Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen unzureichender Begründung des Sofortvollzugs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid mit Anordnung sofortiger Vollziehung. Das Gericht gab dem Antrag statt, weil die Begründung des Soffortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht genügte. Zudem überwog bei offener Erfolgsaussicht der Klage das private Interesse der Antragstellerinnen.
Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid wegen unzureichender Begründung des Sofortvollzugs und mangels überwiegenden öffentlichen Interesses; Kosten trägt der Antragsgegner.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO setzt eine schriftliche, auf den konkreten Einzelfall bezogene Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses voraus; bloß formelhafte Ausführungen genügen nicht.
Für die Rechtfertigung des Sofortvollzugs ist die Eilbedürftigkeit der beabsichtigten Maßnahme selbst darzulegen; bloße Erwägungen zur Verfahrensdurchführung (z.B. zeitgleiches Vorgehen mehrerer Stellen) reichen nicht aus.
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind vorrangig die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen; sind diese offen, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen.
Sind in der Hauptsache schwierige oder verfassungsrechtlich bedeutsame Rechtsfragen zu klären, kann dies die Erfolgsaussichten als offen erscheinen lassen und damit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begünstigen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 25/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 6668/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.09.2010 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 6668/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.09.2010 wiederherzustellen,
hat Erfolg.
Der Antragsgegner hat die mit seinem Bescheid vom 28.09.2010 verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mit einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechenden Begründung versehen.
Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, soweit - wie hier – keine Notstandsmaßnahme nach § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO vorliegt, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Hierfür ist die Beifügung bloß formelhafter Erwägungen zum öffentlichen Interesse nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es nach ganz herrschender Auffassung
- vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 80 Rdn. 85 mwN –
einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden.
Diesen Anforderungen genügt die dem Bescheid vom 28.09.2010 beigefügte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht.
Der Antragsgegner hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung folge aus der Tatsache, dass die im angefochtenen Bescheid geregelte Anforderung von Unterlagen bzw. Duldung örtlicher Erhebungen Bestandteil einer Querschnittsprüfung unter Beteiligung von neun Sozialversicherungsträgern sei und eine sachgemäße Prüfung nur möglich sei, wenn die von allen neun Trägern angeforderten Unterlagen ebenso wie die Ergebnisse der örtlichen Erhebungen zeitnah vorlägen und die Erkenntnisse in die abzufassende Prüfungsniederschrift vollständig und im Sinne einer Gesamtbetrachtung eingehen könnten. Verlässliche Gesamtaussagen zum Prüfungsthema ließen sich nur dann gewinnen, wenn eine bestimmte Prüfungsreihenfolge innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums eingehalten werde, insbesondere die Erkenntnisse aus den örtlichen Erhebungen bei mehreren Erhebungsstellen in Beziehung gesetzt würden.
Diese Erwägungen sind nicht geeignet, ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Eine besondere Eilbedürftigkeit hat der Antragsgegner damit nämlich nicht dargelegt. Zwar kann dem Antragsgegner darin gefolgt werden, dass die Anforderung von Unterlagen und Durchführung örtlicher Erhebungen durch den Bundesrechnungshof im Falle einer bei mehreren Stellen durchzuführenden Querschnittsprüfung im Interesse der Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse möglichst zeitgleich erfolgen sollte. Es fehlt jedoch in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung an jeglicher Darlegung, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Prüfung als solche eilbedürftig ist.
Eine derartige Eilbedürftigkeit ergibt sich auch nicht etwa ohne weiteres aus dem vom Antragsgegner verfolgten Prüfungsziel bzw. –zweck selbst. Gegenstand der Evaluierung ist nicht etwa eine konkrete Verwaltungstätigkeit der Antragstellerinnen, der - bei der Feststellung von Mängeln – zeitnah „entgegengesteuert“ werden müsste. Vielmehr dient die Prüfung nach Ziffer 2 des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerks des Antragsgegners vom 17.09.2010 der Beantwortung der Fragen, ob das Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) den Bundeseinfluss auf die LSV-Träger gestärkt habe und ob der Bundeseinfluss mit Blick auf die Höhe der Zuschüsse erweitert (effektiver) werden müsse (vgl. BA 1, Bl. 14). Dass die Beantwortung dieser - eher allgemeinen und keine konkreten Beanstandungen betreffenden - Fragen besonders eilbedürftig wäre, hat der Antragsgegner nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als das LSVOrgG bereits im Jahre 2001 in Kraft getreten ist und die Prüfung deshalb offensichtlich auch Jahre zurückliegende Vorgänge einbeziehen und langfristige Entwicklungen berücksichtigen soll.
Auch unabhängig von dem danach vorliegenden Begründungsmangel nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO hat der Antrag keinen Erfolg. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Bei der Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ist die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Privatinteresse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt, wenn die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, ist aufgrund einer allgemeinen, von der Prüfung der Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung zu entscheiden.
Nach diesen Vorgaben überwiegt das Privatinteresse der Antragstellerinnen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das vom Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Vorliegend lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens 25 K 6668/10 ist vielmehr derzeit offen.
Die dort zu treffende Entscheidung hängt (u.a.) von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen ab, namentlich von den Fragen, ob die als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 55 HGrG entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 07.09.2010 – 1 BvF 1/09 – entwickelten Grundsätzen verfassungskonform dahingehend einschränkend ausgelegt werden muss, dass eine Prüfung landesunmittelbarer Körperschaften nur in Betracht kommt, soweit dem Antragsgegner aus der Verfassung ableitbare Prüfrechte akzessorisch zu Aufsichtskompetenzen des Bundes zustehen oder § 55 HGrG keine derartige verfassungskonforme Auslegung zulässt und der Rechtsstreit gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden muss.
Eine Beantwortung derartiger schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen des vorliegenden – nur summarischer Prüfung zugänglichen - einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausgeschlossen, so dass die Erfolgsaussichten der Klage 25 K 6668/10 offen sind.
Die somit unabhängig von der Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Die Antragstellerinnen haben ein erhebliches Interesse an einer Wiederherstellung des Suspensiveffektes ihrer Klage, da sie im Falle einer Ablehnung des Aussetzungsantrages die im angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen hinzunehmen hätten und sich diese Anordnungen mit ihrer Durchführung erledigen würden. Demgegenüber ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse aus den oben genannten Gründen nicht erkennbar.
Der Antragsgegner wird daher die von ihm beabsichtigte Querschnittsprüfung sämtlicher landwirtschaftlicher Sozialversicherungsträger bis zum Abschluss der jeweiligen Hauptsacheverfahren zurückstellen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.