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BVerfG·1 BvF 1/09·30.01.2012

Einstellung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat den Antrag zur Einleitung des abstrakten Normenkontrollverfahrens mit Schriftsatz vom 30. August 2011 zurückgenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellte das Verfahren ein, weil keine Gründe des öffentlichen Interesses eine Fortführung rechtfertigten. Die Entscheidung stützt sich auf bestehende Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 115, 394). Die Zurücknahme führt damit regelmäßig zur Einstellung, sofern nicht überwiegende Gemeinwohlbelange entgegenstehen.

Ausgang: Verfahren nach Antragsrücknahme eingestellt, da kein öffentliches Interesse an der Fortführung besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Zieht der Antragsteller den Antrag auf Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens zurück, ist das Verfahren grundsätzlich einzustellen, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses dessen Fortführung erfordern.

2

Die Wahrung oder Durchsetzung überragender Gemeinwohlbelange kann die Fortführung eines Verfahrens trotz Antragsrücknahme rechtfertigen; das Bundesverfassungsgericht prüft das öffentliche Interesse von Amts wegen.

3

Die bloße Rücknahme des Antrags ändert die materielle Rechtslage nicht, führt aber regelmäßig zur Verfahrenseinstellung, solange keine präjudizielle Bedeutung oder sonstige öffentliche Interessen vorliegen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 93 Abs 1 Nr 2 GG§ 76 BVerfGG§ Art 1 Nr 46 Job-AQTIV-G

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 30. August 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 <395> m.w.N.).