LPVG NRW: Kein Mitbestimmungsrecht zur Festsetzung der Hilfskraftvergütung (VG Köln)
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat wissenschaftlicher Beschäftigter begehrte die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle rechtswidrig sei, nachdem sein Initiativantrag auf Anhebung der Vergütung wissenschaftlicher Hilfskräfte zurückgewiesen worden war. Streitpunkt war, ob § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NRW ein Initiativ- und Mitbestimmungsrecht zur Übernahme von ADL-/TdL-Höchstsätzen eröffnet. Das VG Köln hielt den Spruch der Einigungsstelle für rechtmäßig: Die begehrte „Anhebung“ ziele auf konkrete Entgelthöhen und sei nicht von § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NRW erfasst. Zudem sei ein später geänderter Antrag, der pauschal die TdL-Richtlinie „zugrunde legen“ wolle, nicht ordnungsgemäß gestellt und jedenfalls zu unbestimmt.
Ausgang: Feststellungsantrag gegen den Einigungsstellenspruch zur Hilfskraftvergütung als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NRW erfasst nicht die Festsetzung konkreter Entgelthöhen, sondern die Gestaltung des Entgelts durch abstrakte Entgeltgrundsätze und Entgeltmethoden, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
Ein Initiativantrag nach § 66 Abs. 4 LPVG NRW ist nur zulässig, wenn die beantragte Maßnahme einem Mitbestimmungstatbestand des § 72 LPVG NRW zugeordnet werden kann.
Ein Initiativantrag muss die vorgeschlagene Maßnahme so konkret bezeichnen, dass die Dienststelle erkennen kann, welche Regelung bzw. Handlung sie auf Initiative des Personalrats treffen soll; pauschale Bezugnahmen ohne Konkretisierung genügen nicht.
Wird im Beschlussverfahren eine gegenüber dem ursprünglichen Initiativantrag geänderte Maßnahme verfolgt, ist rechtlich bedeutsam, ob diese geänderte Maßnahme zuvor in der nach § 66 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW vorgesehenen Form bei der Dienststelle beantragt wurde.
Der Spruch der Einigungsstelle ist rechtmäßig, wenn er sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften hält (§ 67 Abs. 5 Satz 3 LPVG NRW).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Personalrat der wissenschaftlichen Beschäftigten der Beteiligten. Zu dem von ihm vertretenen Personenkreis gehören auch die bei der Beteiligten zu 1. beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte. Die Vergütung für wissenschaftliche Hilfskräfte ist tarifvertraglich nicht geregelt.
Unter dem 15.08.2014 wandte sich der Antragsteller wie folgt an die Beteiligte: Man beantrage unter Berufung auf das Initiativrecht des Personalrats, als Entgeltgrundsatz zur Ermittlung der Höhe der Hilfskraftvergütung an der Universität C. die mit Rundschreiben vom 17.04.2013 festgelegten Höchstsätze des Arbeitgeberverbandes des Landes NRW (ADL) zugrunde zu legen und die Vergütung der Hilfskräfte auf diese Höchstsätze anzuheben. Des Weiteren beantrage man, die Vergütungssätze zukünftig automatisch entsprechend der Erhöhungen des ADL anzupassen. Neben dem allgemeinen Initiativrecht gem. §§ 62, 64 LPVG NW ergebe sich das Initiativrecht des Personalrats bezüglich der Vergütung wissenschaftlicher Hilfskräfte aus § 66 Abs. 4 LPVG NW und § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NW. Danach habe der Personalrat über Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle mitzubestimmen, insbesondere über die Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe. Für die Hilfskräfte der Universitäten in NRW gebe es weder gesetzliche noch tarifliche Bestimmungen zur Festlegung der Entgelthöhe. Für diese Beschäftigtengruppe lege