nicht vertritt, ergibt sich explizit aus seinen öffentlichen Erklärungen. So äußerte er in einem Interview mit dem tschechischen Fernsehen die Auffassung, dass es sich bei der Mehrheit der Flüchtlinge um "gute Syrer" und Patrioten handele. Er bot sogar Angehörigen von Extremistengruppen, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hätten und ihre Waffen niederlegten, an, in ihr ziviles Leben zurückzukehren.

69

n-tv vom 1.12.2015, Internet: http://www.n-tv.de/politik/Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in-Syrien-article16478486.html.

70

Dabei kommt dem Umstand, dass ein Asylantrag ‑ jedenfalls wenn mit ihm auch der Flüchtlingsstatus begehrt wird ‑ notwendigerweise die Behauptung enthält, asylrechtlich relevant verfolgt zu werden (§ 13 Abs. 1 AsylG), keine Bedeutung zu. Jedermann und auch dem syrischen Regime ist bekannt, dass der Asylantrag der Weg ist, um bei Fehlen sonstiger ausländerrechtlicher Aufenthaltsberechtigungen einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen, ohne dass dem Asylantragsteller wegen des Asylantrags eine bestimmte politische Haltung zugeschrieben werden könnte.

71

Schließlich kann auch dem Urteil des EGMR vom 15.10.2015 nichts für asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe entnommen werden, da es, wie oben ausgeführt, nur Leibes- und Lebensgefahr aufgrund der allgemeinen Gewaltlage konstatiert.

72

Die Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts auf die Anfrage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.9.2016 erweist sich als unergiebig, da das Institut keine Angaben zur Gefährdung unverfolgt ausgereister Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien macht.

73

Selbst der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, der in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf anhand von weitreichenden Risikoprofilen praktisch die gesamte syrische Bevölkerung als schutzbedürftig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, vertritt nicht die Auffassung, dass allein schon Asylantrag und Auslandsaufenthalt ein Risikoprofil erfüllen.

74

UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 36, 38.

75

Sonstige Berichte über Rückkehrer,

76

vgl. die im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑. juris, Rn. 64 ff. genannten Fälle,

77

lassen eine Verfolgung rückkehrender Asylbewerber im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht erkennen. Was alleine zu konstatieren ist, ist die Tatsache, dass Oppositionelle vom syrischen Staat politisch verfolgt werden und insoweit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen sind.

78

Amnesty international, "It breaks the human", Torture, Disease and Death in Syria's Prisons, S. 13 f.

79

Die so zu treffende Risikobewertung deckt sich mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes, das über keine Erkenntnisse dazu verfügt, wonach allein illegale Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen.

80

Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017, Az. 508-9-516.80/.

81

Die in jüngerer Zeit mit dieser Frage befassten Obergerichte bewerten die Lage zutreffend ebenfalls dahin, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für jedweden Asylbewerber, insbesondere alleine wegen illegalen Verlassens des Landes, Stellung eines Asylantrags und Aufenthalts im Ausland, nicht besteht.

82

Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 40 f.; Bayerischer VGH, Urteile vom 12.12.2016 ‑ 21 B 16.30338 ‑, juris, Leitsatz und Rn. 30, ‑ 21 B 16.30364 ‑, juris, Leitsatz und Rn. 32, ‑ 21 B 16.30371 ‑, Leitsatz und Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑. juris, Rn. 45 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Leitsatz und Rn. 21.

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Soweit der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in seinen Schutzbedarfserwägungen der Auffassung ist, Mitglieder religiöser Gruppen wie der Sunniten erfüllten ein Risikoprofil,

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vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 38,

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folgt daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung durch den syrischen Staat. Der UNHCR erfasst mit seinem religiösen Risikoprofil (Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen, Jesiden) praktisch die gesamte Bevölkerung. Erkennbar ist dies allein darauf bezogen, dass einzelne religiös-fundamentalistische Rebellengruppen in ihrem Herrschaftsgebiet Angehörige bestimmter anderer Religionen verfolgen. Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat Sunniten, also die Anhänger der Mehrheitsreligion, verfolgt, gibt es nicht. Zwar gehört der Staatspräsident der Religionsgemeinschaft der Alawiten an, jedoch sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften vertreten.

86

Gerlach, Was in Syrien geschieht, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016, S. 10, 13.

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Auch aus der Tatsache, dass der Kläger aus einer bis vor kurzem teilweise umkämpften Stadt stammt und Opfer der Bürgerkriegs geworden ist, lässt sich nichts Relevantes ableiten. Dieses Schicksal teilt er mit einer unüberschaubaren Zahl anderer Bürgerkriegsopfer, ohne dass Erkenntnisse für eine politische Verfolgung dieser Gruppe vorlägen oder es auch nur naheläge, dass der syrische Staat diese als politische Gegner verfolgte. Es mag zwar vorkommen, dass die Konfliktparteien Personen aus Regionen, aus denen sich Gegner rekrutieren, eine entsprechende politische Meinung zuschreiben.

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Vgl. dazu UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 17.

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Für Aleppo liegen jedoch insoweit keine Erkenntnisse vor. Das wäre auch überraschend, da es sich um eine bis vor kurzem umkämpfte und jeweils teilweise von beiden Konfliktparteien gehaltene Stadt handelte (der Westen durch die Regierungsseite, der Osten durch die Aufständischen).

90

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein entschiedene Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist die Tatsachenfrage, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber besteht, die nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt (§ 137 Abs. 2 VwGO).