AsylG: Berufungszulassung und PKH bei Rückkehr yezidischer Iraker in die Autonome Region Kurdistan
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Asylurteil. Das OVG NRW lehnte beides ab, weil Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend aufgezeigt wurden. Eine generelle Art.-3-EMRK-Gefährdung yezidischer Rückkehrer in die Autonome Region Kurdistan wegen schlechter humanitärer Verhältnisse verneinte der Senat; Abschiebungsschutz komme nur einzelfallbezogen in Betracht. Verfahrensrügen (Aufklärung, Gehör) griffen nicht durch bzw. waren verspätet.
Ausgang: PKH mangels Erfolgsaussicht versagt und Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ordnungsgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussicht des Zulassungsantrags voraus (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung in Asylverfahren erfordert, dass ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG innerhalb der Frist und entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt wird; pauschale oder einzelfallbezogene Angriffe genügen nicht.
Ein Abschiebungsverbot wegen schlechter humanitärer Verhältnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK kommt nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht und setzt ein Mindestmaß an Schwere der drohenden Notlage voraus.
Ob Rückkehrern in der Autonomen Region Kurdistan eine Art.-3-EMRK-widrige Behandlung droht, ist regelmäßig anhand der konkreten individuellen Umstände (u. a. Alter, Gesundheit, Familienanschluss, Existenzsicherungsmöglichkeiten) zu beurteilen und nicht durch eine allgemeine Gruppenbetrachtung zu ersetzen.
Eine Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO begründet im asylrechtlichen Zulassungsverfahren keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO; Angriffe gegen die Beweiswürdigung betreffen grundsätzlich materielles Recht.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 1100/22.A21.03.2024Zustimmendjuris Rn. 10
- Verwaltungsgericht Münster9 K 3723/21.A02.04.2023Zustimmendjuris Rn. 10
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 2214/22.A16.11.2022Zustimmendjuris Rn. 10
- Verwaltungsgericht Münster6 K 49/20.A29.03.2022Zustimmendjuris Rn. 10
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 322/19.A24.02.2022Zustimmendjuris Rn. 10
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 764/17.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus P. wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4.
Gründe
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die - wie hier - das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier.
1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
Die Kläger werfen die Frage auf,
ob „für Yeziden, die aus den kurdischen Autonomiegebieten stammen und dorthin wieder zurückkehren sollen, dort die wirtschaftlichen Voraussetzungen bzw. eine wirtschaftliche Existenzsicherung als gegeben anzusehen“ sind.
Zur Begründung verweisen die Kläger in der Antragsbegründung vom 30. Mai 2018 und in dem ergänzenden Schriftsatz vom 9. Oktober 2019 insbesondere auf die allgemeine Lage von Yeziden im Irak, die angespannte wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan und die dortige Situation für Binnenflüchtlinge sowie auf gerichtliche Entscheidungen, in denen davon ausgegangen wird, dass der/die betreffende/n Kläger bei einer Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan das lebensnotwendige Existenzminimum nicht sichern kann/können. Sie meinen, dass jedem Rückkehrer ‑ zumal jedem yezidischen ‑ wegen der humanitären, politischen und wirtschaftlichen Lage in der Autonomen Region Kurdistan dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohe. Bei verständiger Würdigung dieser Ausführungen zielt die aufgeworfene Frage mithin auf die Klärung der Frage, ob Yeziden, die aus den kurdischen Autonomiegebieten stammen, bei einer Rückkehr dorthin wegen der dort herrschenden allgemeinen humanitären Verhältnisse derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, so dass ihnen unionsrechtlicher oder nationaler Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Die Kläger wollen mithin geklärt wissen, ob generell jedem Yeziden, der aus der Autonomen Region Kurdistan stammt, bei einer Rückkehr dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, weil eine Sicherung des Existenzminimums nicht möglich ist.
Hierfür bedarf es jedoch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage ist zu verneinen. Zwar ist die Lage für yezidische Rückkehrer (auch) in der Autonomen Region Kurdistan in der Regel schwierig, es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Existenzsicherung dort für zurückkehrende Yeziden generell unmöglich ist und Abschiebungen deshalb ausnahmslos unzulässig sind. Ob wegen schlechter humanitärer Verhältnisse ein Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Bei der erforderlichen einzelfallbezogenen Würdigung sind neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Autonomen Region Kurdistan zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen, etwa das Alter des Rückkehrers, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Antragsbegründung und den dort genannten Erkenntnisquellen.
Die Antragsbegründung setzt sich schon nicht hinreichend mit den rechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK auseinander. Insoweit ist in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK anerkannt, dass ‑ nur ‑ in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen. Eine Abschiebung kann danach Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen.