der ADL Höchstsätze fest und orientiere sich hierbei an aktuellen tarifpolitischen Einigungen. Das oben genannte Rundschreiben des ADL beziehe sich auf die von den Tarifvertragsparteien beschlossene Erhöhung der Entgelte von 2013 und 2014 für TV-L-Beschäftigte, wozu auch wissenschaftliche Mitarbeiter zählten. Dieser Tarifeinigung folgend habe der ADL die Höchstsätze ab dem Sommersemester 2013 um 2,65 von Hundert und ab dem Sommersemester 2014 um 2,95 von Hundert erhöht. Der Richtlinie sei vorausgegangen eine Erhöhung der Hilfskraftvergütungen durch den ADL ab dem Sommersemester 2012. Die Vorschläge der ADL würden in der Regel von den Universitäten mit zeitlicher Verzögerung übernommen. Abgesehen von einer Umlage des Sonderzuwendung auf den Stundensatz im Jahr 2008 sei die Höhe der Vergütung der Hilfskräfte an der Universität C. jedoch seit mehr als 10 Jahren unverändert geblieben. Somit seien die Hilfskräfte die einzige Beschäftigungsgruppe in einem Dienstverhältnis mit der Universität, die über einen so langen Zeitraum nicht an der allgemeinen Lohnentwicklung, welche für einen angemessenen Erhalt der Lebensqualität erforderlich sei, teilhabe. Um die Lohngerechtigkeit innerhalb der Dienststelle zu gewährleisten sowie gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NW sehe der Personalrat die dringende Notwendigkeit, die Hilfskraftvergütung an die aktuellen Sätze des ADL anzupassen.
Der ADL orientiert sich bei der Vorgabe der genannten Höchstsätze seinerseits an den jeweils maßgebenden Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte.
Die Richtlinie der TdL sieht für wissenschaftliche Hilfskräfte in Bezug auf deren Vergütung eine Staffelung
a) für wissenschaftliche Hilfskräfte,
aa) mit abgeschlossener wirtschaftlicher Hochschulbildung im Sinne der Nr. 1 der Protokollerklärung zu Teil I der Entgeltordnung zum TVL oder
bb) „Master-Abschluss“ in einem Fachhochschulstudiengang, der akkreditiert ist, einerseits
und
b) für wissenschaftliche Hilfskräfte
aa) mit Fachhochschulabschluss oder
bb) mit „Bachelor-Abschluss“ oder
cc) mit „Masterabschluss“ in einem Fachhochschulstudiengang der nicht akkrediert ist, andererseits vor.
Die Beteiligte zu 1. beschäftigt wissenschaftliche Hilfskräfte beider Personengruppen. Der Antragsteller und die Beteiligte zu 1. bezeichnen übereinstimmend die Beschäftigten der Personengruppe zu a) mit WHK und die Beschäftigten der Personengruppe zu b) als WHF.
Die ab dem 25. Mai 2015 gültige Richtlinie der TdL sieht für Beschäftigte der Personengruppe zu a) ab dem Sommersemester 2015 eine Vergütung von bis zu 15,18 Euro und für Beschäftigte der Personengruppe zu b) ab dem Sommersemester 2015 eine Vergütung von bis zu 11,18 Euro vor. Ergänzend ist zu der Richtlinie ausgeführt, dass es im Ermessen der jeweiligen Hochschule liege, ob (und ab wann) sie den jeweils geltenden Höchstrahmen ausschöpft oder darunter bleibt. Im Bereich des AdL NRW resultiert hieraus - jeweils unter Einrechnung der anteiligen Sonderzahlung - für die Personengruppe zu a) eine mögliche Vergütung von bis zu 15,81 € und für die Personengruppe zu b) eine solche von bis zu 11,93 €.
Der Rektor der S. Universität C. hatte zuletzt eine Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte der S. Universität C. in der Fassung vom 25.02.2015 in Kraft gesetzt, die die Vergütung der Personengruppe WHK ab dem 01.04.2015 auf 13,50 Euro festsetzte und es für Beschäftigte der Personengruppe WHF bei der bisher gezahlten Vergütung von 9,70 Euro beließ. Die Richtlinie war ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers in Kraft gesetzt worden.
