Beschwerde: Feststellung aufschiebender Wirkung und Bewilligung ratenfreier PKH bei Pflegewohngeld
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt ratenfreie Prozesskostenhilfe und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Aufhebung eines Pflegewohngeldbescheids. Das OVG NRW ändert den angefochtenen Beschluss, bewilligt ratenfreie PKH und stellt die aufschiebende Wirkung der Klage fest. Begründend führt es aus, dass kein besonderes Anordnen der sofortigen Vollziehung vorliegt und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da alternative Leistungsmöglichkeiten den Schutzzweck des Landespflegegesetzes nicht ersatzweise sichern.
Ausgang: Beschwerde wird stattgegeben: aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt und ratenfreie PKH bewilligt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ratenfreie Prozesskostenhilfe kann im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO bewilligt werden, wenn die Partei die Kosten nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist im Regelfall zu bejahen und nur bei Vorliegen besonderer, ersichtlicher Umstände zu verneinen.
Eine Klage hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die nur durch eine besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt; fehlt eine solche Anordnung, bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen.
Bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses ist zu berücksichtigen, dass mögliche Leistungen Dritter oder ergänzende Sozialhilfe den gesetzgeberischen Zweck einer spezialgesetzlichen Leistung (z. B. Landespflegegesetz) nicht zum Anlass nehmen dürfen, den gerichtlichen Rechtsschutz zu verweigern.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 1112/08
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus P. beigeordnet.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die von der Antragstellerin am 5. September 2008 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobene Klage (11 K 4721/08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. August 2008 aufschiebende Wirkung hat.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Gründe
Der Antragstellerin ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. aus P. gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO beizuordnen, weil die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für den von ihr gestellten Antrag zu 1. nicht abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis ist im Regelfall zu bejahen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verneinen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, Vorb § 40 Rn. 37; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, Vorb § 40 Rn. 80; Sodan, in: Sodan/
Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 42 Rn. 335.
Solche Umstände können darin bestehen, dass der Rechtsbehelf dem Rechtschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und damit für ihn nutzlos ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004
- 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 ff.
Von einer solchen Offensichtlichkeit kann hier indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergeben sich tatsächliche und rechtliche Vorteile für die Antragstellerin schon daraus, dass bei Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage der Bescheid des Antragsgegners vom 7. August 2008, durch den der Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. August 2007 aufgehoben wurde, nicht vollzogen wird, d.h. die Pflegewohngeldzahlungen an die Pflegeeinrichtung fortgesetzt werden. Dies hat für die Antragstellerin unmittelbar eine finanzielle Entlastung im Verhältnis zum Heimträger zur Folge, die sich auch auf ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Heimträger auswirkt.
Ob demgegenüber eine saldierende Alternativbetrachtung Platz greifen kann, in der darauf abgestellt wird, dass bei Wegfall der Pflegewohngeldzahlungen die Heimkosten gedeckt wären durch das Zusammenwirken von Leistungen von am Verfahren nicht beteiligten Leistungsträgern (wie den Beihilfeleistungen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen), auf deren Entscheidungen der Antragsgegner keinen Einfluss hat, sowie ergänzenden Sozialhilfeleistungen des Antragsgegners in Verbindung mit einem - möglicherweise - als Zusicherung auszulegenden Vermerk des Antragsgegners, wonach die Geltendmachung eines höheren Unterhaltsanspruchs gegen Unterhaltspflichtige wegen einer erweiterten Gewährung ergänzender Sozialhilfe ausgeschlossen sein soll, begegnet erheblichen Zweifeln, die schon allein eine Versagung des Rechtsschutzinteresses ausschließen. Gegen eine auf erhöhten Sozialhilfeleistungen beruhende Alternativbetrachtung spricht darüber hinaus auch der gesetzgeberische Zweck des Landespflegegesetzes, Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgebedürftigkeit wenigstens abzumildern.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 ff.; Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, NWVBl. 2008, 232 ff.
Dieser Zweck würde vereitelt, wenn den Betroffenen gerade unter Hinweis auf die bei Wegfall des Pflegewohngeldes zu gewährenden höheren Sozialhilfeleistungen der auf die Durchsetzung der Pflegewohngeldzahlungen gerichtete gerichtliche Rechtsschutz versagt würde.
Der Antrag analog § 80 Abs. 5 VwGO ist auch begründet. Die von der Antragstellerin am 5. September 2008 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobene Klage (11 K 4721/08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. August 2008 hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil diese nicht gemäß des hier allein in Betracht kommenden § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Voll-ziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch ent-schieden hat, besonders angeordnet wird. Die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 7. August 2008 wurde jedoch nicht besonders angeordnet.
Bei - der anzunehmenden - Beachtung der gerichtlich festgestellten aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin durch den Antragsgegner wird im Ergebnis auch dem weiteren Antrag zu 2. der Antragstellerin entsprochen, so dass es einer Entscheidung hierüber nicht bedurfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.