Antrag des Personalrats auf Mitbestimmung bei Herabsetzung von Lehrvergütungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat der Universität Bonn beantragt die Feststellung, dass die Festlegung des Stundensatzes für sprachpraktische und wissenschaftliche Lehraufträge mitbestimmungspflichtig nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NW ist. Das Verwaltungsgericht Köln lehnt den Antrag ab. Es entscheidet, dass es sich um eine reine Herabsetzung der Entgelthöhe infolge Budgetentscheidungen handelt und nicht um eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung des Entgeltgefüges.
Ausgang: Antrag des Personalrats auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NW wegen Herabsetzung des Vergütungssatzes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NW erstreckt sich auf Strukturformen des Entgelts und die Aufstellung abstrakter Entgeltgrundsätze, nicht auf die konkrete absolute Höhe des Arbeitsentgelts.
Eine einheitliche Kürzung der Vergütung für alle Beschäftigten gleicher Qualifikation infolge von Haushalts- oder Budgetentscheidungen betrifft regelmäßig allein die Entgelthöhe und nicht die mitbestimmungspflichtige Entgeltstruktur, sofern bisherige Kriterien unverändert bleiben.
Mitbestimmung setzt das Vorliegen eines Regelungsspielraums in der Entgeltfindung voraus; reine Vollzugsentscheidungen über die Höhe einzelner Sätze begründen kein Mitbestimmungsrecht.
Soweit die konkrete Vergabe von Lehraufträgen und die Finanzierung dezentraler Mittel der Dienststellenverantwortung unterliegen, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht auf diese haushaltsbedingten Entscheidungen.
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1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Antragsteller ist der Personalrat der X. C. der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Mit Schreiben vom 11.02.2014 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass man beabsichtige, für das Sommersemester 2014 besoldete Lehraufträge zu erteilen. Die Liste über die erteilen Lehraufträge mit allen für den Antragsteller relevanten Angaben werde zu gegebener Zeit vorgelegt. Man bitte, gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW zuzustimmen. Nachrichtlich teile man mit, dass der Vergütungssatz einheitlich 34 Euro pro Stunde für die sprachpraktischen und wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen anstelle bisher 40 Euro betrage. Die Vergütungssätze 55 Euro und 60 Euro blieben hiervon unberührt.
Unter dem 18.02.2014 antwortete der Antragsteller: Unabhängig von der Zustimmung zur Vergabe der Lehraufträge akzeptiere der Antragsteller die Reduzierung der Vergütung von 40 auf 34 Euro für die sprachpraktischen und wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen nicht. Dem Antragsteller sei die Reduktion des Vergütungssatzes nur nachrichtlich zur Kenntnis gegeben worden. Das Gremium sei jedoch nach wie vor der Ansicht, dass hier ein Mitbestimmungstatbestand gem. § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NW vorliege. Aufgrund der vorausgegangenen Diskussionen mit der Dienststelle und des in dieser Angelegenheit weiterhin zu erwartenden Dissenses habe der Antragsteller in seiner letzten Sitzung am 13.2.2014 einstimmig beschlossen, einen Rechtsanwalt um Rechtsbeistand zu ersuchen.
Mit Schreiben vom 26.02.2014 teilte der Beteiligte mit, dass die Universität Bonn kein Mitbestimmungsverfahren einleiten werde.
Daraufhin leitete der Antragssteller am 10.04.2014 das vorliegende Beschlussverfahren ein und trug zur Begründung vor: Der Antrag sei begründet. Gemäß § 72 Abs. 4 Ziff. 5 LPVG NW sei mitbestimmungspflichtig die Frage der Gestaltung des Entgeltes innerhalb der Dienststelle. Dabei beziehe sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Fragen der Entgeltgestaltung auf Entscheidungsspielräume, die dem öffentlich rechtlichen Arbeitgeber bei der Entgeltfindung zustünden, weil tarifvertragliche Regelungen nicht bestünden oder nicht griffen. Vorliegend handele es sich nach Auffassung des Antragstellers um eine solche Vorgehensweise. Der Entscheidung, dass der Vergütungssatz nunmehr einheitlich 34 Euro pro Stunde für die sprachpraktischen und wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen anstelle bisher 40 Euro betrage, müsse eine generelle – abstrakte – Überlegung zugrunde liegen, die dem öffentlichen Arbeitgeber bei der Entgeltfindung zustehe. Dabei sei Gegenstand der Mitbestimmung die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die diese zur Abgeltung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis erbringe, unbeschadet ihrer Benennung. Vorliegend sei davon auszugehen, dass es vor der Überlegung zur Absenkung des Vergütungsaktes von 40 Euro auf 34 Euro solche Kriterien gegeben habe, nach denen diese Sätze festgelegt worden seien. Demgemäß lägen hier Entgeltgrundsätze vor.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Festlegung des Vergütungssatzes
pro Stunde für die sprachpraktischen und wissenschaftlichen
Lehrveranstaltungen seinem Mitbestimmungsrecht gemäß