Mit Blick auf die Erfolglosigkeit ihres Initiativantrags vom 15.08.2014 rief der Antragsteller die Beteiligte zu 2. als Einigungsstelle der Universität C. mit dem Ziel an, den Dienstgeber zu verpflichten, für die Gestaltung des Entgelts der wissenschaftlichen Hilfskräfte (WHK und WHF) die Richtlinie der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Die Beteiligte zu 2. wies in der Verhandlung vom 09.12.2015 den Antrag des Antragstellers unter Hinweis darauf zurück, dass das für seinen Initiativantrag in Anspruch genommene Beteiligungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG ihm vorliegend nicht zustehe, weil sein Antrag letztlich vorrangig auf eine Gestaltung der Höhe des Entgelts und nicht auf die Einführung abstrakter Entgeltgrundsätze gerichtet sei.
Der Antragsteller hat am 12.01.2016 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Verfahren anhängig gemacht, mit dem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 09.12.2015 begehrt. Zur Begründung macht er geltend: Die Beteiligte zu 2. habe verkannt, dass seinem Antrag nicht die Forderung nach einer konkreten Vergütung zu Grunde liege. Er könne daher nicht unter Hinweis darauf zurückgewiesen werden, dass die Entgelthöhe reguliert werden solle. Dies sei nicht Gegenstand des Antrags gewesen. Der Antragsteller habe vielmehr – dies sei Gegenstand des Beteiligungstatbestandes – ausschließlich beantragt, die abstrakten Regelungen der Tarifgemeinschaft der Länder in der veröffentlichten Form anzuwenden. Dabei handele es sich um eine „generelle Regelung“, nämlich eine Regelung, in der die Tarifgemeinschaft deutscher Länder unter Beteiligung der einzelnen Hochschulen Vergütungssätze (ab strakt) festgelegt hätten. Demgegenüber habe die Beteiligte zu 1. in seiner im Übrigen nicht mitbestimmten Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte der S. Universität C. in der Fassung vom 25.02.2015 gerade nicht auf die TDL-Richtlinie abgestellt. Dabei könne es sein, dass die Beteiligte zu 1. – wie in der Einigungsstelle begründet – diese als Maßstab genommen habe. Dem Antragsteller gehe es demgegenüber jedoch darum, diese TDL-Richtlinie insgesamt anzuwenden, weil damit eine Angemessenheit und Durchsichtigkeit der Grundlagen der Entgeltfindung verbunden sei. Demgemäß habe entgegen der Auffassung der Einigungsstelle der Antragsteller nicht konkret die Entlohnung regeln wollen, sondern den abstrakten Maßstab, nämlich die Heranziehung der TDL-Richtlinien. Der Beschluss der Einigungsstelle sei deshalb unrichtig, weil die Einigungsstelle dem Antragsteller unterstellt habe, dass es ihm ausschließlich um die Höhe der Vergütung gehe. Dabei sei der Antragsteller allein daran interessiert zu eruieren, unter welchen Voraussetzungen die Beschäftigten auf Grundlage welcher (ermessensbildenden) Maßstäbe in Anlehnung an die Vergütungssätze der TDL-Richtlinien gestellt werden sollten. Dies sei – weil abstrakt – nicht einmal im Ansatz die Frage der Höhe des Entgelts.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 09.12.2015 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beteiligte zu 1. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers wie folgt entgegen: Die Entscheidung der Einigungsstelle sei rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Im Kern der hiesigen Auseinandersetzung stritten die Parteien darüber, worauf es dem Antragsteller letztendlich allein ankomme. Aus Sicht der Beteiligten sei dies bei dem Antragsteller allein die Höhe der jeweiligen Vergütung. Die Höhe einer Vergütung sei als solche jedoch nicht mitbestimmungspflichtig. Der Antragsteller habe im Einigungsstellentermin am 09.12.2015 beantragt, die Beteiligte zu verpflichten, für die Gestaltung des Entgelts der wissenschaftlichen Hilfskräfte (WHK und WHF) die Richtlinien der Tarifgemeinschaft der Deutschen Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte in der jeweils geltenden Fassung (TDL) zugrundzulegen. Dies diene seiner Auffassung nach der Angemessenheit