Vgl. zu den Maßstäben ausführlich OVG NRW, Urteil vom 28. August 2018 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, juris Rn. 152 ff. und 161 ff. m. w. N.
Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 12, und Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, juris Rn. 11.
Anhaltspunkte dafür, dass dieses Mindestmaß an Schwere in allen Fällen der in die Autonome Region Kurdistan zurückkehrenden Yeziden erreicht würde, zeigt die Antragsbegründung mit den angeführten Erkenntnisquellen nicht auf.
Zunächst führen insoweit die allgemeinen Ausführungen zur Lage der Yeziden im Irak und zur politischen Situation in der Autonomen Region Kurdistan nicht weiter. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass es für aus der Autonomen Region Kurdistan stammende Yeziden derzeit generell unmöglich ist, dort ihren existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem betreffen die Ausführungen in weiten Teilen zum einen die Lage in der Region Sindjar, auf die es vorliegend aber nicht ankommt, und zum anderen die ‑ inzwischen veränderte ‑ Situation vor der weitgehenden territorialen Zurückdrängung des IS im Irak. In Bezug auf die Autonome Region Kurdistan hat sich die tatsächliche Lage inzwischen insbesondere insoweit verändert, als sich die Zahl der Binnenvertriebenen in dieser Region deutlich verringert hat. Von den ca. 6 Millionen durch den IS vertriebenen Binnenflüchtlingen sind ca. 4,3 Millionen in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt; ca. 800.000 Binnenvertriebene halten sich noch in der Autonomen Region Kurdistan auf.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020) vom 2. März 2020, S. 5 und 24.
Auch die in der Antragsbegründung in Teilen wiedergegebene, offenbar nicht veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2017, betrifft die frühere Lage in der Autonomen Region Kurdistan. In der Entscheidung ist ausgeführt, dass die humanitäre Lage in der Autonomen Region Kurdistan „sehr schwierig“ sei. Die Region leide „zusätzlich zur herrschenden Wirtschaftskrise unter der großen Anzahl an aufgenommenen Binnenvertriebenen“; es hielten sich „derzeit über 11 Millionen Binnenvertriebene in der Region“ auf. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Anspruch auf Abschiebungsschutz im konkreten Fall ausdrücklich aufgrund einer einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung wegen der „besonderen Verletzlichkeit“ der dortigen Kläger und der „besonderen individuellen Lage“ (keine familiären Bindungen [in der Herkunftsregion] mehr, keine Unterkunft, keine Ausbildung, „kleine“ Kinder in der Familie, Yeziden, Zuflucht in einem der überfüllten Flüchtlingslager nicht zumutbar) bejaht, nicht aber festgestellt, dass Yeziden generell ihren existenziellen Lebensunterhalt in der Autonomen Region Kurdistan nicht sichern können.
Entsprechendes gilt für das von den Klägern weiter benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2017 ‑ 3 K 8329/16.A - (veröffentlicht in juris). Das Verwaltungsgericht Köln hat ‑ bereits zum damaligen Zeitpunkt ‑ sogar ausdrücklich ausgeführt, dass die humanitären Bedingungen im Irak bzw. in Kurdistan nicht in einem Maße defizitär seien, dass mit ihnen generell ‑ unabhängig von der konkreten Situation des Einzelnen ‑ eine unmenschliche Behandlung und entsprechend eine Verletzung des Art. 3 EMRK einherginge (juris Rn. 27). Im besonderen Einzelfall der Kläger lägen jedoch außerordentliche individuelle Umstände (Gesundheitszustand des Klägers zu 1. und familiäre Gesamtsituation der Kläger) vor, so dass davon auszugehen sei, dass ihnen im Falle einer Rückkehr eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe (juris Rn. 29 und 40). Entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung beurteilt das Verwaltungsgericht Köln die humanitäre Lage in der Autonomen Region Kurdistan mithin nicht anders als das Verwaltungsgericht Düsseldorf im vorliegenden Fall. Vielmehr gehen beide Gerichte übereinstimmend davon aus, dass die dortige ‑ schwierige ‑ humanitäre Lage nicht generell einer Abschiebung entgegensteht, im Einzelfall aber entgegenstehen kann.
