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Verwaltungsgericht Köln·27 K 8782/25.A·26.01.2026

Syrien: Kein subsidiärer Schutz und kein Art.-3-EMRK-Abschiebungsverbot für Rückkehr nach Aleppo

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der syrische Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Das VG Köln wies die Klage ab, weil in Aleppo kein so hoher Grad willkürlicher Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG feststellbar sei und dem Kläger auch keine Art.-3-EMRK-widrige Verelendung drohe. Die humanitäre Lage erfordere eine einzelfallbezogene Prüfung; bei einem volljährigen, gesunden, erwerbsfähigen Mann ohne Unterhaltslasten sei bei Rückkehr nach Aleppo oder Damaskus regelmäßig keine extreme materielle Not zu erwarten. Rückkehrhilfen (u.a. REAG/GARP, EURP) wurden als zumutbar in die Prognose einbezogen.

Ausgang: Klage auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote wurde insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG setzt voraus, dass der bewaffnete Konflikt einen so hohen Grad ungezielter Gewalt erreicht, dass Zivilpersonen allein durch ihre Anwesenheit im Zielgebiet tatsächlich gefährdet sind; fehlt es an gefahrerhöhenden persönlichen Umständen, ist ein besonders hohes Gewaltniveau erforderlich.

2

Bezugspunkt der Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ist grundsätzlich der tatsächliche Zielort der Rückkehr, regelmäßig die Herkunftsregion.

3

Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen kommt nur in außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert das Risiko extremer materieller Not, die die Befriedigung elementarer Bedürfnisse unmöglich macht und zur Verelendung führt.

4

Ob einem Rückkehrer nach Syrien eine Art.-3-EMRK-widrige Behandlung droht, hängt von einer Gesamtschau individueller Faktoren ab, insbesondere Unterhaltsverpflichtungen, Rückkehrregion, beruflicher Einsetzbarkeit, körperlichen Einschränkungen, sozialem Netzwerk und vorhandener Unterkunft.

5

Finanzielle Rückkehrhilfen, die bei freiwilliger Rückkehr erlangt werden können, sind bei der Prognose nach Art. 3 EMRK regelmäßig zu berücksichtigen, wenn sie eine Existenzsicherung über einen absehbaren Zeitraum ermöglichen und die geltend gemachte Gefahr durch zumutbares Verhalten abwendbar ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3§ Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 681/26.A [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1. Im Gouvernment Aleppo liegt kein hoher Grad willkürlicher Gewalt vor.

2. Es hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Dazu gehören etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft.

3. Einem volljährigem, gesunden und erwerbsfähigen Mann ohne Unterhaltslasten, ohne familiäres Netzwerk vorhandene Unterkunft droht vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalls keine Verelendung bei einer Wohnsitznahme in Aleppo oder Damaskus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der im Jahr 2006 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im Oktober 2023 zusammen mit seinem Bruder in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

3

In der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe von 2013 bis 2023 mit seinen Eltern und Geschwistern in der Türkei gelebt. Diese hielten sich dort weiter auf. Vor der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 hätten Angehörige der Freien Syrischen Armee seinem Vater vorgeworfen, für das Regime zu arbeiten. Seine Mutter und ein Bruder seien angeschossen worden. Das Haus der Familie sei im Krieg zerstört worden. Er habe keinen Kontakt zu Verwandten in Syrien.

4

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27.10.2025 die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2), Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Syrien angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass dem Kläger vor der Ausreise aus Syrien nichts zugestoßen sei. Es gebe keinen Grund für die Annahme, der Kläger werde wegen der Vorwürfe gegen seinen Vater, verfolgt werden.

5

Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und macht geltend, dass die Lebensverhältnisse in Syrien katastrophal seien.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27.10.2025 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

8

hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

9

weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (unter 1.) oder des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (unter 2.). Auch hat er keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unter 3.). Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden (unter 4.). Der angegriffene Bescheid ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.

17

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Denn er ist kein Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt, § 77 Abs. 3 AsylG.

18

2. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu.

19

a. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen.

20

b. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

21

Dem Kläger droht auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt, § 77 Abs. 3 AsylG.

22

c. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

23

aa. Mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind.

24

Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.

25

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.5.2020 - 1 C 11.19 - Rn. 17, juris und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - Rn. 17, juris; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 - Rn. 40, juris.

26

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

27

Vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 - Rn. 35, juris.

28

Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Betroffene Anspruch auf subsidiären Schutz hat, muss umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.

29

Vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 - Rn. 39, juris.

30

Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Betroffene als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich.

31

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - Rn. 33, juris.

32

Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers.

33

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 - 1 C 11.19 - Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom 8.3.2018 - 1 B 7.18 -, Rn. 3, juris.

34

Dabei darf eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos - ausgedrückt durch das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betroffenen Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung in diesem Gebiet - nicht das einzige relevante Kriterium für die Feststellung einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung sein.