und Durchsichtigkeit der Grundlagen der Entgeltfindung. Hinsichtlich der inhaltlichen Parameter zur Qualifikation und Einordnung von Beschäftigten als WHK oder WHF sowie zu deren erlaubter Wochenarbeitszeit und den grundsätzlichen Zahlungsmodalitäten unterschieden sich jedoch TDL und Richtlinie der Beteiligten inhaltlich nicht. Hinsichtlich der zwischen TDL und Richtlinie allein abweichenden Höhe des möglichen Höchstvergütungssatzes sei festzuhalten, dass es ausweislich des Schreibens der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen e. V. vom 27.05.2015 im Ermessen der jeweiligen Hochschule stehe, ob und wann sie den jeweils geltenden Höchstrahmen ausschöpfe oder darunter bleibe. Wenn nun in dem das hiesige Verfahren auslösenden Initiativantrag des Antragstellers von Erhöhung von Hilfskraftvergütung bei der Universität C. die Rede sei und ebenfalls bereits – wie in der Einigungsstelle – die Anwendung des TDL gefordert werde, beziehe sich dies aus Sicht der Beteiligten letztlich allein auf die mitbestimmungspflichtige konkrete Höhe der Vergütung.
Die Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 9.12.2015.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Fachkammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sich alle Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 80 Abs. 3 S. 2 LPVG).
Der Antrag ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller kann nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 9.12.2015 verlangen, weil diese Entscheidung sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften hält.
Gemäß § 67 Abs. 5 S. 1 LPVG entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss über die Anträge der Beteiligten, wobei sie den Anträgen auch teilweise entsprechen kann. Nach § 66 Abs. 7 S. 2 LPVG kommt für die Personalvertretung die Anrufung der Einigungsstelle auch dann in Betracht, wenn die Dienststelle über einen Antrag nach Abs. 4 nicht innerhalb der in Abs. 4 S. 3 vorgesehenen Frist entscheidet. Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich gemäß § 67 Abs. 5 S. 3 LPVG im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Diesen rechtlichen Vorgaben entspricht der Beschluss der Beteiligten zu 2. vom 9.12.2015.
Die Beteiligte zu 2. hat einen Anspruch des Antragstellers darauf, der Beteiligten zu 1. die Befolgung seines Initiativantrags aufzugeben, zu Recht abgelehnt.. Gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 LPVG kann der Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben nach § 72 in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von Ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. § 66 Abs. 4 S. 2 LPVG sieht hierfür vor, dass der Personalrat die Maßnahme schriftlich vorzuschlagen und zu begründen hat. Die Dienststelle ist dann nach S. 3 verpflichtet, dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vorschlags eine Entscheidung hierüber zukommen zu lassen. Gegenstand eines zulässigen so genannten Initiativantrags kann danach nur eine dem Katalog des § 72 LPVG zuzuordnende Maßnahme sein.
Dass der ursprüngliche Initiativantrag des Antragstellers vom 18.8.2014 diesen Anforderungen entsprach, lässt sich nicht feststellen. Der Antrag lautete ausdrücklich, „als Entgeltgrundsatz zur Ermittlung der Höhe der Hilfskraftvergütung an der Universität C. die mit Rundschreiben vom 17.4.2013 festgelegten Höchstsätze des Arbeitgeberverbandes des Landes NRW (ABL) zu Grunde zu legen und die Vergütung der Hilfskräfte auf diese Höchstsätze anzuheben.“ Weiter heißt es hierin, dass überdies beantragt werde, „die Vergütungssätze zukünftig automatisch entsprechend der Erhöhungen des ADL anzupassen“. Der Antragsteller berief sich zur Begründung hierfür auf § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren, sowie entsprechende Regelungen für Beamtinnen und Beamte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich dieser Vorschrift jedoch keine Rechtfertigung für den von ihm gestellten Initiativantrag entnehmen.
