Asyl Syrien: Kein subsidiärer Schutz und kein Abschiebungsverbot für Rückkehr nach Damaskus
KI-Zusammenfassung
Ein syrischer Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen befürchteter Einziehung, Sicherheitslage und humanitärer Not in Syrien. Das VG Köln verneinte eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, da eine Wehrdienstgefahr nicht (mehr) bestehe und individuelle Risiken für Sunniten nicht substantiiert seien. Subsidiärer Schutz wurde mangels hinreichend hohen Niveaus willkürlicher Gewalt in der Rückkehrregion Damaskus abgelehnt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG/Art. 3 EMRK scheide aus, weil der Kläger als gesund, erwerbsfähig und mit Unterkunfts-/Unterstützungsmöglichkeiten seinen Bedarf decken könne; § 60 Abs. 7 AufenthG greife wegen nicht belegter schwerer Erkrankung ebenfalls nicht.
Ausgang: Klage auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung bei Rückkehr voraus, die an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG anknüpft und eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG darstellt.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfordert entweder ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt in der maßgeblichen Rückkehrregion oder gefahrerhöhende, individualisierende Umstände in der Person des Schutzsuchenden.
Der örtliche Bezugspunkt der Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist grundsätzlich der tatsächliche Zielort der Rückkehr, regelmäßig die Herkunftsregion, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen humanitärer Bedingungen kommt nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen in Betracht und setzt eine beachtlich wahrscheinliche Situation extremer materieller Not voraus, in der elementare Bedürfnisse nicht befriedigt werden können.
Bei der Prüfung von Art. 3 EMRK sind vorhandene Eigenhilfemöglichkeiten (insbesondere Erwerbsfähigkeit, Unterkunfts- und Netzwerkressourcen) sowie zumutbar in Anspruch zu nehmende Rückkehrhilfen für einen absehbaren Zeitraum zu berücksichtigen; ein Leben am Rand des Existenzminimums schließt eine Art.-3-Verletzung nicht ohne Weiteres aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 710/26.A [NACHINSTANZ]
Leitsatz
1. Im Gouvernment Aleppo liegt kein hoher Grad willkürlicher Gewalt vor.
2. Es hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Dazu gehören etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft.
3. Einem volljährigem, gesunden und erwerbsfähigen Mann ohne Unterhaltslasten, ohne familiäres Netzwerk vorhandene Unterkunft droht vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalls keine Verelendung bei einer Wohnsitznahme in Aleppo oder Damaskus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der im Jahr 2004 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und arabischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus Damaskus und verließ im Mai 2023 sein Heimatland. Im Juli 2024 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte im August 2024 einen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
In der Anhörung im August 2024 gab er im Wesentlichen an, dass er sich von Mai 2023 bis Mai 2024 mit einer Aufenthaltserlaubnis im Irak aufgehalten und dort gearbeitet habe. Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sei er nach Syrien zurückgekehrt und nach Europa gereist. In Damaskus lebten seine Eltern; auch sein Bruder und seine Schwester sowie die Großfamilie lebten in Syrien. Er sei gelernter K. und habe im Irak als X. gearbeitet. Er sei aus Syrien ausgereist, weil er befürchtet habe, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Zudem seien die Sicherheitslage und die Lebensbedingungen katastrophal. In Deutschland hielten sich sein Onkel, seine Tante und sein Cousin auf.
Mit Bescheid aus dem Oktober 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an, weil es einen entsprechenden EURODAC-Treffer festgestellt hatte.
Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt mit Bescheid vom 3.11.2025 den Bescheid vom 22.10.2024 auf (Nr. 1) und lehnte Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 3) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 4) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 5). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Syrien angedroht (Nr. 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Wehrpflicht nach dem Sturz des Assad-Regimes abgeschafft worden sei. Sonstige Gefahren drohten dem Kläger ebenfalls nicht. Als junger und gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter ohne Unterhaltslasten sei er in der Lage, selbst ein ausreichendes Einkommen zur Lebensunterhaltssicherung zu erzielen. Zudem müsse der Kläger sich auf Unterstützung durch seine Verwandten im Heimatland verweisen lassen.
Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, sunnitische Muslime seien in Syrien nicht sicher. Zudem sei die Lage für Rückkehrer katastrophal und ein Leben in Würde nicht möglich. Sein 58jähriger Vater sei am Rücken erkrankt und könne nur eingeschränkt arbeiten. Die Mutter und Geschwister lebten aktuell bei der Familie der Mutter in der Nähe von Damaskus. Er leide an massiven Kopfschmerzen und nehme täglich Scherzmittel.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3.11.2025 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (unter 1.) oder des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (unter 2.). Auch hat er keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unter 3.). Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden (unter 4.). Der angegriffene Bescheid ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Denn er ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.
a. Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - vgl. zur Definition dieser Begriffe § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb seines Herkunftslands befindet.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.1.2023 - 1 C 35.21 -, Rn. 19, juris, und vom 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, Rn. 10 f., juris.