35

Vgl. EuGH, Urteil vom 10.6.2021 - C-901/19 -, Rn. 30 ff., juris.

36

Vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu können zum einen insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts gehören und zum anderen weitere Gesichtspunkte, wie etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt.

37

Vgl. EuGH, Urteil vom 10.6.2021 - C-901/19 -, Rn. 40 ff., juris.

38

bb. Ausgehend hiervon erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß.

39

Herkunftsregion des Klägers ist die Stadt Aleppo. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen - insbesondere gehört der Kläger der Bevölkerungsmehrheit der sunnitischen Araber an -, wäre ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, um dennoch eine Gefährdung für den Kläger anzunehmen. Daran fehlt es.

40

In Aleppo ist es im Zeitraum August 2025 bis Januar 2026 zu Zusammenstößen und z. T. auch schweren Kämpfen zwischen Truppen der Übergangsregierung und den sogenannten kurdischen Volksverteidigungseinheiten (SDF - Syrian Democratic Forces) gekommen. Dabei sind auch Zivilisten zu Schaden gekommen. Zuletzt haben sich die SDF allerdings aus zwei kurdischen Vierteln Aleppos zurückgezogen. Die Übergangsregierung hat in der Folge nicht nur Aleppo, sondern große Teile des Nordostens Syriens unter Kontrolle genommen. Gegenwärtig besteht ein Waffenstillstand zwischen der Übergangsregierung und den SDF.

41

Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4.8.2025, 11.8.2025, 18.8.2025, 15.9.2025, 22.9.2025, 13.10.2025, 12.1.2026, 19.1.2026.

42

Im Hinblick auf den Waffenstillstand und den Abzug der kurdischen Kämpfer ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellbar, dass Zivilisten in Aleppo allein durch ihre Anwesenheit einer besonders hohen Gefahr ausgesetzt wären. Auch wenn nicht sicher ist, ob sich die Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF dauerhaft auflösen werden, liegen keine Hinweise auf eine Rückkehr kurdischer Kräfte nach Aleppo vor. Damit fehlt jegliche Grundlage für die Annahme, die Kämpfe (und eine damit einhergehende Gefährdung von Zivilisten) könnten wieder aufflammen. Gefahren durch sonstige Vorfälle in Aleppo und dessen Umland treten ohnehin nicht in einer ausreichenden Anzahl auf, um gemessen an der Bevölkerungszahl Aleppos einen hohen Grad willkürlicher Gewalt anzunehmen.

43

Vgl. hierzu EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 72 f.

44

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

45

a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insofern vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

46

Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau.

47

Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23, juris; und Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18-, Rn. 9, juris.

48

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.

49

Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/ Schweden), NJOZ 2012, 952, Rn. 25; EuGH, Urteile vom 17.2.2009 - C-465/07 - (Elgafaji), Rn. 28, juris; vom 19.3.2019, C-297/17, Rn 89, juris, und vom 19.3.2019 - C-163/17- (Jawo), Rn. 90, juris; BVerwG, Urteile vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 22 f. und 39, juris, und vom 18.2.2021 - 1 C 4.20 -, Rn. 65, juris.

50

Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen.

51

Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, Rn. 22, juris.

52

Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen.

53

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, Rn. 21, 25, juris.

54

Ein Ausländer muss sich auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen verweisen lassen, die nur im Fall der freiwilligen Rückkehr gewährt werden. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört.

55

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20 -, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, Rn. 27, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, Rn. 110, juris.

56

Örtlicher Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist auch bei § 60 Abs. 5 AufenthG in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.

57

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2023 - 9 A 1249/20.A -, Rn. 227, juris.

58

b. Der Bürgerkrieg hat in Syrien zu einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage geführt, hat große Teile der Infrastruktur zerstört und hat eine Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung hervorgerufen. Trotz positiver Tendenzen nach dem Sturz des Assad-Regimes ist die Bevölkerung weiterhin massiv auf humanitäre Hilfe angewiesen und steht vor großen Herausforderungen, wie Wohnungsmangel, im Verhältnis zum Einkommen hohen Lebenshaltungskosten und einem sehr eingeschränkten Arbeitsmarkt. Die Kammer hat die Verhältnisse in Syrien unter umfassender Auswertung der Erkenntnislage im September 2025 dahingehend gewürdigt, dass es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Dazu gehören etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft.

59

Vgl. VG Köln, Urteil vom 3.9.2025 - 27 K 4231/25.A -, Rn. 95 ff., 149.

60

Hieran hält die Kammer auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fest. Die humanitären Verhältnisse in Syrien haben sich in den letzten Monaten nicht grundlegend geändert.

61

Andere Verwaltungsgerichte werten die Erkenntnislage ähnlich. Im Fall der Rückkehr eines volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen wurde in keiner seit dem Sturz des Assad-Regimes veröffentlichten Entscheidung der Verwaltungsgerichte eine drohende Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK angenommen.

