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Verwaltungsgericht Aachen·5 K 561/16.A·25.09.2019

Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts – Erinnerung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der auch Reisekosten der auswärtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers einschloss. Kernfrage war, ob Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen Anwalts nach VwGO erstattungsfähig sind. Das Gericht verwarf die Erinnerung und bestätigte die Erstattungsfähigkeit; eine Ausnahme greift nur bei offensichtlicher Nutzlosigkeit oder missbräuchlicher Veranlassung der Vertretung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Reisekosten des auswärtigen Anwalts als erstattungsfähig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 162 Abs. 1 und 2 VwGO gehören zu erstattungsfähigen Kosten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts; hiermit sind grundsätzlich auch Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnhaften Rechtsanwalts erstattungsfähig.

2

Die in § 91 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten findet im Verwaltungsprozess nicht Anwendung; der Gesetzgeber gewährt den Beteiligten im Verwaltungsverfahren größere Freiheit bei der Wahl ihres Rechtsanwalts.

3

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten kann nur ausgeschlossen werden, wenn die Vertretung offensichtlich nutzlos ist oder objektiv darauf abzielt, dem Gegner Kosten zu verursachen bzw. gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung verstößt; hierfür ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.

4

Besondere fachliche Kenntnisse, Kenntnis kultureller Verhältnisse oder die Beherrschung der Muttersprache des Beteiligten können gewichtige, vernünftige Gründe darstellen, die die Zuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts und damit die Erstattung von Reisekosten rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 162 Abs 1§ VwGO § 162 Abs 2§ ZPO § 91 Abs 2 Satz 1§ ZPO § 91 Abs 2§ VwGO § 173§ 165 VwGO

Leitsatz

Erstattung von Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

2

Die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. August 2019 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

3

Der angefochtene Beschluss findet seine rechtliche Grundlage in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO. Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Dabei sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnhaften Rechtsanwalt nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung, da der Gesetzgeber die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens freier stellen wollte,

4

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2007 ‑ 9 KSt 5/07 ‑, juris, Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Dezember 2014 ‑ 13 E 1115/14 ‑, juris, Rn. 2 f. und Beschluss vom 5. Mai 2008 ‑ 13 E 61/08 ‑, juris, Rn. 5; VG Aachen, Beschluss vom 8. Juni 2010 ‑ 6 K 1309/06.A ‑, juris, Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2014 ‑ 14 K 6285/13.A ‑, juris, Rn. 14 ff.

5

Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird jedoch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, beim Gegner Kosten zu verursachen, bzw. offensichtlich gegen den Grundsatz, im Rahmen des Verständigen die Kosten nach Möglichkeit gering zu halten, verstößt,

6

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 ‑ 6 E 372/05 ‑, juris, m.w.N.

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Dabei ist bei der Frage, ob diese Grenze überschritten ist, ein großzügiger Maßstab anzulegen und ein Überschreiten erst anzunehmen, wenn offensichtlich ist, dass für die Entstehung der Kosten keine guten Gründe mehr vorliegen,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 ‑ 6 E 372/05 ‑, a.a.O., Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2014 ‑ 14 K 6285/13.A ‑, a.a.O.

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Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Kläger hat zur Begründung der Wahl seiner Prozessbevollmächtigten angeführt, dass diese über besondere juristische Sachkenntnisse sowie Kenntnisse der kulturellen Hintergründe verfügt und die Muttersprache Farsi des Klägers in Wort und Schrift beherrscht, weil sie Jahre lang im Iran gelebt habe. Eine problemlose unmittelbare Verständigung eines Asylsuchenden mit seinem Rechtsvertreter in seiner Landessprache, die die Hinzuziehung eines Dolmetscher entbehrlich macht, und dessen Kenntnis der Verhältnisse im Heimatland aus eigener Anschauung, stellen vorliegend einen hinreichend gewichtigen Grund für einen vernünftigen, kostenbewussten Rechtssuchenden für die Auswahl seines Anwalts dar.

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Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten unter Einschluss der Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist danach sowohl dem Grunde nach als auch der - hier nicht angegriffenen - Höhe nach nicht zu beanstanden.

11

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über eine derartige Erinnerung nicht vorsieht.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.