Nach dem klaren Wortlaut zielte die von dem Antragsteller begehrte Maßnahme „Anhebung der Vergütung der Hilfskräfte auf die Höchstsätze des Arbeitgeberverbandes des Landes NRW (ADL)“ vielmehr auf eine konkrete Festsetzung der an die wissenschaftlichen Hilfskräfte der Beteiligten zu 1. zu zahlenden Entgelte ab. Dies ist jedoch, worauf die Beteiligte zu 2. in dem angegriffenen Beschluss vom 9.12.2015 zutreffend hingewiesen hat, von dem Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NW nicht erfasst.
Vgl. VG Köln, Fachkammer für Landespersonalvertretungsachen, Beschluss vom 21.1.2015 – 34 K 2136/14.PVL –, zitiert nach juris.
Soweit der Antragsteller bereits im vorangegangenen Einigungsstellenverfahren wie auch im vorliegenden Beschlussverfahren von seinem ursprünglichen Antrag abweichend nunmehr eine Verpflichtung der Dienststelle erstrebt, „für die Gestaltung des Entgelts der wissenschaftlichen Hilfskräfte (WHK und WHF) die Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte in der jeweils geltenden Fassung Grunde zu legen.“, begegnet ein in dieser Weise geänderter Antrag bereits deshalb rechtlichen Bedenken, weil er so in der durch § 66 Abs. 4 S. 2 LPVG NW vorgeschriebenen Form zuvor nie bei der Dienststelle gestellt worden ist.
In jedem Fall erweist sich der jetzt gestellte Antrag jedoch als zu unbestimmt. Im Rahmen der Verpflichtung nach § 66 Abs. 4 S. 2 LPVG, einen Initiativantrag schriftlich zu stellen und zu begründen, ist die vorgeschlagene Maßnahme stets so konkret zu umschreiben, dass für die Dienststelle erkennbar wird, welche Maßnahme sie auf die Initiative des Personalrats hin treffen soll.
Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Kommentar zum LPVG NRW, Anm. 307 zu § 66.
Jedenfalls dieser Anforderung ist der Antragsteller mit seinem geänderten Antrag nicht gerecht geworden. Ihm ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche in der genannten Richtlinie enthaltenen Maßgaben als „generalisierender Maßstab“ für die Gestaltung der Entgelte zugrunde gelegt werden sollen. Die vorgelegte Fassung der Richtlinien, die ab dem 20. Mai 2015 gültig sein sollen, beinhaltet zunächst nur eine Anknüpfung an drei unterschiedliche Gruppen von Hilfskräften, für die nach ihrer jeweiligen Ausbildungsqualifikation unterschiedlich hohe Höchstvergütungssätze vorgesehen werden sowie die Möglichkeit zur Überschreitung dieser Höchstsätze um bis zu 10 %. Für die unter Nr. 1 genannten wissenschaftlichen Hilfskräfte wird hierin zusätzlich die Ausschüttung einer Jahressonderzahlung ermöglicht. Zur Frage, auf welcher Grundlage die unterschiedlichen Höchstsätze gebildet worden sind oder gar, was auf Seiten der Universitäten, technischen Hochschulen/technischen Universitäten, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen, die nach § 1 Abs. 3 TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind, bei der Ausübung ihres Ermessens im Zusammenhang mit der Festlegung der konkreten Stundensätze für Ihre wissenschaftlichen Hilfskräfte im Rahmen der vorgegebenen Höchstsätze maßgeblich sein soll, enthält der Wortlaut der Richtlinien hingegen keinerlei Hinweise.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren kein Raum.