62

Vgl. VG Gießen, Urteil vom 12.11.2025 - 2 K 5383/25.GI.A -, Rn. 47 ff., juris; VG Augsburg, Urteil vom 5.11.2025 - Au 4 K 25.33547 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4.11.2025 - 17 L 3613/25.A -, Rn. 88 ff., juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 20.10.2025 - 6 L 2574/25.WI.A -, VG Regensburg, Beschluss vom 30.9.2025 - RO 11 S 25.33458 -, VG Regensburg, Urteil vom 19.09.2025 - RO 11 K 25.32525 -; VG Augsburg, Urteil vom 11.9.2025 - Au 4 K 25.33418 -, Rn. 41 ff., juris; VG Berlin, Beschluss vom 8.9.2025 - 23 L 442/25 A -, Rn. 45 ff, juris; VG Bremen, Beschluss vom 25.7.2025 - 3 V 1569/25 -, Rn. 31, juris.

63

c. Ausgehend hiervon droht dem Kläger nach der Rückkehr in seine Herkunftsregion, die Stadt Aleppo, keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK. Darüber hinaus könnte er auch in Damaskus leben, ohne dass eine Rechtsverletzung zu befürchten wäre. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger Unterstützung durch in Syrien oder außerhalb Syriens lebende Verwandte erhalten wird, weil anzunehmen ist, dass er den notwendigen Lebensunterhalt auch ohne familiäre Hilfe wird sicherstellen können.

64

In die Prognose stellt die Kammer ein, dass der Kläger den durchschnittlichen Bedarf einer volljährigen Person hat, bei dessen Schätzung sich die Kammer an den Berichten des World Food Programmes und des United Kingdom Home Office orientiert.

65

Vgl. zum allgemeinen Bedarf und zum Erwerbseinkommen insbesondere die Berichte des World Food Programmes: Monthly Market Price Bulletin, Syria, Dezember 2024 - November 2025, zu Wohnkosten United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 31 ff.

66

Unterhaltslasten bestehen nicht. Der Kläger müsste für die Kosten für eine Unterkunft aufkommen, weil das Haus der Familie im Krieg zerstört worden ist. Die Kammer sieht den Kläger als ungelernte Arbeitskraft an, sodass er nur eine Tätigkeit als Tagelöhner aufnehmen könnte und dementsprechend nur ein geringes Einkommen zu erwarten hätte.

67

Den so beschriebenen Bedarf dürfte der Kläger nach der Rückkehr deshalb zwar nicht unmittelbar vollständig durch eigene Erwerbstätigkeit decken können. Ihm stünden allerdings nach einer freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen zur Überbrückung der Anlaufzeit zur Verfügung. Der Kläger könnte finanzielle Hilfen des Bund-Länder Programms REAG/GARP in Höhe von 1.200 Euro (Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000 EUR) in Anspruch nehmen. Zusätzlich könnte der Kläger über das europäische Reintegrationsprogramm EURP weitere finanzielle Hilfe (bis zu 615 EUR) und langfristige Hilfe in Form von Sachleistungen erlangen. Hierfür wird mit dem Reintegrationspartner vor Ort (European Technology and Training Center - ETTC) ein Reintegrationsplan basierend auf den Bedürfnissen und der persönlichen Situation entwickelt und durch die Beklagte bewilligt und freigegeben.

68

Vgl. https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/.

69

Die finanzielle Starthilfe von 1.000 EUR hätte der Kläger ausgehend von seinem auf das Notwendigste beschränkten Bedarf erst nach mehr als einem Jahr verbraucht. Dies gilt sowohl bei einem Aufenthalt in Aleppo als auch in Damaskus. Die höheren Lebenshaltungskosten in Damaskus werden durch bessere Erwerbsmöglichkeiten und höhere Löhne ausreichend kompensiert. Berücksichtigt man zusätzlich, dass durch das Programm EURP möglicherweise die Kosten für eine Unterkunft zeitweise übernommen werden würden, läge der Zeitpunkt des Verbrauchs der Hilfe noch deutlich weiter entfernt.

70

Bei einem Zeitraum von jedenfalls mehr als einem Jahr bis zum Verbrauch der Hilfen wäre es erforderlich, dass bereits jetzt eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für eine anschließende Verelendung besteht. Dies kann die Kammer aber nicht feststellen, weil der lange Zeitraum dem Kläger ausreichend Zeit eröffnet, um eine Arbeit mit höherem bzw. regelmäßigem Einkommen und/oder eine günstigere Unterkunft zu finden. In die Prognose stellt die Kammer ein, dass es für den Kläger durch einen längeren Aufenthalt leichter werden wird, durch eigene Arbeit sein Leben zu finanzieren.

71

d. Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

72

4. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtlich nicht zu beanstanden.

73

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

75

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

76

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.