Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung — Zweifel an Art.3-Schutz bei Rückkehr nach Syrien
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Strittig war, ob ihm bei Rückkehr nach Syrien die Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Das Gericht sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung, hielt die tagesaktuelle Aufklärung aber im Eilverfahren für nicht möglich und verwies die Bewertung in das Hauptsacheverfahren, ordnete jedoch die aufschiebende Wirkung an.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung aufgrund ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Ob einem Rückkehrer in sein Herkunftsland die Verletzung von Art. 3 EMRK droht, ist anhand der spezifischen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Die Aufklärung und Bewertung der hierfür maßgeblichen, tagesaktuellen Umstände sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht möglich und bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung, können diese die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen.
Die Prüfung eines Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG erfordert eine fallbezogene, aktuumsbezogene Würdigung, die nicht im Eilverfahren ersetzt werden kann.
Leitsatz
1. Es ist von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht.
2. Die Aufklärung und Bewertung der hierfür maßgeblichen Umstände sind im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 2245/26.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.3.2026 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Es bestehen jedenfalls deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil offen ist, ob der Antragsteller Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat.
Nach der Rechtsprechung der Kammer ist es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht.
Vgl. VG Köln Urteile vom 26.1.2026 - 27 K 8855/25.A -, Rn. 66, juris; vom 26.1.2026 - 27 K 8782/25.A -, Rn. 56, juris; und vom 3.9.2025 - 27 K 4231/25.A -, Rn. 95 ff., 149, juris.
Die Aufklärung und Bewertung der hierfür maßgeblichen Umstände- die schon wegen der weiter volatilen Lage in Syrien der tagesaktuellen Betrachtung bedürfen -, sind im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich und bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, auch weil eine gefestigte Rechtsprechung nicht vorliegt und sich nicht herausbilden kann.
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 25.4.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 31 ff. (zu § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.