Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·23 L 182/14·29.04.2014

Antrag nach §80 Abs.5 VwGO auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Baugenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung und die Stilllegung der Baustelle. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses ab. Begründend führte das Gericht aus, die angefochtene Genehmigung sei durch eine neuere Genehmigung überholt, ein Verzicht auf deren Ausnutzung liege vor und zudem bestehe eine richterliche Unterlassungsverfügung, die eine Ausnutzung derzeit ausschließt. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten zugunsten der Beklagten.

Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Baustellenstilllegung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; ist der Rechtsbehelf offensichtlich nutzlos, ist er unzulässig.

2

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung durch eine spätere, die gleiche Maßnahme genehmigende Entscheidung eines Dritten überholt ist und eine Ausnutzung damit nicht mehr zu erwarten ist.

3

Der gegenüber dem Nachbarn erklärte oder dokumentierte Verzicht des Genehmigungsinhabers auf die Ausnutzung einer Baugenehmigung kann dazu führen, dass ein Rechtsschutzinteresse des Nachbarn entfällt.

4

Bestehende gerichtliche Unterlassungs- oder Verbotsverfügungen, die die Ausnutzung des Verwaltungsakts verhindern, begründen regelmäßig die Unnutzbarkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 212a BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 621/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.750,00 festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 578/14 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 15.11.2012 in der Fassung vom 30.01.2014 (Az. 000-00 und 00-00) zur Errichtung von Dachgauben und zum Umbau des Wohnhauses (Erweiterung auf zwei Wohneinheiten) auf dem Grundstück I.-----weg 00 (Gemarkung L.          , Flur 0, Flurstück 000) in G.       und die bereits mit Ordnungsverfügung vom 14.01.2014 verfügte Stilllegung der Baustelle anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Ihm fehlt aus mehreren Gründen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, sodass vorliegend die nach § 212a BauGB entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ohne Bedeutung ist. Das regelmäßig zu bejahende Rechtsschutzbedürfnis liegt nicht vor, wenn der Rechtsbehelf dem Rechtschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und damit für ihn nutzlos ist.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2009 – 12 B 384/09 –, juris, Rz. 3 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80, Rz. 136.

7

Zum einen ist die streitgegenständliche Baugenehmigung durch die am 20.03.2014 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Gauben und den Umbau des Einfamilienhauses (Az. 000-00-00) überholt worden und fehlt es bereits deshalb am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

8

Vgl. dazu etwa BayVGH, Urteil vom 07.07.1998 – 2 B 95.3824 –, juris, Rz. 20.

9

Zum anderen hat im Rahmen des Bauantragsverfahrens für die Genehmigung vom 20.03.2014 gegenüber der Antragsgegnerin dieselbe Person – C.      B.    – auf die Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 15.11.2012 in der Fassung vom 30.01.2014 (Az. 000-00 und 00-00) verzichtet (s. Bl. 3 der Beiakte 7), die auch die Bauanträge der Beigeladenen unterschrieben hat, sodass aus Nachbarsicht mit hinreichender Sicherheit von einem Verzichtswillen hinsichtlich der Ausnutzung der Baugenehmigung ausgegangen werden kann.

10

Schließlich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch deshalb, weil auch ohne eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Ausnutzung des angefochtenen Verwaltungsakts derzeit ausgeschlossen ist.

11

Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.01.1995 – 8 S 3520/94 –, Rz. 3; Kopp/Schenke, a.a.O.

12

Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 04.03.2014 – 25 W 1/14 – wurde der Beigeladenen aufgegeben, über dem Erdgeschoss des Hauses I.-----weg 00 jegliche Ausbaumaßnahmen und Vorbereitungen hierzu zu unterlassen.

13

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.

14

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffern 7. a), 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003,1883) auf € 3.750,00 festgesetzt.