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Verwaltungsgericht Köln·3 K 8329/16.A·29.08.2017

Irak: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen existenzieller Notlage

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die irakischen Kläger kurdisch-yesidischer Herkunft wandten sich gegen die Ablehnung von Schutzstatus und Abschiebungsverboten durch das BAMF. In der mündlichen Verhandlung beschränkten sie ihre Klage auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Gericht bejahte wegen besonderer individueller Umstände (schwere COPD des Familienvaters, fehlende Erwerbsfähigkeit, keine familiäre Unterstützung und keine Unterkunft) bei Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Art.-3-EMRK-widrigen Behandlung. Die Abschiebungsandrohung wurde insoweit aufgehoben; im Übrigen wurde das Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt.

Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme Einstellung im Übrigen; Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG und Aufhebung der Abschiebungsandrohung insoweit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt vor, wenn ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat tatsächlich Gefahr läuft, einer Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.

2

Schlechte allgemeine humanitäre Bedingungen begründen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK nur in eng begrenzten Ausnahmefällen; erforderlich sind regelmäßig außerordentliche individuelle Umstände, die über eine bloße Verschlechterung der Lebensverhältnisse hinausgehen.

3

Erwerbsunfähigkeit aufgrund schwerer chronischer Erkrankung kann in Verbindung mit fehlenden sozialen/familiären Unterstützungsstrukturen und fehlender Unterkunft dazu führen, dass das lebensnotwendige Existenzminimum im Zielstaat nicht gesichert werden kann und damit eine Art.-3-EMRK-relevante Gefahr besteht.

4

Ein Anspruch auf Verbleib allein zur Fortsetzung medizinischer oder sozialer Hilfe im Aufnahmestaat besteht nach Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht; ein Abschiebungsverbot kommt nur in besonderen, zwingenden humanitären Ausnahmefällen in Betracht.

5

Wird ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, fehlt es an der Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, sodass eine darauf bezogene Abschiebungsandrohung aufzuheben ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG§ Art. 3 EMRK§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.08.2016 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger für den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Tatbestand

2

Der am 00.00.0000 in Dohuk/ Kurdistan/ Irak geborene Kläger zu 1), die am 00.00.0000 in Dohuk/ Kurdistan/ Irak geborene Klägerin zu 2) und ihre am 00.00.0000 und am 00.00.0000 jeweils in Dohuk/ Kurdistan/ Irak geborenen Kinder, die Klägerinnen zu 3) und 4), sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yesidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 10.01.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten an demselben Tag Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger zu 1) sowie die Klägerin zu 2) am 31.05.2016 persönlich an:

4

Die Kläger gaben an, Yesiden zu sein und bis zur Ausreise aus dem Irak im Kreis Dohuk, Stadt Semile, Gebiet Mecana, im Heimatdorf Xanig (Khanke) gelebt zu haben. Vonseiten des Klägers zu 1) lebten noch die Mutter, der Bruder und die Großfamilie im Irak, vonseiten der Klägerin zu 2) niemand mehr. Der Kläger zu 1) habe im Irak als Verkäufer und Hilfsarbeiter gearbeitet, die Klägerin zu 2) sei Hausfrau gewesen. Sie hätten den Irak aus Angst vor dem sog. Islamischen Staat (im Folgenden: IS) verlassen. Insbesondere hätten sie Angst um ihre Töchter gehabt. Darüber hinaus habe es Probleme mit der Kriminalpolizei und der muslimischen Bevölkerung gegeben. Konkret zugestoßen sei ihnen vor der Ausreise aus dem Irak nichts.

5

Mit Bescheid vom 23.08.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylgewährung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf die Gewährung subsidiären Schutzes ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Schließlich drohte es den Klägern die Abschiebung in den Irak an, sollten sie das Land nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

6

Am 01.09.2016 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Mit Verweisungsbeschluss vom 19.09.2016 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

7

Zur Begründung der Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus:

8

Ihnen drohe wegen ihrer Zugehörigkeit zum yesidischen Glauben in ihrer Heimatregion Verfolgung, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der yesidischen Religion nicht um eine geheime Religion handele. Darüber hinaus sei es in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage und des Flüchtlingsstroms unzumutbar, in Kurdistan zu leben. Yesiden gälten im Irak als Menschen zweiter Klasse. Ihnen stünden keine Jobmöglichkeiten zur Verfügung. Außerdem sei der Kläger zu 1) im Krankenhaus einmal nicht weiter behandelt worden, als der Arzt erkannt habe, dass er Yeside sei. Die Kläger zu 1) und 2) litten beide an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine Dauerbehandlung erforderlich machten. Im Irak sei es ihnen nicht möglich, entsprechende Behandlungstherapien zu bezahlen.

9

Die Kläger haben im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens verschiedene ärztliche    Atteste vorgelegt.

10

Sie haben ursprünglich (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.08.2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen.

11

In der mündlichen Verhandlung haben sie den Antrag dahingehend abgeändert, dass sie nunmehr nur noch beantragen,

12

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.08.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.

13

Die Beklagte beantragt,

14

              die Klage abzuweisen.

15

Sie beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

16

Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2017 ergänzend zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört worden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

20

Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.

21

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.08.2016 ist in seinen Ziffern 4 und 5 insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, als das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneint und den Klägern die Abschiebung in den Irak angedroht wird. Denn die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

22

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf eine Ausländerin oder ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) dann der Fall, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass die oder der Betroffene im Falle ihrer/ seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben,

23

BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 07.07.1989 – 14038/88 (Soering/ Vereinigtes Königreich) –, Rn. 90 f.; EGMR, Urteil vom 28.02.2008 – 37201/06 (Saadi/ Italien) –, Rn. 125.

24

Allerdings können Ausländerinnen und Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der oder des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen,

25

EGMR, Urteil vom 27.05.2008 – 26565/05 (N./ Vereinigtes Königreich) –, Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 23.

26

Schlechte (allgemein-) humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in sehr eng umgrenzten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, in der Regel nur dann, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen dann als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können, wenn diese nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind.

27

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 71; EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 (Sufi u. Elmi/ Vereinigtes Königreich) –,  Rn. 282 f.

28

Nach Maßgabe dieser Anforderungen ist den Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen.

29

Zwar sind die humanitären Bedingungen im Irak bzw. in Kurdistan nicht in einem Maße defizitär, dass mit ihnen generell – unabhängig von der konkreten Situation des Einzelnen – eine unmenschliche Behandlung und entsprechend eine Verletzung des Art. 3 EMRK einherginge,

30

so im Ergebnis auch UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian situation, Version 3.0, August 2016, S. 7.

31

Im besonderen Einzelfall der Kläger liegen jedoch solche außerordentlichen individuellen Umstände vor, dass davon auszugehen ist, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.

32

Der irakische Staat kann die Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Es existieren kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. 45 % der Stadt- und 28 % der Landbevölkerung beziehen ihre Gehälter von der Regierung. Sowohl die irakische Zentralregierung als auch die kurdische Regionalregierung konnten die Gehälter zuletzt aufgrund der schlechten Haushaltslage teils erst mit mehrmonatiger Verzögerung zahlen. Rund 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Verfall der Ölpreise seit Ende 2014 bewirkte für die Regierungen des Zentralirak und der kurdischen Autonomiegebiete finanzielle Einschnitte. Circa ein Zehntel der irakischen Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Allerdings wird die Produktion von Weizen und anderen Getreiden im Nordirak teilweise durch die Besetzung fruchtbaren Ackerlandes seitens des IS beeinträchtigt. Etwa ein Viertel bis ein Drittel der 36 Millionen Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US/ Tag), ca. 4 Millionen Iraker sind unterernährt. Die Armutsrate ist in ländlichen Gegenden höher als in städtischen Arealen und im Zentral- und Südirak höher als in den kurdischen Autonomiegebieten. Die Arbeitslosenquote wird derzeit auf 11-25 % geschätzt. Die Strom- und Wasserversorgung ist eingeschränkt. Nur ca. die Hälfte der Iraker hat Zugang zu sauberem Wasser. Durch marode und teilweise zerstörte Leitungen kommt es zu Transportverlusten und Seuchengefahr.

33

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 08.04.2016, S. 46; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Dezember 2016, 07.02.2017, S. 22 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian situation, Version 3.0, August 2016, S. 8 f.

34

Unterstützung erlangt die irakische Bevölkerung insbesondere durch finanzielle und materielle Hilfen der internationalen Staatengemeinschaft,

35

vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian   situation, Version 3.0, August 2016, S. 21.