Es muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen vorliegen.
Vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 16.1.2024 - C-621/21 -, Rn. 66, juris.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019 - 1 C 37.18 -, Rn. 13 f., juris, und vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 19, 32, juris.
b. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Dem Kläger droht keine Verfolgung wegen der von ihm - vor dem Sturz des Assad-Regimes - befürchteten Heranziehung zum Wehrdienst. Die Übergangsregierung hat die Wehrpflicht abgeschafft und eine Amnestie erlassen für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt, § 77 Abs. 3 AsylG.
Die vom Kläger unter Bezugnahme auf einen Bericht von ProAsyl geltend gemachten Gefahren für Sunniten - der Mehrheitsgesellschaft in Syrien - begründen ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bericht beschreibt Risiken für einzelne Mitglieder dieser ethno-religiösen Gruppe. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entsprechenden Risiken ausgesetzt sein könnte, liegen aber nicht vor.
2. Dem Kläger steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu.
a. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen.
b. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dem Kläger droht im Fall der Rückkehr aus den zu § 3 AsylG genannten Gründen auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
c. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
aa. Mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind.
Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.5.2020 - 1 C 11.19 - Rn. 17, juris und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - Rn. 17, juris; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 - Rn. 40, juris.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 - Rn. 35, juris.
Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Betroffene Anspruch auf subsidiären Schutz hat, muss umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 - Rn. 39, juris.
Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Betroffene als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - Rn. 33, juris.
Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 - 1 C 11.19 - Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom 8.3.2018 - 1 B 7.18 -, Rn. 3, juris.
Dabei darf eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos - ausgedrückt durch das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betroffenen Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung in diesem Gebiet - nicht das einzige relevante Kriterium für die Feststellung einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung sein.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10.6.2021 - C-901/19 -, Rn. 30 ff., juris.
Vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu können zum einen insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts gehören und zum anderen weitere Gesichtspunkte, wie etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10.6.2021 - C-901/19 -, Rn. 40 ff., juris.
bb. Ausgehend hiervon erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß.
Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist die Herkunftsregion des Klägers, das Gouvernement Damaskus. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es.
Die Stadt Damaskus ist nur in geringem Umfang von Gewalt betroffen und vermutlich der sicherste Ort in Syrien. Im ländlichen Teil des Gouvernements Damaskus lagen Stand März 2025 die Bevölkerungsschätzungen zwischen 3,4 und 5,1 Millionen. ACLED (Armed Conflict Location & Event Data) verzeichnete im Zeitraum vom 9.12.2024 bis 31.5.2025 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 Vorfälle pro Woche). Im Zeitraum vom 1.6. bis 26.9.2025 wurden 92 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 5,3 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und 31.5.2025 dokumentierte SNHR (Syrian Network for Human Rights) 37 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen von März 2025 entsprach dies etwa einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni-September 2025 verzeichnete SNHR 16 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen von März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete SNHR 53 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen von März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum.
Vgl. EUAA, Syria Country Guidance, Dezember 2025, S. 85 f.
Selbst wenn man wegen der wohl unvollständigen Datenlage eine Dunkelziffer an Vorfällen und Todesopfern mitbedenken muss, liegt demnach kein ausreichend hohes Gewaltniveau vor.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insofern vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23, juris; und Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18-, Rn. 9, juris.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.
Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/ Schweden), NJOZ 2012, 952, Rn. 25; EuGH, Urteile vom 17.2.2009 - C-465/07 - (Elgafaji), Rn. 28, juris; vom 19.3.2019, C-297/17, Rn 89, juris, und vom 19.3.2019 - C-163/17- (Jawo), Rn. 90, juris; BVerwG, Urteile vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 22 f. und 39, juris, und vom 18.2.2021 - 1 C 4.20 -, Rn. 65, juris.
Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, Rn. 22, juris.
Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, Rn. 21, 25, juris.
Ein Ausländer muss sich auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen verweisen lassen, die nur im Fall der freiwilligen Rückkehr gewährt werden. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20 -, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, Rn. 27, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, Rn. 110, juris.
