Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die gewerbliche Nutzung eines Grundstücks als Parkhaus untersagt, und die Anordnung der Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Grundlage ist §61 BauO NRW (fehlende Baugenehmigung); Frist zur Nutzungseinstellung und Zwangsgeldandrohung erweisen sich als verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nutzungsuntersagung sowie Anordnung der Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 80 VwGO wird nur wiederhergestellt, wenn das Interesse des Antragstellers am Vollzugsaufschub das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt; dies liegt regelmäßig nur bei offensichtlich rechtswidrigen Bescheiden vor.
Eine Nutzungsuntersagung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW ist zulässig, wenn eine bauliche Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolgt (formelle Illegalität).
Die Behörde übt ihr Ermessen nicht zu beanstanden aus, wenn sie eine formell illegale Nutzung untersagt; eine Untersagung ist auch dann regelmäßig verhältnismäßig, wenn das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig wäre, es sei denn, die Genehmigungsfähigkeit ist offensichtlich und ohne Hindernisse.
Die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (z. B. VwVG NRW) genügt.
Eine angemessene Frist zur Einstellung der Nutzung (hier sechs Wochen) ist verhältnismäßig, soweit nicht substantiiert dargelegt wird, dass eine Frist zu kurz bemessen ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 926/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf € 25.000,00 festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5852/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.06.2016 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 sowie Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her bzw. ordnet sie an, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 07.06.2016, zugestellt am 11.06.2016, als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Danach können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn u. a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung einer baulichen Anlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Nutzungsuntersagung sind gegeben.
Die gewerbliche Nutzung des Grundstücks S. Straße 000 - 000 (Gemarkung Q. , Flur 00, Flurstück 0000) in L. und der darauf befindlichen Halle als Parkplatz /-haus mit Hol- und Bringdienst zum und vom Flughafen L. verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, weil die hierfür gemäß § 63 Abs. 1, § 67 Abs. 7 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Die Nutzung ist somit formell illegal.
Die Antragsgegnerin hat das ihr von § 61 Abs. 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Denn eine formell illegale Nutzung kann regelmäßig rechts- und ermessensfehlerfrei untersagt werden. Eine (auch) auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2014 – 2 A 1181/13 –, juris, Rz. 9 ff. m.w.N.
Ansonsten würde nämlich der Vorteil, eine ungenehmigte Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Nutzungsuntersagung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Errichtung bzw. Nutzung einer baulichen Anlage nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in einer das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternden Weise bevorzugt. Nur im Wege der Anordnung des Sofortvollzuges können diese bedeutenden Allgemeininteressen gewahrt werden.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.07.2013 – 5 L 624/13 –, juris, Rz. 20.
Die Antragstellerin hat keinen Bauantrag gestellt. Sie hat auch nicht verlautbart, dass sie die streitige Nutzung als offensichtlich genehmigungsfähig ansieht. Vielmehr dürfte bei der Nutzung eines ehemaligen Bau- und Heimwerkermarktgebäudes als Parkhaus umfangreich zu prüfen sein, ob Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Dass es bislang noch nicht zu einem Brand gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine entsprechende Gefahr nicht besteht. Der Umstand, dass es bisher nicht zu einem Brand gekommen ist, stellt lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 – 7 B 1312/14 –, juris, Rz. 6.
Die Antragsgegnerin konnte die Antragstellerin in Anspruch nehmen, da diese als Betreiberin des Parkhausbetriebs Verhaltensstörerin i.S.v. § 17 Abs. 1 OBG NRW ist.
Die Frist zur Nutzungseinstellung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung war verhältnismäßig (§ 15 OBG NRW). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Zeitspanne zu knapp bemessen wäre, um die Nutzung einzustellen.
Die Zwangsgeldandrohung ist ebenso rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich insofern an den Ziffern 10.) a), 11. a), 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883).