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 5 LPVG NW unterliegt.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er tritt den Ausführungen des Antragstellers wie folgt entgegen: Dem Antragsteller stehe im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Lehrvergütung für sprachpraktische und wissenschaftliche Lehrveranstaltungen von 40 Euro auf 34 Euro bei Lehrbeauftragten mit mindestens vier Lehrveranstaltungsstunden (§ 5 Abs. 4 a LPVG NW) kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW zu. Die konkrete Höhe der gezahlten Vergütung sei nicht mitbestimmungspflichtig. Die Vergütung von Lehrkräften, die die Qualifikation „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule bis einschließlich Promotion“ besäßen und sprachpraktische oder wissenschaftliche Lehrveranstaltungen abhielten, habe ursprünglich 40 Euro pro Stunde betragen und sei zunächst aus Zentralmitteln der Verwaltung finanziert worden. Im Zuge der an der Universität Bonn erforderlichen Sparmaßnahmen habe das Rektorat mit Beschluss vom 5.3.2013 die zentralen Lehrauftragsmittel mit sofortiger Wirkung dauerhaft gestrichen. Seitdem erfolge die Finanzierung dezentral aus den den einzelnen Fakultäten zugewiesenen Finanzmitteln, über deren Verwendung die Fakultäten eigenverantwortlich entschieden. Um die Finanzierung der Lehrverfügung weiterhin sicherstellen zu können, sei im Januar 2014 in der Dekanekonferenz, in der die Dekane aller Fakultäten vertreten seien, beschlossen worden, den an die Lehrkräfte zu zahlenden Stundensatz für sprachpraktische und wissenschaftliche Lehrveranstaltungen ab dem Sommersemester 2014 fakultätsübergreifend von 40 Euro auf 34 Euro herabzusenken. Dies habe der Vorsitzende der Dekanekonferenz, Universitätsprofessor Sandmann, dem Kanzler per E-Mail am 16.01.2014 mitgeteilt, der daraufhin die Umsetzung durch das Personaldezernat veranlasst habe. Die Entscheidung zur Herabsetzung der von den Fakultäten zu tragenden Lehrvergütung sei dem Antragsteller nachrichtlich am 11.02.2014 mitgeteilt worden, woraufhin der Antragsteller mit Schreiben vom 18. bzw. 20.02.2014 sein Mitbestimmungsrecht eingefordert habe. Mit Schreiben vom 26.02.2014 habe die Dienststelle die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens abgelehnt. Einen mitbestimmungsrechtlichen Regelungsspielraum für den Antragsteller habe es bei der durch die Dekanekonferenz getroffenen Herabsetzung der Lehrvergütung nicht gegeben. Die bislang angewendeten Kriterien seien nicht geändert worden. Die Vergütungsherabsetzung sei für alle Lehrkräfte mit entsprechender Qualifikation gleichermaßen erfolgt. Wie bisher gelte der Grundsatz „gleiche Qualifikation = gleiche Vergütung“. Insbesondere sei auch nicht nach sprachpraktischen oder wissenschaftlichen Veranstaltungen unterschieden worden. Allein die Herabsetzung der Höhe der Vergütung sei jedoch nicht mitbestimmungspflichtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Festlegung des Vergütungssatzes pro Stunde für die sprachpraktischen und wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 5 LPVG NW unterliegt.
Nach dieser – allein als Mitbestimmungstatbestand in Betracht kommenden - Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, unter anderem mitzubestimmen über Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden und deren Änderung. Zweck der Mitbestimmung ist es, im Interesse der Entgeltgerechtigkeit zu vermeiden, dass die berechtigten Interessen der C. in Folge einer einseitig an den Interessen der Dienststelle orientierten Entgeltgestaltung nicht hinreichend berücksichtigt werden. Durch das Mitbestimmungsrecht soll eine angemessene und durchsichtige Gestaltung des Entgeltgefüges erreicht und die Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Dienststelle gewahrt werden. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete, absolute Höhe des Arbeitsentgelts, sondern die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen, d. h. die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung, nach denen sich die Entlohnung vollziehen soll.
Vgl. Ceciro/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in NRW, § 72, Randnr. 889 ff; vgl. auch Neubert-Sandfort-Lorenz-Kochs, LPVG NRW, 4.5.1, Seite 468.
Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich jedoch nicht auf die Höhe des Entgelts,
vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, § 72, Rdnr. 892; Welkoborsky/Herget,
LPVG NRW, § 72 Rdnr. 122; Neubert-Sandfort-Lorenz-Kochs, 4.5.1, Seite 469.
Bei dem hier unterbreiteten Sachverhalt steht indes allein die Höhe des Entgelts im Raum, da die Vergütung aller Lehrbeauftragten mit sprachpraktischen und wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen generell und ohne Unterschiede allein mit Blick auf die dargelegten Sparzwänge gekürzt worden ist. Der Beteiligte hat überzeugend und letztlich unwidersprochen vorgetragen, dass die bislang angewandten Kriterien nicht geändert worden sind und dass die Vergütungsherabsetzung für alle Lehrkräfte mit entsprechender Qualifikation gleichermaßen erfolgte. Wie bisher gelte der Grundsatz „gleiche Qualifikation – gleiche Vergütung“. Auch sei nicht nach sprachpraktischen oder wissenschaftlichen Veranstaltungen unterschieden worden. Dann aber geht es nicht um Strukturformen des Entgelts oder die Gestaltung des Entgeltgefüges, wie es § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW voraussetzt, sondern ausschließlich um die Höhe des Entgelts. Letztlich ist die Herabsetzung der Vergütung aller hier in Rede stehenden Lehrbeauftragten eine Folge der Budgetierung und der Entscheidung der Universität, wie viele Lehraufträge sie in Anbetracht dieses Budgets vergeben will, worauf der Antragsteller ohnehin keinen Einfluss hat. Der konkreten Vergabe der Lehraufträge hat er sogar zugestimmt.
In Anbetracht dessen hatte der Antrag keinen Erfolg.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren kein Raum.