Örtlicher Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist auch bei § 60 Abs. 5 AufenthG in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2023 - 9 A 1249/20.A -, Rn. 227, juris.
b. Der Bürgerkrieg hat in Syrien zu einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage geführt, hat große Teile der Infrastruktur zerstört und hat eine Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung hervorgerufen. Trotz positiver Tendenzen nach dem Sturz des Assad-Regimes ist die Bevölkerung weiterhin massiv auf humanitäre Hilfe angewiesen und steht vor großen Herausforderungen, wie Wohnungsmangel, im Verhältnis zum Einkommen hohen Lebenshaltungskosten und einem sehr eingeschränkten Arbeitsmarkt. Die Kammer hat die Verhältnisse in Syrien unter umfassender Auswertung der Erkenntnislage im September 2025 dahingehend gewürdigt, dass es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Dazu gehören etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 3.9.2025 - 27 K 4231/25.A -, Rn. 95 ff., 149.
Hieran hält die Kammer auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fest. Die humanitären Verhältnisse in Syrien haben sich in den letzten Monaten nicht grundlegend geändert.
Andere Verwaltungsgerichte werten die Erkenntnislage ähnlich. Im Fall der Rückkehr eines volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen wurde in keiner seit dem Sturz des Assad-Regimes veröffentlichten Entscheidung der Verwaltungsgerichte eine drohende Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK angenommen.
Vgl. VG Gießen, Urteil vom 12.11.2025 - 2 K 5383/25.GI.A -, Rn. 47 ff., juris; VG Augsburg, Urteil vom 5.11.2025 - Au 4 K 25.33547 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4.11.2025 - 17 L 3613/25.A -, Rn. 88 ff., juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 20.10.2025 - 6 L 2574/25.WI.A -, VG Regensburg, Beschluss vom 30.9.2025 - RO 11 S 25.33458 -, VG Regensburg, Urteil vom 19.09.2025 - RO 11 K 25.32525 -; VG Augsburg, Urteil vom 11.9.2025 - Au 4 K 25.33418 -, Rn. 41 ff., juris; VG Berlin, Beschluss vom 8.9.2025 - 23 L 442/25 A -, Rn. 45 ff, juris; VG Bremen, Beschluss vom 25.7.2025 - 3 V 1569/25 -, Rn. 31, juris.
c. Ausgehend hiervon droht dem Kläger nach der Rückkehr in seine Herkunftsregion, in die Stadt Damaskus bzw. dessen Umland, keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK. Dabei geht die Kammer davon aus, dass er entweder bei seinem Vater in Damaskus Stadt oder bei seiner Mutter und seinen Geschwistern im Umland von Damaskus leben könnte. Selbst wenn der Kläger aber keine Unterstützung durch seine Verwandten erhalten würde, wird er den notwendigen Lebensunterhalt eigenständig sicherstellen können.
In die Prognose stellt die Kammer ein, dass der Kläger den durchschnittlichen Bedarf einer volljährigen Person ohne Unterhaltslasten hat, bei dessen Schätzung sich die Kammer an den Berichten des World Food Programme und des United Kingdom Home Office orientiert.
Vgl. zum allgemeinen Bedarf und zum Erwerbseinkommen insbesondere die Berichte des World Food Programmes: Monthly Market Price Bulletin, Syria, Dezember 2024 - November 2025, zu Wohnkosten United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 31 ff.
Abgesehen von den Kosten einer Unterkunft wird der Kläger den täglichen Bedarf durch den Verdienst aus einer Erwerbstätigkeit decken können. Der Kläger ist ausgebildeter K., hat ein Zeugnis über die Ausbildung und hat schon in Syrien tatsächlich als K. gearbeitet. Er wird deshalb in der Lage sein, besser bezahlte (qualifizierte) Tätigkeiten anzunehmen, also nicht nur als Tagelöhner zu arbeiten.
Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der von ihm geltend gemachten starken Kopfschmerzen/Migräne liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einer hinreichenden ärztlichen Feststellung zur Erkrankung des Klägers. Der ärztliche Bericht vom 12.11.2024, der bereits mehr als ein Jahr alt ist, äußert nur eine Verdachtsdiagnose auf Migräne. Ein aktueller ärztlicher Befund liegt ohnehin nicht vor. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Einschränkungen, die er durch die Kopfschmerzen habe, waren nicht glaubhaft. Seine Äußerungen waren vage, unplausibel und in sich widersprüchlich. Seine Behauptung, wegen der Kopfschmerzen nicht arbeiten zu können, steht im Widerspruch zu der Aussage, er werde in Deutschland arbeiten können, nachdem er die Sprache gelernt habe. Vor allem aber leide er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit vielen Jahren unter den Kopfschmerzen. Dennoch sei es ihm möglich gewesen, in Syrien als K. und im Irak als X. zu arbeiten. Der Frage, warum ihm die Wiederaufnahme der Tätigkeit dann nicht möglich sein sollte, wich er durch die nicht nachvollziehbare Behauptung, die Schmerzen seien schlimmer geworden, aus.
Nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger bei seiner Familie leben könnte, Kosten für eine Unterkunft also nicht anfielen. Der Kläger schilderte, dass sein Vater in Damaskus Stadt in einem kleinen Zimmer wohne. Auch wenn eine Niederlassung des Klägers dort demnach sehr beengte Wohnverhältnisse bedeuten würde, ist nicht erkennbar, dass seine Rechte aus Art. 3 EMRK verletzt werden würden. Gleiches gilt für einen Aufenthalt des Klägers bei der Familie seiner Mutter, wo auch seine Geschwister leben. Gründe, warum dies nicht möglich sein sollte, sind nicht feststellbar. Der Kläger wich Nachfragen des Gerichts, seines Rechtsanwalts und des Vertreters der Beklagten hierzu aus. So gab er keine klare Antwort, wovon die Familie seiner Mutter lebe. Die Angaben zu seinem Vater waren widersprüchlich. So machte er einerseits geltend, sein Vater könne gerade nur seine eigene Wohnung und sein eigenes Leben finanzieren, gab später dann aber an, dass sein Vater manchmal auch der Mutter und den Geschwistern des Klägers finanziell helfe. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage unplausibel, dass der Vater des Klägers deshalb getrennt vom Rest der Familie lebe, weil er in Damaskus nach einer Erwerbstätigkeit suche. Naheliegend wäre es gewesen, dass der Vater sein Zimmer schon aus Kostengründen aufgibt und mit den weiteren Mitgliedern seiner Familie zusammenlebt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wäre der Verbleib in Damaskus Stadt nur dann nachvollziehbar, wenn der Vater durch die Erwerbstätigkeit mehr verdiente, als an Kosten für die Wohnung in Damaskus anfielen. Dies dürfte aber nicht der Fall sein, wenn der Vater gerade nur seine Wohnung und eigenes Leben finanzieren kann, wie der Kläger es behauptet hat. Dass der Vater des Klägers aus anderen Gründen nicht mit der Familie zusammenleben kann oder möchte, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Sollte der Kläger doch (zeitweise) für die Kosten einer Unterkunft aufkommen müssen - wovon die Kammer nicht ausgeht -, stünden ihm nach einer freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen zur Überbrückung der Anlaufzeit zur Verfügung. Er könnte finanzielle Hilfen des Bund-Länder Programms REAG/GARP in Höhe von 1.200 Euro (Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000 EUR) in Anspruch nehmen. Zusätzlich könnte der Kläger über das europäische Reintegrationsprogramm EURP weitere finanzielle Hilfe (bis zu 615 EUR) und langfristige Hilfe in Form von Sachleistungen erlangen. Hierfür wird mit dem Reintegrationspartner vor Ort (European Technology and Training Center - ETTC) ein Reintegrationsplan basierend auf den Bedürfnissen und der persönlichen Situation entwickelt und durch die Beklagte bewilligt und freigegeben.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/.
Die finanzielle Starthilfe von 1.000 EUR hätte der Kläger ausgehend von seinem auf das Notwendigste beschränkten Bedarf erst nach mehr als einem Jahr verbraucht. Berücksichtigt man zusätzlich, dass durch das Programm EURP möglicherweise die Kosten für eine Unterkunft zeitweise übernommen werden würden, läge der Zeitpunkt des Verbrauchs der Hilfe noch deutlich weiter entfernt.
Bei einem Zeitraum von jedenfalls mehr als einem Jahr bis zum Verbrauch der Hilfen wäre es erforderlich, dass bereits jetzt eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für eine anschließende Verelendung besteht. Dies kann die Kammer aber nicht feststellen, weil der lange Zeitraum dem Kläger ausreichend Zeit eröffnet, um eine Arbeit mit höherem bzw. regelmäßigem Einkommen und/oder ggf. eine günstigere Unterkunft zu finden, wobei die Kammer aber ohnehin von einer Wohnsitznahme des Klägers bei seinen Verwandten ausgeht. Für den Kläger wird es durch einen längeren Aufenthalt leichter werden, durch eigene Arbeit sein Leben zu finanzieren.
d. Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die geltend gemachten Kopfschmerzen sind keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung.
4. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtlich nicht zu beanstanden.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.