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Verwaltungsgericht Köln·24 K 8399/04·02.04.2007

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: 1,3- auf 0,8-Verfahrensgebühr reduziert

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Das VG Köln änderte die Festsetzung dahin, dass wegen Klagerücknahme statt der angesetzten 1,3-Verfahrensgebühr nur die Nr. 3101 (0,8) anzusetzen ist; es wurden 993,89 EUR festgesetzt. Die Erinnerung gegen die Beauftragung eines Rechtsanwalts blieb erfolglos: §162 Abs.2 VwGO macht Anwaltskosten für Behörden erstattungsfähig, Rechtsmissbrauch lag nicht vor.

Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben: Ansatz der 1,3-Verfahrensgebühr aufgehoben, übrige Einwendungen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Beendigung des Mandats durch Klagerücknahme ohne Vornahme der in Nr. 3100 Anlage 1 RVG bezeichneten Verfahrenshandlungen steht dem Rechtsanwalt nicht die 1,3-Verfahrensgebühr, sondern allenfalls die nach Nr. 3101 RVG festgelegte niedrigere Gebühr zu.

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§ 162 Abs. 2 VwGO macht im Verwaltungsprozess die Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig, auch zugunsten von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten entfällt nur, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos oder offenkundig rechtsmissbräuchlich war, insbesondere wenn sie allein dazu diente, dem Gegner Kosten zu verursachen oder das Gebot der kostensparenden Verfahrensführung gröblich verletzt wurde.

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Die Entscheidung einer Behörde, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, unterliegt grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung; die organisatorische Möglichkeit zur selbstständigen Prozessführung begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch.

Relevante Normen
§ 165 i.V.m. § 151 VwGO§ 2 Abs. 2 RVG§ 13 RVG§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 66 Abs. 8 GKG

Tenor

Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Dezember 2006 geändert. Die nach dem vollstreckbaren Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2006 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 993,89 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Ansatz einer 1,3 - Ver- fahrensgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG richtet. Denn verdient ist lediglich eine Gebühr nach Nr. 3101 der zitierten Anlage, da der Auftrag durch die Rücknahme der Klage endete, ohne dass der Rechtsanwalt die dort bezeichneten Verfahrenshandlungen vorgenommen hat. Die Neuberechnung auf der Grundlage einer 0,8 - Verfahrensgebühr ergibt einschließ-lich der Auslagen- pauschale und der Umsatzsteuer den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Be- trag.

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Soweit sich die Erinnerung grundsätzlich gegen die Beauftragung eines Rechts- anwalts durch die Beklagte richtet, ist sie nicht begründet.

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Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im Verwaltungsprozess die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Die Vorschrift gilt auch zu Gunsten von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Abweichendes ergibt sich weder aus dem für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht bestehende Behördenprivileg des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO, welches die Vertretung durch eigene Juristen gestattet, noch aus dem Um- stand, dass erstinstanzlich eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrie- ben ist. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines von der Behörde beauftragten Rechtsanwalts findet allgemeinen Grundsätzen entsprechend erst dann ihre Grenze, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan war, dem Gegner Kosten zu verursachen bzw. offenkundig gegen den Grundsatz ver- stößt, die Kosten des Verfahrens so niedrig wie möglich zu halten, mit anderen Wor- ten rechtsmissbräuchlich war.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 E 372/05 -; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 29. August 1989 - NC 9 69/89 -; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2006, § 162 Rdnr. 8; Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2004, § 162 Rdnr. 10; Neu- mann, in: Sodan/Ziekow, VwGO - Großkommentar, § 162 Rdnr. 57.

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Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Sie ergeben sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als für die Arzneimittelzulassung zuständige Bundesoberbehörde aufgrund ihrer Organisation und personellen Ausstattung möglicherweise in der Lage ist, verwaltungsgerichtliche Verfahren eigenständig zu führen und in einem Teil der anhängigen Verfahren bis heute auch führt. Denn die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist eine gerichtlich nicht überprüfbare Angelegenheit der beteiligten Behörde. Diese kann auf eigene Kräfte zurückgreifen, muss es jedoch nicht. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ihres Verhaltens ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerseite ausführt - anwaltliche Schriftsätze der Genehmigung der Rechtsabteilung des Bundesinstituts bedürfen. Denn die Ausgestaltung des Mandatsverhältnisses im Einzelnen steht in der Autonomie der Beteiligten. Auch insoweit gelten für Behörden keine abweichenden Gründsätze.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.