Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an das Familiengericht bei Kindschaftssachen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Überprüfung bzw. Abänderung familiengerichtlicher Entscheidungen zu Sorge- und Umgangsrechten. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass in Kindschaftssachen der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Es verweist das Verfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg. Örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 152 Abs. 2 FamFG; die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg für Kindschaftssachen unzulässig; Rechtsstreit an das Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Streitigkeiten über Sorge- und Umgangsrechte (Kindschaftssachen) sind keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO und fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Familiengerichts nach FamFG.
Das Verwaltungsgericht kann nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG unzulässige Verfahren an die sachlich zuständige Zivil- oder Fachgerichtsbarkeit verweisen.
Für die sachliche Zuständigkeit in Kindschaftssachen ist § 151 Nr. 1 und 2 FamFG maßgeblich; für die örtliche Zuständigkeit gilt § 152 Abs. 2 FamFG (gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes).
Die Entscheidung über die Verteilung der Verfahrenskosten kann gemäß § 17b Abs. 2 GVG der späteren Schlussentscheidung vorbehalten werden.
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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg verwiesen.
Gründe
Die Verweisung beruht auf § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Nachdem das Begehren der Antragstellerin, gegenüber dem Antragsgegner in Ausübung eines Wunsch- und Wahlrechts nach den Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) den Träger für begleitete Umgangskontakte mit ihren Kindern C. -N. und O. zu bestimmen, durch Beschluss vom 6. Januar 2020 abgetrennt worden ist (26 L 15/20), begehrt die Antragstellerin in diesem Verfahren sinngemäß die Überprüfung bzw. Abänderung familiengerichtlicher Entscheidungen betreffend ihr Sorgerecht für und ihr Umgangsrecht mit den genannten Kindern. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, da es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO). Vielmehr ist gem. § 151 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für das Sorge- bzw. Umgangsrecht betreffende Verfahren (Kindschaftssachen) das Familiengericht sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengerichts – Siegburg ergibt sich aus § 152 Abs. 2 FamFG, da die betroffenen Kinder C. -N. und O. ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim allein sorgeberechtigten Kindesvater in (...) im Bezirk des Amtsgerichts Siegburg (vgl. Anlage zu § 21 Justizgesetz NRW, Nr. 251) haben.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Die Beschwerdeschrift sollte zwei eingereicht werden.