36

In der autonomen Region Kurdistan hat der enorme Flüchtlingszustrom zu einem Bevölkerungszuwachs geführt, der die Infrastruktur sowie die Bereitstellung grundlegender Dienste belastet und die wirtschaftlichen Kapazitäten der kurdischen Regionalregierung an ihre Grenzen bringt,

37

vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 08.04.2016, S. 36; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian situation, Version 3.0, August 2016, S. 15.

38

Nichtregierungsorganisationen leisten bei der Versorgung der Bevölkerung speziell in der kurdischen Autonomieregion jedoch Unterstützung. Viele Nichtregierungsorganisationen haben ihren Sitz von Bagdad nach Erbil verlegt, da sich der Großteil hilfsbedürftiger Menschen, die für Hilfsorganisationen ohne erhebliche Gefahr erreichbar sind, in den drei Provinzen der kurdischen Autonomiegebiete aufhält,

39

vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian situation, Version 3.0, August 2016, S. 20.

40

Die medizinische Versorgung im Gesamtirak bleibt angespannt. Der Irak verfügt über kein allgemeines Kranken- und Sozialversicherungssystem. Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitssystem beliefen sich im Jahr 2012 auf 1,9 % des Bruttoinlandsproduktes. Viele Krankenhäuser in Bagdad arbeiten nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität, die ca. 2000 landesweit bestehenden örtlichen Gesundheitszentren sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller oder Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Ärzte und Krankenhauspersonal im Irak gelten grundsätzlich als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen und Repressalien das Land verlassen. Auf 1,3 Krankenhausbetten kamen im Jahr 2012 ca. 1000 Iraker. Die Erreichbarkeit medizinischer Versorgung ist in den städtischen Gegenden grundsätzlich eher gewährleistet als in den ländlichen Arealen.

41

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 08.04.2016, S. 47; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Dezember 2016, 07.02.2017, S. 23; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian situation, Version 3.0, August 2016, S. 17.

42

Im konkreten Fall der Kläger ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass ihnen in Anbetracht der derzeitigen humanitären Verhältnisse in den kurdischen Autonomiegebieten im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Denn es ist aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1) und der familiären Gesamtsituation der Kläger nicht davon auszugehen, dass es den Klägern in den kurdischen Autonomiegebieten des Irak gelingen würde, das lebensnotwendige Existenzminimum der Familie zu sichern.

43

Der Kläger zu 1) leidet nach den im gerichtlichen Verfahren vorlegten Attesten, insbesondere dem Attest der lungenfachärztlichen Praxis H.         vom 15.12.2016, an einer schweren chronischen Lungenerkrankung, konkret einer schwergradigen COPD (GOLD III) in Verbindung mit Asthma bronchiale. Die COPD ist mit Husten, Auswurf und bei Belastung mit akuter Luftnot verbunden. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass es dem Kläger zu 1) aufgrund seiner Lungenerkrankung nicht möglich ist und auch vor der Ausreise aus dem Irak zuletzt nicht mehr möglich war, zu arbeiten und so den Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbstätigkeit zu verdienen. Die Klägerin zu 2) war im Irak Hausfrau, verfügt über keine Berufsausbildung und hat bisher nicht gearbeitet. Es ist nicht davon auszugehen, dass es ihr möglich wäre, alleine den Unterhalt der vierköpfigen Familie zu erwirtschaften. Auch können die Kläger im Heimatland auf keinerlei familiäre Unterstützung zurückgreifen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass inzwischen keine Familienangehörigen mehr im Irak leben. Auch verfügen die Kläger über keine Unterkunft in den kurdischen Autonomiegebieten, da sie vor ihrer Ausreise lediglich zur Miete wohnten und der yesidische Vermieter der Kläger den Irak nach den nachvollziehbaren Schilderungen der Kläger zwischenzeitlich ebenfalls verlassen hat. In Anbetracht der äußerst schwierigen wirtschaftlichen Situation der kurdischen Regionalregierung kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen werden, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr alleine von staatlichen Leistungen leben bzw. in einem der überfüllten Flüchtlingscamps versorgt werden könnten,

44

vgl. dazu UNHCR, Position on returns to Iraq, 14.11.2016, S. 23 ff.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian situation, Version 3.0, August 2016, S. 16.

45

Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 23.08.2016 ist aufzuheben, da wegen der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG die für den Erlass der Abschiebungsandrohung (u.a.) erforderliche Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht vorliegt.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

48

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

53

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

54

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.