Aus den mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2019 angesprochenen, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeholten Auskünften des UNHCR (Informationen zur Situation vertriebener Jesiden in der Region Kurdistan-Irak, Stand Anfang Oktober 2018) sowie des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 25. Mai 2018 ergeben sich ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass aus der Autonomen Region Kurdistan stammende Yeziden dort generell nicht in der Lage sind, ihren existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Denn die Auskünfte betreffen die Lage von Yeziden aus ehemals vom IS besetzten Gebieten, die von dort in die Autonome Region Kurdistan geflohen sind (Binnenflüchtlinge bzw. Internally Displaced Persons - IDPs), und zwar namentlich die Fragen, welche Möglichkeiten für diesen Personenkreis bestehen, in der Autonomen Region Kurdistan eine Unterkunft zu finden, wie die Verhältnisse für IDPs in Lagern sind, ob sie Unterstützungsleistungen erhalten und wie sich für sie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt darstellen. Die Kläger stammen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen worden sind, jedoch aus der Autonomen Region Kurdistan, jedenfalls aus einem von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiet; sie wären bei einer Rückkehr dorthin keine Binnenflüchtlinge. Die Situation von Personen, die ‑ wie die Kläger ‑ aus der Autonomen Region Kurdistan stammen und insbesondere dort registriert sind, unterscheidet sich aber regelmäßig von der Lage von Binnenflüchtlingen, die nach den genannten Auskünften in besonderem Maße auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind. Binnenflüchtlinge sind danach in vielen Bereichen - wie etwa Unterkunft, Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Bildungssystem und zu medizinischer Versorgung ‑ mit Schwierigkeiten konfrontiert und in der Versorgung mit dem Lebensnotwendigsten auf die Hilfe Dritter angewiesen.
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 28. August 2018 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, juris Rn. 182 f. m. w. N.
Zu dieser besonders gefährdeten Personengruppe der IDPs gehören die Kläger aber nicht. Soweit die genannten Auskünfte darauf hinweisen, dass die gesamtwirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan „insgesamt als sehr schwach“ beschrieben werde und dass sich die allgemeine Armutsrate durch den Zustrom von Flüchtlingen (syrische Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge) deutlich erhöht habe, lässt sich daraus zwar ableiten, dass die Existenzsicherung für die dortige Bevölkerung schwierig sein kann, nicht aber, dass sie generell unmöglich ist.
Soweit die Kläger meinen, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgerichts angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage in der Autonomen Region Kurdistan zu der Einschätzung gelangt sei, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei einer Rückkehr ihr Existenzminimum nicht gewährleistet sei, weil der Kläger zu 1. als Hilfsarbeiter arbeiten und den Lebensunterhalt der Familie sichern könne, wenden sie sich gegen die einzelfallbezogene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die sich einer grundsätzlichen Klärung jedoch entzieht.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.
a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte in Bezug auf die Frage nach der Versorgungslage in den kurdisch verwalteten Gebieten den Sachverhalt weiter ermitteln müssen, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Etwaige Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten Verfahrensfehlern.
b) Die Berufung ist auch nicht wegen der erstmals mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2019 geltend gemachten Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör zuzulassen. Das diesbezügliche Vorbringen ist verspätet; die gesetzliche Begründungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG) endete mit Ablauf des 4. Juni 2018 (Montag).
Ungeachtet dessen ist der geltend gemachte Gehörsverstoß (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die schriftlichen Ausführungen der Kläger zur humanitären, politischen und wirtschaftlichen Lage in der Autonomen Region Kurdistan nicht zur Kenntnis genommen, auch nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr berücksichtigt, dass die Kläger aus der Autonomen Region Kurdistan stammen (vgl. Urteilsabdruck S. 5 unten) und hat Ausführungen zur dortigen Lage, insbesondere auch zur wirtschaftlichen Situation, gemacht (vgl. Urteilsabdruck S. 6 ff.). Es hat insoweit ausgeführt, dass die wirtschaftliche Situation zwar schwierig, aber dennoch relativ stabil sei und die Versorgungslage auch für ärmere Bevölkerungsschichten gesichert sei. Zudem würden Rückkehrer durch das neue Migrationsberatungszentrum in Erbil unterstützt. Der Kläger zu 1. habe vor der Ausreise als Hilfsarbeiter gearbeitet und so seine Familie versorgt. Es sei daher zu erwarten, dass er als junger und arbeitsfähiger Mann den Lebensunterhalt der Familie bei einer Rückkehr in die Autonomen Region Kurdistan erneut durch Arbeit werde sicherstellen können. Der Sache nach richtet sich die Antragsbegründung gegen die Richtigkeit dieser Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Damit kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Verfahren nach dem Asylgesetz aber nicht begründet werden. (Etwaige) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können deshalb grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 35.
Für einen ggf. in Betracht kommenden Ausnahmefall im Sinne des vorzitierten Beschlusses, der offen lässt, ob bei Willkür eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, haben die Kläger nichts dargelegt. Hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).