Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach §162 VwGO bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und focht die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Beklagten an. Das OVG wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass nach §162 Abs.2 VwGO Anwaltskosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme gelte nur bei offensichtlich nutzloser oder rein kostenauslösender Vertretung; solche Umstände lagen nicht vor. Die Fahrkostenverrechnung erschien angemessen; die Kostenentscheidung stützte sich auf §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Anwaltskosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, sind gemäß §162 Abs.2 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig, auch zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit nach §162 Abs.2 VwGO liegt nur vor, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos oder objektiv nur dazu bestimmt ist, dem Gegner Kosten zu verursachen.
Die Pflicht, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, führt nur dann zur Nichterstattungsfähigkeit, wenn ein Verstoß hiergegen für einen verständigen Beteiligten offensichtlich und unmittelbar erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung kann auf §154 Abs.2 VwGO gestützt werden; bei gerichtsgebührenpflichtigen Angelegenheiten, die nach Festbetrag des GKG bemessen werden, ist ein Streitwert nicht festzusetzen.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Aachen5 K 561/16.A25.09.2019Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 614/1511.08.2015Zustimmendjuris Rn. 3 ff.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf14 K 6285/13.A24.04.2014Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 854/1305.01.2014Neutraljuris
- Oberverwaltungsgericht NRW17 E 1169/1130.11.2011Zustimmendjuris Rdn. 3 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 7678/03
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2005 zu Recht zurückgewiesen.
Der Kläger greift die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Beklagten insgesamt an. Er macht geltend, dass diese Kosten nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig seien. Dies trifft nicht zu.
§ 162 Abs. 1 VwGO definiert die erstattungsfähigen Kosten und macht ihre Erstattungsfähigkeit im Grundsatz davon abhängig, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Für Gebühren und Auslagen, welche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, gilt etwas anderes. Diese sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Die Vorschrift gilt auch zu Gunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Behörden. Aus § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Bestimmung zwingt die Behörde nicht, auf ihre eigenen Kräfte zurückzugreifen.
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, § 162 Rdnr. 68; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, § 165 Rdnr. 10.
Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird (nur) für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen,
vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Mai 1982 - 4 C 81 A. 602 -, NJW 1982, 2394 (2394); VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388 (388); Beschluss vom 29. August 1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136 (137); OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. August 2001 - 1 OA 2021/01 -, NVwZ-RR 2002, 467 (467),
bzw. gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, verstößt, was allerdings offensichtlich sein, d. h. sich aus Sicht eines verständigen Beteiligten geradezu aufdrängen muss,
vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2001 - 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614 (614); Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 K 17.00 -, DVBl. 2001, 919 (920); Beschluss vom 19. Juni 2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237 (238); OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 3 O 89/94 -, NVwZ-RR 1996, 238 (239).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Klage war zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten weder unzulässig noch aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslos. Ferner war der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht so beschaffen, dass die von dem Beklagten vorgenommene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schlechthin nicht mehr nachvollziehbar wäre. Soweit der Kläger im vorliegenden Zusammenhang eingewandt hat, die Rechtfertigung seiner dienstlichen Beurteilung in formeller und materieller Hinsicht habe offensichtlich nicht die Beauftragung eines Anwalts mit der Prozessvertretung erfordert, ist dies schon im Hinblick darauf nicht überzeugend, dass die durch seinen Prozessbevollmächtigten verfasste Klagebegründungsschrift vom 00.00.0000 mehr als 14 Seiten umfasste und zahlreiche Beweisantritte enthielt, denen in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung zweier Zeugen entsprochen worden ist. Auch in Bezug auf die in der Kostenrechnung vom 30. Dezember 0000 enthaltenen Fahrkosten fehlt jeder Ansatzpunkt für die Annahme, insoweit sei gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, verstoßen worden, zumal die Prozessbevollmächtigten des Beklagten lediglich Fahrtkosten für die Strecke H. - N. in Rechnung gestellt haben. Die betreffenden Kosten wurden überdies weiter dadurch erheblich reduziert, dass auf Veranlassung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 1. Dezember 0000 weitere vier Verfahren terminiert wurden, so dass sich letztlich lediglich Fahrtkosten in Höhe von 0,00 EUR ergaben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Ein Streitwert war nicht festzusetzen, da sich die Gerichtsgebühren nach einem Festbetrag bemessen (vgl. § 72 Nr. 1, § 63, § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG).