PKH-Antrag für Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss an Familiengericht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es bestätigte die Verweisung an das Amtsgericht (Familiengericht) und stellte klar, dass gerichtliche Schreiben keine Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG sind.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verweisung an das Familiengericht ist gerechtfertigt, wenn die Streitigkeit überwiegend familienrechtlicher Natur ist und somit der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 151 FamFG).
Schriftliche Erläuterungen eines Gerichts in Ausübung der Rechtsprechung sind keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG, denn Gerichte sind in dieser Funktion nicht als Behörden i.S.d. VwVfG anzusehen.
Bei der Prüfung eines PKH-Antrags kann das Beschwerdegericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die überzeugenden Gründe der Vorinstanz zurückgreifen, wenn der Antragsteller diese nicht substantiiert widerlegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 2599/19
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigte Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2020 - 26 L 2599/19 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2020 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - T. verwiesen. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Gründe des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss, denen die Antragstellerin im Rahmen ihres Prozesskostenhilfegesuchs nichts Durchgreifendes entgegenhält. Insbesondere lässt die nicht näher begründete Angabe, dass "auch das Kindschaftsrecht eine verwaltungsrechtliche Seite haben muss", keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 Abs. 1 VwGO trotz der Zuständigkeitsregelung des § 151 FamFG erkennen. Angesichts der Regelung des § 151 FamFG kommt es ferner auf die von der Antragstellerin angeführten Abgrenzungstheorien für die Zuordnung eines Rechtsstreits zum Privatrecht oder öffentlichen Recht nicht an.
Nichts Abweichendes folgt auch aus dem Hinweis der Antragstellerin auf das Schreiben des Amtsgerichts T. vom 19. November 2019, das als Verfügung einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) darstelle. Denn Gerichte sind in ihrer Funktion als Organe der Rechtspflege bereits keine Behörden i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG. Mit dem genannten Schreiben hat das Amtsgericht auch nicht funktionell Verwaltungsaufgaben wahrgenommen, was die Behördeneigenschaft ggf. begründen könnte. Das Schreiben vom 19. November 2019 beinhaltete verschieden Erläuterungen zur gerichtlichen Entscheidung über die Regelung des Sorgerechts für die beiden Kinder nach § 1671 Abs. 1 BGB und die diesbezüglichen Überprüfungs- bzw. Abänderungsmöglichkeiten nach dem FamFG; es erfolgte in Ausübung von Aufgaben der Rechtsprechung.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil keine Gerichtskosten anfallen und außergerichtliche Kosten der Beteiligten gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).